Das Wichtigste zum Kassenwechsel

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Vertriebs
Inhalt
Allgemeine Informationen
Versicherungspflicht und -freiheit .................................
Absolute Versicherungsfreiheit .....................................
Beitragssatz ..................................................................
Kontrahierungszwang in der gesetzlichen
Krankenversicherung ....................................................
Gesundheitsprüfung .....................................................
Kostenübernahme für laufende
Behandlungen...............................................................
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Wichtige Personengruppen in
der Sozialversicherung
Freiwillig Versicherte ..................................................... 6
Obligatorische Anschlussversicherung ......................... 6
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer .......................... 6
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer .............................. 7
Selbstständige .............................................................. 8
Studenten ..................................................................... 9
Familienversicherung ................................................... 10
Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften ............... 11
Rund um den Krankenkassenwechsel
Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse...............
Sonderkündigungsrecht ...............................................
Das Verfahren ..............................................................
Nachweis .....................................................................
Aufnahme aus der privaten
Krankenversicherung ...................................................
Wartezeiten .................................................................
Kündigung der Mitgliedschaft durch den
Versicherer ...................................................................
2 | Das Wichtigste zum Kassenwechsel
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Allgemeine Informationen
Versicherungspflicht und -freiheit
In der gesetzlichen Krankenversicherung
wird zwischen Versicherungspflicht und
Versicherungsfreiheit unterschieden.
Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2016: 56.250 Euro) nicht
überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich
Arbeitnehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der TK weiterversichern.
Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze gleich zu
Beginn einer Beschäftigung, ist zu prü-
fen, wie derjenige vorher versichert
war. Bestand eine private Krankenversicherung, gibt es Ausnahmen für die
freiwillige Versicherung, die auf Seite 6
beschrieben sind. An die gewählte
Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich
18 Monate gebunden.
Absolute Versicherungsfreiheit
Personen, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, können selbst bei
Eintritt der Versicherungspflicht (zum
Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse werden. Im Einzelfall
wenden Sie sich an das Serviceteam
der TK oder Ihren persönlichen
Ansprechpartner vor Ort.
Beitragssatz
In der gesetzlichen Krankenversicherung
ist der Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz für
Beschäftigte mit einem Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für
mindestens sechs Wochen beträgt
14,6 Prozent*. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Für Mitglieder ohne Anspruch auf
Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent*.
Wenn die Einnahmen aus dem gesetzlichen Beitrag nicht ausreichen, erheben
die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag.
Dieser ist allein vom Mitglied zu tragen.
Wie fast alle Krankenkassen muss auch
die Techniker Krankenkasse zur Deckung
ihrer Ausgaben einen Zusatzbeitrag von
ihren Mitgliedern erheben. Dieser
beträgt 1,0 Prozent* und liegt damit
unterhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller Krankenkassen.
* Stand Januar 2016, aktuelle Werte
unter www.tk.de, Webcode 666122.
4 | Das Wichtigste zum Kassenwechsel
Kontrahierungszwang in der
gesetzlichen Krankenversicherung
Unabhängig von der Vergütung von
Mitgliedschaften gilt in der gesetzlichen
Krankenversicherung der Kontrahierungszwang. Das heißt, alle Interessenten,
die sich an die TK wenden, sind gleichermaßen zu behandeln. Ein Antrag
kann nur dann abgelehnt werden, wenn
ein potenzieller Kunde nicht versicherbar
ist, zum Beispiel wenn eine notwendige
Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.
Gesundheitsprüfung
Es spielt keine Rolle, wie gesund oder
krank ein neues Mitglied ist. Bei der TK
gibt es keine Gesundheitsprüfung.
Kostenübernahme für laufende
Behandlungen
Bei einem Kassenwechsel werden alle
laufenden vertraglichen Behandlungen
von der neuen Kasse übernommen.
Wir empfehlen bei laufenden besonderen Behandlungen eine Beratung durch
die TK. Bitte wenden Sie sich hierfür
einfach an das Serviceteam oder Ihren
persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
Das Wichtigste zum Kassenwechsel | 5
Wichtige Personengruppen in der
Sozialversicherung
Freiwillig Versicherte
Ihre Kunden können sich in folgenden
Fällen freiwillig bei der TK versichern:
 Ihr Kunde kehrt nach einer Beschäftigung im Ausland zurück und nimmt
innerhalb von zwei Monaten eine
Beschäftigung auf. Vorausgesetzt,
seine frühere Mitgliedschaft als
Arbeitnehmer wurde aufgrund einer
Beschäftigung im Ausland beendet.
