Anhang V zur Informationsschrift des LBA über die Verordnung (EU)

Referat T2
Luftfahrt-Bundesamt
Sachgebiet T22 - Technisches Personal
Anhang V
zur
Informationsschrift des Luftfahrt - Bundesamtes
über die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November
2014, hier: Anhang III (Teil-66) in der jeweils gültige Fassung
Nationaler Standard für Ausbilder und
Prüfer für theoretische und praktische Musterausbildung
sowie für die Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß Teil-66
T22-20103-I001e
Revision 1 vom 01.08.2015
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Luftfahrt-Bundesamt
1. Begriffsbestimmungen
a) Ausbildungsbetrieb
Ausbildungsbetriebe im Sinne dieser Festlegung sind Betriebe, die im Rahmen von Einzelfallgenehmigungen die theoretischen und praktischen Aspekte der Musterausbildung sowie im
Zusammenhang eines genehmigten Verfahrens oder im genehmigten Einzelfall eine Ausbildung
am Arbeitsplatz („On the Job Training“) durchführen.
b) Instruktor
Ein Instruktor im Sinne dieser Festlegung, ist eine vom genehmigten Ausbildungsbetrieb benannte Person, die Auszubildenden theoretische und / oder praktische Kenntnisse mit Hilfe des
vom Ausbildungsbetriebes vorgegebenen Ausbildungsmaterials im Rahmen einer Musterausbildung vermittelt.
c) Supervisor
Ein Supervisor im Sinne dieser Festlegung, ist eine vom genehmigten Ausbildungsbetrieb benannte Person, die Auszubildenden praktische Kenntnisse mit Hilfe der vom Instandhaltungsbetrieb erstellten Arbeitsaufträge im Rahmen einer Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“) vertieft.
d) Prüfer
Prüfer werden unter Verwendung der englischen Begriffe in Prüfer für theoretische Prüfungen
(Examiner) und Prüfer für praktische Prüfungen (Assessors) unterteilt.
e) Examiner
Examiner überprüfen die theoretischen Kenntnisse der Auszubildenden mit Hilfe definierter Prüfungsvorgaben des Ausbildungsbetriebes.
f) Assessoren
Assessoren überprüfen die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden mit
Hilfe definierter Prüfungsvorgaben des Ausbildungsbetriebes.
g) Examination
Unter Examination ist die Überprüfung theoretischer Kenntnisse zu verstehen.
h) Assessment
Unter Assessment ist die Überprüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen.
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Revision 1 vom 01.08.2015
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2. Allgemeine Anforderungen
Diese Anforderungen gelten für Instruktoren, Supervisor, Examiner und Assessoren
- relevanter akademischer Grad oder
relevanter Berufsabschluss oder
relevante fachspezifische Ausbildung
- Nachweis pädagogischer Grundkenntnisse (ADA – Schein oder vergleichbar) nicht notwendig für Supervisor im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Trainings“)
- Kenntnis der Verfahren des Ausbildungsbetriebes
- Kenntnis des relevanten Luftrechts
3. Aufgabenbezogene Anforderungen für Ausbilder
Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen
a) Instruktor für die theoretische Musterausbildung
-
bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang für das betreffende auszubildende Luftfahrzeugmuster oder vergleichbarer Ausbildungsabschluss in dem zu unterrichtendem Gebiet
b) Instruktor für die praktische Musterausbildung
-
bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang für das betreffende auszubildende Luftfahrzeugmuster seit mindestens einem Jahr oder vergleichbarer Ausbildungsabschluss in
dem zu unterrichtendem Gebiet mit mindestens 1 jähriger Erfahrung
c) Supervisor für die Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“)
-
bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang auf dem zu schulenden Muster seit mindestens einem Jahr oder gültige interne Berechtigung für das zu schulende Muster bzw. für
die zu schulende Aufgabe seit mindestens einem Jahr
4. Aufgabenbezogene Anforderungen für Examiner und
Assessoren
Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen und
den aufgabenbezogenen Anforderungen für Instruktoren und Supervisor
a) Examiner
-
Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von
Prüfungen
b) Assessor für die praktische Musterausbildung / für die Ausbildung
am Arbeitsplatz („On the Job Training“)
-
Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von
Assessments
3 Jahre Erfahrung in dem zu prüfenden Gebiet
Lizenz nach Teil-66 / LuftPersV mit der entsprechenden Musterberechtigung
seit mindestens 3 Jahren
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Revision 1 vom 01.08.2015
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Luftfahrt-Bundesamt
5. Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil66) qualifiziertem Personal
Zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen für Instruktoren, Supervisor und Assessoren sind folgende Nachweise zu erbringen:
- Besitz einer ICAO Lizenz
- Bestätigung des Betriebes über eine Erfahrungszeit von mindestens 5 Jahren in der
Maintenance
- gültige Freigabeberechtigung für das Schulungsmuster (zu schulende Tätigkeit) in einem
Teil-145 Instandhaltungsbetrieb im Rahmen der gemäß Teil-145, Anlage IV für außereuropäischen Standorte definierten Ausnahme und dem Nachweis der hierfür definierten
Anforderungen (nat. Lizenz/Berechtigung in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1, Luftrecht/Human Factor Schulung usw.)
6. Gültigkeit bestehender Anerkennungen
Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses nationalen Standards vom Luftfahrt Bundesamt
mittels eines ehemals genehmigten Verfahrens für die praktische Musterausbildung anerkannten Instruktoren, Supervisor, Examiner und Assessoren gelten als im Sinne dieser Festlegung
qualifiziert.
Ausnahmen zum vorgenannten Standard bedürfen der Zustimmung des Luftfahrt – Bundesamtes.
7. Rechtsgrundlage
Theoretische Musterausbildung
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-66
(66.B.130 i.V.m. Anlage III 1.a).i))
Sowie zugehöriges AMC - Material
Praktische Musterausbildung
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-66
(66.B.130 i.V.m. Anlage III 1.b).i))
Sowie zugehöriges AMC - Material
Ausbildung am Arbeitsplatz („On-the-Job Training“)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-66
(66.A.45 c). in Verbindung mit Anlage III Pkt.6)
Sowie zugehöriges AMC – Material
Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil66) qualifiziertem Personal
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-145
Anlage IV
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