Stiftungssatzung - Arne-Friedrich

Satzung der Arne-Friedrich-Stiftung
in der Treuhandverwaltung der Stiftung
„Unser Herz schlägt hier – Stiftung für die Bürger im Kreis Herford“
Präambel
Ich möchte die Arne-Friedrich-Stiftung (AFS) gründen, um bereits zu meinen Lebzeiten, aber
auch darüber hinaus besonders Kindern wirksam zu helfen, ihr Leben zu verbessern.
Besonders am Herzen liegen mir kranke Kinder, die soziale Integration von Flüchtlingen und
die Verbesserung ihrer Bildung. Die Stiftung setzt in ihrer Förderarbeit auch auf Kooperation
und versteht sich als Teil eines Netzwerkes gemeinwohlorientierter Organisationen im Inund Ausland. In engem Zusammenwirken mit kompetenten Partnern bündelt sie ihre Kraft,
um effektiv, innovativ und qualitätsvoll ihren Stiftungszweck zu verwirklichen
§1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Arne-Friedrich-Stiftung.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Herford in der treuhänderischen
Verwaltung der Stiftung „Unser Herz schlägt hier – Stiftung für die Bürger im Kreis
Herford“ (im Folgenden: Treuhänderin) und wird folglich von dieser im Rechts- und
Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung ist keine rechtsfähige Stiftung oder sonstige
juristische Person.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, sofern nicht die Treuhänderin mit
Zustimmung des Stiftungsrats etwas anderes beschließt.
§2
Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist neben der Verfolgung mildtätiger Zwecke die Förderung der
Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung und des Sports, der Hilfe
für Flüchtlinge, sowie der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens – jeweils mit Bezug auf
Kinder und Jugendliche. Im Einzelfall ist auch eine Förderung von Erwachsenen möglich.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Finanzierung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Kinder und
Jugendliche, auch im Bereich des Sports,
• die Erfüllung von Herzenswünschen kranker Kinder und Jugendlicher,
• die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
• die Durchführung von Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen und zur
Beseitigung akuter Notlagen,
• die Unterstützung christlicher Einrichtungen, die sich im Rahmen von Maßnahmen zu
den oben genannten Zwecken engagieren,
• die Trägerschaft von Projekten, die das Bewusstsein und die Verantwortung
deutscher Kinder und Jugendlicher für die Integration von Flüchtlingen sowie das
friedliche Zusammenleben und die zwischenmenschliche Begegnung mit Menschen
anderer Herkunft ermöglichen.
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(3) Der Zweck der Stiftung wird auch verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von
Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung der gemeinnützigen und mildtätigen
Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57
Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO
tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe
unterhalten. Soweit die Stiftung ausnahmsweise weltweit fördert, bleibt ihre
Auslandstätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 AO strukturell auf die Verwirklichung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.
§4
Vermögen
(1) Das anfängliche Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) entgegennehmen, ist
hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Ist die
Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand der Treuhänderin
nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaftsführung zulässig.
§5
Mittel und Rücklagen
(1) Die Erträge des Grundstockvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
(Spenden) und sonstigen Einnahmen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu
verwenden. Sie sollen grundsätzlich eine Regelfinanzierung aus öffentlichen Kassen
nicht ersetzen.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden, soweit dies im Rahmen der steuerlichen
Gemeinnützigkeit zulässig ist.
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(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen
Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage
zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen
aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Die Leistungen der Stiftung
richten sich nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln.
§6
Stiftungsrat
(1) Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal acht Personen, die
insbesondere aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer gesellschaftlichen
Stellung geeignet sind, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen
und das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
(3) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt jeweils vier Jahre. Wiederbestellungen
sind zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird der Nachfolger vom Stifter,
ersatzweise von den verbleibenden Mitgliedern bestellt. Der Stifter gehört dem
Stiftungsrat auf Lebenszeit oder bis zum Amtsverzicht an, der jederzeit möglich ist.