 Ihr Kunde nimmt erstmals eine
Beschäftigung in Deutschland auf und
überschreitet die Versicherungspflichtgrenze.
 Ihr Kunde ist schwerbehindert und
hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. In einigen Fällen ist auch hier
eine Vorversicherungszeit erforderlich.
Bei einer Rückkehr aus dem Ausland
und bei der erstmaligen Aufnahme einer
Beschäftigung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Beschäftigung.
Allerdings muss der Antrag innerhalb
von drei Monaten nach der Rückkehr
aus dem Ausland oder der Beschäftigungsaufnahme gestellt werden.
6 | Das Wichtigste zum Kassenwechsel
Obligatorische Anschlussversicherung
Um zu verhindern, dass Menschen keinen Krankenversicherungsschutz haben,
hat der Gesetzgeber eine obligatorische
Anschlussversicherung geschaffen.
Nach dem Ende einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung
wird der Kunde bei der TK freiwillig
weiterversichert. Der Kunde kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Mitteilung über seine Weiterversicherung und sein Austrittsrecht seinen
Austritt erklären. Er muss dann eine
Folgeversicherung nachweisen (zum
Beispiel eine Versicherungsbescheinigung einer privaten Krankenversicherung vorlegen). Liegt das Ende der
Versicherung in der Zukunft, so beginnt
die Zwei-Wochen-Frist erst mit Ende
der Versicherung.
Versicherungspflichtige
Arbeitnehmer
Die Mitgliedschaft Ihres Kunden beginnt
mit Eintritt der Versicherungspflicht, zum
Beispiel bei Beginn einer Beschäftigung.
Mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung endet nicht automatisch die Versicherung. Der Kunde wird automatisch
weiterversichert, sofern keine andere
Vorrangversicherung besteht (zum Beispiel durch Arbeitslosengeld-Bezug) und
der Kunde nicht seinen Austritt erklärt
und er nicht einen anderen Versicherungsschutz (zum Beispiel freie Heilfürsorge)
nachweist.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Wenn Ihr Kunde versicherungsfrei
beschäftigt und gesetzlich krankenversichert ist, kann er zu uns wechseln
und sich freiwillig versichern. Der
Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte
Arbeitnehmer beträgt 618,68 Euro*
im Monat. Hiervon trägt der Arbeitgeber
309,34 Euro*, und der Arbeitnehmer
trägt 309,34 Euro* zuzüglich des jeweils
aktuellen Zusatzbeitrags. Für 2016
beträgt dieser bei der TK 1,0 Prozent.
Besteht kein Anspruch auf Krankengeld,
so ist ein Gesamtbeitrag von 593,26 Euro*
zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt
296,63 Euro*, der des Arbeitnehmers
296,63 Euro* zuzüglich des jeweils
aktuellen Zusatzbeitrags. Für 2016
beträgt dieser bei der TK 1,0 Prozent.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
durch Kündigung oder mit Beginn einer
Pflichtversicherung.
* Stand Januar 2016, aktuelle Werte
unter www.tk.de, Webcode 353148.
Das Wichtigste zum Kassenwechsel | 7
Selbstständige
Auch Selbstständige können sich im
Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei der TK (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit
4.237,50 Euro*. Bei geringerem Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis
der individuellen beitragspflichtigen
Einnahmen möglich. Hierzu gehören
alle Einnahmen und Geldmittel, die zum
Lebensunterhalt verbraucht werden
oder werden können. Diese müssen
einmal jährlich mit dem Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden.
Die Beiträge werden prozentual aus
den beitragspflichtigen Einnahmen
berechnet, mindestens aus monatlich
2.178,75 Euro*. In bestimmten Fällen,
zum Beispiel wenn eine Existenzgründung mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, gilt
eine niedrigere Mindestgrenze von
1.452,50 Euro*. Lassen Sie sich im
Zweifelsfall bitte durch Ihr Serviceteam
oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort beraten.
* Stand Januar 2016, aktuelle Werte
unter www.tk.de, Webcode 346916.
Studenten
Die Versicherungsbescheinigung für
die Hochschule erhalten Studenten
von ihrer TK-Geschäftsstelle. Bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studenten meistens
beitragsfrei familienversichert.
