Sachverhalt: Teil I In und um Passau war in letzter Zeit verkehrstechnisch viel los: H und T veranstalten untereinander des Öfteren Autorennen und sog. „Beschleunigungstests“ und produzieren dabei auch Actionvideos, die sie wie Trophäen sammeln. Für den „richtigen Kick“ werden die Fahrten auch bei helllichtem Tage und auf Straßen mit gewissem Verkehrsaufkommen durchgeführt. T will eine rasante Kurvendurchfahrung des H auf einer öffentlichen Straße filmen: H soll mit dem ihm gehörenden Pkw durch eine – inkl. Geschwindigkeitsbegrenzung – beiden bekannte, stark gekrümmte und deshalb nicht einsehbare Rechtskurve in einer engen Schlucht im Bayerischen Wald fahren. Wie beide wissen, ist die Kurve mit dem Gefahrzeichen „Steinschlag“ (§ 39 VIII StVO) ausgewiesen, weil sie dafür berüchtigt ist, dass sich in der Schlucht immer wieder Brocken von den Felswänden lösen, auf die Straße fallen und Autofahrer zum Ausweichen zwingen. Nach der Idee des T soll H die Kurve, die mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausgewiesen ist, mit 100 km/h durchfahren. Währenddessen werde T sich an der Außenseite der Kurve etwas hinter deren Scheitelpunkt positionieren und mit der Kamera „voll draufhalten“. H zögert zunächst und äußert Bedenken bzgl. einer so hohen Geschwindigkeit in einer dermaßen stark gekrümmten und zudem berüchtigten Kurve. T entgegnet zutreffend, er sei sich des Risikos vollumfänglich bewusst, will aber das „krasseste Racing-Video überhaupt“ drehen. T weiß, dass neben den Straßenrändern für ihn und für H keine Ausweichmöglichkeiten bestehen, etwaige Steinschläge den H zu gefährlichen Ausweichmanövern zwingen könnten und er (T) lebensgefährlich verletzt werden könnte. Er sucht innerlich „den Kick“ und nimmt eine Lebensgefährdung durch H (eventualvorsätzlich) billigend in Kauf. H lässt sich schließlich von T überreden. Vor dem Dreh fragt T den H sorgfältigerweise, ob er kontrolliert hat, dass keine unbefestigten Sachen in seinem (H’s) Auto herumliegen, die „umherfliegen“ und ihn ablenken könnten. H ist auf die anschließende Fahrt fokussiert, hört überhaupt nicht zu und bejaht dies gleichwohl. Gesagt, getan: H fährt den T in besagte Kurve und setzt ihn dort ab. Er fährt ein gutes Stück weiter vor den Anfang der Kurve, wendet und macht sich bereit. Zur vereinbarten Zeit fährt H schließlich los und hat die Rechtskurve vor sich. T indes steht am vereinbarten Ort, hält seine Kamera im Anschlag und filmt; er kann von seinem Platz aus nicht mehr eingreifen. Während der Kurvendurchfahrung mit 100 km/h wird H tatsächlich mit herabgefallenem Geröll konfrontiert, das in der Zwischenzeit (kurz zuvor) auf der Fahrspur des H zu liegen gekommen ist. Wegen der starken Krümmung der Kurve kann H den erfolgten Steinschlag nur wenige Meter zuvor erkennen. Er erschreckt sich und zwingt deswegen seinen Wagen bei hoher Geschwindigkeit in ein ruckartiges Ausweichmanöver. Hierdurch wird der Wagen massiven Fliehkräften ausgesetzt. H verliert die Kontrolle und wird auf Höhe des Scheitelpunktes mit seinem Pkw navigationsunfähig nach außen gedrückt. Der Wagen erfasst den T, der nicht mehr ausweichen kann und auf der Stelle stirbt. Schaden nimmt außerdem durch die Einwirkung der Fliehkräfte auch eine teure Soundanlage (Verkehrswert: 3.000 €). Diese hatte H sich von E geliehen, in seinen Kofferraum gelegt und fahrlässig nicht weiter daran gedacht, dass diese gefährdet oder beschädigt werden könnte. Nach den Erkenntnissen eines Gutachters wäre die völlige Zerstörung derselben zu erwarten gewesen. Tatsächlich hat die Soundanlage durch einen 1 glücklichen Zufall nur einen Schaden von etwa 500 € erlitten. Gegenverkehr begegnet dem Auto des H während alledem nicht. Z genehmigt sich derweil in Passau einen gemütlichen Einkaufstag mit seiner Freundin F. Er stellt seinen Golf auf einem vielbesuchten öffentlichen Kaufhaus-Parkplatz ab, tätigt gemeinsam mit F Einkäufe und genießt das Leben. Allerdings geraten sie trotz des bis dahin entspannten Tages wegen einer vermeintlichen Affäre des Z noch vor der Heimfahrt in Streit. Als sie wieder ins Auto steigen, „diskutieren“ die beiden erregt in erhöhter Lautstärke. Gerade als Z mit dem Auto zurücksetzt, schreit die F ihn wütend an: „Du dreckiges Arschloch musst auch immer das letzte Wort haben!