(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied bleibt in
diesem Fall solange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt oder
beschlossen ist, dass keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger gewählt werden soll. Das
Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein
Stiftungsratsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen
werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das
betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Stiftungsrat wählt jeweils für eine Amtsperiode aus seiner Mitte einen Vorsitzenden,
soweit der Stifter dieses Amt nicht für sich in Anspruch nimmt, und seinen Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen. Wenn die
Mittel der Stiftung und deren Aufgabe es zulassen, kann der Stiftungsrat für den Sachund Zeitaufwand seiner Mitglieder eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung
beschließen; der Beschluss bedarf der Zustimmung des lebenden Stifters und der
Treuhänderin.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Stiftungsrats haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie sind
zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies
gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen
eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Der Stiftungsrat kann das
betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen
§7
Aufgaben des Stiftungsrats
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(1) Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere
darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt wird.
(2) Er beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht
der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder
steuerliche Bestimmungen verstößt.
(3) Darüber hinaus berät und überwacht der Stiftungsrat die Treuhänderin im Rahmen
dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
• Durchführung von Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
• Organisation von Veranstaltungen und Projekten,
• Einwerben von Spenden und Zustiftungen,
• Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und Vereinbarung von
Anlagerichtlinien mit der Treuhänderin,
• Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,
• Entlastung der Treuhänderin.
(4) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der
Stiftungsrat wird von der Treuhänderin nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich
unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer
Sitzung einberufen; Textform ist ausreichend. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats oder sein Vorsitzender dies
verlangt.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder
anwesend sind und niemand widerspricht. An einer Abstimmung müssen sich
mindestens zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.
(6) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(7) Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter, dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie
sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Stifter zur Kenntnis zu bringen, wenn er
dem Stiftungsrat nicht selbst angehört.
(8) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen,
elektronischen oder fernmündlichen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz
oder per Zuschaltung im Internet gefasst werden; es gilt eine Äußerungsfrist von zwei
Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(9) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung
betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(10) Gegen alle Entscheidungen des Stiftungsrats kann der Stifter innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnisnahme sein Veto einlegen. Vor Ablauf dieser Frist dürfen
Beschlüsse des Stiftungsrates nicht vollzogen werden, wenn nicht der Stifter daran
mitgewirkt oder sein Einverständnis erklärt hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin.
§8
Treuhandverwaltung
(1) Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Bei
der Anlage des Vermögens richtet sie sich nach den vereinbarten Anlagerichtlinien. Die
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Treuhänderin vergibt die Stiftungsmittel gemäß Beschluss des Stiftungsrats und wickelt
die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Treuhänderin legt dem Stiftungsrat bis zum 30.09. des Folgejahres einen auf den
31.12. eines jeden Jahres bezogenen Bericht vor, der die Entwicklung des
Stiftungsvermögens, die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3) Die Treuhänderin erhält zur Deckung der im Rahmen der Verwaltung entstandenen
Kosten eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % p.a. bezogen auf das Grundstockvermögen.
Für das erste Jahr nach Errichtung werden der Stiftung für die Treuhandverwaltung
keine Gebühren und Kosten berechnet.
(4) Die Treuhänderin hat das Recht, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich
qualifizierter dritter Personen zu bedienen.
§9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stifter oder
Stiftungsrat durch einfache Mehrheit jederzeit die Fortsetzung der Stiftung als
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. Zu seinen Lebzeiten ist die
Zustimmung des Stifters erforderlich. In diesem Fall gilt der Stifter zugleich als Stifter der
rechtsfähigen Stiftung.
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks von der Treuhänderin und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll
gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue
Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des Sports
und der Bildung zu liegen.
(3) Die Treuhänderin und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft
und nachhaltig zu erfüllen.
§ 10
Trägerwechsel
Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des
Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger
oder als rechtsfähige Stiftung beschließen.
§ 11
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Stiftung an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke, die Förderung
der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung, des Sports, der Hilfe für
Flüchtlinge oder Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
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§ 12
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie
der Beschluss über die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den
Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
einzuholen.
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Stifters)
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(Ort, Datum)
...................................................................
(Unterschrift der Treuhänderin)
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