Die Familienversicherung
kann sich um die Zeit von
Freiwilligendiensten oder
Grundwehr- oder Zivildienstzeiten verlängern. Wer ein
monatliches Gesamteinkommen von über 415 Euro* hat
oder mehr als eine geringfügige Beschäftigung (Minijob
über 450 Euro*) ausübt, muss
sich selbst versichern. Mit Ende
der Familienversicherung beginnt
die Krankenversicherungspflicht.
Sofern keine Familienversicherung
besteht, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Beginn des Semesters
der Immatrikulation, frühestens jedoch
mit dem Tag der Einschreibung.
Wer studiert und nach anderen gesetzlichen Regelungen pflichtversichert,
freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit ist, ist nicht als
Student versicherungspflichtig. Das
gilt zum Beispiel auch für Arbeitnehmer,
die vom Arbeitgeber bei Fortzahlung
des Entgelts für das Studium freigestellt wurden.
Die studentische Versicherungspflicht
endet mit Abschluss des Studiums,
spätestens jedoch mit Ablauf des
14. Fachsemesters oder mit Ablauf des
Semesters, in dem das 30. Lebensjahr
vollendet wird. Über Ausnahmen informiert das Serviceteam. Der monatliche
Krankenversicherungsbeitrag für
Studenten beträgt bundesweit 61,01
Euro* zuzüglich des Zusatzbeitrags von
5,97 Euro* und in der Pflegeversicherung 14,03 Euro* beziehungsweise
15,52 Euro* für kinderlose Studenten,
die das 23. Lebensjahr vollendet haben.
Mit dem Ende der studentischen Pflichtversicherung erlischt nicht zugleich der
Versicherungsschutz. Vielmehr wird die
Versicherung als obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt, wenn das Mitglied dem nicht widerspricht und nicht
einen anderweitigen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist.
* Stand Januar 2016, aktuelle Werte
unter www.tk.de, Webcode 345562.
Das Wichtigste zum Kassenwechsel | 9
Familienversicherung
In der TK können Kinder und Ehepartner
beitragsfrei mitversichert werden –
vorausgesetzt, sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf und ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen überschreitet 415 Euro* nicht.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijob)
beträgt die Grenze 450 Euro*.
Unabhängig von der Rentenhöhe
können sich pflichtversicherte Rentner
nicht bei einem Familienangehörigen
familienversichern.
Zur Durchführung der Familienversicherung wird ein separater Antrag benötigt.
Bitte geben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an, wenn Kinder oder
Ehegatten beitragsfrei bei der TK mitversichert werden sollen. Um alles Weitere
kümmert sich dann die TK.
* Stand Januar 2016, aktuelle Werte
unter www.tk.de, Webcode 347446.
Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften
Sind alle erforderlichen Unterlagen wie
beispielsweise
 der Mitgliedschaftsantrag für
Vertriebspartner,
 die Kündigungsbestätigung und
 gegebenenfalls weitere Unterlagen
wie beispielsweise eine Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten
oder der letzte Steuerbescheid bei
Selbstständigen
In der Regel beginnt die Mitgliedschaft
am jeweils Ersten des Monats. Im gleichen Monat erfolgt auch die Auszahlung
der Vergütung an die abrechnende Stelle.
Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden
Monat, erfolgt die Auszahlung erst mit
der Abrechnung des Folgemonats.
Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich nur,
wenn der Neukunde nicht vorher bereits
bei der TK versichert war (beispielsweise
als Kind in der Familienversicherung).
bei der Techniker Krankenkasse eingegangen, wird die Mitgliedschaft nach
Klärung etwaiger Rückfragen hergestellt.
Das Wichtigste zum Kassenwechsel | 11
Rund um den Krankenkassenwechsel
Grundsätzlich kann jeder Versicherte
seine gesetzliche Krankenkasse frei
wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn
die gesetzlichen und satzungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Kündigung bei der bisherigen
Krankenkasse
Kündigt Ihr Kunde seine bisherige Krankenkasse, erfolgt der Kassenwechsel in
der Regel zum Ende des übernächsten
Monats, da eine Kündigungsfrist von
zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats besteht.
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich
besteht eine 18-monatige Bindungsfrist
bei der gewählten Krankenkasse.
Möglich ist allerdings der Wechsel in
eine private Krankenversicherung auch
vor Ablauf der 18 Monate.
Die Bindungsfrist verlängert sich auf bis
zu drei Jahre, sofern der Kunde einen
Wahltarif bei der bisherigen Krankenkasse gewählt hat (abhängig von der
Art des Wahltarifs). Dann endet die
Bindungsfrist frühestens mit Ablauf des
Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch eine
Kündigung zum Wechsel in die PKV
nicht möglich.
