Kollektivvertragsforderung Rotes Kreuz 2016 der ArbeitnehmerInnen Rahmenkollektivvertrag § 10 (3) Urlaubsanspruch: Erweiterung Urlaub: Allen Arbeitnehmern gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 5-jähr. Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage nach 10-jähr. Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage nach 15-jähr. Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach 25 Dienstjahren gem. § 2 Abs. 1 UrlG. § 15 Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit Arbeitszeitverkürzung (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 7,6 Stunden. (4) Die Bezahlung der Pausenzeiten entsprechend Punkt 2 und 3 kann auf die Arbeitszeitverkürzung unter Punkt 1 angerechnet werden. Im Rahmen und in allen Anhängen ist der Stundenteiler von 173 auf 164,5 zu ändern. Arbeitszeitregelungen prinzipiell auf EU-Konformität prüfen, z.B. Arbeitsbereitschaft 60/72 bei Notärzten etc…. § 23 Rufbereitschaft: Ergänzen um: Pro Stunde Rufbereitschaft gebührt dem Arbeitnehmer eine Abgeltung von € 5,00 (Stand 2016). Sollten in den Anhängen andere Beträge vereinbart sein, so gilt jeweils der höhere. Sonntags- und Nachtzuschlag: Einzufügen als § 25a Sonntags- und Nachtzuschlag: Für alle ArbeitnehmerInnen, welche in der Nacht (zw. 22.00 und 6.00 Uhr) arbeiten und für Arbeitsleistungen am Sonntag gebührt pro Stunde Arbeitsleistung ein Zuschlag von € 5.- pro Stunde. Bisherige günstigere Regelungen in den Anhängen bleiben aufrecht. Notfallsanitäterzulage: € 15 pro Dienst als NFS Einzufügen in § 27 Verwendungsgruppenschema im Anschluss an A: Alle Notfallsanitäter mit gültiger Tätigkeitsberechtigung und am Dienstplan auf einem NAW / NEF / RTW sowie an einem Rettungshubschrauber eingeteilten Dienst, erhalten eine Notfallsanitäterzulage in der Höhe von € 15.- pro Dienst. Bisherige günstigere Regelungen (z.B. in Form von anderer Einstufung oder Zulagen) können mit dieser Zulage gegenverrechnet werden, bessere Regelungen in den Anhängen bleiben aufrecht. § 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung: (1) (4) b) nichtfacheinschlägige Vordienstzeiten zu 50% ergänzen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (jugenddiskriminierend) streichen, d) vollendetes 18. Lebensjahr streichen e) ergänzen um das freiwillige Sozialjahr gem. FreiwG. Anrechnungsbestimmungen in den Anhängen dürfen die Ansprüche nach diesem § nicht schmälern. § 34 Dienstverhinderungen: Ergänzen um: (2) bei Schuleintritt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die Volksschule 1 Arbeitstag § 36: Geteilte Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste (3) (4) (5) Unterbrechungen über einer Stunde führen zu einem geteilten Dienst: Eine Teilung darf nur einmal pro Tag erfolgen, wenn die tägliche Arbeitszeit an diesem Tag mindestens 6 Stunden beträgt. Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Wegzeiten zwischen Einsatz- und Wohnort zwischen den Arbeitsblöcken zur Gänze Arbeitszeit. Schlechtere bzw. pauschalierte Regelungen in den Anhängen werden durch diese Regelung ersetzt. § 38a Altersteilzeit: Rechtsanspruch auf die Teilzeitvariante der Altersteilzeit: 1) Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Punktes angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeit Vereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Arbeitgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in §27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind. 2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes des betreffenden Arbeitnehmers beginnen. 3) Vereinbarungen über Altersteilzeiten können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch. Zur Entlohnung generell: Lohn- und Gehaltserhöhung für 2016 mit 1.1.2016 entsprechend jeweiliger Koppelung. Sollte diese Erhöhung unter der Inflationsrate liegen, mindestens jedoch die Inflationsrate. Land Wien entsprechend Verhandlung. Mindestlohn/Mindestgehalt Euro 1.500,-. Zu den Anhängen: Landesschemas überprüfen, und wenn in Ländern verändert, neu einführen (z.B. Ärzteschema Steiermark, Kindergartenpädagoginnen- Salzburg; Vereinbarung OÖ zur besseren Entlohnung des Pflegepersonals…). In Niederösterreich GSD Bereich an BAGS anpassen und €1.500.- Mindestlohn bzw - gehalt einführen (Tabelle siehe im Anhang). Wien: TransitmitarbeiterInnen und Persönliche Assistenz, Streichung keine Sonderzahlung bei Krankheit oder Arbeitsunfall BGLD: 2te Tranche zu GSD wie vereinbart! In allen Anhängen Stundenteiler von 173 auf 164,5 ändern. Redaktionelle Anregungen: Kärnten: Punkt 7 (2) ist im Inland zugebracht wurden, ist zu streichen (EUdiskriminierend). Wien: Punkt 3, 3.1: Da die Verwendungsgruppe MII o. F. ab dem 10. Berufsjahr gleich hoch ist, wie die Verwendungsgruppe MII, m. F., sollte entsprechend der Differenz nach 10 Berufsjahren der Unterschiedsbeitrag von € 31,70 auf die Tabelle MII m. F. ab dem 12 VGRJ zusätzlich ergänzt werden. Die neue Tabelle sollte wie folgt lauten: Nach 12 VGRJ. 3.653,70 Nach 14 VGRJ. 3.771,80 Nach 16 VGRJ. 3.885,00 Nach 18 VGRJ. 3,949,10 (ohne Erhöhung für 2016) Nachtdienstzulage Leitstelle / Angestellte Leitstelle/monatlich/ Euro 174,20 gehört von 4.2 Rettungsdienst in 4.1 Angestellte Verwaltung, und in 4.2 Rettungsdienst gehört das Wort Angestellte gestrichen. NÖ:6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen - Seite 10 c) Datum auf 01.09.2011 korrigieren, BV-Datenverarbeitung Seite 5, § 5, (tritt am 01.09.2011 in Kraft) Zusätzliche Aufnahme g) §15 soziale Zuwendung BV_VD 01.01.2008 h) §16 soziale Zuwendung BV_RD & GSD 01.07.2007 oder man verwendet die Zusammenfassung beider Paragrafen, da inhaltlich gleichlautend!
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