Häufig gestellte Fragen zu CLP - REACH-CLP

Häufig gestellte Fragen zu CLP (Version 2.5 – 19.08.2015)
(Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen)
Zusammengestellt von:
REACH-CLP-Biozid Helpdesk
Nationale Auskunftsstelle der Bundesbehörden
Drei Verordnungen – eine Auskunftsstelle
eingerichtet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA)
Vorwort
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
seit April 2011 stellt die nationale Auskunftsstelle nach der REACH1- und CLP2- und Biozid3Verordnung, der REACH-CLP-Biozid Helpdesk, ein Dokument als Download (Häufig
gestellte Fragen zu CLP (letzte Version 2.5 – 24. Februar 2014)) zur Verfügung, welches
Informationen über die Verpflichtungen enthält, die im Rahmen dieser Verordnungen zu
erfüllen sind. Die Frage-Antwort-Dialoge, die auch auf der Webseite des Helpdesks in der
Rubrik „Häufig gestellte Fragen unter CLP“ zu finden sind, wurden seitdem regelmäßig
überarbeitet. Zurzeit befinden sich insgesamt über 400 REACH- und CLP- und Biozid-FrageAntwortdialoge auf der Webseite.
Die Zusammenstellung in diesem CLP-Dokument enthält 162 veröffentlichte Fragen und
Antworten mit Stand August 2015, die ausschließlich die CLP-Verordnung betreffen. Die
FAQ (Frequently Asked Questions, häufig gestellte Fragen) können in drei Kategorien
eingeteilt werden:

Fragen
und
Antworten,
die
vom
deutschen
REACH-CLP-Biozid
Helpdesk
eigenverantwortlich veröffentlicht werden:
Diese Fragen sind aus unterschiedlichen Gründen nicht explizit im europäischen Netzwerk
der Auskunftsstellen (HelpNet) diskutiert worden (z.B. sehr spezifische Themen oder Fragen,
deren Beantwortung auf Grundlage der Leitfäden sehr eindeutig ist). Trotzdem können diese
Fragen in anderen Zusammenhängen auf EU-Ebene behandelt worden sein.
1
REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von
Chemikalien). Diese EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am
01. Juni 2007 in Kraft getreten. Es ist erklärtes Ziel, den Wissensstand über die Gefahren und Risiken zu erhöhen, die von
Chemikalien ausgehen können. Den Unternehmen wird dabei mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren
Produkten übertragen.
2
Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) - Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS-Verordnung
(abgeleitet durch die Implementierung des GHS - Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der
Vereinten Nationen in die EU), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.
3
Die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ist
am 1. September 2013 in Kraft getreten.

Sie
Fragen und Antworten, die auf EU-Ebene abgestimmt wurden:
sind
das
Ergebnis
eines
Abstimmungsprozesses
zwischen
den
nationalen
Auskunftsstellen (Helpdesks) der Mitgliedstaaten, Vertretern der Europäischen Kommission
und der ECHA, die im Rahmen des HelpNets veröffentlicht wurden. Die nationale
Auskunftsstelle übersetzt diese Antworten und präzisiert sie gegebenenfalls, wenn aus Sicht
des Helpdesk genauere Empfehlungen gegeben werden können. Diese Ergänzungen der
Auskunftsstelle sind als solche gekennzeichnet (z.B. zum Thema Stahlbrammen und der
Erzeugnisdefinition). Den englischen Originaltext zu FAQ, die auf EU-Ebene abgestimmt und
im vorliegenden Dokument ins Deutsche übersetzt wurden, finden Sie auf der Seite der
Europäischen Chemikalienagentur (http://echa.europa.eu/support/qas-support/qas). Einige
dieser FAQs wurden gegebenenfalls auf der Internetseite der ECHA wieder entfernt oder
geändert.

