Projektsteuerung Eine Projektsteuerung wird herangezogen, wenn das Bauvorhaben einen gewisse Größe und Komplexität überschreitet, die die Möglichkeiten und Kompetenzen des Bauherrn überschreiten. Dies gilt insbesondere für Wohnprojekte und Baugemeinschaften. Der Projektsteuerer ist einerseits Auftragnehmer des Bauherrn, andererseits kann er Bauherrn-Aufgaben übernehmen – ohne das Bauherrn-Risiko zu tragen. Deshalb ist zunächst die Abgrenzung wichtig, was sich der Bauherr allein aus eigener Kompetenz und Entscheidungsbefugnis vorbehält. Dies können sein: - Abschluss von Verträgen zur Verwirklichung der Projektziele - letzte Verantwortung für die Mittelbereitstellung Die Grenze ist fließend und kann individuell vereinbart werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidungsfindung beim Bauherrn zeitlich fixiert wird (wann und wie entscheidet die Gruppe im Innenverhältnis?), da sonst der Projektsteuerer auch nicht koordinieren und steuern kann. Bei Bauzeit- oder Kostenüberschreitung sind Diskussionen über Mitverschulden vorprogrammiert. Der Projektsteuerer ersetzt nicht Architekten, juristischen Berater oder Steuerberater. Die Neutralität und Unabhängigkeit des Projektsteuerers ist dabei eine wesentliche Voraussetzung. Die Schnittstelle zu den Fachleuten (insbesondere nach HOAI 2013) ist klar zu definieren, damit keine Doppelleistungen oder Lücken zwischen den Aufgaben entstehen. Exkurs: Die Übernahme von rechtsbesorgenden Tätigkeiten des Projektsteuerers ist nicht unproblematisch. In Hinblick auf den Verstoß gegen das Rechtsberatergesetz (welches zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann) sind die sog. „Annex-Tätigkeiten“ unproblematisch. Darunter versteht man die Übernahme rechtlicher Tätigkeiten, die als Hilfs- oder Nebentätigkeit der gewerblichen Tätigkeit anzusehen sind. So ist die rechtliche Gestaltung und Verhandlung von Verträgen als Vertreter des Bauherrn bedenklich. Auch Vertragsmanagement ist nicht Teil der Projektsteuerung – vielmehr eine separate Dienstleistung. Diese beinhaltet Beratung des Bauherrn, Überwachung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen und die Durchsetzung gegenüber Dritten. Als Verstoß gegen das Rechtsberatergesetz wird auch angesehen, wenn ein Rechtsanwalt als „Subunternehmer“ für den Projektsteuerer arbeitet. Dieser ist vom Bauherrn direkt zu beauftragen. Der Projektsteuerer haftet, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig auf seine fehlende Kompetenz aufklärt. Der Projektsteuerer wird gegenüber dem Bauherrn schadenersatzpflichtig und verliert seinen Haftpflichtversicherungsschutz. Das Leistungsbild des Projektsteuerers ergibt sich nicht aus HOAI. Die Projektsteuerung ist auf Kontrolle und Koordinierung der übrigen Beteiligten sowie Information des Bauherrn ausgerichtet - mit dem Ziel die vorgegebenen Projektziele für das gesamte Bauvorhaben einzuhalten und zu erreichen. Projektcontrolling kann als Teilbereich der Projektsteuerung bezeichnet werden. Es überwacht die Planung und Ausführung im Sinne einer Qualitätskontrolle. Dies ist vor allem bei solchen Bauvorhaben wichtig, bei denen sich der Auftraggeber wichtige Entscheidungsbefugnisse vorbehält. Je nach individueller Ausgestaltung gilt Dienst- oder Werkvertragsrecht des BGB und evt. § 675 BGB als Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Honorar für Projektsteuerungsleistungen ist somit frei verhandelbar. Die Vorschläge der AHOFachkommission sind unverbindlich, erleichtern aber die grundsätzliche Strukturierung der Aufgabenverteilung. Zu den ausgewählten Rechtsproblemen beim Projektsteuerungsvertrag gehören: - Abnahme des Projektsteuerungsvertrages - Ansprüche bei Mängeln in der Projektsteuererleistung o Haftung für Terminüberschreitung o Haftung für Bausummenüberschreitung - Kündigung bzw. stufenweise Auftragsvergabe - Honorar und Abschläge - Vollmacht - Haftpflichtversicherung Hierzu sind ausführliche Regelungen notwendig.
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