Projektsteuerung Eine Projektsteuerung wird herangezogen, wenn

Projektsteuerung
Eine Projektsteuerung wird herangezogen, wenn das Bauvorhaben einen gewisse Größe
und Komplexität überschreitet, die die Möglichkeiten und Kompetenzen des Bauherrn
überschreiten. Dies gilt insbesondere für Wohnprojekte und Baugemeinschaften.
Der Projektsteuerer ist einerseits Auftragnehmer des Bauherrn, andererseits kann er
Bauherrn-Aufgaben übernehmen – ohne das Bauherrn-Risiko zu tragen.
Deshalb ist zunächst die Abgrenzung wichtig, was sich der Bauherr allein aus eigener
Kompetenz und Entscheidungsbefugnis vorbehält.
Dies können sein:
- Abschluss von Verträgen zur Verwirklichung der Projektziele
- letzte Verantwortung für die Mittelbereitstellung
Die Grenze ist fließend und kann individuell vereinbart werden. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass die Entscheidungsfindung beim Bauherrn zeitlich fixiert wird (wann und
wie entscheidet die Gruppe im Innenverhältnis?), da sonst der Projektsteuerer auch nicht
koordinieren und steuern kann. Bei Bauzeit- oder Kostenüberschreitung sind
Diskussionen über Mitverschulden vorprogrammiert.
Der Projektsteuerer ersetzt nicht Architekten, juristischen Berater oder Steuerberater.
Die Neutralität und Unabhängigkeit des Projektsteuerers ist dabei eine wesentliche
Voraussetzung. Die Schnittstelle zu den Fachleuten (insbesondere nach HOAI 2013) ist
klar zu definieren, damit keine Doppelleistungen oder Lücken zwischen den Aufgaben
entstehen.
Exkurs: Die Übernahme von rechtsbesorgenden Tätigkeiten des Projektsteuerers
ist nicht unproblematisch. In Hinblick auf den Verstoß gegen das
Rechtsberatergesetz (welches zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann) sind
die sog. „Annex-Tätigkeiten“ unproblematisch. Darunter versteht man die
Übernahme rechtlicher Tätigkeiten, die als Hilfs- oder Nebentätigkeit der
gewerblichen Tätigkeit anzusehen sind. So ist die rechtliche Gestaltung und
Verhandlung von Verträgen als Vertreter des Bauherrn bedenklich. Auch
Vertragsmanagement ist nicht Teil der Projektsteuerung – vielmehr eine separate
Dienstleistung. Diese beinhaltet Beratung des Bauherrn, Überwachung der
Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen und die Durchsetzung gegenüber
Dritten.
Als Verstoß gegen das Rechtsberatergesetz wird auch angesehen, wenn ein
Rechtsanwalt als „Subunternehmer“ für den Projektsteuerer arbeitet. Dieser ist
vom Bauherrn direkt zu beauftragen.
Der Projektsteuerer haftet, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig auf seine
fehlende Kompetenz aufklärt. Der Projektsteuerer wird gegenüber dem Bauherrn
schadenersatzpflichtig und verliert seinen Haftpflichtversicherungsschutz.
Das Leistungsbild des Projektsteuerers ergibt sich nicht aus HOAI. Die
Projektsteuerung ist auf Kontrolle und Koordinierung der übrigen Beteiligten sowie
Information des Bauherrn ausgerichtet - mit dem Ziel die vorgegebenen Projektziele für
das gesamte Bauvorhaben einzuhalten und zu erreichen.
Projektcontrolling kann als Teilbereich der Projektsteuerung bezeichnet werden. Es
überwacht die Planung und Ausführung im Sinne einer Qualitätskontrolle. Dies ist vor
allem bei solchen Bauvorhaben wichtig, bei denen sich der Auftraggeber wichtige
Entscheidungsbefugnisse vorbehält.
Je nach individueller Ausgestaltung gilt Dienst- oder Werkvertragsrecht des BGB und
evt. § 675 BGB als Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Honorar für
Projektsteuerungsleistungen ist somit frei verhandelbar. Die Vorschläge der AHOFachkommission sind unverbindlich, erleichtern aber die grundsätzliche Strukturierung
der Aufgabenverteilung.
Zu den ausgewählten Rechtsproblemen beim Projektsteuerungsvertrag gehören:
- Abnahme des Projektsteuerungsvertrages
- Ansprüche bei Mängeln in der Projektsteuererleistung
o Haftung für Terminüberschreitung
o Haftung für Bausummenüberschreitung
- Kündigung bzw. stufenweise Auftragsvergabe
- Honorar und Abschläge
- Vollmacht
- Haftpflichtversicherung
Hierzu sind ausführliche Regelungen notwendig.