Fragen und Antworten, die zur Abstimmung auf europäischer Ebene weitergeleitet
wurden,
bei
denen
der
Diskussion
aber
noch
nicht
abgeschlossen
ist.
Der
Abstimmungsprozess dieser Fragen ist in der Regel schon weit fortgeschritten, es fehlt aber
gegebenenfalls eine abschließende Meinung z.B. der Kommission.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurden und auf fundierten Kenntnissen des Chemikalienrechts basieren, jedoch
ausschließlich der Wortlaut der CLP-Verordnung ist rechtlich verbindlich. Hinweise und
Informationen in diesem Dokument stellen somit keine Rechtsberatung dar, sondern sind
vielmehr als Argumentationshilfe bei der Entscheidungsfindung zu verstehen. Die
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung des Textes, auch in elektronischer Form,
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des deutschen Helpdesks.
August 2015
Inhaltsverzeichnis
1
Akteure im Rahmen von CLP .....................................................................................14
1.1
einen
Kann ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender bei der Agentur
Vorschlag
einreichen,
um
zusätzliche
harmonisierte
Einstufungs-
und
Kennzeichnungselemente für einen vorhandenen Eintrag in Teil 3 von Anhang VI
einzuführen? .....................................................................................................................14
1.2
Haben gewerbliche und industrielle Endanwender Pflichten unter CLP? ................14
1.3
Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur machen, wenn
er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG für die
in den Gemischen enthaltenen Stoffe hat, die er importiert? .............................................15
1.4
Welche Aufgaben und Pflichten haben Umfüller unter CLP? ..................................15
1.5
Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen
einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?...........16
2
1.6
Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?..........................17
1.7
Müssen Händler unter CLP Einstufungen vornehmen? ..........................................17
CLP-Verordnung: Allgemeine Regelungen ...............................................................18
2.1
Wo finde ich die aktualisierten Versionen der Tabellen 3.1 und 3.2 des Anhangs VI
der CLP-Verordnung? .......................................................................................................18
2.2
Wo finde ich die konsolidierte Version der CLP-Verordnung? ................................19
2.3
Ein Stoff wird mit Wasser verdünnt: Wird das Ergebnis dieser Verdünnung dann als
ein Gemisch angesehen? Und erfüllt dieses Gemisch als solches die Bedingungen von
Artikel 24 (1) der CLP-Verordnung, der die Einreichung eines Antrags auf Verwendung
einer alternativen chemischen Bezeichnung gestattet?.....................................................19
2.4
Welche Gebühren werden für Anträge auf Verwendung einer alternativen
Bezeichnung erhoben? .....................................................................................................20
2.5
Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gilt nach
Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“)
im Anhang VI besitzen? ....................................................................................................20
2.6
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag
(„…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische? ...........................21
1
2.7
Zur Bestimmung der Aspirationsgefahr von Anstrichmitteln und Lacken: Wie wird
die Viskosität, die aus Auslaufzeitmessungen mit einem Auslaufbecher bei 23°C ± 5°C
nach ISO 2431 (ISO 2431: Norm zur Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern)
abgeleitet wird, in die kinematische Viskosität des Anstrichmittels oder Lacks bei 40°C
umgerechnet? ...................................................................................................................22
2.8
Wenn ein Stoff die Kriterien zur Einstufung gemäß Stoffrichtlinie nicht erfüllt, wird er
dann auch nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft?.................................................22
2.9
Muss ich die Einstufungen nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder nach CLP für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden? ....................................................23
2.10
Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr
hergestellt oder importiert werden? ...................................................................................23
2.11
Müsste ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in zwei Mitgliedsstaaten einen
Stoff zweimal melden, wenn es diesen in beiden Mitgliedsstaaten herstellt? ....................23
2.12
Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils
“notification“)
werden
in
der
EU-Chemikalien-Gesetzgebung
in
verschiedenen
Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter
Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“
unter CLP? .......................................................................................................................24
2.13
Was bedeutet GHS? ..............................................................................................25
2.14
Wie unterscheiden sich GHS und CLP? .................................................................25
2.15
Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung einer
alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff? ....26
2.16
Gibt es Änderungen in der bestehenden EU-Transportgesetzgebung, die sich aus
der neuen CLP-Verordnung ergeben? ..............................................................................28
2.17
Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP)
aus? 28
2
2.18
Wann ist die CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) in Kraft getreten? .....................30
2.19
Was ist mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) geschehen? ........31
2.20
Bezieht sich die Formulierung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der Richtlinie
67/548/EWG [...] eingestuft sind" in Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung
nur auf Stoffe, die mit einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung
(ehemals Anhang I dieser Richtlinie) aufgeführt sind? ......................................................31
2.21
Wie sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG)
Nr.1272/2008 zu kennzeichnen? ......................................................................................32
3
Ausnahmen-Anwendungsbereich ..............................................................................33
3.1
Ist Gülle ein Gefahrstoff? ........................................................................................33
3.2
Sind in der CLP-Verordnung Ausnahmen für Chemikalien vorgesehen, die in
Verpackungen mit sehr kleinen Mengen geliefert werden, wenn ihnen ein äußerst geringes
Risiko zugeschrieben wird? ..............................................................................................34
3.3
Erfüllen für den Transport von Massenchemikalien verwendete Behälter (zum
Beispiel portable Tanks und Anhänger) die Definition einer Verpackung und fallen in den
Geltungsbereich
von
Artikel
33(3)
CLP?
Sollten
sie
demzufolge
entsprechend
gekennzeichnet werden? ..................................................................................................34
3.4
Gelten Arzneitabletten, die in einem Behälter in die EU zum Verpacken geschickt
werden, als „im gebrauchsfertigen Zustand und für den Endverbraucher bestimmt“ und
sind daher von Artikel 1 Abs. 5a der CLP-Verordnung ausgenommen? ............................35
3.5
Sind Naturstoffe von der CLP-Verordnung ausgenommen? ...................................36
3.6
Müssen Stoffe und Gemische, die der Zollamtlichen Überwachung unterliegen,
unter CLP eingestuft und gemeldet werden? ....................................................................36
3.7
Müssen Monomere und alle anderen Stoffe, die zur Herstellung eines Polymers
verwendet
werden,
vom
Importeur
des
Polymers
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?................................................................37
3.8
Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten enthalten
sind, nach der CLP-Verordnung eingestuft werden? .........................................................37
3.9
Müssen Unternehmen Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
melden, wenn diese in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (F&E)
verwendet werden und für die, insbesondere in den frühen Forschungsstadien,
unzureichende Daten für eine Einstufung gemäß den Kriterien in Titel II und Anhang I der
CLP-Verordnung zur Verfügung stehen? ..........................................................................38
3
3.10
Müssen
kosmetische
Mittel
eingestuft
und
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?................................................................39
3.11
Müssen Lebens- und Futtermittel entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft,
gekennzeichnet
und
verpackt
und
ihre
Stoffe
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?................................................................39
3.12
Müssen Stoffe und Gemische, die in der wissenschaftlichen Forschung und
Entwicklung verwendet werden, gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gemeldet
werden? ............................................................................................................................40
3.13
Müssen Legierungen unter CLP eingestuft, gekennzeichnet und gemeldet werden?
41
3.14
Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten enthalten
sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? ................42
3.15
Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? ....................................42
3.16
Müssen
Arzneimittel
eingestuft
und
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?................................................................43
3.17
Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden? ............................................................................................................43
3.18
Muss ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt unter CLP eingestuft und gemeldet
werden? ............................................................................................................................43
3.19
Müssen radioaktive Stoffe und Gemische unter CLP eingestuft oder gemeldet
werden? ............................................................................................................................43
4
Einstufung und Kennzeichnung .................................................................................44
4.1
Wenn an der inneren Verpackung eines chemischen Produktes ein tastbarer
Gefahrenhinweis angebracht werden muss, ist dann an der äußeren Verpackung und an
der Zwischenverpackung ebenfalls ein tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich? ..............44
4.2
Gilt Artikel 37(6) der CLP-Verordnung für Unternehmen, denen Informationen
vorliegen die sie dazu verpflichten, von der in Anhang VI genannten Mindesteinstufung
abzuweichen? ...................................................................................................................45
4.3
Darf ein Lieferant den Namen, die Adresse und die Telefonnummer eines anderen
Lieferanten auf dem Etikett angeben? ..............................................................................45
4
4.4
Ist es möglich, auf eine Einstufung zu „verzichten“ mit der Begründung, dass keine
Exposition auf Grundlage der identifizierten Verwendungen (und solchen, von denen
abgeraten wird), aus dem Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH hervorgeht? ..................46
4.5
Wenn an der inneren Verpackung eines chemischen Produktes ein tastbarer
Gefahrenhinweis angebracht werden muss, ist dann an der äußeren Verpackung und an
der Zwischenverpackung ebenfalls ein tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich? ..............47
4.6
Können Transportkennzeichnungen in den Abschnitt 2.2 eines SDB aufgenommen
werden? ............................................................................................................................47
4.7
Wann muss ein Stoff oder ein Gemisch mit dem ergänzenden Gefahrenhinweis
EUH029 – „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“ – gekennzeichnet werden?
48
4.8
Wann sollte ein Importeur seine Stoffe/Gemische in Übereinstimmung mit der CLP-
Verordnung kennzeichnen? ..............................................................................................48
4.9
Muss man bei der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die in Anhang VI der
CLP-Verordnung gelistet sind, Verunreinigungen berücksichtigen, die für die Einstufung
nach Artikel 11 Abs. 1 der CLP-Verordnung relevant sein könnten? .................................49
4.10
Kann auf der Außenverpackung sowohl die Kennzeichnung nach CLP als auch
nach der Zubereitungsrichtlinie angebracht werden, wenn die inneren Teile aus einem
CLP-konformen Stoff und einem Zubereitungsrichtlinien-konformen Gemisch bestehen? 49
4.11
Wenn eine Verpackung eine Transportkennzeichnung oder ein Symbol trägt, das
der gleichen Gefahr wie ein CLP-Gefahrenpiktogramm entspricht, kann dann das CLPPiktogramm weggelassen werden? ..................................................................................50
4.12
Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten? ..........51
4.13
Wie ist der rote Farbton der GHS-Piktogramme definiert? ......................................52
4.14
Wie erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoff-/Gemischproben aus
Forschung & Entwicklung, wenn jegliche Datengrundlage fehlt? ......................................52
4.15
Inwieweit müssen die bisherigen Etiketten von 11 kg Gasflaschen, die mit
Propangas befüllt werden, nach der CLP-Verordnung verändert werden? ........................53
4.16
Welche Anforderungen gibt es bei der Gestaltung eines Etiketts bezüglich der
Abmessungen
und
Aufmachung
der
auf
dem
Etikett
zu
verwendenden
Gefahrenpiktogramme? ....................................................................................................54
5
4.17
Dürfen
Nicht-EU-Gefahreninformationen
zusammen
mit
CLP-
Kennzeichnungselementen auf dem Etikett für Stoffe erscheinen, die auf den EU-Markt
gebracht werden? .............................................................................................................55
4.18
Muss der Lieferant immer seine Kontaktdaten auf dem Etikett angeben? ..............56
4.19
Müssen
Wirkstoffe,
Pflanzenschutzmittel
und
Biozid-Produkte
nach
CLP
gekennzeichnet werden? ..................................................................................................56
4.20
Kann die Nummer der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
verwendet werden, um einen Stoff bei der Recherche im öffentlichen Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis zu identifizieren? ..................................................................57
4.21
Wie ist eine spezifische Form eines Stoffes an das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis zu melden, wenn es bereits eine harmonisierte Einstufung
und Kennzeichnung für denselben Stoff in einer anderen Form im Anhang VI der CLPVerordnung gibt? ..............................................................................................................57
4.22
Wirkt sich das Vergrößern des Kennzeichnungsetiketts unmittelbar auf die Größe
der Piktogramme aus? ......................................................................................................58
4.23
Wo ist eine Übersetzung der H- und P-Sätze in andere europäische Sprachen zu
finden? ..............................................................................................................................59
4.24
Durch die Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 werden die
Kodierungen (Codes) für Gefahrenklassen und –Kategorien in englischer Sprache
angegeben. Was bedeutet das für das Sicherheitsdatenblatt?..........................................60
4.25
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag
(„…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische? ...........................60
4.26
Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gilt nach
Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“)
im Anhang VI besitzen? ....................................................................................................61
4.27
Müssen Stoffe oder Gemische, die schon vor dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni
2015 in Verkehr gebracht wurden und nach dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015
noch auf Lager liegen, entsprechend CLP umgekennzeichnet werden? ...........................61
4.28
Bei der Erstellung der Gefahrenetiketten kann das Vorbedrucken mit Rauten zu
Etiketten führen, bei welchen nicht alle Rauten mit Gefahrensymbolen ausgefüllt sind.
Wären solche leeren Rauten auf Etiketten für gefährliche Stoffe und Gemische zulässig?
63
6
4.29
Muss ein Lieferant eine Einstufung für alle Partikelgrößen vornehmen, wenn die
Einstufung der physikalischen Gefahren von der Partikelgröße eines Stoffes abhängt? ...64
4.30
Kann ein Lieferant für die Einstufung physikalischer Gefahren gemäß der CLP-
Verordnung Daten verwenden, die in der offen zugänglichen Literatur verfügbar sind, z. B.
aus dem Internet, Online-Datenbanken?...........................................................................64
4.31
Wenn ein Stoff der harmonisierten Einstufung unterliegt, muss ich diesen zusätzlich
nach den Gefahren einstufen, die nicht durch den Eintrag in Teil 3 des Anhang VI erfasst
werden? ............................................................................................................................65
4.32
Was haben Sie zu tun, wenn Sie eine harmonisierte Einstufung verwenden müssen,
die in Tabelle 3.1 im Anhang VI zu CLP als Mindesteinstufung angegeben ist?................66
4.33
Ist es zwingend notwendig, die Kodierungen der Gefahren- und Sicherheitshinweise
in das Kennzeichnungsetikett aufzunehmen? ...................................................................67
4.34
Innerhalb
welcher
Fristen
müssen
für
Stoffe
und
Gemische
neue
Kennzeichnungsetiketten nach der CLP-Verordnung verwendet werden? ........................67
4.35
Sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG)
Nr.1272/2008 zu kennzeichnen? ......................................................................................68
4.36
Sind tastbare Gefahrenhinweise auf Verpackungen von Stoffen oder Gemischen
nur bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit vorgeschrieben?.............................................69
4.37
Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, CLP)
aus? 70
4.38
Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich
eingestuft sind?.................................................................................................................70
4.39
Wird ein Kennzeichnungsetikett in der EU akzeptiert, das den Rechtvorschriften von
Nicht-EU-Ländern entspricht, die das GHS implementiert haben? ....................................70
4.40
Ist die Anzahl der Sicherheitshinweise (Precautionary Statements, P-Sätze) auf
dem Kennzeichnungsetikett begrenzt? .............................................................................71
4.41
Ist die Anzahl der Gefahrenhinweise (Hazard Statements, H-Sätze) auf dem Etikett
begrenzt?..........................................................................................................................71
7
4.42
Ist
es
erlaubt,
Kennzeichnungselemente
nach
Richtlinie
67/548/EWG
(Stoffrichtlinie) oder 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zusammen mit Elementen nach
der CLP-Verordnung auf demselben Etikett zu verwenden? .............................................71
4.43
Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden? ............................................................................................................................72
4.44
Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-
Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden? ............................................................................................................................73
4.45
In
welcher
Sprache
muss
das
Etikett
abgefasst
werden?
Muss
die
EINECS/ELINCS-Nummer auf dem Etikett aufgedruckt werden? .....................................74
4.46
Müssen Lieferanten die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes
gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung vor dem in einer entsprechenden Anpassung an
den technischen Fortschritt angegebenen Gültigkeitsdatum einhalten? ............................75
4.47
Welche Stoffe sind auf dem Etikett anzugeben, wenn ein Gemisch mehr als vier
Stoffe enthält, die zur Einstufung des Gemisches beitragen? ...........................................76
4.48
Sind CLP-Piktogramme erforderlich, wenn die äußere Verpackung mit den
"Markierungen für begrenzte/ausgenommene Mengen" gemäß den Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter versehen ist? ...................................................................77
4.49
Welche Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen gelten für
Biozidprodukte? ................................................................................................................77
4.50
Kann man von einer harmonisierten Einstufung eines Stoffes im Anhang VI der
CLP-Verordnung, die mit der Anmerkung T versehen ist, abweichen? .............................78
5
Gefahrenkommunikation auf einem anderem Weg als über Kennzeichnung .........79
5.1
Wie sind die sogenannten P-Sätze im Sicherheitsdatenblatt einzuarbeiten? ..........79
5.2
Wann muss ein Lieferant die CLP-Einstufungen für Stoffe und Gemische in das
Sicherheitsdatenblatt (SDB) aufnehmen? .........................................................................80
5.3
Welche Informationen muss eine Werbung für gefährliche Stoffe nach Artikel 48 der
CLP-Verordnung enthalten? .............................................................................................81
5.4
Welche Informationen muss eine Werbung für Gemische nach Artikel 48 der CLP-
Verordnung enthalten? .....................................................................................................82
8
6
Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ..............................82
6.1
Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter in das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden? ....................................................82
6.2
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag
(„…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische? ...........................83
6.3
Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Kontext der CLP-Verordnung? ......................84
6.4
Wie unterscheiden sich die für eine Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen Kennzeichnungsinformationen nach der CLPVerordnung von denjenigen für eine Registrierung unter REACH? ...................................84
6.5
Muss der Anmelder die Begründung für eine Nichteinstufung nach Art. 40 (1) (d) der
CLP-Verordnung angeben, wenn eine Einstufung für einen Endpunkt per definitionem
ausgeschlossen ist? .........................................................................................................85
6.6
Welche Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis erforderlich? ................................................87
6.7
Ist es bei Stoffen mit REACH-Registrierungsfristen 2013 bzw. 2018 erforderlich,
einen Stoff vor der Registrierungsfrist für das Verzeichnis zu melden? .............................87
6.8
Wie sollte eine Gruppe von Herstellern/Importeuren zum Zweck der Meldung für
das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis eingerichtet werden? ..........................88
6.9
Muss ein ungefährlicher Stoff, der auch unter REACH registriert wird, an das
Verzeichnis gemeldet werden? .........................................................................................89
6.10
Wenn einmal ein Stoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet worden ist, müssen dann Hersteller oder Importeure denselben Stoff nochmals
melden, obwohl er bereits im Verzeichnis enthalten ist? ...................................................89
6.11
Muss ein Hersteller oder Importeur Stoffe melden, die in Anhang VI der CLP-
Verordnung aufgeführt sind?.............................................................................................90
6.12
Sind für die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
analytische
Informationen
erforderlich,
wie
zum
Beispiel
HPLC-Daten,
Gaschromatogramme oder eine Beschreibung der Analysemethode? ..............................91
6.13
9
Muss für die Kennzeichnung der Vertraulichkeit eine Gebühr gezahlt werden?......91
6.14
Wie wird bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die
Vertraulichkeit des IUPAC-Namens für einen in Frage kommenden Stoff gekennzeichnet?
91
6.15
Können bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
bestimmte Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden?....................................92
6.16
Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, wenn
es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der
CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde liegende Stoff oder das Gemisch? ...........................93
6.17
Wird die REACH-Registrierung für Stoffe vorbereitet, die zuvor nur für F&E-Zwecke
in Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr unter streng kontrollierten Bedingungen
verwendet wurden, müssen potenzielle Registranten verfügbare Daten erfassen. Die
Registranten müssen bestimmen, ob die vorliegenden Informationen Anhang XI der
REACH-Verordnung entsprechen und ein Prüfprogramm entwickeln. Während dieses
Zeitraums ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Einstufung
des Stoffes ändern wird. Muss jedes Mal die Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis aktualisiert werden, wenn neue Informationen verfügbar
werden, die für die Einstufung relevant sind? Oder können die Unternehmen damit
solange warten, bis sie den Stoff registrieren? ..................................................................94
6.18
Müssen
bei
der
Meldung
eines
Stoffes
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis dessen Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen
auch separat gemeldet werden? .......................................................................................95
6.19
Muss ich die Einstufungen nach DSD (Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous
Substance
Directive))
oder
nach
CLP
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis melden? ...............................................................................95
6.20
Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr
hergestellt oder importiert werden? ...................................................................................95
6.21
Muss
der
Meldende
bei
einer
Meldung
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis eine Gebühr bezahlen? ........................................................96
6.22
Ist es im Hinblick auf nichtharmonisierte Einstufungen möglich, eine Einstufung für
das Verzeichnis zu melden, die sich von den bereits vorhandenen Einträgen im
Verzeichnis für denselben Stoff unterscheidet? ................................................................96
6.23
Kann ein Unternehmen in mehr als einer Gruppe von Herstellern/Importeuren
erscheinen? ......................................................................................................................96
10
6.24
Die Registrierungsfrist für einen Phase-in-Stoff, der in Mengen von 1 Tonne pro
Jahr hergestellt/importiert wird, ist der 31. Mai 2018. Muss dieser Stoff bereits jetzt für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? ....................................97
6.25
Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
vornehmen?......................................................................................................................97
6.26
Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang IV zu REACH
ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden? ............................................................................................................................98
6.27
Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang V zu REACH
ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden? ............................................................................................................................98
6.28
Muss ich Stoffe melden, die für eine physikalische Gefahr eingestuft werden und in
einem gefährlichen Gemisch enthalten sind? ....................................................................99
6.29
Wer muss Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
vornehmen? ......................................................................................................................99
6.30
Welche Stoffe müssen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden? ..........................................................................................................100
6.31
Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im Englischen jeweils
“notification“)
werden
in
der
EU-Chemikalien-Gesetzgebung
in
verschiedenen
Zusammenhängen gebraucht. Was ist der Unterschied zwischen einer „Anmeldung“ unter
Richtlinie 67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer „Meldung“
unter CLP? .....................................................................................................................101
6.32
Müssen Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind, für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? ..................................101
6.33
Wie erstelle ich eine Meldung für den Eintrag in das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis und reiche diese ein? .........................................................102
6.34
Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur machen, wenn
er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG für die
in den Gemischen enthaltenen Stoffe hat, die er importiert? ...........................................103
6.35
Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? ..................................103
11
6.36
Müssen
Arzneimittel
eingestuft
und
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?..............................................................104
6.37
Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden? ..........................................................................................................105
6.38
Muss
ich
Erzeugnisse
mit
Explosivstoff
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis melden? .............................................................................106
6.39
Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen
einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?.........106
6.40
Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-
Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden? ..........................................................................................................................106
6.41
Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden? ..........................................................................................................................106
6.42
Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich
eingestuft sind?...............................................................................................................106
7
Informationen zu CLP-Meldungen ab dem 03. Januar 2011 ...................................107
7.1
Ich werde in Kürze einen Stoff in Verkehr bringen. Wann muss ich der ECHA die
Einstufung und Kennzeichnung melden? ........................................................................107
7.2
Ich plane die Meldung eines Stoffes. Kann ich überprüfen, ob es bereits eine vorher
gemeldete Einstufung und Kennzeichnung im Hinblick auf meinen Stoff gibt? ................107
7.3
Kann ich die Einstufung verwenden, die bereits in der Datenbank verfügbar ist? .107
7.4
Muss ich meine gemeldete Einstufung auf dem neuesten Stand halten? .............107
7.5
Wie kann ich meine Meldung aktualisieren? .........................................................108
7.6
Ich habe meine Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen in einem REACH-
Registrierungsdossier eingereicht. Wie kann ich diese Meldung aktualisieren? ..............108
8
Informationen zum Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis 109
8.1
Was ist das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis? Und wofür kann es
verwendet werden? ........................................................................................................109
12
8.2
Was ist im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten?
110
8.3
Was ist nicht im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
enthalten? .......................................................................................................................110
8.4
Wie
kann
ich
Informationen
im
Öffentlichen
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis suchen? .............................................................................111
8.5
Werden Meldungen für identische Stoff zusammengefasst? Wenn ja, welche
Zusammenfassungsregeln werden angewendet? ...........................................................112
8.6
Sind Angaben wie Summenformel, Strukturformel und Molekulargewicht für die
Öffentlichkeit
nicht
sichtbar,
wenn
die
Stoffe
an
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?..............................................................112
8.7
Kann
ich
für
die
Suche
im
Öffentlichen
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis die Listennummer des Stoffes verwenden? ........................113
8.8
Kann bei der Suche im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
die Meldenummer verwendet werden, um einen Stoff zu identifizieren? .........................114
8.9
Warum gibt es abweichende Einstufungen für identische Stoffe?.........................114
8.10
Kann ich mich auf die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen verlassen,
die im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht werden? Wenn zum
Beispiel die Einstufung und Kennzeichnung für einen Stoff von verschiedenen Lieferanten
unterschiedlich wären, würde mich das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis über
die ‚richtige‘ Einstufung für meinen Stoff informieren?.....................................................115
8.11
Wie können Firmen miteinander in Kontakt treten und wann werden sie dazu in der
Lage sein? Würde man (einen) Anmelder mit anderen in Kontakt bringen, wenn es
Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung gibt? ...................................................116
8.12
Es ist nicht möglich, eine Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
ungültig zu machen/zu löschen. Bedeutet das, wenn eine Firma eine Meldung für einen
Stoff abgibt und dann die Lieferung einstellt, wird ihre Meldung für diesen Stoff viele Jahre
nach
Einstellung
der
Lieferung
immer
noch
im
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis stehen und möglicherweise nicht mehr stimmen? ..............117
8.13
13
Warum werden die Sicherheitshinweise nicht veröffentlicht?................................117
1 Akteure im Rahmen von CLP
1.1
Kann ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender bei
der Agentur einen Vorschlag einreichen, um zusätzliche harmonisierte
Einstufungs- und Kennzeichnungselemente für einen vorhandenen
Eintrag in Teil 3 von Anhang VI einzuführen?
Ja, ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender kann direkt bei der Agentur
einen
Vorschlag
einreichen,
um
zusätzliche
harmonisierte
Einstufungs-
und
Kennzeichnungselemente für einen Eintrag in Teil 3 von Anhang VI CLP einzuführen. Eine
Bedingung für die Einreichung eines solchen Vorschlags ist, dass die zusätzlichen
harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eine Gefahrenklasse oder
Differenzierung betreffen, die noch nicht von der harmonisierten Einstufung des Stoffs in Teil
3 von Anhang VI abgedeckt ist. Das Verfahren wird in Artikel 37(2) CLP beschrieben.
In Fällen, in denen eine Änderung an den vorhandenen harmonisierten Einstufungs- und
Kennzeichnungselementen eines Stoffs in Teil 3 von Anhang VI CLP vorgeschlagen wird,
gibt der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender den Vorschlag an die
zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates weiter, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird
(Artikel 37(6)).
Wenn ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender neue Informationen besitzt,
die
zu
einer
Änderung
der
vorhandenen
harmonisierten
Einstufungs-
und
Kennzeichnungselemente von Stoffen führen können, die unter die Biozid-ProdukteRichtlinie 98/8/EG (BPR) oder Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmittel fallen, muss er gemäß Artikel 37(6) CLP vorgehen.
Die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI sind für die im Eintrag abgedeckten
Endpunkte bindend (ausgenommen die Mindesteinstufungen (Abschnitt 1.2 in Anhang VI
CLP), die mit einem „*“ in Tabelle 3.1 angezeigt werden). Deshalb ist es nicht möglich, eine
Einstufung und Kennzeichnung zu verwenden, die von der harmonisierten Fassung
abweicht, bis eine ATP zu deren Änderung veröffentlicht wurde.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
1.2
Haben gewerbliche und industrielle Endanwender Pflichten unter CLP?
Nein. Als Endanwender gelten Firmen, wenn sie die an sie gelieferten Stoffe und Gemische
nicht in Verkehr bringen. Zu den gewerblichen Endanwendern gehören zum Beispiel
14
Reinigungspersonal, Maler oder Handwerker, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten
beispielsweise Farben, Kalk oder Reinigungsmittel verwenden. Industrielle Endanwender
verwenden
die
an
sie
gelieferten
Stoffe
oder
Gemische
zum
Beispiel
als
Verarbeitungshilfsmittel, die nicht durch die industrielle Tätigkeit verbraucht werden, wie z.B.
Oberflächenreiniger vor dem Galvanisieren oder von Schmiermitteln für Kettensägen.
Formulierer von Gemischen werden nicht als Endanwender eingestuft, sondern als
nachgeschaltete Anwender der Stoffe und Gemische.
Gewerbliche und industrielle Endanwender müssen die Hinweise auf dem Etikett und dem
mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt beachten. Darüber hinaus müssen sie die in Titel V von
REACH festgelegten Pflichten für nachgeschaltete Anwender über die sichere Handhabung
und Verwendung von Stoffen und Gemischen einhalten.
In der EU ansässige Endanwender, die mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur
außerhalb der EU beliefert werden, gelten unter CLP als Importeure. Das heißt, sie müssen
diese Stoffe und Gemische einstufen, kennzeichnen und verpacken und relevante
Stoffinformationen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
1.3
Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur
machen, wenn er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der
Stoffrichtlinie 67/548/EWG für die in den Gemischen enthaltenen Stoffe
hat, die er importiert?
Siehe Kapitel 6.34.
1.4
Welche Aufgaben und Pflichten haben Umfüller unter CLP?
Umfüller sind nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen. Ihre Tätigkeit
beschränkt sich auf das Umfüllen von angelieferten Stoffen oder Gemischen von einem
Behälter (oder Verpackung) in einen anderen. Daher sind Umfüller nicht verpflichtet, eine
Einstufung gemäß CLP Titel II vorzunehmen. Sie können aber auch die Einstufung
übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung
mit Titel II abgeleitet wurde, sofern der Umfüller die Zusammensetzung des umzufüllenden
Stoffes oder Gemisches nicht verändert. In jedem Fall muss der Umfüller gewährleisten,
dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind. Das kann bedeuten, dass das
15
ursprüngliche Etikett durch ein anderes ersetzt werden muss. Wird beispielsweise der Inhalt
eines 200-Liter-Fasses in 25-ml-Flaschen umgefüllt, so sollte das neue Etikett den
Ausnahmevorschriften für kleine Verpackungen entsprechen, im Unterschied zu der
ursprünglichen größeren Verpackung, die eine vollständige Kennzeichnung erforderlich
macht.
Werden in der EU ansässige Umfüller mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur
außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure, wenn sie nicht die für
Reimporteure vorgesehenen Bestimmungen in Anspruch nehmen können, (siehe FAQ zu
"Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?"). Das heißt, sie sind
verpflichtet, diese Stoffe und Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
1.5
Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler),
verpflichtet,
diesen
einzustufen
und
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
Unter CLP müssen zurückgewonnene Stoffe und Gemische normalerweise genauso
behandelt werden wie andere Stoffe und Gemische unter CLP. Das heißt, dass diese gemäß
Titel II CLP einzustufen sind. Auch muss das Unternehmen, das die Rückgewinnung
durchführt (= Hersteller des zurückgewonnenen Stoffes), die Stoffe zur Aufnahme in das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn es nicht bereits unter REACH
eine Registrierung mit den für die Meldung erforderlichen Daten eingereicht hat. Kann sich
dagegen das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, auf die Ausnahmeregelung
von der REACH-Registrierung für zurückgewonnene Stoffe gemäß REACH Artikel 2(7)(d)
stützen, müsste es doch einen zurückgewonnenen (Anmerkung des Helpdesk: als gefährlich
eingestuften) Stoff gemäß CLP Artikel 39(b) und 40 für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis melden. (Anmerkung des Helpdesk: Zurückgewonnene Stoffe,
die nicht als gefährlich eingestuft sind und nicht unter die Registrierungspflicht nach REACH
fallen, müssen nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.)
Bei der Einstufung unter der CLP-Verordnung kann das Unternehmen, das die
Rückgewinnung durchführt, gegebenenfalls die Einstufung übernehmen, die bereits vom
Registranten desselben Stoffes gemäß Titel II CLP abgeleitet wurde. In solchen Fällen wird
bei Meldungen an die ECHA empfohlen, die Informationen zur Einstufung und
16
Kennzeichnung, die früher vom Registranten des Originalstoffes bereitgestellt wurden, aus
dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA abzurufen und diese zu
akzeptieren.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
1.6
Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?
Gemäß CLP Artikel 2(19) gilt ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender. Reimporteure
sind
daher
weder
verpflichtet,
Kennzeichnungsverzeichnis
Informationen
weiterzuleiten
noch
an
das
Einstufungen
Einstufungs-
gemäß
Titel
II
und
CLP
vorzunehmen. Sie können aber auch die Einstufung übernehmen, die bereits von einem
anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit Titel II abgeleitet wurde. In jedem
Fall muss der Reimporteur gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLPkonform sind.
Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Reimporteur als nachgeschalteter
Anwender gilt. Erstens muss der reimportierte Stoff registriert worden sein, bevor er aus der
EU exportiert wurde. Zweitens muss der Stoff innerhalb derselben Lieferkette reimportiert
worden sein. Drittens muss ein Reimporteur nachweisen können, dass der reimportierte Stoff
derselbe ist wie derjenige, der ursprünglich exportiert wurde. Außerdem muss der
Reimporteur auch nachweisen können, dass er die entsprechenden Informationen in
Übereinstimmung mit REACH Artikel 31 oder Artikel 32 erhalten hat.
Wird eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, gilt der Reimporteur als Importeur.
Das heißt, er ist verpflichtet, diese Stoffe oder Gemische einzustufen und relevante
Stoffinformationen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
1.7
Müssen Händler unter CLP Einstufungen vornehmen?
Ein Händler ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft,
einschließlich Einzelhändler, der für Dritte lediglich einen Stoff als solchen oder in einem
Gemisch lagert und in Verkehr bringt. Im Gegensatz zu anderen Lieferanten muss ein
17
Händler (bzw. ein Einzelhändler) Stoffe und Gemische nicht selbst einstufen. Er kann aber
die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in
Übereinstimmung mit CLP Titel II abgeleitet wurde. Die entsprechende Einstufung wird in
einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar gemacht.
Dieselbe Ausnahmeregelung gilt auch für einen nachgeschalteten Anwender, solange er die
Zusammensetzung des ihm zugelieferten Stoffes oder Gemisches nicht verändert.
Werden in der EU ansässige Händler mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur
außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure. Das heißt, sie sind
verpflichtet, diese Stoffe und Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen in das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2 CLP-Verordnung: Allgemeine Regelungen
2.1
Wo finde ich die aktualisierten Versionen der Tabellen 3.1 und 3.2 des
Anhangs VI der CLP-Verordnung?
Die von der Europäischen Kommission herausgegebenen Anpassungen an den technischen
Fortschritt (ATPs) in Bezug auf die CLP-Verordnung beinhalten sämtliche Aktualisierungen
der vereinheitlichten Einstufung und Kennzeichnung in den Tabellen 3.1 und 3.2 von Anhang
VI CLP. Die aktualisierte Version von Tabelle 3.1 ist im von der ECHA verwalteten
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten. Allerdings ist eine zeitliche
Verzögerung von bis zu mehreren Monaten zwischen der Veröffentlichung von Änderungen
an bzw. Zusätzen zu Tabelle 3.1 im Amtsblatt der Europäischen Union und der Änderung im
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis möglich.
Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (unter ESIS) unterhaltene
CLP-/GHS-Datenbank enthält die Informationen der Tabellen 3.1 und 3.2 von Anhang VI
CLP. Diese Datenbank ist nicht notwendigerweise auf dem neusten Stand, aber jeder
Eintrag zeigt an, ob er von einer ATP aktualisiert wurde. Die Gemeinsame Forschungsstelle
hat zugesagt, die Datenbank bis Juli 2013 zu unterhalten.*
*Hinweis des REACH-CLP-Biozid Helpdesks: Das ehemalige Europäische Chemikalienbüro
in Ispra hat die Pflege der Datenbank ESIS eingestellt. Die Datenbank mit der
18
harmonisierten Einstufung (Tabelle 3.1 und 3.2 des Anhang VI der CLP-Verordnung) wurde
von der ECHA übernommen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
eingepflegt.
Der
Link
zu
diesem
CLP-Verzeichnis
lautet:
http://www.echa.europa.eu/de/web/guest/information-on-chemicals/cl-inventory-database.
Wenn Sie unter den Suchkriterien ein Häkchen bei "Search only harmonised substances"
machen, erhalten Sie alle harmonisiert eingestuften Stoffe und können diese auch nach
ATPs filtern. Ein Export in das Excel-Format ist am Ende der erscheinenden Stoffliste
möglich.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung der FAQ's CLP, die von der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht
wurde.
2.2
Wo finde ich die konsolidierte Version der CLP-Verordnung?
Die neuste konsolidierte Version der CLP-Verordnung finden Sie über die ECHA-Webseite
"Rechtsvorschriften". Beachten Sie bitte, dass der Text juristisch nicht maßgeblich ist. Für
juristische Zwecke konsultieren Sie bitte die im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Texte.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.3
Ein Stoff wird mit Wasser verdünnt: Wird das Ergebnis dieser
Verdünnung dann als ein Gemisch angesehen? Und erfüllt dieses
Gemisch als solches die Bedingungen von Artikel 24 (1) der CLPVerordnung, der die Einreichung eines Antrags auf Verwendung einer
alternativen chemischen Bezeichnung gestattet?
Gemäß Artikel 24(1) der CLP-Verordnung bezieht sich ein Antrag, um eine alternative
chemische Bezeichnung auf dem Kennzeichnungsetikett und im Datenblatt zu verwenden,
auf einen Stoff in einem Gemisch, wenn der Stoff die Kriterien nach Anhang 1, Teil 1 der
CLP-Verordnung erfüllt.
Wenn ein Stoff mit Wasser verdünnt wird, kann das Wasser von dem Stoff getrennt werden,
ohne dessen Stabilität zu beeinträchtigen oder seine Zusammensetzung zu verändern, siehe
Artikel 2(7) der CLP-Verordnung. Folglich muss das Wasser zur Verdünnung als ein Stoff als
solcher angesehen werden. Wenn ein Stoff zur Verdünnung mit einem anderen Stoff
gemischt wird, entsteht ein Gemisch gemäß der in Artikel 2(8) festgelegten Definition.
19
Somit kommt ein Stoff, der mit Wasser verdünnt ist und die Kriterien nach Teil 1 von Anhang
I der CLP-Verordnung erfüllt, für einen Antrag auf eine alternative chemische Bezeichnung
gemäß Artikel 24 der Verordnung in Frage.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.4
Welche
Gebühren
werden
für
Anträge
auf
Verwendung
einer
alternativen Bezeichnung erhoben?
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes in einem Gemisch
kann einen Antrag an die Europäische Chemikalienagentur, nachstehend ‚die Agentur‘
genannt,
richten,
um
eine
alternative
chemische
Bezeichnung
auf
dem
Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt verwenden zu können. Für solche
Anträge nach Artikel 24(1) wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der von der Agentur
einzuziehenden Gebühren sowie die Zahlungsvorschriften werden durch die Verordnung
(EU) Nr. 440/2010 vom 21. Mai 2010 über an die Europäische Chemikalienagentur zu
entrichtende Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestimmt.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.5
Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung gilt nach Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige
Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI besitzen?
Für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLPVerordnung besitzen (wie z.B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.) und bei denen es sich im
Sinne der Stoffdefinition um Gemische handelt, gilt nach Auffassung des deutschen
Helpdesks die Übergangsfrist der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach Art. 61
der CLP-Verordnung für Gemische (01.06.2015).
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Übergangsfrist
wässriger Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung
eine andere Meinung. Dabei werden diese Einträge als Stoffe betrachtet, weshalb die Frist
31.12.2010 zur Umstellung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gilt.
20
Da es keine auf EU-Ebene abgestimmte Meinung zu diesem Thema gibt, empfiehlt der
deutsche Helpdesk jedoch, bei Ware, die nicht innerhalb Deutschlands vertrieben werden
soll, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Umstellung der Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung vorzunehmen.
Zur Abgrenzung Stoff/Gemisch im Hinblick auf wässrige Lösungen mit einen eigenen Eintrag
(„…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung wurden weitere Informationen als FAQ (Handelt
es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang
VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?) veröffentlicht.
2.6
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem
eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe
oder Gemische?
Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLPVerordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser
(Lösungsmittel) abgetrennt werden kann, ohne den zugrundeliegenden Stoff in seiner
Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern.
Bei wässrigen Lösungen handelt es sich um Gemische, wenn das Wasser ohne
Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes und ohne Änderung seiner Zusammensetzung
abgetrennt werden kann. Wenn das nicht der Fall ist, ist nach der Stoffdefinition die wässrige
Lösung als Stoff anzusehen.
1. Nach Auffassung des deutschen Helpdesks muss also bei der Frage nach Gemisch
oder Stoff unterschieden werden, ob bei einem „…%“-Eintrag im Anhang VI Wasser
abgetrennt werden kann. Wenn dies der Fall ist, wie z.B. im Falle einer
Ammoniaklösung, oder wässrigen Salzsäurelösung, handelt es sich im Hinblick auf
die Stoffdefinition um Gemische.
2. Wenn der zugrundeliegende Stoff nicht ohne Zersetzung abgetrennt werden kann,
wie z.B. im Falle einer wässrigen Wasserstoffperoxidlösung handelt es sich hierbei
um den Stoff im Sinne der oben genannten Definition.
Bei der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist also für die unter 1.
genannten Einträge zu beachten, dass der zugrundeliegende Stoff gemeldet werden soll. Bei
den unter 2. genannten Einträgen wird die wässrige Lösung als Stoff gemeldet.
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Definition wässriger
Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung eine andere
Meinung.
21
Zu wässrigen Lösungen mit einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLPVerordnung und deren Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden
weitere Informationen als FAQ (Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag
(„…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde liegende Stoff oder das
Gemisch?) veröffentlicht.
2.7
Zur Bestimmung der Aspirationsgefahr von Anstrichmitteln und
Lacken: Wie wird die Viskosität, die aus Auslaufzeitmessungen mit
einem Auslaufbecher bei 23°C ± 5°C nach ISO 2431 (ISO 2431: Norm
zur Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern) abgeleitet wird,
in die kinematische Viskosität des Anstrichmittels oder Lacks bei 40°C
umgerechnet?
Unter CLP erfordern die Einstufungskriterien für die Aspirationsgefahr die Bestimmung der
kinematischen Viskosität, während die Viskosität basierend auf der Auslaufzeit kein
Bestandteil der Einstufungskriterien ist. ISO 2431 enthält Korrelationen zwischen Auslaufzeit
und kinematischer Viskosität. Es gibt jedoch keine generelle Korrelation, die die
Temperaturabhängigkeit der Viskosität beschreibt. Hier ist eine Expertenbeurteilung
erforderlich.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.8
Wenn ein Stoff die Kriterien zur Einstufung gemäß Stoffrichtlinie nicht
erfüllt, wird er dann auch nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft?
Nein, nicht unbedingt. Für eine Reihe von Gefahren sind in der CLP-Verordnung die
Einstufungskriterien geändert worden. Zum Beispiel für viele physikalische Gefahren, bei
denen die Prüfmethoden, aus denen sich die Einstufungskriterien ergeben, häufig von denen
der Stoffrichtlinie (DSD) abweichen. Für andere Gefahren sind beispielsweise die
anzuwendenden Konzentrationsgrenzwerte geändert worden, um die Einstufung der in
einem
Stoff
enthaltenen Bestandteile,
Zusatzstoffe und Verunreinigungen mit
zu
berücksichtigen, z. B. im Hinblick auf Reiz- und Ätzgefahren. Das heißt, dass in Fällen, in
denen keine zuverlässigen Informationen aus Prüfungen für den gesamten Stoff vorliegen
22
und Übertragungsgrundsätze nicht angewendet werden können, die Anwendung der
Berechnungsregeln unter Verwendung von Konzentrationsgrenzwerten zu einer Einstufung
gemäß der CLP-Verordnung führen kann, selbst wenn derselbe Stoff nach DSD nicht
eingestuft wurde.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.9
Muss ich die Einstufungen nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder nach
CLP für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfordert nur
Einstufungen nach den CLP-Kriterien.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.10 Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder
mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?
Nein.
Nach
CLP
Artikel
39(b)
gilt
die
Meldepflicht
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis für alle gefährlichen Stoffe im Anwendungsbereich der CLPVerordnung. Dies gilt für Stoffe als solche oder Stoffe in einem gefährlichen Gemisch
oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte, die importiert oder innerhalb der EU
hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten, die Meldepflicht gilt
unabhängig von der pro Jahr hergestellten oder importierten Tonnage.
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2.11 Müsste
ein
Unternehmen
mit
Tochtergesellschaften
in
zwei
Mitgliedsstaaten einen Stoff zweimal melden, wenn es diesen in beiden
Mitgliedsstaaten herstellt?
Da beide Tochtergesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeiten sind, müsste jede den
Stoff separat melden, sofern dieser in beiden Fällen die Kriterien für eine Meldung nach
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Artikel 39(a) oder (b) und 40(1) CLP erfüllt. Alternativ können beide Tochtergesellschaften
(als Rechtspersönlichkeiten) die Meldung als Gruppe von Herstellern vornehmen.
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2.12 Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im
Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-ChemikalienGesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist
der
Unterschied
zwischen
einer
„Anmeldung“
unter
Richtlinie
67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer
„Meldung“ unter CLP?
Unter Richtlinie 67/548/EWG bezieht sich der Begriff „Anmeldung“ (notification) auf neue
Stoffe. Unter Anmeldeverfahren wird die Einreichung eines Dossiers mit relevanten
Informationen über einen neuen Stoff bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
verstanden. Das heißt, es handelt sich um einen Stoff, der nach dem 18. September 1981 in
der EU in Verkehr gebracht wurde. Der Umfang der benötigten Informationen hing von der
Menge ab, in welcher der Stoff in Verkehr gebracht wurde. Die Anmeldungspflicht für neue
Stoffe unter Richtlinie 67/548/EWG wurde durch die Registrierungspflicht unter der REACHVerordnung nach deren Inkrafttreten ersetzt.
Der Gebrauch des Begriffs „Anmeldung/Meldung“ (notification) unter REACH bezieht sich
auf zwei unterschiedliche Pflichten:
1. auf die Pflicht, der Agentur grundlegende Informationen über Stoffe in Erzeugnissen
im Sinne von REACH Artikel 7 Absatz 2 mitzuteilen,
2. auf die Pflicht, der Agentur grundlegende Informationen über solche Stoffe
mitzuteilen, die von der Registrierung fünf Jahre lang ausgenommen sind, weil sie für
Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne
von REACH Artikel 9 Absatz 2 hergestellt oder importiert werden.
Der Begriff „Meldung“ (notification) unter CLP bezieht sich auf das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis, das von der Agentur eingerichtet wurde. Nach CLP Artikel 40
müssen Hersteller und Importeure Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung
von Stoffen, die in Verkehr gebracht werden, für das Verzeichnis melden, und zwar
unabhängig von deren Mengen. Bei dem Verzeichnis handelt es sich um eine Datenbank,
24
die ursprünglich durch die REACH-Verordnung eingeführt wurde. Sie existierte unter der
vorherigen Gesetzgebung nicht.
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.
2.13 Was bedeutet GHS?
GHS steht für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien.
Durch
die
Harmonisierung
der
Einstufungskriterien,
Kennzeichnungsvorschriften und Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern wird
auf globaler Ebene eine Grundlage geschaffen für einheitliche physikalische, Umwelt-,
Gesundheits- und Sicherheitsinformationen über gefährliche Chemikalien.
Das GHS wird auf der Ebene der Vereinten Nationen entwickelt. Es wird mit dem Ziel
unterhalten, weltweit unterschiedliche Anforderungen der Gefahreneigenschaften für
dieselben Chemikalien im Hinblick auf physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren zu
vermeiden. Gleichzeitig soll der Handel erleichtert werden: Durch eine länderübergreifende
Anwendung des GHS wird es nicht mehr notwendig sein, eine exportierte Chemikalie neu
einzustufen
und
neu
Einstufungskriterien,
zu
kennzeichnen,
damit
Kennzeichnungsvorschriften
diese
den
und
unterschiedlichen
Anforderungen
an
Sicherheitsdatenblätter des jeweiligen importierenden Landes entspricht.
Weitere Informationen über die Entwicklung des UN-GHS
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2.14 Wie unterscheiden sich GHS und CLP?
Das GHS wurde durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Form der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen
(CLP-Verordnung)
rechtsverbindlich
und
umgesetzt.
unmittelbar
Diese
sind
in
den
anzuwenden.
Das
GHS
EU-Mitgliedstaaten
hingegen
ist
nicht
rechtsverbindlich.
GHS und CLP sind nicht identisch, weil die Grundlage der CLP-Verordnung auch alte EURechtsvorschriften über Einstufung und Kennzeichnung mitberücksichtigt: die Stoffrichtlinie
25
67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive) und die Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG (DPD, Dangerous Product Directive).
Auf Grundlage des so genannten „building block“-Ansatzes des UN-GHS enthält die CLPVerordnung zudem nicht alle Gefahrenkategorien, die für eine Gefahrenklasse enthalten
sind, weil diese kein Bestandteil der Stoffrichtlinie waren, z. B. Kategorie 4 der
Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ oder Kategorie 3 (leicht reizend) der
Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“. Die CLP-Verordnung enthält spezielle
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die nicht Bestandteil des UN-GHS sind, die
aber aus DSD und DPD übernommen wurden, z. B.