“. Z ist deswegen höchst unkonzentriert und touchiert beim Ausparken den hinter ihm stehenden Porsche von P. Am Porsche entsteht hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 2400 €. Z übernimmt üblicherweise Verantwortung für sein Handeln, ist aber durch F abgelenkt und merkt von dem Touchieren nichts. Er fährt einfach weiter und sucht einen Kiosk auf, der ca. 600 Meter entfernt und noch in Sichtweite von jenem Parkplatz liegt, an dem er den Porsche touchiert hatte. Als er nach dem Einkauf wieder zurück ins Fahrzeug steigt, hat sich die Stimmung schon wieder beruhigt. F fasst sich nun ein Herz: Sie weist den Z darauf hin, dass sie beim Ausparken ein dumpfes Geräusch gehört hat und sie davon ausgeht, dass beim Zurücksetzen der hinter ihnen stehende Porsche beschädigt worden sei. Sie habe zunächst nichts gesagt, weil sie nicht noch mehr Öl ins Feuer gießen und auch sonst ihre Ruhe haben wollte. Sie ist nun jedoch der Meinung, der Schaden müsse von Z reguliert werden. Z steigt aus und erkennt anhand einer vorher nicht vorhandenen Delle, dass er tatsächlich den Porsche beschädigt hatte. Gleichwohl hat er keine Lust auf weiteren Ärger und setzt seine Heimfahrt unverändert fort. Teil II Der M ist vielfach ehrenamtlich engagiert und in der Öffentlichkeit sehr angesehen. Dies ändert sich, als der Verdacht aufkommt, dass M kürzlich einen Raub begangen hat. Die Strafverfolgungsbehörden reagieren zunächst rasch und führen zum Entsetzen des M eine Hausdurchsuchung bei ihm durch: In Folge personeller Unterbesetzung benötigt die Staatsanwaltschaft dann aber vier Jahre, um den Fall auszuermitteln, was bei angemessenem Personaleinsatz deutlich schneller gegangen wäre. Schließlich entscheidet die Staatsanwaltschaft, gegen M Anklage vor der zuständigen Strafkammer des Landgerichts zu erheben. Zu allem Überfluss gehen Teile der Akten auf dem Weg von der Staatsanwaltschaft zum Gericht aus mangelnder Sorgfalt der Strafverfolgungsbehörden zeitweise verloren. Bis die Akten wieder auftauchen und der zuständige Richter einen Eröffnungsbeschluss erlässt, vergehen erneut zwei Jahre. Das Hauptverfahren selbst nimmt ein Jahr ein, was für Verfahren wie das vorliegende üblich ist. In ihrem Plädoyer sieht die Verteidigung zwar durchaus strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, gibt dabei aber zu bedenken, dass die Sache schon viel zu lange in der Schwebe sei. 2 Aufgabenstellung: Teil I: Wie haben sich die Beteiligten nach den Vorschriften des StGB strafbar gemacht? Gehen Sie davon aus, dass ggf. erforderliche Strafanträge gestellt sind. Nicht zu prüfen sind die §§ 221, 229, 258 und 315b StGB. Gehen Sie davon aus, dass H bzgl. einer Gefährdung von Soundanlage und T die ganze Zeit über bewusst fahrlässig handelt. Gehen Sie ferner davon aus, dass trotz des herabgefallenen Gerölls keine Gefahr für Leib oder Leben des H bestand und er sich bei gerader, übersichtlicher Strecke bzw. bei angepasster Geschwindigkeit nie so erschreckt hätte und die Situation ohne Probleme gemeistert hätte. Teil II: Beraten Sie die Richter in einem umfassenden Rechtsgutachten, ob und wie der Einwand der Verteidigung bei ihrer Entscheidung im Falle einer Verurteilung zu berücksichtigen ist. Eine Festlegung auf ein konkretes Strafmaß soll nicht erfolgen. Gehen Sie dabei davon aus, dass die Verteidigung stets alles Notwendige getan hat, um das Verfahren so schnell wie möglich ablaufen zu lassen bzw. die angeprangerten Umstände ordnungsgemäß geltend zu machen. Abgabe: Bis spätestens 12.10.2015, 12 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls (Zimmer 539 NK) oder per Post an die Lehrstuhladresse (Poststempel vom 12.10.2015 ist fristwahrend; kein Freistempler). Später eingehende Arbeiten werden nicht mehr angenommen oder korrigiert. Bei Studierenden, die die Hausarbeit bis zum 30.09.2015 am Lehrstuhl abgeben oder mit entsprechend fristwahrendem Poststempel an den Lehrstuhl schicken, kann die Prüfungsleistung auf Antrag dem Sommersemester 2015 zugeordnet werden. Formalia: Gutachten in Schriftart „Times New Roman“, Schriftgrad „11pt“; Fußnoten in Schriftart „Times New Roman“, Schriftgrad „10 pt“. Normaler Zeichenabstand; Zeilenabstand im Haupttext 1,5-zeilig. Seitenränder: 5cm links, oben/unten 1,5cm, rechts 2cm. Arbeiten, die gegen diese Vorgaben erheblich verstoßen, werden nicht korrigiert. Der Umfang der Ausarbeitung (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis) darf 25 Seiten nicht überschreiten. 3
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