Kollektivvertragsforderung Rotes Kreuz 2016 der - GPA-djp

Kollektivvertragsforderung Rotes Kreuz 2016 der ArbeitnehmerInnen
Rahmenkollektivvertrag
§ 10 (3) Urlaubsanspruch:
Erweiterung Urlaub:
Allen Arbeitnehmern gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30
Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich
nach 5-jähr. Betriebszugehörigkeit
auf 32 Werktage
nach 10-jähr. Betriebszugehörigkeit
auf 34 Werktage
nach 15-jähr. Betriebszugehörigkeit
auf 36 Werktage
Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach 25 Dienstjahren
gem. § 2 Abs. 1 UrlG.
§ 15 Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit
Arbeitszeitverkürzung
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden, die
tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 7,6 Stunden.
(4) Die Bezahlung der Pausenzeiten entsprechend Punkt 2 und 3 kann auf die
Arbeitszeitverkürzung unter Punkt 1 angerechnet werden.
Im Rahmen und in allen Anhängen ist der Stundenteiler von 173 auf 164,5 zu
ändern.
Arbeitszeitregelungen prinzipiell auf EU-Konformität prüfen, z.B. Arbeitsbereitschaft
60/72 bei Notärzten etc….
§ 23 Rufbereitschaft:
Ergänzen um:
Pro Stunde Rufbereitschaft gebührt dem Arbeitnehmer eine Abgeltung von € 5,00
(Stand 2016).
Sollten in den Anhängen andere Beträge vereinbart sein, so gilt jeweils der höhere.
Sonntags- und Nachtzuschlag:
Einzufügen als § 25a Sonntags- und Nachtzuschlag:
Für alle ArbeitnehmerInnen, welche in der Nacht (zw. 22.00 und 6.00 Uhr) arbeiten
und für Arbeitsleistungen am Sonntag gebührt pro Stunde Arbeitsleistung ein
Zuschlag von € 5.- pro Stunde.
Bisherige günstigere Regelungen in den Anhängen bleiben aufrecht.
Notfallsanitäterzulage:
€ 15 pro Dienst als NFS
Einzufügen in § 27 Verwendungsgruppenschema im Anschluss an A:
Alle Notfallsanitäter mit gültiger Tätigkeitsberechtigung und am Dienstplan auf einem
NAW / NEF / RTW sowie an einem Rettungshubschrauber eingeteilten Dienst,
erhalten eine Notfallsanitäterzulage in der Höhe von € 15.- pro Dienst.
Bisherige günstigere Regelungen (z.B. in Form von anderer Einstufung oder
Zulagen) können mit dieser Zulage gegenverrechnet werden, bessere Regelungen in
den Anhängen bleiben aufrecht.
§ 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung:
(1)
(4)
b) nichtfacheinschlägige Vordienstzeiten zu 50% ergänzen und ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr (jugenddiskriminierend) streichen,
d) vollendetes 18. Lebensjahr streichen
e) ergänzen um das freiwillige Sozialjahr gem. FreiwG.
Anrechnungsbestimmungen in den Anhängen dürfen die Ansprüche nach
diesem § nicht schmälern.
§ 34 Dienstverhinderungen:
Ergänzen um:
(2) bei Schuleintritt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes
in die Volksschule
1 Arbeitstag
§ 36: Geteilte Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste
(3)
(4)
(5)
Unterbrechungen über einer Stunde führen zu einem geteilten Dienst: Eine
Teilung darf nur einmal pro Tag erfolgen, wenn die tägliche Arbeitszeit an
diesem Tag mindestens 6 Stunden beträgt.
Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Wegzeiten zwischen Einsatz- und
Wohnort zwischen den Arbeitsblöcken zur Gänze Arbeitszeit.
Schlechtere bzw. pauschalierte Regelungen in den Anhängen werden durch
diese Regelung ersetzt.
§ 38a Altersteilzeit:
Rechtsanspruch auf die Teilzeitvariante der Altersteilzeit:
1) Arbeitnehmer
haben
unter
der
Voraussetzung,
dass
sie
eine
Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Punktes angeführten
Regelungen
beantragen,
Anspruch
auf
Abschluss
einer
Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit
zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Arbeitgebers
beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeit
Vereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die
Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Arbeitgeber eingetroffen ist und
die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in §27
Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.
2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die
Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersvereinbarung kann frühestens 5
Jahre vor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes des betreffenden
Arbeitnehmers beginnen.
3)
Vereinbarungen über Altersteilzeiten können auch abweichend von Abs. 1 und
Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch
keinen Anspruch.
Zur Entlohnung generell:
Lohn- und Gehaltserhöhung für 2016 mit 1.1.2016 entsprechend jeweiliger
Koppelung. Sollte diese Erhöhung unter der Inflationsrate liegen, mindestens jedoch
die Inflationsrate.
Land Wien entsprechend Verhandlung.
Mindestlohn/Mindestgehalt Euro 1.500,-.
Zu den Anhängen:
Landesschemas überprüfen, und wenn in Ländern verändert, neu einführen
(z.B. Ärzteschema Steiermark, Kindergartenpädagoginnen- Salzburg; Vereinbarung
OÖ zur besseren Entlohnung des Pflegepersonals…).
In Niederösterreich GSD Bereich an BAGS anpassen und €1.500.- Mindestlohn bzw
- gehalt einführen (Tabelle siehe im Anhang).
Wien: TransitmitarbeiterInnen und Persönliche Assistenz, Streichung keine
Sonderzahlung bei Krankheit oder Arbeitsunfall
BGLD: 2te Tranche zu GSD wie vereinbart!
In allen Anhängen Stundenteiler von 173 auf 164,5 ändern.
Redaktionelle Anregungen:
Kärnten: Punkt 7 (2) ist im Inland zugebracht wurden, ist zu streichen (EUdiskriminierend).
Wien:
Punkt 3, 3.1:
Da die Verwendungsgruppe MII o. F. ab dem 10. Berufsjahr gleich hoch ist, wie die
Verwendungsgruppe MII, m. F., sollte entsprechend der Differenz nach 10
Berufsjahren der Unterschiedsbeitrag von € 31,70 auf die Tabelle MII m. F. ab dem
12 VGRJ zusätzlich ergänzt werden.
Die neue Tabelle sollte wie folgt lauten:
Nach 12 VGRJ. 3.653,70
Nach 14 VGRJ. 3.771,80
Nach 16 VGRJ. 3.885,00
Nach 18 VGRJ. 3,949,10
(ohne Erhöhung für 2016)
Nachtdienstzulage Leitstelle / Angestellte Leitstelle/monatlich/ Euro 174,20
gehört von 4.2 Rettungsdienst in 4.1 Angestellte Verwaltung, und in 4.2
Rettungsdienst gehört das Wort Angestellte gestrichen.
NÖ:6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen - Seite 10
c)
Datum auf 01.09.2011 korrigieren, BV-Datenverarbeitung Seite 5, § 5, (tritt am
01.09.2011 in Kraft)
Zusätzliche Aufnahme
g) §15 soziale Zuwendung BV_VD 01.01.2008
h) §16 soziale Zuwendung BV_RD & GSD 01.07.2007
oder man verwendet die Zusammenfassung beider Paragrafen, da inhaltlich
gleichlautend!