Vorschriften über kleine Verpackungen (CLP Artikel 29),

ergänzende Informationen für bestimmte Gemische (Teil 2 von Anhang II zu CLP)
und

Bestimmungen für kindersichere Verschlüsse oder tastbare Gefahrenhinweise.
Außerdem enthält sie Vorschriften, wenn ein Stoff sowohl unter CLP als auch unter der
Transportgesetzgebung
erfasst
ist
(CLP
Artikel
33).
Im Gegensatz zum UN-GHS enthält die CLP-Verordnung keine spezifischen Vorschriften
über Sicherheitsdatenblätter, da diese bereits durch REACH, Artikel 31 und Anhang II,
geregelt sind.
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2.15 Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung
einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem
Gemisch enthaltenen Stoff?
Vor dem 1. Juni 2015, wenn ein Gemisch noch nicht nach der CLP-Verordnung eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt wurde gilt folgendes:
Jeder
Antrag
auf
Verwendung
einer
alternativen
chemischen
Bezeichnung
(Ersatzbezeichnung), welche sich auf einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff bezieht,
sollte der Zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 in Verbindung mit
Anhang VI der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie) vorgelegt werden. Wenn der
Antrag vor dem 1. Juni 2015 genehmigt wird, kann die genehmigte alternative chemische
Bezeichnung (Ersatzbezeichnung) auch nach dem 1. Juni 2015 weiter verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass ein genehmigter Antrag an die Zuständige Behörde eines
26
Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI der (Zubereitungs-Richtlinie) in
erster Linie nur in dem Mitgliedstaat gültig ist, der die Entscheidung getroffen hat. Wenn ein
Unternehmen das Gemisch auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr bringen will, muss es
den entsprechenden Mitgliedstaaten ein Exemplar dieser Entscheidung übermitteln, welche
in der Regel die genehmigte vertrauliche Bezeichnung vertraulich behandeln müssen.
Wenn ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 gemäß der CLP-Verordnung eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt wird, sollte der entsprechende Antrag gemäß den
Bestimmungen unter Artikel 24 der CLP-Verordnung und nicht entsprechend den
Bestimmungen der Zubereitungsrichtlinie erfolgen. Das bedeutet, dass die Vorlage des
Antrags bei der Agentur und nicht bei der Zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erfolgt.
Jeder von der Agentur genehmigte Antrag ist für alle EU-Mitgliedstaaten gültig.
Gibt es ein Antragsformular für einen Antrag auf die Verwendung einer alternativen
chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?
Anträge auf die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der
CLP-Verordnung können für Stoffe in Gemischen, die nach der CLP-Verordnung eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt werden, an die Agentur gerichtet werden.
Der Antrag wird nach dem, auf der ECHA–Internetseite beschriebenen Verfahren vorbereitet
und eingereicht.
Link zur ECHA Webseite: Beantragen einer alternativen chemischen Bezeichnung bei
Gemischen
Welche Gebühren bestehen für die Einreichung eines Antrages auf eine alternative
chemische Bezeichnung?
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines Stoffes in einem Gemisch
kann bei der ECHA einen Antrag auf die Verwendung einer alternativen chemischen
Bezeichnung auf dem Etikett oder im Sicherheitsdatenblatt (SDB) einreichen. Die Anträge
nach Artikel 24 Absatz 1 beinhalten die Zahlung einer Gebühr. Die Höhe der Gebühr und die
Regeln für die Zahlung werden durch die Verordnung (EU) Nr. 440/2010 vom 21. Mai 2010
(PDF-Datei, 726 KB) festgelegt und entsprechen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008.
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27
2.16 Gibt es Änderungen in der bestehenden EU-Transportgesetzgebung,
die sich aus der neuen CLP-Verordnung ergeben?
Die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, die bis
zum 30. Juni 2009 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, enthält
weder Verweise auf CLP noch auf die vorherige Gesetzgebung über Einstufung und
Kennzeichnung. CLP Artikel 1(6) sagt: „Mit Ausnahme von Artikel 33 gilt diese Verordnung
nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder
Binnenschiffsverkehr.“ Dementsprechend ändert CLP nicht die Transportgesetzgebung.
Jedoch legt CLP in Artikel 33 spezifische Regeln für die Kennzeichnung der zu
transportierenden Außenverpackung und Einzelverpackung fest.
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2.17 Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging
of Substances and Mixtures, CLP) aus?
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Regulation on Classification, Labelling and
Packaging of Substances and Mixtures, CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen* ist das UN-GHS in die Europäische Union
implementiert worden. Die Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG
werden ab dem 1. Juni 2015 vollständig durch die CLP-Verordnung abgelöst. Die CLPVerordnung wurde am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist
am 20.01.2009 in Kraft getreten.
Gemäß den Vorgaben der Verordnung gelten die Titel II, III und IV zwingend ab dem 1.
Dezember 2010 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische.
Nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der CLP-Verordnung gilt dann:
1. Bis zum 1. Dezember 2010 dürfen Stoffe gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen
Gemische
28
gemäß
der
Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EWG
eingestuft,
gekennzeichnet
und
verpackt
werden.
In
diesen
Fällen
gelten
die
Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP-Verordnung nicht.
2. In Abweichung von Artikel 62 über das Inkrafttreten und von Artikel 61 Absatz 1
können die Stoffe und Gemische, die in Übereinstimmung mit dem o. g. Absatz 1
eingestuft wurden, bereits vor dem 1. Dezember 2010 bzw. vor dem 1. Juni 2015
gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In diesem Fall
gelten
die
Kennzeichnungsvorschriften
der
Stoffrichtlinie
67/548/EWG
und
Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG nicht.
3. Spätestens ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 werden Stoffe im
Sicherheitsdatenblatt sowohl gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als auch gemäß
der CLP-Verordnung eingestuft. Sie müssen ab dem 1.12.2010 gemäß der CLPVerordnung gekennzeichnet und verpackt werden. Eine Kennzeichnung darf nach
dem 1. Dezember 2010 nur nach der CLP-Verordnung erfolgen.
4. Spätestens ab dem 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der CLP-Verordnung im
Sicherheitsdatenblatt eingestuft. Werden Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015
nach der CLP-Verordnung im Sicherheitsdatenblatt eingestuft, ist auch die Einstufung
nach Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG erforderlich. Die Kennzeichnung von
Gemischen darf nur nach der CLP-Verordnung oder nach Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG erfolgen.
5. Stoffe und Gemische, die vor dem 1. Dezember 2010 bzw. vor dem 1. Juni 2015
nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG
eingestuft, gekennzeichnet und verpackt in Verkehr gebracht wurden, müssen bis
zum 1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017 nicht gemäß der CLP-Verordnung
gekennzeichnet und verpackt werden (siehe auch FAQ „Innerhalb welcher Fristen
müssen für Stoffe und Gemische neue Kennzeichnungsetiketten nach der CLPVerordnung verwendet werden)
6. Wurde ein Stoff bereits vor dem 1. Dezember 2010 gemäß der Stoffrichtlinie
67/548/EWG
bzw.
ein
Gemisch
vor
dem
1.
Juni
2015
gemäß
der
Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft, können gemäß Art. 61 Absatz 5
(Neueinstufung) die Lieferanten die Einstufung eines derartigen Stoffes bzw.
Gemischs ab dem jeweilig genannten Zeitpunkt gemäß Titel II (Gefahreneinstufung)
der CLP-Verordnung unter Verwendung der Umwandlungstabelle des Anhangs VII
der CLP-Verordnung anpassen..
* Im Rahmen der CLP-Verordnung ersetzt der neue Terminus Gemische den Begriff der
Zubereitung. Dies gilt auch für die REACH-Verordnung.
29
Die CLP-Verordnung kann hier eingesehen oder heruntergeladen werden:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 (gesamte CLP-Verordnung) (PDF-Datei, 7 MB)
2.18 Wann ist die CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) in Kraft getreten?
Die neue Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde
am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 20.01.2009 in
Kraft getreten.
Danach müssen Stoffe spätestens ab dem 01.12.2010 nach der neuen Verordnung
eingestuft und gekennzeichnet werden.
Gemische (ersetzt den Terminus Zubereitungen) müssen spätestens ab dem 01.06.2015
nach der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
Bei den neuen zu verwendenden Kennzeichnungssymbolen handelt es sich um
Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-geränderten
Rhomben (Anhang V, CLP-Verordnung).
Wie die neun neuen Kennzeichnungssymbole aussehen, kann auf der UNECE-Homepage
eingesehen werden.
Gemäß Artikel 33 der CLP-Verordnung können unter bestimmten Umständen auch die
Symbole aus dem Transportrecht (Gefahrenzettel) (UNECE-Homepage) anstelle der CLPGefahrenpiktogramme verwendet werden.
Die neuen Symbole können ebenfalls in verschiedenen Formaten von der UNECEHomepage herunter geladen und verwendet werden.
30
2.19 Was ist mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)
geschehen?
Anhang I der Stoffrichtlinie, (Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) der die Liste der harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung von etwa 8.000 Stoffen enthält, wurde bereits bei Inkrafttreten der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) am 20. Januar 2009 außer Kraft gesetzt. Die in
diesem Anhang enthaltenen harmonisierten Einstufungen wurden jedoch in Tabelle 3.2 des
Anhangs VI zur CLP übertragen und sind rechtsverbindlich. Dies bedeutet, dass ein Lieferant
sie nach dem 20. Januar 2009 bis zum Ende des Übergangszeitraums am 1. Juni 2015
weiterhin verwenden muss.
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2.20 Bezieht sich die Formulierung „Phase-in-Stoffe, die gemäß der
Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" in Artikel 23 Absatz 1a) und
1b)
der
REACH-Verordnung
nur
auf
Stoffe,
die
mit
einer
harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (ehemals
Anhang I dieser Richtlinie) aufgeführt sind?
Die Formulierung von Artikel 23 Absatz 1a) und 1b) der REACH-Verordnung „Phase-inStoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [...] eingestuft sind" bezieht sich sowohl auf
Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLPVerordnung, ehemals Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG) mit ihrer harmonisierten
Einstufung aufgeführt sind, als auch auf nicht-harmonisierte (selbst eingestufte) Stoffe.
Aus Artikel 4 und 6 der Stoffrichtlinie 67/548/EWG folgt, dass Stoffe entsprechend den
Kriterien in Anhang VI dieser Richtlinie (durch Hersteller/Importeure) einzustufen sind.
Außerdem enthält der ehemalige Anhang I der Stoffrichtlinie (nun Anhang VI der CLPVerordnung) die Liste der Stoffe, die nach Abstimmung in Expertengruppen von der
Kommission eingestuft wurden. Die Stoffrichtlinie erfasst beide Situationen der Einstufung.
Deshalb sollten Stoffe nicht nur dann als eingestuft gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG gelten,
wenn sie mit ihrer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt
sind, sondern auch sobald sie den Kriterien für die Einstufung entsprechen, die in Anhang VI
dieser Richtlinie festgelegt sind. Das trifft zu, wenn ein Stoff vom Registranten selbst
31
eingestuft wurde, der Stoff aber (noch) nicht in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt
ist. Sowohl harmonisierte Einstufung als auch Selbsteinstufung sollten als Einstufung
„gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG" gelten.
Diese Interpretation ergibt sich aus der eigentlichen Idee von REACH, und insbesondere
dem Zweck und Ziel der Fristen, die in Artikel 23 festgelegt sind. Das Ziel der früheren Frist
für die Registrierung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften besteht
darin, die notwendigen Informationen über die Stoffe und über ihre Verwendungen früher zu
erfassen.
Für
die
Industrie
Risikomanagementmaßnahmen
zu
besteht
entwickeln
die
und
zu
Verpflichtung,
empfehlen.
geeignete
Angesichts
der
spezifischen Gesundheits- und/oder Umweltbelange solcher Stoffe sollte die Anwendung der
REACH-Bestimmungen nicht für weitere Jahre verschoben werden. Deshalb bestand das
Ziel der Gesetzgebung bei der Festlegung der früheren Registrierungsfristen eindeutig darin,
beide Arten der Einstufung zu erfassen, da es keinen Unterschied hinsichtlich des zu
schützenden öffentlichen Interesses gibt. Stoffe mit nicht-harmonisierter Einstufung sind
gleichermaßen ein Grund für dieselbe Besorgnis wie Stoffe mit harmonisierter Einstufung.
Die Konsequenz dieser Interpretation ist folgende: Ab dem 1. Dezember 2010 ist ein
Hersteller oder Importeur verpflichtet einen Stoff unverzüglich zu registrieren, sobald ihm
nach diesem Zeitpunkt Daten vorliegen, die belegen, dass sein Stoff die in Artikel 23 Absatz
1a) oder 1b) festgelegten Einstufungskriterien erfüllt.
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von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
2.21 Wie sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLPVerordnung (EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?
Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Standgefäßen in Laboratorien bleiben die
Arbeitsschutzvorgaben einschließlich der innerbetrieblichen Kennzeichnung, die sich auf die
bisherigen Einstufungsvorschriften beziehen, bis zum Ablauf der Übergangsfristen am
1.6.2015 erhalten. Hier gelten die Regelungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe
(TRGS) 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in ihrer
aktuellen Version. Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben und
Laboratorien ist somit grundsätzlich noch zulässig.
Ab dem 1. Juni 2015 wird die Gefahrstoffverordnung jedoch vorschreiben, dass für die
Kennzeichnung
von
Stoffen
und
Gemischen
bei
Tätigkeiten
vorzugsweise
eine
Kennzeichnung zu verwenden ist, die der CLP-Verordnung entspricht. Eine Anwendung der
32
Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ist dann nicht mehr
vorgesehen.
Die TRGS 201 Nr. 4.4 Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in
ortsbeweglichen Behältern führt in Nr. 4.4.1 „Stoffe und Gemische in Standgefäßen“ aus,
dass Standgefäße in Laboratorien, wissenschaftlichen Instituten und Apotheken, in denen
die für den Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung
bereitgehalten werden, eine vereinfachte Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3 Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 5 ausreichen kann.
Die Abweichung von der vollständigen Kennzeichnung setzt jedoch eine entsprechende
Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den
Arbeitsplätzen
auftretenden
Gefahren
und
die
Beachtung
der
notwendigen
Schutzmaßnahmen voraus.
Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu
unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis,
ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung der
Gefahrenklasse) zu ergänzen. Bei der Ausführung der Kennzeichnung insbesondere von
Standflaschen in Laboratorien sollte die Empfehlung der Berufsgenossenschaft BGRCI zur
Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gefäßen in Laboratorien berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Tätigkeiten mit Laborchemikalien zusätzlich auch die
TRGS 526 „Laboratorien“ zu berücksichtigen ist.
Welche Angaben bei einer vereinfachten Kennzeichnung mindestens erforderlich sind wird in
der Tabelle in Abschnitt 4.3 der TRGS 201 dargestellt.
3 Ausnahmen-Anwendungsbereich
3.1
Ist Gülle ein Gefahrstoff?
Die Problemstellung, welche sich im Zusammenhang mit der Einordnung von Gülle im
Rahmen von REACH ergibt, wurde bereits bei der Revision der Anhänge IV und V der
Verordnung thematisiert und diskutiert. Auf EU-Ebene wurde die Frage inzwischen diskutiert,
aber noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Tendenz geht allerdings in die Richtung, Gülle
nicht als Stoff oder Gemisch unter der REACH-Verordnung zu betrachten.
Sollte Gülle nicht als Stoff oder Gemisch im Sinne von REACH gelten, würde (chemisch
nicht behandelte) Gülle auch nicht gemäß CLP als gefährlicher Stoff respektive gefährliches
33
Gemisch eingestuft werden, da diese Verordnung lediglich „die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ umfasst. Entsprechend der Regelung in Artikel
2 Absatz 4 der REACH-Verordnung gilt aber die Gefahrstoffverordnung unbeschadet – als
Umsetzung einer gemeinschaftlichen Arbeitsschutzvorschrift auf der Grundlage der Richtlinie
89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Demnach wäre Gülle hier, auch
falls sie weder als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis gelten sollte, dennoch als Gefahrstoff zu
betrachten.
Aufgrund der produkthaftungsrechtlichen Verantwortung sollten Hersteller und Importeure
von Gülle ihre Abnehmer über die gefährlichen Eigenschaften von Gülle informieren. Dazu
bietet sich auch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der CLP-Verordnung,
insbesondere die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung, an.
3.2
Sind in der CLP-Verordnung Ausnahmen für Chemikalien vorgesehen,
die in Verpackungen mit sehr kleinen Mengen geliefert werden, wenn
ihnen ein äußerst geringes Risiko zugeschrieben wird?
Nein. Stoffe oder Gemische, die unter die CLP-Verordnung fallen, dürfen hinsichtlich der
Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung nicht von den Anforderungen der CLPVerordnung ausgenommen werden, unabhängig davon, wie niedrig das Risiko eingeschätzt
wird und welche Größe die Verpackung hat. Allerdings gelten gemäß Artikel 29 CLP für
kleine Verpackungen spezifische Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
3.3
Erfüllen für den Transport von Massenchemikalien verwendete
Behälter (zum Beispiel portable Tanks und Anhänger) die Definition
einer Verpackung und fallen in den Geltungsbereich von Artikel 33(3)
CLP? Sollten sie demzufolge entsprechend gekennzeichnet werden?
Außer im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 33 gilt die CLPVerordnung nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Luft- oder Seeweg,
auf der Straße oder Binnenwasserstraßen. Nach Artikel 33(3) müssen Einzelverpackungen,
die
34
die
in
den
Regeln
für
die
Beförderung
gefährlicher
Güter
festgelegten
Kennzeichnungsbestimmungen erfüllen, sowohl gemäß der CLP-Verordnung als auch
gemäß den Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.
Da die CLP-Verordnung den Begriff "Einzelverpackung" nicht definiert, wird für die
vorliegenden Zwecke die Definition von "Einzelverpackung" aus den Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter übernommen. Die Regeln für die Beförderung auf Straße,
Schiene und Binnenwasserstraßen sind für Europa in der Richtlinie 2008/68/EG enthalten.
Aus Anhang I, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG und den Definitionen des
ADR lässt sich ableiten, dass Verpackungen (z. B. Kisten, Fässer und Kanister), große
Verpackungen
und
IBC
(=
intermediate
bulk
container)
als
Verpackungen
für
Beförderungszwecke im Sinne von Artikel 33(3) CLP angesehen werden. Daher ist für diese
Verpackungen sowohl eine CLP als auch eine Transportkennzeichnung erforderlich.
Im Gegensatz dazu werden Tanks, Bulk-Container und Fracht-Container nicht als
Verpackung oder Einzelverpackung gemäß Richtlinie 2008/68/EG angesehen, und die in
Artikel 1(6) formulierte Ausnahme ist während der Beförderungstätigkeiten voll anwendbar.
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
3.4
Gelten Arzneitabletten, die in einem Behälter in die EU zum Verpacken
geschickt werden, als „im gebrauchsfertigen Zustand und für den
Endverbraucher bestimmt“ und sind daher von Artikel 1 Abs. 5a der
CLP-Verordnung ausgenommen?
Ja. Gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel sind Arzneitabletten Arzneimittel und sind von den Bestimmungen der
CLP-Verordnung ausgenommen, wenn sie im gebrauchsfertigen Zustand sind.
Der gebrauchsfertige Zustand des Arzneimittels bezieht sich auf den Stoff oder das Gemisch
und nicht auf seine Verpackung, da das Umpacken von Tabletten nicht den Stoff/das
Gemisch verändert. Unverpackte Tabletten, die nach der Herstellung nicht mehr verändert
werden, gelten daher als Fertigarzneimittel bestimmt für den Endverbraucher. Daher ist es
nicht notwendig, diese unverpackten Tabletten nach CLP einzustufen, zu kennzeichnen oder
zu verpacken. Sie müssen auch nicht dem C&L-Verzeichnis gemeldet werden. Es wird
jedoch notwendig sein, Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen zu
beachten, damit während der Transfer- und Verpackungsschritte der sichere Umgang mit
35
diesen unverpackten Tabletten solange sichergestellt ist, bis die Arzneimittel den
Endverbraucher
in
der
geeigneten
Verpackung
mit
der
geeigneten
sicheren
Gebrauchsanweisung erreichen.
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von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
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3.5
Sind Naturstoffe von der CLP-Verordnung ausgenommen?
Gemäß Artikel 1 der CLP-Verordnung sind eine Reihe von Stoffen und Gemischen von den
CLP-Bestimmungen ausgenommen. Naturstoffe, wie in Artikel 3(39) der REACH-Verordnung
definiert, sind nicht explizit in diese Ausnahmeregelungen einbezogen. Wenn Naturstoffe in
einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 der CLP-Verordnung
aufgeführt ist (Stoffe/Gemische in Form von Fertigerzeugnissen die für den Endverbraucher
bestimmt sind), sollten sie entsprechend CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt
werden.
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3.6
Müssen Stoffe und Gemische, die der Zollamtlichen Überwachung
unterliegen, unter CLP eingestuft und gemeldet werden?
Nein. Diese Stoffe und Gemische unterliegen nicht den Bestimmungen der CLP-Verordnung,
sofern sie sich entweder in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone oder einem
Freilager zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden, und unter zollamtlicher
Überwachung verbleiben.
Importeure von Stoffen oder Gemischen, die sich auf die Ausnahme von CLP stützen wollen,
müssen sicherstellen, dass diese Stoffe und Gemische alle folgenden Bedingungen erfüllen:
sie befinden sich gemäß der Zollgesetzgebung in einer Freizone oder einem Freilager oder
sie
befinden
sich
in
einem
anderen
relevanten
Zollverfahren
(Transitverfahren,
vorübergehende Verwahrung)
sie verbleiben unter der Aufsicht der Zollbehörden und
sie werden keiner Form einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen.
Zu diesem Zweck gilt eine Freizone oder ein Freilager auf EU-Hoheitsgebiet als Teil der EU.
36
Im Zweifelsfall wird empfohlen, die Zollbehörden zu kontaktieren, die die anwendbaren
Zollbestimmungen klären können, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über den
Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt sind.
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3.7
Müssen Monomere und alle anderen Stoffe, die zur Herstellung eines
Polymers verwendet werden, vom Importeur des Polymers für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Nein. Ein Polymer ist nach Artikel 3(5) der REACH-Verordnung ein Stoff. Die Einfuhr eines
Polymers entspricht nicht dem Inverkehrbringen von Monomeren und allen sonstigen
Stoffen, aus welchen der Polymerstoff entsteht. Die Meldebestimmungen des Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnisses hinsichtlich der Einfuhr eines Polymers können daher
nur für den Polymerstoff selbst gelten.
Es sollte noch erwähnt werden, dass alle restlichen/unreagierten Monomere, die in der
Zusammensetzung des Polymers enthalten sind, als Bestandteile des Polymers gelten.
Somit sollten diese wie jeder andere Bestandteil bei der Einstufung des Polymers
berücksichtigt werden.
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3.8
Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten
enthalten sind, nach der CLP-Verordnung eingestuft werden?
Ja. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder BiozidProdukten enthalten sind, nach CLP-Kriterien eingestuft werden. Im Gegensatz zu anderen
Stoffen, die in der industriellen Lieferkette geliefert und verwendet werden, werden für diese
Stoffe normalerweise die Gefahreneinstufungen auf EU-Ebene harmonisiert. Sowohl Tabelle
3.1 als auch Tabelle 3.2 in Anhang VI der CLP-Verordnung zeigen die harmonisierten
Einstufungen. Wenn jedoch neue Informationen verfügbar werden, die zu einer Änderung
der harmonisierten Einstufung führen können, gilt das Verfahren zur Harmonisierung der
Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36 (2) und 37 (1), (4), (5) und (6). Es wird
auch darauf hingewiesen, dass die Anforderung der Selbsteinstufung im Hinblick auf
37
Gefahrenklassen und Differenzierungen, die nach Artikel 4 (3) nicht unter die harmonisierte
Einstufung fallen, gleichermaßen für Pflanzenschutzmittel oder Biozid-Produkte gilt.
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3.9
Müssen
Unternehmen
Stoffe
Kennzeichnungsverzeichnis
für
melden,
das
Einstufungs-
wenn
diese
in
und
der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (F&E) verwendet
werden und für die, insbesondere in den frühen Forschungsstadien,
unzureichende Daten für eine Einstufung gemäß den Kriterien in Titel II
und Anhang I der CLP-Verordnung zur Verfügung stehen?
Die Mengen der in F&E verwendeten Stoffe sind per Definition geringer als 1 Tonne pro Jahr
und müssen nach der REACH-Verordnung daher nicht registriert werden. Ist der in der F&E
verwendete Stoff jedoch gefährlich und wird in der EU in Verkehr gebracht, so muss er
ungeachtet seiner Menge für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden.
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen gemäß Artikel 5(1) der CLPVerordnung die relevanten Informationen ermitteln, um zu bestimmen, ob mit dem Stoff eine
physikalische Gefahr, eine Gesundheits- oder eine Umweltgefahr verbunden ist.
Gibt es weder Prüfdaten noch andere geeignete Informationen, die darauf hinweisen, dass
ein Stoff eingestuft werden muss, so ist eine Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis nicht erforderlich. Liegen jedoch ausreichende Informationen für
eine Einstufung vor, ist eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
erforderlich, sobald der Stoff in Verkehr gebracht wird. Dabei kann gemäß der
Praxisanleitung
Nr.
7:
„Meldung
von
Stoffen
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis“ (PDF-Datei, 362 KB) die IUPAC-Bezeichnung von Stoffen, die
in Forschung und Entwicklung verwendet werden, vertraulich behandelt werden. Wenn
weitere Informationen verfügbar werden, die zu einer Änderung der Einstufung führen, muss
die Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aktualisiert werden.
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38
3.10 Müssen kosmetische Mittel eingestuft und für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Ähnlich wie andere nach CLP Artikel 1 Absatz 5 ausgenommene Stoffe und Gemische, die
als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe und
Gemische in Form kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG insgesamt von
den CLP-Bestimmungen ausgenommen. Jedoch kann sich aus REACH noch die Pflicht zur
Einstufung (aber nicht zur Kennzeichnung, Verpackung und Meldung) für Stoffe ergeben, die
in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder als solche oder in einem Gemisch
hergestellt oder importiert werden: Diese Stoffe sind registrierungspflichtig.
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender (Formulierer), der einen Stoff oder
ein Gemisch liefert, der/das noch nicht als Fertigerzeugnis vorliegt, ist verpflichtet,
diesen/dieses nach CLP einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Zudem muss ein
Hersteller oder Importeur gemäß den Meldebestimmungen die relevanten Stoffe für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
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3.11 Müssen Lebens- und Futtermittel entsprechend der CLP-Verordnung
eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und ihre Stoffe für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Nach Artikel 1 Abs. 5 e) CLP gilt die CLP-Verordnung nicht für Lebens- und Futtermittel
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Verordnung zur Lebensmittelsicherheit), die als
Fertigerzeugnisse vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind. In der CLPVerordnung wird der Begriff „Endverbraucher“ (final user) nicht definiert, jedoch definiert die
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den „Endverbraucher“ (final consumer) als „den letzten
Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines
Lebensmittelunternehmens verwendet“. Das gleiche Konzept kann im Zusammenhang mit
der CLP-Verordnung angewendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung eines Stoffes
oder eines Gemischs

als Zusatzstoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG,

als Aromastoff in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG
und Entscheidung 1999/217/EG,
39

als Zusatzstoff in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
1831/2003 oder

in der Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.
Da sich Artikel 1 Abs. 5 e) CLP nur auf Lebensmittel oder Futtermittel bezieht, die als
Fertigerzeugnisse vorliegen und für den Endverbraucher bestimmt sind, sind Stoffe oder
Gemische, die in jeglichem Fertigungsschritt von Lebens- und Futtermitteln verwendet
werden, von den CLP-Bestimmungen nicht ausgenommen. Sie müssen daher eingestuft,
verpackt, gekennzeichnet und gemeldet werden. Zum Beispiel gilt die CLP-Verordnung für
einen Hersteller/Lieferanten eines Lebensmittelzusatzstoffes (z. B. Konservierungsmittel),
der den Stoff einem anderen Unternehmen liefert, das diesen wiederum in der
Lebensmittelproduktion verwendet. In solch einem Fall sollte der chemische Stoff in der
Form, in der er geliefert wird, nicht als Fertigerzeugnis angesehen werden, das für den
Endverbraucher bestimmt ist. Die Ausnahme gemäß Art. 1 Abs. 5 e) der CLP-Verordnung
findet hier keine Anwendung (siehe auch Gelten Arzneitabletten, die in einem Behälter in die
EU zum Verpacken geschickt werden, als „im gebrauchsfertigen Zustand und für den
Endverbraucher bestimmt“ und sind daher von Artikel 1 Abs. 5a der CLP-Verordnung
ausgenommen?).
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3.12 Müssen
Stoffe
und
Gemische,
die
in
der
wissenschaftlichen
Forschung und Entwicklung verwendet werden, gemäß der CLPVerordnung eingestuft und gemeldet werden?
Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der
chemischen Forschung verwendet werden, fallen nicht unter die Vorschriften der CLPVerordnung, solange sie nicht in Verkehr gebracht werden und unter kontrollierten
Bedingungen im Einklang mit den Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft
verwendet werden. Sobald jedoch die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung
verwendeten Stoffe und Gemische einer anderen juristischen Person verfügbar gemacht
oder an diese geliefert werden, gilt dieses als „Inverkehrbringen“ (siehe CLP Artikel 2
Nummer 18) – zum Beispiel: Versand von Proben von einer Universität an eine andere
Forschungseinrichtung oder durch die Einfuhr solcher Proben. In diesem Fall verlangt die
CLP-Verordnung vom Lieferanten oder Importeur:
40

die Einstufung entsprechend den verfügbaren Informationen vorzunehmen

die Probe eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nach CLP zu kennzeichnen
und zu verpacken und