GUT ZU WISSEN!
Zusätzlich finden Sie im Vertriebspartnerportal ein Schaubild zum
Kassenwechsel, einen Kündigungsvordruck sowie eine Übersicht zu
Bindungs- und Kündigungsfristen.
www.vertriebspartner.tk.de
Die Kündigung muss immer durch
den Kunden erfolgen. Sie muss per
Post oder Fax bei der bisherigen
Krankenkasse eingehen.
Sonderkündigungsrecht
Die Bindungswirkung von 18 Monaten
entfällt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder
diesen erhöht. Die üblichen Kündigungsfristen (zwei Monate zum Monatsende)
12 | Das Wichtigste zum Kassenwechsel
gelten. Das Sonderkündigungsrecht
können die Mitglieder bis zum Ablauf
des Monats wahrnehmen, für den der
Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder
erhöht wird.
Ausnahme: Mitglieder, die bei ihrer
Krankenkasse einen Krankengeldwahltarif abgeschlossen haben, sind vom
Sonderkündigungsrecht ausgenommen.
Diese Mitglieder können ihre Mitgliedschaft erst zum Ablauf der Bindungsfrist
kündigen.
Während der Kündigungsfrist muss
das Mitglied gleichwohl den (erhöhten)
Zusatzbeitrag entrichten.
Das Verfahren
Bei einer Kündigung muss die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V
ausstellen. Die neu gewählte Krankenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen, wenn die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse
vorliegt. Für freiwillig Versicherte gilt diese Regelung nicht, wenn eine Familienversicherung eintritt oder ein Wechsel in
eine private Krankenversicherung
erfolgt. Die meisten Kassen verzichten
auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn eine Familienversicherung
beginnt.
Das Wichtigste zum Kassenwechsel | 13
Nachweis
Bei Beginn der Versicherungspflicht
(zum Beispiel bei Beginn einer Berufsausbildung oder dem Wechsel des
Arbeitgebers) muss der meldepflichtigen Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber) innerhalb von zwei Wochen nach
Beginn der Versicherung eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorgelegt werden. Bei einem
Kassenwechsel muss dem Arbeitgeber
die Bescheinigung der neuen Krankenkasse rechtzeitig vor Mitgliedschaftsbeginn vorgelegt werden (wird von der
ausgewählten Krankenkasse veranlasst).
14 | Das Wichtigste zum Kassenwechsel
Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft
zum Wechsel in die PKV muss der künftige Versicherungsschutz nachgewiesen
werden. Bei einem Arbeitnehmer
geschieht das gegenüber dem Arbeitgeber. Dies liegt ohnehin im Interesse
des Beschäftigten, da er bei seinem
Arbeitgeber den Beitragszuschuss für
die private Versicherung beantragen
muss. Bei Selbstständigen muss der
Nachweis gegenüber der bisherigen
gesetzlichen Kasse erbracht werden.
Sonst kann diese die Mitgliedschaft
nicht beenden.
Aufnahme aus der privaten
Krankenversicherung
Ein Wechsel von der privaten in die
gesetzliche Krankenversicherung ist
grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen
sind zum Beispiel,
 wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung Krankenversicherungspflicht
eintritt oder
 durch Gehaltsabsenkung das Entgelt
unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt oder
 Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur
für Arbeit bezogen wird.
Bei Nachweis einer Pflichtversicherung
besteht gegenüber der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht
zum Beginn der Pflichtversicherung
ohne Einhaltung der sonst üblichen
Kündigungsfristen.
Der Eintritt von Versicherungspflicht ist
ausgeschlossen, wenn der Betroffene
 das 55. Lebensjahr vollendet hat und
 in den letzten fünf Jahren nicht
gesetzlich versichert war und
 mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich
selbstständig tätig war.
Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der
privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.
Wartezeiten
Bei einem Wechsel innerhalb der
gesetzlichen Krankenkassen gibt es
bei der Leistungsgewährung keine
Wartezeiten. Auch beim gesetzlichen
Krankengeld gibt es grundsätzlich keine
Wartezeit.
Kündigung der Mitgliedschaft durch
den Versicherer
Der neue Versicherer darf die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse
nicht für den Kunden kündigen.
Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Hauptverwaltung, Bramfelder Straße 140,
22305 Hamburg; Bereich: Markt und Kunde, Fachreferat: Marktbearbeitung und -unterstützung, Frank-Michael Trau
(verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Arman Mobeseri.
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Stand: Januar 2016
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