Wegzugsbesteuerung Wegzugsbesteuerung NEU EStG + UmgrStG • Ausgangspunkt - EuGH: „Lasteyrie“ • AbgÄG 2004/2005: - § 31 EStG: „Wegzugsbesteuerung“ - § 6 Z 6 EStG - Umgründungen Gunter Mayr Wiener Konzernsteuertag 2015, Juridicum Wegzugsbesteuerung Neu: Entstrickungsbesteuerung+ Ratenzahlungskonzept • § 6 Z 6 und § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG: §6Z6 - bisher: Nichtfestsetzungskonzept - Vollzug schwierig, insb wg absoluter Verjährung • Lit. a: Überführen/Verlegen (wie bisher) • Lit. b: Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts führen - zB: Verlegung Geschäftsleitung, Abschluss/Änderung DBA usw - Empfehlung Steuerreform-Kommission: • Betrieblich(mehrheitlich):gestaffelteErhebungüber5Jahre • Privatvermögen(einstimmig):LaufderVerjährung– wie§ 175der dtAO– erstmitdemJahrdesEintretensdesrückwirkendenEreignisses (Realisierung)beginnenzulassen. - jüngere EuGH-Rechtsprechung - Rs C-164/12, DMC und C-547/13, Verder LabTec • Lit. c – e: Ratenzahlungskonzept - bei Überführung/Verlegung/Einschränkung gegenüber EU/EWRStaat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe - Sofort festgesetzte Steuerschuld auf Antrag in Raten - AV: Entrichtung in 7 Jahresraten - sofortige Fälligkeit bei Veräußerung/sonstigem Ausscheiden/Überführung außerhalb EU/EWR (Anzeigepflicht) - UV: Entrichtung in 2 Jahresraten - keine Verzinsung Entstrickungsbesteuerung+ Ratenzahlungskonzept Entstrickungsbesteuerung + Ratenzahlungskonzept §6Z6 § 27 Abs. 6 – neue Z 1: • Lit. f - h: „Zuzug“ • weiterhin: Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen • Nichtfestsetzungskonzept weiter anzuwenden für - bei Überführung/Verlegung/Entstehung des Besteuerungsrechts - step-up auf fremdvergleichskonformen Wert - Ratenzahlung läuft weiter Fälligstellung bei tatsächlicher Veräußerung usw. keine Berücksichtigung mehr von Wertminderungen im Ausland - Ausnahme: wenn zuvor Nichtfestsetzung beantragt wurde Ansatz mit dem fortgeschriebenen Buchwert - aber: höchstens mit dem gemeinen Wert - tatsächlichen (körperlichen) „Wegzug“ - unentgeltliche Übertragung an natürliche Person • ansonsten: Ratenzahlungskonzept § 6 Z 6 sinngemäß anzuwenden • „Zuzug“ ähnlich wie bei § 6 Z 6 - bei Entstehung des Besteuerungsrechts - step-up auf den gemeinen Wert - Ausnahme: wenn zuvor Nichtfestsetzung beantragt wurde - fortgeschriebenen AK - höchstens aber mit dem gemeinen Wert Entstrickungsbesteuerung + Ratenzahlungskonzept Entstrickungsbesteuerung + Umgründungen Änderungen § 209 Abs 3 BAO: • Frist für absolute Verjährung: Umgründungen: - Beginn bei Nichtfestsetzungsfällen erst mit tatsächlicher Veräußerung • Inkrafttreten: - mit 1.1.2016, erstmalig auf Nichtfestsetzungen nach 31.12.2005 in EU/EWR+ umfassender AH+VH • Ratenzahlungskonzept ersetzt Nichtfestsetzungskonzept • § 1 Abs. 2 UmgrStG - Tatbestand: wie bisher - Rechtsfolge: - sinngemäße Anwendung des Ratenzahlungskonzepts gemäß § 6 Z 6 lit c bis e EStG - Wann überhaupt ein Thema? Entstrickungsbesteuerung + Umgründungen Exportverschmelzung • Verweise in anderen Umgrü-Art: - auf § 6 Z 6 EStG • Sonderregime Anteilstausch - unverändert, aber eigener § 16 Abs 1a H • Re-Import durch Umgründungen - step-up auf den gemeinen Wert - Ratenzahlung unberührt (wie § 6 Z 6 EStG) - Ausnahme: Vermögen mit Nichtfestsetzung - T1 T2 weiter urspr Buchwert, höchstens gemeiner Wert T3 Entstrickungsbesteuerung + Umgründungen Sonderregelung für Einbringungen § 16 Abs 1 UmgrStG AG 1 AG 2 AG 1 - Wann wird fällig gestellt? Bereits bei Veräußerung der Gegenleistung Veräußerung der Gegenleistung GmbH Österreich Ausland Österreich GmbH Ausland GmbH GmbH RatenZahlung Veräußerung des eingebrachten Vermögens Einbringung von österreichischen KG-Anteilen AbgÄG 2010 • § 16 Abs. 1 zweiter Satz: - „Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird, ist § 1 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.“ KG • § 16 Abs. 2 erster Satz: KG - „Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der GmbH Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (§ 19) eingeschränkt, gilt Folgendes:“ GmbH Entstrickungsbesteuerung + Umgründungen • • AbgÄG 2015 - Klarstellung: Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechts Besteuerung mit 27,5% Wann wird fällig gestellt? Nur Veräußerung Gegenleistung maßgeblich Veräußerung der Gegenleistun KG vorher: 50% beschränkte ESt 27,5% KG GmbH nachher: 25% beschränkte KÖSt GmbH
© Copyright 2024 ExpyDoc