den/die
darin
enthaltenen
Stoff/Stoffe
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis zu melden,
wenn aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich
erfüllt werden.
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3.13 Müssen Legierungen unter CLP eingestuft, gekennzeichnet und
gemeldet werden?
Unter der REACH- und der CLP-Verordnung gelten Legierungen als spezielle Gemische.
Legierungen sowie ihre Bestandteile müssen entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft
und gekennzeichnet werden. In Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung Artikel 39(b)
müssen die Bestandteile einer Legierung gemeldet werden, wenn sie gefährlich sind und in
einer Legierung oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte enthalten sind.
Bezüglich der Einstufung in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdend“, wird in Anhang IV
Abschnitt 5.3 der Guidance on the application of the CLP criteria (PDF-Datei, 3.39 MB)
angemerkt, dass Metalllegierungen oder Legierungserzeugnisse nicht einfache Gemische
aus Metallen oder Metallbestandteilen sind: Die Legierung weist eindeutig abweichende
Eigenschaften im Vergleich zu einem klassischen Gemisch ihrer Metallbestandteilen auf.
Hinsichtlich der Kennzeichnung sieht der Abschnitt 1.3.4 des Anhang I der CLP-Verordnung
vor, dass Metalle in kompakter Form sowie Legierungen kein Kennzeichnungsetikett
benötigen, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die
menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine
Gewässergefährdung darstellen, obwohl sie nach den Kriterien der CLP-Verordnung als
gefährlich eingestuft werden. Allerdings muss der Lieferant die nachgeschalteten Anwender
bzw. Händler über die Informationen die sich aus der Einstufung ergeben im
Sicherheitsdatenblatt in Kenntnis setzen.
Nach
Abschnitt
2.7
des
Kennzeichnungsvorschriften
Anhangs
für
II
der
cadmiumhaltige
CLP-Verordnung
Legierungen,
gelten
die
für
besondere
Löt-
oder
Schweißarbeiten bestimmt sind. Diese müssen den folgenden Hinweis tragen: „Achtung!
41
Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des
Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.” (EUH207).
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3.14 Müssen Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten
enthalten sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden?
Ja. Ein Wirkstoff, der in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozid-Produkt enthalten ist,
gilt als registriert unter REACH zu den in Artikel 15 genannten Bedingungen. Enthalten die
entsprechenden Dossiers jedoch nicht die Informationen, die für die Meldung gemäß CLP
Artikel 40 erforderlich sind, muss eine separate Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis erfolgen. Die Aktualisierungspflicht für Registrierungsdossiers
unter REACH Artikel 22 gilt nicht für Dossiers von Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln
oder Biozid-Produkten verwendet werden.
Gibt es jedoch für denselben Stoff eine nicht-biozide oder nicht-pestizide Verwendung, so
muss ein Registrierungsdossier gemäß den Bestimmungen von REACH eingereicht werden,
wenn das Herstellungs- oder Importvolumen 1 Tonne und mehr pro Jahr pro
Hersteller/Importeur für die Gesamtheit dieser Verwendungen beträgt. Sind die Angaben, die
zur Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlich sind, bereits
im Registrierungsdossier enthalten, ist eine separate Meldung nicht erforderlich. Enthält das
Registrierungsdossier jedoch nicht diese Angaben, so muss unverzüglich eine Aktualisierung
mit den CLP-Informationen erfolgen.
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
3.15 Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für
das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Siehe Kapitel 6.35.
42
3.16 Müssen Arzneimittel eingestuft und für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Siehe Kapitel 6.36.
3.17 Müssen
Abfälle
eingestuft
und
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Siehe Kapitel 6.37.
3.18 Muss ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt unter CLP eingestuft und
gemeldet werden?
Nein. Solange ein Zwischenprodukt unter die Definition für nicht-isolierte Zwischenprodukte
der REACH-Verordnung Artikel 3(15)(a) fällt, ist es von jeglichen Verpflichtungen unter CLP
ausgenommen.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Mengen desselben Stoffes in anderen
Verfahren oder unter anderen Bedingungen verwendet werden können, die nicht unter diese
Definition fallen. Das würde bedeuten, dass diese Mengen nicht als „nicht-isoliertes
Zwischenprodukt“ betrachtet werden können, sondern vielmehr als ein Stoff, der in Verkehr
gebracht werden kann. Nur die Mengen des Stoffes, die unter Bedingungen verwendet
werden die für ein "nicht-isoliertes Zwischenprodukt" typisch sind, sind von CLP
ausgenommen. Für die verbleibenden Mengen müssen die relevanten Anforderungen unter
CLP erfüllt werden.
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3.19 Müssen radioaktive Stoffe und Gemische unter CLP eingestuft oder
gemeldet werden?
Nein. Radioaktive Stoffe und Gemische innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
96/29/Euratom sind vom Anwendungsbereich der CLP-Verordnung ausgenommen. Die
Ausnahme begründet sich darauf, dass diese Richtlinie bereits Bestimmungen zum Schutz
der Beschäftigten und der breiten Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung festlegt, so dass
CLP nicht zusätzlich Anwendung finden muss.
43
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Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA:
Radioaktive Stoffe wie z.B. Uran und uranhaltige Verbindungen sind, wenn sie nicht unter die
Regelungen der o.g. Euratom-Richtlinie fallen, im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung
harmonisiert eingestuft, gekennzeichnet und im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet.
4 Einstufung und Kennzeichnung
4.1
Wenn an der inneren Verpackung eines chemischen Produktes ein
tastbarer Gefahrenhinweis angebracht werden muss, ist dann an der
äußeren Verpackung und an der Zwischenverpackung ebenfalls ein
tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich?
Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise sind in der Norm EN ISO
11683 (Kapitel 3.2.2.2 von Anhang II der CLP-Verordnung) angegeben. Gemäß der ISONorm ist der tastbare Gefahrenhinweis auf der Verpackung anzubringen und nicht an einer
Umverpackung wie z. B. einer Pappschachtel zum Schutz einer Glasflasche, so dass er vor
dem vollständigen Öffnen der Verpackung ertastet werden kann. Der Gefahrenhinweis muss
bei normaler Handhabung über den gesamten erwarteten Verwendungszeitraum der
Verpackung
tastbar
bleiben.
Demnach zielen die Vorschriften der ISO-Norm darauf ab, sicherzustellen, dass
sehbehinderte Personen sich bei der Handhabung eines chemischen Produktes der Gefahr
bewusst sind. Die ISO-Norm bezeichnet mit Verpackung jede Form eines Behälters, in dem
Stoffe oder Gemische direkt verpackt sind, also eine Primärverpackung („primary
packaging“), was im Terminologiegebrauch der CLP-Verordnung als innere Verpackung
verstanden werden kann.
Außen- und Zwischenverpackung können mit dem tastbaren Gefahrenhinweis versehen
werden, dies ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
44
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4.2
Gilt Artikel 37(6) der CLP-Verordnung für Unternehmen, denen
Informationen vorliegen die sie dazu verpflichten, von der in Anhang VI
genannten Mindesteinstufung abzuweichen?
Nein. Wenn in Tabelle 3.1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung eine Mindesteinstufung
angegeben ist, muss der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten kein Vorschlag zur
Änderung der harmonisierten Einstufung entsprechend Artikel 37(6) der CLP-Verordnung
vorgelegt werden, um eine höhere Einstufung anzuwenden.
Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität
(bei wiederholter Exposition), ist in Tabelle 3.1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung eine
Mindesteinstufung mit einem Sternchen gekennzeichnet. Bei solchen Mindesteinstufungen
muss eine strengere Einstufung erfolgen, wenn die Bedingungen im Abschnitt 1.2.1 des
Anhangs VI der CLP-Verordnung erfüllt sind (siehe Leitlinien zur Einhaltung der
Bestimmungen der CLP-Verordnung, Kapitel 1.1.10). Entsprechend Kapitel 1.7.2.1 der
Leitlinien sollte die Mindesteinstufung nur verwendet werden, wenn keine weiteren
Informationen zu Gefahreneigenschaften vorliegen. Daher muss ein Unternehmen alle
Informationen beurteilen und eine strengere Einstufung vornehmen, wenn dies angemessen
ist. Die Entscheidungsgrundlage ist zu dokumentieren. Bei Anwendung einer strengeren
Einstufung handelt ein Unternehmen demnach im Einklang mit der harmonisierten
Einstufung in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung.
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4.3
Darf ein Lieferant den Namen, die Adresse und die Telefonnummer
eines anderen Lieferanten auf dem Etikett angeben?
Ja, dies ist zulässig. In der Industrie werden häufig Handelsmarken genutzt, bei denen
Produkte durch einen Vertragshersteller unter Lizenz gefertigt und verschiedene
Markenetiketten für verschiedene Lieferanten verwendet werden. Obwohl sich die CLP45
Verordnung nicht ausdrücklich auf Handelsmarken bezieht, gelten die entsprechenden
Vorschriften auch in diesem Fall.
Gemäß Artikel 17 Absatz (1)(a) der CLP-Verordnung trägt ein Stoff oder Gemisch, der bzw.
das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, ein Kennzeichnungsetikett. Dieses enthält
unter anderem Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten. Auf
Grundlage dieser Vorschrift ist es möglich, den Namen, die Adresse und die Telefonnummer
von mehr als einem Lieferanten auf das Etikett zu schreiben. Es dürfen die
Kontaktinformationen von einem der Lieferanten der Lieferkette auf dem Etikett angegeben
werden. Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zur Kennzeichnung unter Kapitel
4.1 und in den häufig gestellten Fragen zum Thema CLP.
Der verantwortliche Lieferant sollte in der Lage sein, weitere Informationen in der Sprache
des Landes, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird, zu geben.
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4.4
Ist es möglich, auf eine Einstufung zu „verzichten“ mit der
Begründung, dass keine Exposition auf Grundlage der identifizierten
Verwendungen (und solchen, von denen abgeraten wird), aus dem
Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH hervorgeht?
Die Gefahren eines Stoffs oder Gemischs werden in der Lieferkette über die
Kennzeichnungselemente und die Einstufung/Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt
mitgeteilt. Die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen weiter abwärts in der
Lieferkette beruhen auf diesen Informationen. Der „Verzicht“ auf eine Einstufung würde
diesen Informationsfluss in der Lieferkette unterbrechen. Daher ist es nicht möglich,
ausgehend von einem angenommenen Expositionsmangel auf die Einstufung zu verzichten.
Hinweis: Die Form und der physikalische Zustand eines Stoffs oder Gemisches sind bei der
Einstufung im Einklang mit Artikel 5 und 6 der CLP-Verordnung zu berücksichtigen.
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
46
4.5
Wenn an der inneren Verpackung eines chemischen Produktes ein
tastbarer Gefahrenhinweis angebracht werden muss, ist dann an der
äußeren Verpackung und an der Zwischenverpackung ebenfalls ein
tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich?
Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise sind in der Norm EN ISO
11683 (Kapitel 3.2.2.2 von Anhang II der CLP-Verordnung) angegeben. Gemäß der ISONorm ist der tastbare Gefahrenhinweis auf der Verpackung anzubringen und nicht an einer
Umverpackung wie z. B. einer Pappschachtel zum Schutz einer Glasflasche, so dass er vor
dem vollständigen Öffnen der Verpackung ertastet werden kann. Der Gefahrenhinweis muss
bei normaler Handhabung über den gesamten erwarteten Verwendungszeitraum der
Verpackung tastbar bleiben.
Demnach zielen die Vorschriften der ISO-Norm darauf ab, sicherzustellen, dass
sehbehinderte Personen sich bei der Handhabung eines chemischen Produktes der Gefahr
bewusst sind. Die ISO-Norm bezeichnet mit Verpackung jede Form eines Behälters, in dem
Stoffe oder Gemische direkt verpackt sind, also eine Primärverpackung („primary
packaging“), was im Terminologiegebrauch der CLP-Verordnung als innere Verpackung
verstanden werden kann.
Außen- und Zwischenverpackung können mit dem tastbaren Gefahrenhinweis versehen
werden, dies ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
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4.6
Können Transportkennzeichnungen in den Abschnitt 2.2 eines SDB
aufgenommen werden?
Nein, Abschnitt 2.2 eines SDB ist nur für vollständige Gefahrenpiktogramme (auch in
schwarz/weiß), die im Anhang V der CLP-Verordnung beschrieben sind, oder lediglich
grafische
47
Wiedergaben
der
Symbole
der
Gefahrenpiktogramme
gedacht.
Die
Transportkennzeichnungen können im Abschnitt 14 des SDB (siehe auch Anhang II REACH)
aufgenommen werden.
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4.7
Wann muss ein Stoff oder ein Gemisch mit dem ergänzenden
Gefahrenhinweis EUH029 – „Entwickelt bei Berührung mit Wasser
giftige Gase“ – gekennzeichnet werden?
Gemäß der in Abschnitt 1.2.1 des Anhangs II der CLP-Verordnung angegebenen Kriterien
gilt der Gefahrenhinweis für "Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder
feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise
gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid." Die
CLP-Verordnung enthält keine weiteren Kriterien oder Vorgaben für die Vergabe dieses
Gefahrenhinweises. Zudem liegen auch keine entsprechenden Testmethoden für die
Vergabe vor. Es wird daher empfohlen, dass jegliche freigesetzte Menge an akut toxischem
Gas der Kategorie 1, 2 oder 3 die Anwendung von EUH029 auf dem Etikett bedingt. Darüber
hinaus wird empfohlen, dass dieser Satz für jeden Stoff oder jedes Gemisch vorgesehen
sein sollte, der/das in Berührung mit Wasser ein toxisches Gas freisetzt."
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4.8
Wann sollte ein Importeur seine Stoffe/Gemische in Übereinstimmung
mit der CLP-Verordnung kennzeichnen?
Stoffe und Gemische müssen ordnungsgemäß nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet
werden, bevor sie in Verkehr gebracht, das heißt Dritten verfügbar gemacht werden.
Nach den Verordnungen REACH und CLP stellt der Import ein Inverkehrbringen dar. Der
Importeur ist verpflichtet, Kennzeichnungen gemäß CLP für in Verkehr gebrachte Stoffe und
Gemische bereitzustellen. Das „wann“ und „wie“ ist allerdings dem Importeur überlassen,
solange die Kennzeichnungen auf den Verpackungen angebracht sind, wenn die Stoffe oder
Gemische in Verkehr gebracht werden. Er kann entscheiden, ob dies von einem Nicht-EULieferanten, während der zollamtlichen Überwachung oder unverzüglich nach dem Erreichen
des Zielorts durchgeführt wird.
48
In
den
Fällen,
in
denen
der
Importeur
einen
Händler
einsetzt,
darf
er
die
Kennzeichnungspflicht nicht auf diesen übertragen. Die zu liefernden Stoffe oder Gemische
sollten vor der Ankunft beim Händler ordnungsgemäß vom Importeur gekennzeichnet
werden.
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4.9
Muss man bei der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die in
Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet sind, Verunreinigungen
berücksichtigen, die für die Einstufung nach Artikel 11 Abs. 1 der CLPVerordnung relevant sein könnten?
Ja. Wie in Anhang VI Abschnitt 1.1.1.4 der CLP-Verordnung angegeben, werden
Verunreinigungen in Einträgen des Anhangs VI der CLP-Verordnung üblicherweise nicht
genannt, außer sie tragen signifikant zur Einstufung des Stoffes bei. Das heißt, dass der
Eintrag in Anhang VI der CLP-VO sich normalerweise auf die Toxizität des „reinen" Stoffes
bezieht und Verunreinigungen nicht berücksichtigt wurden. Wenn der in Verkehr gebrachte
Stoff eine Verunreinigung enthält, die nicht in dem entsprechenden Eintrag in Anhang VI der
CLP-VO spezifiziert ist, muss das Vorhandensein von eingestuften Verunreinigungen für die
Zwecke der Einstufung gemäß Artikel 11 Abs. 1 CLP berücksichtigt werden.
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4.10 Kann auf der Außenverpackung sowohl die Kennzeichnung nach CLP
als auch nach der Zubereitungsrichtlinie angebracht werden, wenn die
inneren
Teile
aus
einem
CLP-konformen
Stoff
und
einem
Zubereitungsrichtlinien-konformen Gemisch bestehen?
Ja. Obgleich es nicht vorgesehen war, gleichzeitig auf der Außenverpackung sowohl die
Kennzeichnung nach CLP als auch nach der Zubereitungsrichtlinie "(DPD)", gilt für Fälle, in
denen sowohl die inneren und äußeren Kennzeichnungsetiketten ihren diesbezüglichen
Gesetzesvorgaben entsprechen, (d. h. CLP und Zubereitungsrichtlinie): Während des
Übergangszeitraums bis zum 1. Juni 2015 ist es akzeptabel beide Etikettenarten auf der
49
Außenverpackung
anzubringen,
wenn
die
Kennzeichnung
der
unterschiedlichen
Komponenten auf der äußeren Verpackung eindeutig unterschieden werden kann. Wird
jedoch das Gemisch vor diesem Datum freiwillig nach den CLP-Bestimmungen eingestuft,
müssen für das Gemisch sowohl das innere als auch das äußere Kennzeichnungsetikett
aktualisiert werden um den CLP-Anforderungen zu genügen.
Da
diese
Art
der
kombinierten
CLP-
und
DPD-Kennzeichnung
während
des
Übergangszeitraums jedoch einige Verwirrung bei Endverbrauchern verursachen kann, wird
den für die Kennzeichnung dieser Produkte Verantwortlichen empfohlen, eine gemischte
CLP- und DPD-Kennzeichnung zu vermeiden, sofern es praktisch möglich ist.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.11 Wenn eine Verpackung eine Transportkennzeichnung oder ein Symbol
trägt, das der gleichen Gefahr wie ein CLP-Gefahrenpiktogramm
entspricht, kann dann das CLP-Piktogramm weggelassen werden?
Ja. In Artikel 33 Abs. 1 und 3 der CLP-Verordnung ist festgelegt, dass CLP-Piktogramm(e)
auf einer Transportverpackung dann weggelassen werden kann/können, wenn (ein) nach der
CLP-Verordnung
erforderliche(s)
Gefahrenpiktogramm(e)
durch
(ein)
äquivalente(s)
Transportpiktogramm(e) abgedeckt ist/sind. Beziehen sich CLP- und Transport-Piktogramme
auf dieselbe Gefahr, so können auf einer Transportverpackung diese CLP-Piktogramme
entfallen.
In Abschnitt 5.4 „Zusammenhang zwischen CLP und den Kennzeichnungsvorschriften für die
Beförderung“ der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung (PDF-Datei, 1.97 MB)
gemäß der CLP-Verordnung wird konkretisiert, dass nach den Regeln des Artikel 33 der
CLP-Verordnung zur Transportkennzeichnung alle Symbole gehören, die von den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben sind: zum Beispiel das
Symbol für umweltgefährliche Stoffe, Symbole für den Transport von Stoffen im erwärmten
Zustand oder Symbole über begrenzte/ausgenommene Mengen. Daher brauchen CLPPiktogramme, die die gleiche Gefahr wie Transportsymbole betreffen, nicht doppelt zu
erscheinen.
50
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.12 Wie
sind
die
sogenannten
P-Sätze
im
Sicherheitsdatenblatt
einzuarbeiten?
Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der
Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches,
also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler,
für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der PSätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.
Die P-Sätze sind gemäß den Vorgaben des Artikels 22 der CLP-Verordnung auszuwählen
und anzugeben. Hierbei sind die Rangfolgeregelungen des Artikels 28 zu berücksichtigen.
Die CLP-Verordnung schreibt vor, dass in der Regel nicht mehr als 6 Sätze vergeben
werden. Kombinierte P-Sätze, wie zum Beispiel P301 + P330 + P331 (vergleiche Anhang IV
Teil 1 Tab 6.3 bzw. Anhang IV Teil 2 Tab 1.3), sind hierbei als ein P-Satz zu werten. Der
Verantwortliche hat bei der Vergabe zu beachten, dass die Vergabe dieser Sätze für das
Produkt sinnvoll ist und an wen sich die Ratschläge richten.
Im ECHA Leitfaden zu CLP findet man im Kapitel 7, S.55 ff zu diesem Thema detaillierte
Hilfestellungen. Der Leitfaden (Update 11.04.2011) ist unter nachfolgendem Link
einzusehen: Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 (PDF-Datei, 1.91 MB)
Die Anzahl der P-Sätze, die auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind, ist zwar nicht
durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt, dennoch gilt der Grundsatz,
dass das Sicherheitsdatenblatt und das Kennzeichnungsetikett aufeinander abgestimmt sein
sollten. Im Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) Unterabschnitt 2.2 sind daher genau die auf dem
Kennzeichnungsetikett angegebenen P-Sätze aufzuführen, d.h. an dieser Stelle sind nur die
ausgewählten 6 P-Sätze zu nennen (siehe Anhang II der REACH-Verordnung).
In weiteren Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes sind ausführlichere Handlungshilfen und
Sicherheitsmaßnahmen detailliert aufzuführen, siehe Abschnitt 4 (Erste Hilfe Maßnahmen),
Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung) sowie Abschnitt 7 (Handhabung
und Lagerung). Grundlage für die Angaben in diesen Abschnitten sind u. a. alle P-Sätze, die
für das Produkt zutreffend sind.
Diese zusätzlichen P-Sätze sollten also in diesen Abschnitten aufgearbeitet werden und als
Basisinformation für den sicheren Umgang dienen. Weitere sinnvolle Anweisungen sind ggf.
51
zu ergänzen. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen ist auf diese Kapitel des
Sicherheitsdatenblattes zurückzugreifen.
4.13 Wie ist der rote Farbton der GHS-Piktogramme definiert?
Die Farben der Gefahrensymbole bzw. der Gefahrenpiktogramme gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind nicht nach bestimmten Normen (z. B. RAL)
definiert. Der Farbton wird in der CLP-Verordnung lediglich als "rot" beschrieben.
Im folgenden Link zu den Vereinten Nationen werden die Piktogramme, wie sie in der CLPVerordnung verwendet werden, aufgeführt.
Ggf. können die dort aufgeführten farbigen Abbildungen der GHS-Symbole Ihnen
weiterhelfen. Darüber hinaus wäre eine Anlehnung an bestehende Kennzeichnungssysteme,
die die Farbe Rot verwenden, denkbar. Beispielsweise wäre eine Übernahme des roten
Farbtons aus der Rohrleitungskennzeichnung nach DIN 2403 oder die Übernahme des
Farbtons aus der roten Umrandung von Straßenverkehrszeichen nach RAL 3020 denkbar.
4.14 Wie
erfolgt
die
Einstufung
und
Kennzeichnung
von
Stoff-
/Gemischproben aus Forschung & Entwicklung, wenn jegliche
Datengrundlage fehlt?
Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der
chemischen Forschung verwendet werden, fallen nur dann unter die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn sie in Verkehr gebracht werden. In
diesem Fall verlangt die CLP-Verordnung vom Lieferanten oder Importeur:
die Einstufung entsprechend den verfügbaren Informationen vorzunehmen,
die Probe eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nach CLP zu kennzeichnen und zu
verpacken, und
den/die
in
einem
Gemisch
enthaltenen
Stoff/Stoffe
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Über einen Stoff oder ein Gemisch, der/das in den Verkehr gebracht werden soll, müssen
alle verfügbaren Informationen ermittelt werden. Eine Einstufung hat zu erfolgen, wenn
aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich erfüllt
werden. Verfügbar sind insbesondere Informationen, die aufgrund von Prüfpflichten unter
andern Regelungen, insbesondere der REACH-Verordnung generiert wurden. Lediglich für
physikalisch–chemische Gefahren ergibt sich nach Artikel 8 Absatz 2 eine Prüfverpflichtung
aus der CLP-Verordnung.
52
Für Stoffe, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichend verfügbarer Informationen nicht
oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet werden können, sieht die CLPVerordnung keinen entsprechenden Hinweis , wie z. B. „Achtung - noch nicht vollständig
geprüfter Stoff“ (bekannt aus dem gestrichenen Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie
67/548/EWG), auf dem Etikett vor. Für Gemische ist allerdings nach Anhang I Teil 3 Nr.
3.1.3.6.2.2 CLP-Verordnung die Angabe erforderlich „x% des Gemisches bestehen aus
einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität".
Werden Stoffe oder Gemische an externe Laboratorien abgegeben (in den Verkehr
gebracht), gelten für sie die Regelungen der CLP-Verordnung. Sollten sie nicht als gefährlich
eingestuft sein, könnten sie neben den allgemeinen Angaben zu Name, Anschrift und
Telefonnummer des Lieferanten und zu den Produktidentifikatoren (Artikel 17 Absatz 1 (a)
und (c) der CLP-Verordnung) und nach Artikel 17 Absatz 1 (h) in Verbindung mit Artikel 25
Absatz 3 einen Hinweis auf der Verpackung tragen, der der unbekannten akuten Toxizität
Rechnung trägt. Geeignet könnte z. B. der Satz sein „Enthält x% Bestandteile mit
unbekannter akuter Toxizität“, der Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“
oder der Hinweis „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften
Stoff“.
4.15 Inwieweit müssen die bisherigen Etiketten von 11 kg Gasflaschen, die
mit Propangas befüllt werden, nach der CLP-Verordnung verändert
werden?
