Referat T2 Luftfahrt-Bundesamt Sachgebiet T22 - Technisches Personal Anhang V zur Informationsschrift des Luftfahrt - Bundesamtes über die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier: Anhang III (Teil-66) in der jeweils gültige Fassung Nationaler Standard für Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Musterausbildung sowie für die Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß Teil-66 T22-20103-I001e Revision 1 vom 01.08.2015 Referat T2 Sachgebiet T22 - Technisches Personal Luftfahrt-Bundesamt 1. Begriffsbestimmungen a) Ausbildungsbetrieb Ausbildungsbetriebe im Sinne dieser Festlegung sind Betriebe, die im Rahmen von Einzelfallgenehmigungen die theoretischen und praktischen Aspekte der Musterausbildung sowie im Zusammenhang eines genehmigten Verfahrens oder im genehmigten Einzelfall eine Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“) durchführen. b) Instruktor Ein Instruktor im Sinne dieser Festlegung, ist eine vom genehmigten Ausbildungsbetrieb benannte Person, die Auszubildenden theoretische und / oder praktische Kenntnisse mit Hilfe des vom Ausbildungsbetriebes vorgegebenen Ausbildungsmaterials im Rahmen einer Musterausbildung vermittelt. c) Supervisor Ein Supervisor im Sinne dieser Festlegung, ist eine vom genehmigten Ausbildungsbetrieb benannte Person, die Auszubildenden praktische Kenntnisse mit Hilfe der vom Instandhaltungsbetrieb erstellten Arbeitsaufträge im Rahmen einer Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“) vertieft. d) Prüfer Prüfer werden unter Verwendung der englischen Begriffe in Prüfer für theoretische Prüfungen (Examiner) und Prüfer für praktische Prüfungen (Assessors) unterteilt. e) Examiner Examiner überprüfen die theoretischen Kenntnisse der Auszubildenden mit Hilfe definierter Prüfungsvorgaben des Ausbildungsbetriebes. f) Assessoren Assessoren überprüfen die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden mit Hilfe definierter Prüfungsvorgaben des Ausbildungsbetriebes. g) Examination Unter Examination ist die Überprüfung theoretischer Kenntnisse zu verstehen. h) Assessment Unter Assessment ist die Überprüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen. T22-20103-I001e Revision 1 vom 01.08.2015 Referat T2 Sachgebiet T22 - Technisches Personal Luftfahrt-Bundesamt 2. Allgemeine Anforderungen Diese Anforderungen gelten für Instruktoren, Supervisor, Examiner und Assessoren - relevanter akademischer Grad oder relevanter Berufsabschluss oder relevante fachspezifische Ausbildung - Nachweis pädagogischer Grundkenntnisse (ADA – Schein oder vergleichbar) nicht notwendig für Supervisor im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Trainings“) - Kenntnis der Verfahren des Ausbildungsbetriebes - Kenntnis des relevanten Luftrechts 3. Aufgabenbezogene Anforderungen für Ausbilder Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen a) Instruktor für die theoretische Musterausbildung - bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang für das betreffende auszubildende Luftfahrzeugmuster oder vergleichbarer Ausbildungsabschluss in dem zu unterrichtendem Gebiet b) Instruktor für die praktische Musterausbildung - bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang für das betreffende auszubildende Luftfahrzeugmuster seit mindestens einem Jahr oder vergleichbarer Ausbildungsabschluss in dem zu unterrichtendem Gebiet mit mindestens 1 jähriger Erfahrung c) Supervisor für die Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“) - bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang auf dem zu schulenden Muster seit mindestens einem Jahr oder gültige interne Berechtigung für das zu schulende Muster bzw. für die zu schulende Aufgabe seit mindestens einem Jahr 4. Aufgabenbezogene Anforderungen für Examiner und Assessoren Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen und den aufgabenbezogenen Anforderungen für Instruktoren und Supervisor a) Examiner - Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von Prüfungen b) Assessor für die praktische Musterausbildung / für die Ausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“) - Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von Assessments 3 Jahre Erfahrung in dem zu prüfenden Gebiet Lizenz nach Teil-66 / LuftPersV mit der entsprechenden Musterberechtigung seit mindestens 3 Jahren T22-20103-I001e Revision 1 vom 01.08.2015 Referat T2 Sachgebiet T22 - Technisches Personal Luftfahrt-Bundesamt 5. Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil66) qualifiziertem Personal Zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen für Instruktoren, Supervisor und Assessoren sind folgende Nachweise zu erbringen: - Besitz einer ICAO Lizenz - Bestätigung des Betriebes über eine Erfahrungszeit von mindestens 5 Jahren in der Maintenance - gültige Freigabeberechtigung für das Schulungsmuster (zu schulende Tätigkeit) in einem Teil-145 Instandhaltungsbetrieb im Rahmen der gemäß Teil-145, Anlage IV für außereuropäischen Standorte definierten Ausnahme und dem Nachweis der hierfür definierten Anforderungen (nat. Lizenz/Berechtigung in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1, Luftrecht/Human Factor Schulung usw.) 6. Gültigkeit bestehender Anerkennungen Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses nationalen Standards vom Luftfahrt Bundesamt mittels eines ehemals genehmigten Verfahrens für die praktische Musterausbildung anerkannten Instruktoren, Supervisor, Examiner und Assessoren gelten als im Sinne dieser Festlegung qualifiziert. Ausnahmen zum vorgenannten Standard bedürfen der Zustimmung des Luftfahrt – Bundesamtes. 7. Rechtsgrundlage Theoretische Musterausbildung Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-66 (66.B.130 i.V.m. Anlage III 1.a).i)) Sowie zugehöriges AMC - Material Praktische Musterausbildung Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-66 (66.B.130 i.V.m. Anlage III 1.b).i)) Sowie zugehöriges AMC - Material Ausbildung am Arbeitsplatz („On-the-Job Training“) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-66 (66.A.45 c). in Verbindung mit Anlage III Pkt.6) Sowie zugehöriges AMC – Material Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil66) qualifiziertem Personal Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, hier Teil-145 Anlage IV T22-20103-I001e Revision 1 vom 01.08.2015
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