Wegzugsbesteuerung NEU

Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung NEU
EStG + UmgrStG
• Ausgangspunkt - EuGH: „Lasteyrie“
• AbgÄG 2004/2005:
- § 31 EStG: „Wegzugsbesteuerung“
- § 6 Z 6 EStG
- Umgründungen
Gunter Mayr
Wiener Konzernsteuertag 2015, Juridicum
Wegzugsbesteuerung
Neu: Entstrickungsbesteuerung+
Ratenzahlungskonzept
• § 6 Z 6 und § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG:
§6Z6
- bisher: Nichtfestsetzungskonzept
-
Vollzug schwierig, insb wg absoluter Verjährung
• Lit. a: Überführen/Verlegen (wie bisher)
• Lit. b: Umstände, die zum Verlust des
Besteuerungsrechts führen
- zB: Verlegung Geschäftsleitung, Abschluss/Änderung DBA usw
- Empfehlung Steuerreform-Kommission:
• Betrieblich(mehrheitlich):gestaffelteErhebungüber5Jahre
• Privatvermögen(einstimmig):LaufderVerjährung– wie§ 175der
dtAO– erstmitdemJahrdesEintretensdesrückwirkendenEreignisses
(Realisierung)beginnenzulassen.
- jüngere EuGH-Rechtsprechung
-
Rs C-164/12, DMC und C-547/13, Verder LabTec
• Lit. c – e: Ratenzahlungskonzept
- bei Überführung/Verlegung/Einschränkung gegenüber EU/EWRStaat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe
- Sofort festgesetzte Steuerschuld auf Antrag in Raten
- AV: Entrichtung in 7 Jahresraten
- sofortige Fälligkeit bei Veräußerung/sonstigem Ausscheiden/Überführung
außerhalb EU/EWR (Anzeigepflicht)
- UV: Entrichtung in 2 Jahresraten
- keine Verzinsung
Entstrickungsbesteuerung+
Ratenzahlungskonzept
Entstrickungsbesteuerung +
Ratenzahlungskonzept
§6Z6
§ 27 Abs. 6 – neue Z 1:
• Lit. f - h: „Zuzug“
• weiterhin: Umstände, die zur Einschränkung des
Besteuerungsrechts führen
• Nichtfestsetzungskonzept weiter anzuwenden für
- bei Überführung/Verlegung/Entstehung des
Besteuerungsrechts
- step-up auf fremdvergleichskonformen Wert
-
Ratenzahlung läuft weiter
Fälligstellung bei tatsächlicher Veräußerung usw.
keine Berücksichtigung mehr von Wertminderungen im Ausland
- Ausnahme: wenn zuvor Nichtfestsetzung beantragt wurde 
Ansatz mit dem fortgeschriebenen Buchwert
-
aber: höchstens mit dem gemeinen Wert
- tatsächlichen (körperlichen) „Wegzug“
- unentgeltliche Übertragung an natürliche Person
• ansonsten: Ratenzahlungskonzept § 6 Z 6 sinngemäß
anzuwenden
• „Zuzug“ ähnlich wie bei § 6 Z 6
- bei Entstehung des Besteuerungsrechts
- step-up auf den gemeinen Wert
- Ausnahme: wenn zuvor Nichtfestsetzung beantragt wurde
- fortgeschriebenen AK
- höchstens aber mit dem gemeinen Wert
Entstrickungsbesteuerung +
Ratenzahlungskonzept
Entstrickungsbesteuerung +
Umgründungen
Änderungen § 209 Abs 3 BAO:
• Frist für absolute Verjährung:
Umgründungen:
- Beginn bei Nichtfestsetzungsfällen erst mit
tatsächlicher Veräußerung
• Inkrafttreten:
- mit 1.1.2016, erstmalig auf Nichtfestsetzungen
nach 31.12.2005
in EU/EWR+
umfassender AH+VH
• Ratenzahlungskonzept ersetzt Nichtfestsetzungskonzept
• § 1 Abs. 2 UmgrStG
- Tatbestand: wie bisher
- Rechtsfolge:
-
sinngemäße Anwendung des Ratenzahlungskonzepts gemäß
§ 6 Z 6 lit c bis e EStG
- Wann überhaupt ein Thema?
Entstrickungsbesteuerung +
Umgründungen
Exportverschmelzung
• Verweise in anderen Umgrü-Art:
- auf § 6 Z 6 EStG
• Sonderregime Anteilstausch
- unverändert, aber eigener § 16 Abs 1a
H
• Re-Import durch Umgründungen
- step-up auf den gemeinen Wert
-
Ratenzahlung unberührt (wie § 6 Z 6 EStG)
- Ausnahme: Vermögen mit Nichtfestsetzung
-
T1
T2
weiter urspr Buchwert, höchstens gemeiner Wert
T3
Entstrickungsbesteuerung +
Umgründungen
Sonderregelung für Einbringungen § 16 Abs 1 UmgrStG
AG 1
AG 2
AG 1
- Wann wird fällig gestellt? Bereits bei Veräußerung der Gegenleistung
Veräußerung der
Gegenleistung
GmbH
Österreich
Ausland
Österreich
GmbH
Ausland
GmbH
GmbH
RatenZahlung
Veräußerung des
eingebrachten
Vermögens
Einbringung von
österreichischen KG-Anteilen
AbgÄG 2010
• § 16 Abs. 1 zweiter Satz:
- „Soweit im Rahmen der Einbringung in eine
inländische oder ausländische Körperschaft das
Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird,
ist § 1 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.“
KG
• § 16 Abs. 2 erster Satz:
KG
- „Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der
GmbH
Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung
(§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:“
GmbH
Entstrickungsbesteuerung +
Umgründungen
•
•
AbgÄG 2015 - Klarstellung: Bei teilweiser Einschränkung des
Besteuerungsrechts Besteuerung mit 27,5%
Wann wird fällig gestellt? Nur Veräußerung Gegenleistung maßgeblich
Veräußerung
der
Gegenleistun
KG
vorher: 50%
beschränkte ESt
 27,5%
KG
GmbH
nachher: 25%
beschränkte KÖSt
GmbH