Für Propangasflaschen sind in Anhang I, Kapitel 1.3.2 der CLP-Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 Sonderfallregelungen für die Kennzeichnung festgelegt. Die Regelungen besagen
im Wortlaut:
1.3.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)
"Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das
nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen
oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur
Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417
über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum
Betrieb von tragbaren Geräten — Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung“), dürfen diese
53
Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und
Sicherheitshinweisen für Entzündbarkeit gekennzeichnet werden.
Auf dem Kennzeichnungsetikett sind keine Informationen über die Wirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich. Vielmehr muss der Lieferant den
nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen über die Wirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.“
Ergänzend führt Artikel 33 (3) der CLP-Verordnung aus:
„Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß
dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
gekennzeichnet.
Betreffen
das/die
gemäß
dieser
Verordnung
erforderliche(n)
Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die
gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n)
Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden.“
Demnach müssen zwar die Etiketten für Propangasflaschen an die CLP-Verordnung
angepasst werden, die Umstellung beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die H- und PSätze zur Entzündbarkeit sowie das Signalwort „Gefahr“. Das entsprechende Piktogramm
(GHS02) nach CLP-Verordnung kann entfallen, wenn es durch die entsprechende
Transportkennzeichnung abgedeckt ist. Ein weiteres Piktogramm (GHS04, Gasflasche) ist
nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e) CLP-Verordnung nicht erforderlich.
4.16 Welche Anforderungen gibt es bei der Gestaltung eines Etiketts
bezüglich der Abmessungen und Aufmachung der auf dem Etikett zu
verwendenden Gefahrenpiktogramme?
Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen von Kennzeichnungsetiketten sind in CLP
Artikel 31 dargelegt. Für Gefahrenpiktogramme gelten, wie in CLP Artikel 31 (4) beschrieben,
die Bestimmungen von CLP Anhang I Abschnitt 1.2.1 sowie CLP Anhang V. Gemäß CLP
Anhang V müssen Gefahrenpiktogramme ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in
einem
roten
Rahmen
tragen,
der
so
breit
ist,
dass
er
deutlich
sichtbar
ist.
Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats
aufweisen. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche
54
des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, die für die nach CLP Artikel 17 verlangten
Informationen bestimmt ist (wie festgelegt in Tabelle 1.3 in Abschnitt 1.2.1.4 des Anhangs I,
2. ATP zu CLP (PDF-Datei, 3 MB)).
Wenn ein Lieferant entscheidet, ein Kennzeichnungsetikett zu verwenden, das größer als die
Mindestabmessungen für ein bestimmtes Fassungsvermögen der Verpackung ist, muss das
Piktogramm nicht auch vergrößert werden, sofern es ein Fünfzehntel der relevanten
Mindestabmessungen einnimmt und in einem vernünftigen Verhältnis zur Größe der
Verpackung bleibt. Die Mindestfläche eines jeden Gefahrenpiktogramms darf nicht weniger
als 1 cm² betragen. Die Größe des Piktogramms bezieht sich auf die Abmessungen des
Piktogramms selbst und nicht auf die Größe eines gedachten Quadrates, in das das
Piktogramm passen würde. Weitere Hinweise zur Größe des Etiketts finden sich in Abschnitt
5.2 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung (PDF-Datei, 1.97 MB) gemäß der
CLP-Verordnung.
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von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.17 Dürfen
Nicht-EU-Gefahreninformationen
zusammen
mit
CLP-
Kennzeichnungselementen auf dem Etikett für Stoffe erscheinen, die
auf den EU-Markt gebracht werden?
Artikel 25 der CLP-Verordnung führt das Konzept der „ergänzenden Informationen“ ein, das
dazu bestimmt ist, weitere Kennzeichnungsinformationen ‚zusätzlich‘ zu den in CLP Artikel
17 (1) (a) bis (g) aufgeführten aufzunehmen. Jede Nicht-EU-Gefahreninformation, die
zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen enthalten ist, kann als ergänzende
Information gelten und zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen erscheinen, wenn:
 sie nicht im Widerspruch steht zu den gemäß CLP Artikel 17 (1) (a) bis (g) verlangten
Informationen oder
 nicht deren Gültigkeit in Zweifel zieht und
 die Identifizierung solcher Informationen nicht erschwert.
Dies kann je nach den vom Importeur vorgeschlagenen Informationen nur im Einzelfall
festgelegt werden. Weitere ergänzende Kennzeichnungsinformationen finden sich in
Abschnitt 4.8 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung (PDF-Datei, 1.97 MB).
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55
4.18 Muss der Lieferant immer seine Kontaktdaten auf dem Etikett
angeben?
Ja. CLP Artikel 17 (1) (a) legt fest, dass Name, Adresse und Telefonnummer des(der)
Lieferanten auf dem Etikett enthalten sein müssen. Außerdem muss ein Lieferant laut Artikel
4 (4) sicherstellen, dass ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch vor dem
Inverkehrbringen entsprechend Titel III und IV der CLP-Verordnung gekennzeichnet und
verpackt ist.
In der Lieferkette kann es im Prinzip gleichzeitig mehr als einen Lieferanten desselben
gefährlichen Stoffes oder Gemisches geben, z. B. wenn ein gefährlicher Stoff oder ein
Gemisch, das gefährliche Stoffe enthält, an einen Händler geliefert worden ist, der den
Stoff/das Gemisch dann an Dritte liefert. Wenn der Händler dann die Verpackung so weit
verändert, dass die in CLP Artikel 17 festgelegten Kennzeichnungselemente anders
angegeben werden müssen als auf der gelieferten Originalkennzeichnung/Verpackung, dann
sollten die Kontaktdaten des Händlers hinzugefügt werden oder sie sollten die Kontaktdaten
des vorherigen Lieferanten ersetzen. In diesem Szenario hat der Händler die Verantwortung
für die Neuverpackung und die Neukennzeichnung des Stoffes oder Gemisches
übernommen.
Wenn Händler die Kennzeichnung und Verpackung nicht verändern, müssen sie ihre
Kontaktdaten nicht auf dem Etikett hinzufügen. Auch die Kontaktdaten ihres Lieferanten
brauchen nicht ersetzt werden. Gleichwohl können die Händler dies tun, wenn sie es
wünschen.
Wenn ein Lieferant die Sprache(n) auf einem Etikett verändert, wird er verantwortlich für die
korrekte Übersetzung des Etiketteninhalts. Somit sollte er seine Kontaktdaten zu den
Kontaktdaten des Lieferanten hinzufügen, der das Originaletikett erstellt hat.
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4.19 Müssen Wirkstoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte nach
CLP gekennzeichnet werden?
Ja. Ein Wirkstoff oder Gemisch im Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG (aufgehoben
und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Wirkung vom 14. Juni 2011) oder
98/8/EG (aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 528/2012, mit Wirkung vom 1.
September
56
2013)
muss
die
CLP-Kennzeichnungselemente
tragen,
die
die
Gefahreneinstufung
widerspiegeln,
d. h.
die
relevanten
Gefahrenhinweise,
Sicherheitshinweise, Signalwörter und Piktogramme. Das Etikett eines gefährlichen
Wirkstoffes oder eines gefährlichen Pflanzenschutzmittels muss außerdem den Hinweis
EUH401 („Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung
einhalten.“) enthalten. Für alle anderen Kennzeichnungsaspekte gelten jedoch die
Bestimmungen der entsprechenden Verordnung, siehe bspw. CLP Artikel 15(5) und 30(3) für
die Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts für ein Pflanzenschutzmittel oder ein BiozidProdukt. Weitere Informationen finden sich in den Leitlinien zur Kennzeichnung und
Verpackung (PDF-Datei, 1.97 MB) gemäß der CLP-Verordnung
Es kann auch ein Wirkstoff für nicht-pestizide oder nicht-biozide Verwendungen in Verkehr
gebracht
werden.
In
diesen
Fällen
gelten
in
vollem
Umfang
die
Kennzeichnungsbestimmungen nach Titel III CLP. Das bedeutet zum Beispiel, dass die
Aktualisierung des relevanten Kennzeichnungsetiketts die Bestimmungen von CLP Artikel
30(1) und (2) einhalten muss.
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.20 Kann
die
Nummer
der
Meldung
ins
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis verwendet werden, um einen Stoff bei der
Recherche
im
öffentlichen
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis zu identifizieren?
Nein. Ein Stoff kann nur durch eine Suche entweder mit der CAS-Nummer, EG-Nummer
oder der Stoffidentität identifiziert werden, wohingegen die Nummer der Meldung ins
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nur vom Anmelder über REACH-IT genutzt
werden kann.
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4.21 Wie ist eine spezifische Form eines Stoffes an das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis
57
zu
melden,
wenn
es
bereits
eine
harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für denselben Stoff in
einer anderen Form im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt?
Wenn ein Anmelder das REACH-IT-Online-Tool verwendet, um einen bereits in Anhang VI
zur CLP-Verordnung gelisteten Stoff zu melden, wird die Online-Einstufungs- und
Kennzeichnungsfunktion automatisch die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung ohne
Berücksichtigung der potenziellen Form des gemeldeten Stoffes anzeigen.
Die harmonisierte Einstufung muss respektiert werden, und ein Anmelder sollte keine dieser
harmonisierten Gefahrenklassen/Differenzierungen verändern. Gleichwohl wurde in einigen
Fällen die Einstufung eines Stoffes nur für eine spezifische Form harmonisiert (z. B.
beziehen sich die Einträge für Zink auf die Pulver- oder Staubform und nicht auf die
kompakte Form). In dieser Situation kann für einige oder alle Gefahrenklassen oder
Differenzierungen eine Selbsteinstufung für den Stoff in seiner spezifischen Form
durchgeführt werden, die von der Form in CLP Anhang VI Teil 3 abweicht. Die
Selbsteinstufung soll auf Grundlage der verfügbaren Daten für diese spezifische Form
erfolgen.
Dazu wählen Sie im REACH-IT-Online-Tool aus: <I want to notify further classification and
labelling information> (vgl. Abbildung 45 im Industrienutzerhandbuch 16, (PDF-Datei, 2.41
MB), dann klicken Sie auf die Schaltfläche „Next“, um fortzufahren. Die C&L-Seite wechselt
in einen „Write“-Modus, in dem man weitere Informationen zur Einstufung und
Kennzeichnung des Stoffes melden kann (z. B. Angabe des Grundes für keine Einstufung für
alle nichteingestuften Gefahrenklassen). Wir empfehlen, dass Anmelder in der OnlineMeldung die exakte Form des gemeldeten Stoffes eindeutig beschreiben.
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4.22 Wirkt sich das Vergrößern des Kennzeichnungsetiketts unmittelbar auf
die Größe der Piktogramme aus?
Der ursprüngliche Text der CLP-Verordnung suggeriert, dass die nach Artikel 17
vorgeschriebenen Informationen unabhängig davon, wie groß ein Etikett gewählt wird,
proportional „mitwachsen“ sollen. Insbesondere die Anpassung der Piktogrammgröße auf
1/15 der Etikettfläche würde dann den möglichen Platzgewinn für Text durch Vergrößerung
des Etiketts häufig konterkarieren. Auf EU-Ebene wurde daher der Verordnungstext durch
die sogenannte 2. ATP (was so viel heißt wie zweite Anpassung an den technischen
58
Fortschritt) aktualisiert, mit der es eine Klarstellung zu diesem Thema gibt. Der Text des
Anhang I, Abschnitt 1.2.1.3 lautet nun:
„jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des
Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen
Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1
cm2 betragen.“
Dadurch wird klargestellt, dass die Mindestabmessungen für Etikett und Piktogramm jeweils
unabhängig voneinander gelten. Vergrößert man die Fläche des Etikettes, richtet sich die
Piktogrammgröße dennoch nur nach der Mindestfläche, die in der Tabelle 1.3 im Anhang I
Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung vorgegeben ist. Eine Vergrößerung der Etikettfläche über
das Mindestmaß hinaus bleibt für die Piktogrammgröße ohne Bedeutung. Außerdem darf die
zusätzliche Fläche, die bei Vergrößerung des Etiketts gewonnen wird, für Informationen
genutzt werden, die nicht durch Artikel 17 vorgeschrieben sind. Als Grundvoraussetzung gilt
aber immer, dass alle obligatorischen Kennzeichnungselemente des Etiketts gut lesbar
bleiben müssen.
4.23 Wo ist eine Übersetzung der H- und P-Sätze in andere europäische
Sprachen zu finden?
Im Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (PDF-Datei, 7 MB) über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
sind alle H-und P-Sätze übersetzt in den Landessprachen der Europäischen Union zu finden.
Tabelle 1.1 des Anhang III listet die Gefahrenhinweise (H-Sätze), Tabelle 2.1 und 2.2 in Teil
2 des Anhangs III listet die ergänzenden Gefahrenmerkmale (EUH-Sätze), Teil 3 des
Anhangs III listet die ergänzenden Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische (EUHSätze) und Tabelle 1.1 des Anhang IV Teil 2 die Sicherheitshinweise (P-Sätze) in allen EULandessprachen auf.
Kroatien trat der EU am 1. September 2013 bei. Die Gefahrenhinweise, ergänzenden
Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische sowie die
Sicherheitshinweise in kroatischer Sprache finden sich im Anhang Nr. 1 Buchstabe B der
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (PDF-Datei, 17 MB).
59
4.24 Durch die Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 werden die
Kodierungen
englischer
(Codes)
Sprache
für
Gefahrenklassen
angegeben.
Was
und
bedeutet
–Kategorien
das
für
in
das
Sicherheitsdatenblatt?
Mit der Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 (ABl. L 16/1) wurde im
Anhang VI die Tabelle 1.1 und im Anhang VII die Tabelle 1.1 geändert. Die
deutschen Kodierungen (Codes) für die Gefahrenklassen und –Kategorien wurden
durch englische Kodierungen ersetzt. Das hat Auswirkungen auf die Erstellung von
Sicherheitsdatenblättern (SDB). Der Helpdesk empfiehlt, diese Änderung zu
übernehmen, wenn neue SDB erstellt werden oder bestehende SDB aktualisiert
werden müssen. Eine Aktualisierung bestehender SDB allein auf Grund der
Sprachänderung, d. h. um die deutschen Kodierungen (Codes) durch englische zu
ersetzen, ist nicht notwendig.
4.25 Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem
eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe
oder Gemische?
Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLPVerordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser
(Lösungsmittel) abgetrennt werden kann, ohne den zugrundeliegenden Stoff in seiner
Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern.
Bei wässrigen Lösungen handelt es sich um Gemische, wenn das Wasser ohne
Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes und ohne Änderung seiner Zusammensetzung
abgetrennt werden kann. Wenn das nicht der Fall ist, ist nach der Stoffdefinition die wässrige
Lösung als Stoff anzusehen.
1. Nach Auffassung des deutschen Helpdesks muss also bei der Frage nach Gemisch
oder Stoff unterschieden werden, ob bei einem „…%“-Eintrag im Anhang VI Wasser
abgetrennt werden kann. Wenn dies der Fall ist, wie z.B. im Falle einer
60
Ammoniaklösung, oder wässrigen Salzsäurelösung, handelt es sich im Hinblick auf
die Stoffdefinition um Gemische.
2. Wenn der zugrundeliegende Stoff nicht ohne Zersetzung abgetrennt werden kann,
wie z.B. im Falle einer wässrigen Wasserstoffperoxidlösung handelt es sich hierbei
um den Stoff im Sinne der oben genannten Definition.
Bei der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist also für die unter 1.
genannten Einträge zu beachten, dass der zugrundeliegende Stoff gemeldet werden soll. Bei
den unter 2. genannten Einträgen wird die wässrige Lösung als Stoff gemeldet.
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Definition wässriger
Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung eine andere
Meinung.
Zu wässrigen Lösungen mit einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLPVerordnung und deren Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden
weitere Informationen als FAQ (Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag
(„…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde liegende Stoff oder das
Gemisch?) veröffentlicht.
4.26 Welche Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung gilt nach Artikel 61 der CLP-Verordnung für wässrige
Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI besitzen?
Siehe Kapitel 2.5.
4.27 Müssen Stoffe oder Gemische, die schon vor dem 1. Dezember 2010
bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden und nach dem 1.
Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 noch auf Lager liegen, entsprechend
CLP umgekennzeichnet werden?
Nach Artikel 61 Absatz 4 der CLP-Verordnung gilt für Stoffe oder Gemische, wenn sie nach
der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) oder bei Gemischen nach der Richtlinie
1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden und schon vor dem 1.
61
Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden: Der Stoff oder das Gemisch,
das sich noch im Lager befindet, muss nicht vom Lieferanten vor dem 1. Dezember 2012
bzw. 1. Juni 2017 nach CLP umgekennzeichnet und umverpackt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Bedingungen Stoffe, die vor dem 1.
Dezember 2010 hergestellt wurden und sich nach dem 1. Dezember 2010 im Lagergebäude
des Herstellers befinden, bzw. Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 formuliert wurden und
sich nach dem 1. Juni 2015 im Lagergebäude des Formulierers befinden, von den
Übergangsbestimmungen des Artikels 61 Absatz 4 profitieren können. Das trifft gewöhnlich
zu, wenn der Eigentumsübergang* des Stoffs bzw. Gemisches vor dem 1. Dezember 2010
bzw. 1. Juni 2015 stattgefunden hat, obwohl sich der Stoff bzw. das Gemisch noch im
Lagergebäude des Herstellers bzw. Formulierers befindet, also ohne dass eine physikalische
Übergabe des Stoffs bzw. Gemisches stattgefunden hat. Zum Begriff „Inverkehrbringen“ im
Rahmen von CLP siehe auch FAQ "Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Kontext der CLPVerordnung?".
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
* Nach Ansicht des Helpdesks und der Vollzugsbehörden in den Bundesländern ist der
Eigentumsübergang nicht das einzige Kriterium um festzustellen, ob ein Stoff im
Lagergebäude des Herstellers bzw. Formulierers als in Verkehr gebracht gilt. Maßgeblich ist,
dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Stoff bzw. das Gemisch von einer
natürlichen oder juristischen Person zur anderen wechselt oder wechseln soll.
Inverkehrbringen ist definiert als „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder
Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“ Der Begriff „Bereitstellung für
Dritte“ bedeutet, dass Stoffe dann als in Verkehr gebracht gelten, wenn diese im
verkaufsfertigen Zustand bereitgehalten werden, also Stoffe, die fertig verpackt und
gekennzeichnet sind. Eine Bereitstellung für Dritte liegt auch vor, wenn ein Kunde durch
einfaches Ausfüllen eines Formulars oder durch ein Telefonat die Möglichkeit hat, direkt eine
Ware zu erwerben.
Wurden die Stoffe vor dem 1.12.2010 vom Hersteller mit einer vollständigen Kennzeichnung
nach der Stoffrichtlinie versehen und entsprechend verpackt auf Lager gelegt, weil für die
Stoffe der Wechsel der Verfügungsgewalt unmittelbar bevorgestanden hat, wäre nach dem
62
01.12.2010 längstens bis zum 1. 12. 2012 kein nachträglich erneutes Verpacken und
Kennzeichnen dieses Lagerbestandes nötig.
Es sei darauf hingewiesen, dass Stoffe seit dem 1. Dezember 2012 nur noch nach der CLPVerordnung gekennzeichnet und verpackt in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die oben genannten Hinweise zu den Übergangsregelungen bei der Kennzeichnung gelten
weiterhin für Gemische. Lagerbestände von Gemischen müssen spätestens ab dem 1. Juni
2017 nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden.
4.28 Bei der Erstellung der Gefahrenetiketten kann das Vorbedrucken mit
Rauten zu Etiketten führen, bei welchen nicht alle Rauten mit
Gefahrensymbolen ausgefüllt sind. Wären solche leeren Rauten auf
Etiketten für gefährliche Stoffe und Gemische zulässig?
Es ist bekannt, dass es in der Industrie gängige Praxis ist, Kennzeichnungsetiketten in
großer Stückzahl vorzubedrucken. Das heißt, dass der Hintergrund des Etiketts zuerst
bedruckt wird, bevor er in einem zweiten Schritt mit spezifischen Etikettinformationen
überdruckt wird. Wenn dieses Zwei-Schritt-Verfahren dazu führt, dass nur wenige
Piktogramme für das Etikett benötigt werden, bleiben eine oder mehrere vorgedruckte
Rauten leer oder werden alternativ in einem zweiten Schritt geschwärzt.
Obwohl die CLP-Verordnung die Verwendung leerer oder geschwärzter Rauten nicht
ausdrücklich verbietet, wird von den Lieferanten in Artikel 19(1) der Verordnung verlangt, die
relevanten Gefahrenpiktogramme auf das Kennzeichnungsetikett zu bringen, um spezifische
Informationen über die betreffenden Gefahren zu übermitteln. Außerdem verlangt Artikel
25(3) der CLP-Verordnung, dass alle Informationen, die über die Pflichtelemente des Etiketts
hinausgehen, letzteren nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen dürfen.
Aufgrund des gegenwärtigen Fehlens von geeigneten Druckverfahren bei KMU kann es
daher nicht immer möglich sein, Gefahrenpiktogramme aufzubringen, die diese Bedingungen
erfüllen. Das heißt, dass leere oder geschwärzte Rauten im Licht dieser Bestimmung
gesehen werden sollten.
Wenn leere Rauten unvermeidlich sind, wird empfohlen, sie mit einem Überdruck
abzudecken der sie komplett schwärzt und damit den Eindruck vermeidet, dass
möglicherweise relevante Gefahrensymbole durch einen Druckfehler auf dem Etikett
ausgelassen wurden.
63
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
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4.29 Muss ein Lieferant eine Einstufung für alle Partikelgrößen vornehmen,
wenn
die
Einstufung
der
physikalischen
Gefahren
von
der
Partikelgröße eines Stoffes abhängt?
Nein, das ist nicht notwendig. Ein Lieferant muss den Stoff nur in der Form einstufen, in der
dieser in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.
Da die Partikelgröße einen signifikanten Einfluss auf das Prüfergebnis haben kann, sollen im
Prüfbericht im Hinblick auf die relevante Gefahr ausdrücklich angegeben werden, um welche
Partikelgröße es sich handelt. Das heißt nicht, dass mehrere Einstufungen vorgenommen
werden müssen, um verschiedene Partikelgrößen desselben Stoffes zu erfassen. Das heißt,
dass die Einstufung auf Grundlage der Partikelgröße vorzunehmen ist, die in Verkehr
gebracht wird. In Fällen, in denen mehrere Partikelgrößen in Verkehr gebracht werden oder
wenn die Partikelgröße während des Transports oder der Lagerung verändert werden kann,
soll ein Worst-Case-Ansatz angewendet werden. Dies bedeutet normalerweise, dass die
Einstufung verwendet wird, die sich aus der Prüfung der kleinsten Partikelgröße ergibt, die
vorkommen könnte.
Wenn die Partikelgröße für die Einstufung sowie sichere Handhabung und Verwendung
relevant ist, soll dies im Sicherheitsdatenblatt vermerkt werden. Informationen über
abweichende Einstufungen aufgrund unterschiedlicher Partikelgrößen sollen ebenfalls im
Sicherheitsdatenblatt vermerkt werden.
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4.30 Kann ein Lieferant für die Einstufung physikalischer Gefahren gemäß
der CLP-Verordnung Daten verwenden, die in der offen zugänglichen
Literatur verfügbar sind, z. B. aus dem Internet, Online-Datenbanken?
Ja, sofern die Daten zuverlässig und zur Einstufung der Gefahren geeignet sind. Des
Weiteren sollten verfügbare Studien ausreichend dokumentiert sein, um ihre Qualität und
Eignung beurteilen zu können.
64
Die physikalischen Gefahren von Stoffen und Gemischen sollten durch Prüfungen ermittelt
werden, die auf den in Teil 2 im Anhang I zu CLP genannten Methoden oder Standards
beruhen. Diese Methoden finden sich zum Beispiel im UN-Handbuch über Prüfungen und
Kriterien auf der Website der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE).
Dieses Handbuch wird normalerweise verwendet, um Stoffe und Gemische für den Transport
einzustufen. Prüfungen sind jedoch nicht zwingend notwendig, wenn bereits geeignete und
zuverlässige Informationen aus Referenzliteratur oder Datenbanken verfügbar sind und
wenn der einzustufende Stoff und der in der Referenz beschriebene Stoff bezüglich
Homogenität, Verunreinigungen, Partikelgröße usw. vergleichbar sind.
Offen zugängliche Literatur oder Datenbanken nutzen häufig Sekundärdatenquellen. Werden
solche Daten verwendet, so sollte die Originalquelle zitiert und von einem Experten überprüft
werden. Auch sollte geprüft werden, dass eine ausreichende Dokumentation vorliegt, um
beurteilen zu können, ob die angewendete Prüfung geeignet ist und die Prüfung mit einer
akzeptablen Qualitätssicherungsstufe durchgeführt wurde. Hilfreiche Datensammlungen, die
physikochemische Daten enthalten, finden sich in Abschnitt R.7.1.1.2 der Leitlinien über
Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung auf der Website der ECHA.
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4.31 Wenn ein Stoff der harmonisierten Einstufung unterliegt, muss ich
diesen zusätzlich nach den Gefahren einstufen, die nicht durch den
Eintrag in Teil 3 des Anhang VI erfasst werden?
Ja. Ein in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführter Stoff muss gemäß dem Eintrag in
Teil 3 des Anhang VI eingestuft werden. Außerdem muss der Hersteller, Importeur oder
nachgeschaltete Anwender einen solchen Stoff selber in die Gefahrenklassen oder
Differenzierungen gemäß Titel II einstufen, wenn für diese Gefahren im Eintrag in Teil 3 des
Anhang VI keine harmonisierte Einstufung enthalten ist. Beispielsweise kann es für einen
Stoff eine harmonisierte Einstufung nach akuter oraler Toxizität, nicht aber nach akuter
dermaler Toxizität im Anhang VI geben. Das heißt, ein Lieferant soll unter Nutzung
verfügbarer Informationen herausfinden, ob die Einstufungskriterien für die akute dermale
Toxizität erfüllt sind und den Stoff entsprechend einstufen. Für harmonisierte Einstufungen
bezüglich der Gefahrenklassen „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ oder „Chronisch
65
gewässergefährdend, Kategorie 1“, für die in Anhang VI kein M-Faktor angegeben ist, muss
die einstufende Person einen M-Faktor festlegen.
Die Selbsteinstufung kann neue Prüfungen nach sich ziehen, wenn es für physikalische
Gefahren keine harmonisierte Einstufung gibt und wenn für diese gemäß CLP-Verordnung
Artikel 8 Absatz 2 keine geeigneten und zuverlässigen Informationen vorliegen.
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4.32 Was haben Sie zu tun, wenn Sie eine harmonisierte Einstufung
verwenden müssen, die in Tabelle 3.1 im Anhang VI zu CLP als
Mindesteinstufung angegeben ist?
Um die Arbeiten und gesammelten Erfahrungen im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
in vollem Umfang zu berücksichtigen, wurden alle harmonisierten Stoffeinstufungen der
Stoffrichtlinie in harmonisierte CLP-Einstufungen umgewandelt. Sie sind in Tabelle 3.1 im
Anhang VI zu CLP zu finden. Für Stoffe mit harmonisierten Einstufungen für die
Gefahrenklassen „Akute Toxizität“ und „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte
Exposition)“-STOT
RE-
sind
Mindesteinstufungen
festgelegt
worden.
Diese
Mindesteinstufungen berücksichtigen die Tatsache, dass es wegen fehlender verfügbarer
Daten nicht möglich war, eine exakte Umwandlung der Kriterien nach Stoffrichtlinie in CLPKriterien vorzunehmen.
Hersteller oder Importeure haben diese Mindesteinstufung anzuwenden („mit Sternchen
versehene
Einstufung“).
Sie
müssen
aber
eine
Einstufung
in
eine
strengere
Gefahrenkategorie vornehmen, wenn beispielsweise weitere Informationen in Form eines
LD50-Werts zeigen, dass diese angemessener als die Mindesteinstufung ist. In anderen
Fällen sollte die Mindesteinstufung auf Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII zu
CLP weiter verfeinert werden: Kennt der Hersteller oder Importeur den Aggregatzustand des
bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes, sollte, sofern ein
Unterschied besteht, die Mindesteinstufung in Tabelle 3.1 im Anhang VI durch die aus
Anhang VII CLP erhaltene Einstufung ersetzt werden.
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66
4.33 Ist es zwingend notwendig, die Kodierungen der Gefahren- und
Sicherheitshinweise in das Kennzeichnungsetikett aufzunehmen?
Nein. Artikel 21 und 22 der CLP-Verordnung verlangen, dass die Hinweise auf dem Etikett
entsprechend dem in Anhang III und Anhang IV, Teil 2 vorgegebenen Wortlaut zu
verwenden sind. Die Kodierungen, die diesen Hinweisen entsprechen, sind für das Etikett
nicht erforderlich, werden aber nicht explizit ausgeschlossen. Es bleibt dem Lieferanten
überlassen, ob er zusätzlich die Kodierungen der Hinweise auf dem Etikett angibt.
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von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.34 Innerhalb welcher Fristen müssen für Stoffe und Gemische neue
Kennzeichnungsetiketten
nach
der
CLP-Verordnung
verwendet
werden?
Für eingestufte Stoffe und Gemische müssen ab dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015
Etiketten, die den Regeln der CLP-Verordnung entsprechen, verwendet werden. Wenn ein
Stoff oder Gemisch schon vor Ablauf der jeweiligen Frist nach der CLP-Verordnung
eingestuft, gekennzeichnet oder verpackt wurde, ist zu beachten, dass nur das Etikett nach
CLP verwendet werden darf und nicht das Etikett nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie.
Verlängerte Fristen gelten für die Umetikettierung und das erneute Verpacken, falls Stoffe
oder Gemische schon vor der jeweiligen Frist in Verkehr gebracht wurden: Das
Umetikettieren und erneute Verpacken von Stoffen oder Gemischen, die sich schon zum
Zeitpunkt der Frist in der Lieferkette befinden (schon „in den Regalen“ liegen) kann bis zum
1. Dezember 2012 bzw. 1. Juni 2017 verschoben werden. Die Verlängerung der Frist um
zwei Jahre wurde gewährt, um die Umstellung vom bestehenden auf das neue Einstufungs-,
Kennzeichnungs-
und
Verpackungssystem
besonders
für
Produkte
mit
längerer
Lagerungsdauer zu erleichtern.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren
Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines
Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
67
Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA:
Stoffe müssen seit dem 1. Dezember 2012 ausschließlich nach den Regen der CLPVerordnung gekennzeichnet und verpackt werden.
Eine
Kennzeichnung
nach
den
Regeln
der
Stoffrichtlinie
67/548/EWG
ist
beim
Inverkehrbringen von Stoffen nicht mehr zulässig!
4.35 Sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung
(EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?
Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (innerbetriebliche Kennzeichnung)
regelt, im Gegensatz zur Kennzeichnung beim Inverkehrbringen, die Gefahrstoffverordnung.
Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Standgefäßen in Laboratorien bleiben die
Arbeitsschutzvorgaben einschließlich der innerbetrieblichen Kennzeichnung, die sich auf die
bisherigen Einstufungsvorschriften beziehen, bis zum Ablauf der Übergangsfristen am
1.6.2015 erhalten. Hier gelten die Regelungen der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit
der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in ihrer aktuellen Version. Die Verwendung der bisherigen
Kennzeichnung in den Betrieben und Laboratorien ist somit grundsätzlich noch zulässig.
Ab dem 1. Juni 2015 wird die Gefahrstoffverordnung jedoch vorschreiben, dass für die
Kennzeichnung
von
Stoffen
und
Gemischen
bei
Tätigkeiten
vorzugsweise
eine
Kennzeichnung zu verwenden ist, die der CLP-Verordnung entspricht. Eine Anwendung der
Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ist dann nicht mehr vorgesehen.
Die TRGS 201 Nr. 4.4 Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in
ortsbeweglichen Behältern führt in Nr. 4.4.1 „Stoffe und Gemische in Standgefäßen“ aus,
dass Standgefäße in Laboratorien, wissenschaftlichen Instituten und Apotheken, in denen
die für den Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung
bereitgehalten werden, eine vereinfachte Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3 Absatz 4 in
Verbindung mit Absatz 5 ausreichen kann.
Die Abweichung von der vollständigen Kennzeichnung setzt jedoch eine entsprechende
Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den
68
Arbeitsplätzen
auftretenden
Gefahren
und
die
Beachtung
der
notwendigen
Schutzmaßnahmen voraus.
Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu
unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis,
ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung der
Gefahrenklasse) zu ergänzen. Bei der Ausführung der Kennzeichnung insbesondere von
Standflaschen in Laboratorien sollte die Empfehlung der Berufsgenossenschaft BGRCI zur
Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gefäßen in Laboratorien berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Tätigkeiten mit Laborchemikalien zusätzlich auch die
TRGS 526 „Laboratorien“ zu berücksichtigen ist.
Welche Angaben bei einer vereinfachten Kennzeichnung mindestens erforderlich sind wird in
der Tabelle in Abschnitt 4.3 der TRGS 201 dargestellt.
4.36 Sind tastbare Gefahrenhinweise auf Verpackungen von Stoffen oder
Gemischen
nur
bei
Abgabe
an
die
breite
Öffentlichkeit
vorgeschrieben?
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLPVerordnung) gilt:
„Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien des Anhang II
Abschnitt 3.2.1 enthalten, werden mit einem tastbaren Gefahrenhinweis .... versehen“. Der
zitierte Abschnitt legt dazu fest „Wenn Stoffe/Gemische an die breite Öffentlichkeit
abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, eingestuft sind, sind die
Verpackungen
unabhängig
von
ihrem
Fassungsvermögen
mit
einem
tastbaren
Gefahrenhinweis auszustatten“.
Demnach sind tastbare Warnhinweise nur auf Gefäßen und Verpackungen von gefährlichen
Stoffen oder Gemischen anzubringen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und
in bestimmte Gefahrenklassen und –kategorien eingestuft sind.
69
4.37 Wie sehen die Übergangsregelungen im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging
of Substances and Mixtures, CLP) aus?
Siehe Kapitel 2.17.
4.38 Müssen
unter
REACH
registrierungspflichtige
Stoffe
für
das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch
wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?
In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis müssen Stoffe gemeldet werden, die in
Verkehr gebracht werden und die mindestens eine der Bedingungen des Artikels 39 der
CLP-Verordnung erfüllen.
Das heißt, dass registrierungspflichtige Stoffe (die Bedingung in Artikel 39 (a) ist erfüllt), die
in Verkehr gebracht werden auch dann nach Artikel 40 vom Hersteller oder Importeur
gemeldet werden müssen, wenn diese die Bedingungen in Artikel 39 (b) (u.a. die Einstufung
als gefährlich) nicht erfüllen.
4.39 Wird ein Kennzeichnungsetikett in der EU akzeptiert, das den
Rechtvorschriften von Nicht-EU-Ländern entspricht, die das GHS
implementiert haben?
In der EU werden nur solche Kennzeichnungsetiketten akzeptiert, die den CLP-Regeln
entsprechen. Das bedeutet, dass die Bestimmungen, die in Titel III der CLP-Verordnung in
Verbindung mit ihren Anhängen II-V festgelegt und vorgeschrieben sind, eingehalten werden
müssen.
Jedoch
liegen
viele
Aspekte
bezüglich
der
Anordnung
der
Kennzeichnungselemente und der ergänzenden Kennzeichnungsinformationen im Ermessen
des Lieferanten gefährlicher Stoffe oder Gemische.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
70
4.40 Ist die Anzahl der Sicherheitshinweise (Precautionary Statements, PSätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt?
Im
Gegensatz
zur
Anzahl
der
Gefahrenhinweise
(H-Sätze)
ist
die
Anzahl
der
Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt. Die allgemeine
Regel in Artikel 28 Absatz 3 CLP ist, dass nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise (PSätze) auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, es sei denn, die Art und Schwere der
Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Eine Anleitung für die Auswahl aus mehr
als 100 verschiedenen Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) wird von der ECHA in den „Leitlinien
zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008” bereitgestellt
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.41 Ist die Anzahl der Gefahrenhinweise (Hazard Statements, H-Sätze) auf
dem Etikett begrenzt?
Im
Gegensatz
zur
Anzahl
der
Gefahrenhinweise
(H-Sätze)
ist
die
Anzahl
der
Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt. Die allgemeine
Regel in Artikel 28 Absatz 3 CLP ist, dass nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise (PSätze) auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, es sei denn, die Art und Schwere der
Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Eine Anleitung für die Auswahl aus mehr
als 100 verschiedenen Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) wird von der ECHA in den „Leitlinien
zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008” bereitgestellt
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
4.42 Ist es erlaubt, Kennzeichnungselemente nach Richtlinie 67/548/EWG
(Stoffrichtlinie) oder 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zusammen mit
Elementen nach der CLP-Verordnung auf demselben Etikett zu
verwenden?
Nein, das ist nicht erlaubt, da dies zu Verwirrung auf dem Markt führen würde und den
Übergang zum CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungssystem behindern würde. Mit anderen
Worten, auf jedem Kennzeichnungsetikett ist nur ein Kennzeichnungssystem zu verwenden.
71
Welches System ausgewählt wird, hängt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangsfristen 1.
Dezember 2010 (für Stoffe) und 1. Juni 2015 (für Gemische) ab. Wenn Sie entscheiden,
einen Stoff vor dem 1. Dezember 2010 oder ein Gemisch vor dem 1. Juni 2015 bereits nach
den CLP-Regeln einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, dürfen Sie keine
Kennzeichnungselemente nach Stoffrichtlinie bzw. Zubereitungsrichtlinie verwenden..
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA:
Stoffe müssen seit dem 1. Dezember 2012 ausschließlich nach den Regeln der CLPVerordnung gekennzeichnet und verpackt werden
Siehe die Besonderheit für Außenverpackungen. „Kann auf der Außenverpackung sowohl
die Kennzeichnung nach CLP als auch nach der Zubereitungsrichtlinie angebracht werden,
wenn die inneren Teile aus einem CLP-konformen Stoff und einem Zubereitungsrichtlinienkonformen Gemisch bestehen?“ (siehe FAQ 4.5)
4.43 Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG)
Nr.
1272/2008
(CLP-Verordnung)
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Gemäß Artikel 40 der CLP-Verordnung müssen nach Artikel 39 sowohl
a) "Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind" als auch
b) "Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die die
Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen und die entweder als solche oder in einem
Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser
Verordnung
oder
gegebenenfalls
den
in
der
Richtlinie
1999/45/EG
genannten
Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt"
bei der Agentur gemeldet werden.
Für Polymere heißt das, dass diese unabhängig von der Menge nur gemeldet werden
müssen, wenn sie als solche die Bedingung b), also die Einstufung als gefährlich, erfüllen.
Polymere, die diese Bedingung nicht erfüllen, müssen nicht gemeldet werden, da sie gemäß
Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung als solche nicht registrierungspflichtig sind.
72
4.44 Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008
(CLP-Verordnung)
Stoffe
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Bei einer Meldung von Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis* sind
folgende Fälle denkbar:
a) Ein Stoff wird nur bis zum 30. November 2010 in Verkehr gebracht,
b) ein Stoff wird fortlaufend ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1.
Dezember 2010 hinaus in Verkehr gebracht,
c) ein Stoff wird nach dem 1. Dezember 2010 erstmalig, oder nach vorheriger Einstellung
von Herstellung oder Import, wieder in Verkehr gebracht.
Im Fall a) ist keine Meldung notwendig.
In allen anderen Fällen muss die Meldung innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Stoffes, das auf den 1. Dezember 2010 folgt, durch den Hersteller
oder Importeur durchgeführt werden. Das bedeutet: Wenn ein Stoff durch den Hersteller oder
Importeur fortlaufend in einem Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1.
Dezember 2010 hinaus vermarktet wird (Fall b), wird der Stoff auch am 1. Dezember 2010 in
Verkehr gebracht. Nach der Interpretation der Europäische Kommission wird durch die
Formulierung des Artikels 40 Absatz 3 der CLP-Verordnung („Stoffe, die ab dem 1.
Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden…") auch dieser Fall erfasst.
Aus diesem Grund ist in Fall b) die Meldung bis zum 1. Januar 2011** durchzuführen.
In Fall c) ist die Frist für eine Meldung ein Monat nach dem Inverkehrbringen. Zum Beispiel
muss ein Stoff, der am 10. Dezember 2010 – also erstmalig nach dem 1. Dezember 2010 –
in Verkehr gebracht wird, bis zum 10. Januar 2011 gemeldet werden. Dasselbe gilt für einen
Stoff, der beispielsweise bis Mitte November 2010 in Verkehr gebracht wird und nach einer
kurzzeitigen Einstellung von Herstellung oder Import am 10. Dezember 2010 wieder in
Verkehr gebracht wird. Auch in diesem Fall muss die Meldung bis zum 10. Januar 2011
erfolgen.
Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem
Zeitpunkt gemeldet werden.
*Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde der Titel XI „Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis" in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestrichen.
Die Regelungen wurden in Titel V der CLP-Verordnung übernommen.
**Aus praktischen Überlegungen wurde die Meldefrist durch die ECHA auf den 3. Januar
2011 als ersten Werktag nach Ablauf der in Artikel 40 Absatz 3 genannten Zeitspanne
73
gelegt. Die ECHA empfiehlt allerdings eine Meldung vor dem 24. Dezember 2010, um
technischen Problemen bei der Meldung noch rechtzeitig begegnen zu können.
4.45 In welcher Sprache muss das Etikett abgefasst werden? Muss die
EINECS/ELINCS-Nummer auf dem Etikett aufgedruckt werden?
Werden gefährliche
Gemische nicht nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
gekennzeichnet, müssen die Kennzeichnungselemente nach Artikel 10 der Richtlinie
1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) angewendet werden. Darüber hinaus ist für Gemische
der Anhang V Teil B auch für nicht eingestufte Gemische zu berücksichtigen.
Gemäß dem Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 1999/45/EG können die Mitgliedsstaaten das
Inverkehrbringen von Gemischen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in
ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache
oder in ihren Amtssprachen abgefasst ist. Die Kennzeichnung ist in den Mitgliedstaaten also
individuell geregelt. In Deutschland sind die Angaben gemäß § 5 Absatz 4 der
Gefahrstoffverordnung in deutscher Sprache vorzunehmen.
Erfolgt die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach der CLPVerordnung sind die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung
aufzubringen.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der CLP-Verordnung wird das Kennzeichnungsetikett in der/den
Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das
Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die
betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Der Artikel 17 der CLP-Verordnung regelt den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts. Nach
Absatz 1 Buchstabe c) hat das Etikett Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 der
Verordnung zu tragen.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben
a) und b) kann die EG-Nummer (das ist die EINECS-, ELINCS- oder No Longer PolymerNummer)
als
eine
mögliche
Identifikationsnummer
Kennzeichnungsetikett verwendet werden.
74
eines
Stoffe
auf
dem
4.46 Müssen Lieferanten die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung
eines Stoffes gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung vor dem in einer
entsprechenden
Anpassung
an
den
technischen
Fortschritt
angegebenen Gültigkeitsdatum einhalten?
Eine neue oder geänderte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes
gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung muss ab dem in der Anpassung an den technischen
Fortschritt angegebenen Datum angewendet werden, wobei Lieferanten eine solche
Einstufung auch vor diesem Datum verwenden können.
Wenn sich ein Lieferant gegen die Anwendung der harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung eines Stoffes vor diesem Datum entscheidet, stellt sich die Frage, ob die
Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC, Risk Assessment Committee)
der ECHA zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für diesen Stoff nicht dennoch
in der eigenen Einstufung eines Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden sollte.
Wenn Lieferanten Stoffe oder Gemische vor dem Inverkehrbringen selbst einstufen (Artikel 4
Absatz 1 der CLP-Verordnung), müssen sie alle verfügbaren Informationen ermitteln und
prüfen
(Artikel 5
der
CLP-Verordnung).
Die
Einstufung
muss
die
neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegeln (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und
Artikel 15 der CLP-Verordnung). Während des Übergangszeitraums für die Anwendung einer
neuen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes sollte die Stellungnahme
des RAC in Bezug auf diesen Stoff als die neuesten zuverlässigen wissenschaftlichen
Erkenntnisse angesehen werden und in die eigene Einstufung des Stoffes oder Gemisches
einfließen. Es kann anders eingestuft werden, wenn der Lieferant über andere
wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt, die von der Stellungnahme des RAC abweichen und
zu anderen Schlussfolgerungen führen.
Wenn die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes bereits in derselben Gefahrenklasse
harmonisiert ist, ist die Anwendung der bestehenden harmonisierten Einstufung und
Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, bis sie im Rahmen einer Anpassung der CLPVerordnung an den technischen Fortschritt förmlich geändert wird. Die neue harmonisierte
Einstufung und Kennzeichnung kann auf freiwilliger Basis angewendet werden, sobald die
betreffende Anpassung an den technischen Fortschritt in Kraft getreten ist. Ab dem in der
entsprechenden
Anpassung
an
den
technischen
Fortschritt
vorgesehenen
Anwendungsdatum müssen Lieferanten die neue Einstufung und Kennzeichnung einhalten.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
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75
4.47 Welche Stoffe sind auf dem Etikett anzugeben, wenn ein Gemisch
mehr als vier Stoffe enthält, die zur Einstufung des Gemisches
beitragen?
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der CLP-Verordnung muss die Identität aller in einem Gemisch
enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in bestimmte Gefahrenklassen
beitragen, angegeben werden. Maximal vier chemische Bezeichnungen sind anzugeben,
sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert.
Es gibt keine exakten Vorschriften, nach denen entschieden wird, welche Stoffe vorrangig
auf dem Etikett anzugeben sind, jedoch erleichtern folgende Hinweise vielleicht die Auswahl:
Im Hinblick auf die nicht additiven Gesundheitsgefahren (z. B. Keimzellmutagenität,
Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege und
spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorien 1 und 2) sollten alle in dem Gemisch
vorhandenen
Bestandteile,
die
über
den
allgemeinen
oder
spezifischen
Konzentrationsgrenzwerten liegen, als die Stoffe betrachtet werden, "von denen die
hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen" (im Sinne von Artikel 18
Absatz 3 Buchstabe b der CLP-Verordnung). Diese sollten auf dem Etikett angegeben
werden.
Bei den additiven Gesundheitsgefahren, die in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der CLPVerordnung genannt werden (z. B. akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut, schwere
Augenschädigung, spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 3 und Aspirationsgefahr)
sollten alle in dem Gemisch vorhandenen Bestandteile, die über den allgemeinen oder
spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen, auf dem Etikett angegeben werden. Wenn
jedoch mehrere Bestandteile zur Einstufung bei einem Gefahrenendpunkt beitragen, müssen
nur die hauptsächlich zur Einstufung beitragenden Bestandteile, die beispielsweise dicht an
einem allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwert liegen, auf dem Etikett
angegeben werden, während die Bezeichnungen der anderen Bestandteile mit begrenztem
Beitrag zur Einstufung nicht erforderlich sind.
Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften für Gemische, die Haut- und
Inhalationsallergene enthalten. Siehe Anhang I Tabelle 3.4.3 und Anhang II Punkt 2.8.
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76
4.48 Sind CLP-Piktogramme erforderlich, wenn die äußere Verpackung mit
den "Markierungen für begrenzte/ausgenommene Mengen" gemäß den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter versehen ist?
Nein, sind sie nicht. In Artikel 33 Absatz 1 der CLP-Verordnung wird festgelegt: Wenn ein
Versandstück
aus
einer
Zwischenverpackung
äußeren
besteht
und
einer
und
inneren
die
Verpackung
äußere
sowie
Verpackung
einer
den
Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter
entspricht,
müssen
die
gemäß
der
CLP-Verordnung
erforderlichen
Gefahrenpiktogramme nicht auf der äußeren Verpackung angebracht werden.
Im Sinne der CLP-Verordnung wird davon ausgegangen, dass die Transportkennzeichnung
die Markierungen für begrenzte/ausgenommene Mengen einschließt (Kapitel 3.4 und 3.5 der
UN-Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter). Dies wird in den Leitlinien zur
Kennzeichnung und Verpackung (Kapitel 5.4) erläutert, wonach die Kennzeichnung gemäß
der CLP-Verordnung nur erforderlich ist, wenn auf der äußeren Verpackung weder

"normale" Kennzeichnungselemente für die Beförderung noch

sonstige
Kennzeichnungselemente
für
die
Beförderung
wie
beispielsweise
"Markierungen für begrenzte/ausgenommene Mengen"
erforderlich sind.
Dies
bedeutet,
dass
Markierungen
für
begrenzte/ausgenommene
Mengen
als
Kennzeichnung für die Beförderung gelten und somit keine CLP-Piktogramme notwendig
sind, wenn solche Markierungen auf der äußeren Packung vorhanden sind. Jedoch kann die
Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung entsprechend Artikel 33 Absatz 1 der besagten
Verordnung auf Wunsch verwendet werden.
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4.49 Welche
Einstufungs-,
Kennzeichnungs-
und
Verpackungsanforderungen gelten für Biozidprodukte?
Bei
Biozidprodukten
müssen
die
Einstufungs-,
Kennzeichnungs-
und
Verpackungsanforderungen gemäß der CLP-Verordnung und bis 1. Juni 2015 gemäß der
Richtlinie 1999/45/EG eingehalten werden. Diese Verpflichtung wird durch Artikel 2 Absatz 3
77
Buchstabe e und m sowie Artikel 69 Absatz 1 der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU)
Nr. 528/2012) bestätigt.
Die Biozid-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1) sieht vor, dass der Antragsteller, der eine
Zulassung für ein Biozidprodukt beantragt, den Entwurf einer Zusammenfassung der
Eigenschaften des Biozidproduktes unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Wirkstoffe
sowie der betreffenden Beistoffe vorlegen muss. Die Zusammenfassung der Eigenschaften
des Biozidproduktes muss zwingend die Gefahren- und Sicherheitshinweise (Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe i der Biozid-Verordnung) enthalten. Nach Erteilung der Zulassung muss
der Zulassungsinhaber sicherstellen, dass das zugelassene Produkt im Einklang mit der
genehmigten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes sowie der CLPVerordnung und bis 1. Juni 2015 im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft,
verpackt und gekennzeichnet wird (Artikel 69 Absatz 1 der Biozid-Verordnung). Zusätzlich
unterliegt das zugelassene Produkt spezifischen Kennzeichnungsanforderungen, um die
effektive Übermittlung von Informationen hinsichtlich der Risiken bei Gebrauch und der
Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen (Artikel 69 Absatz 2 der Biozid-Verordnung).
Wenn ein Zulassungsinhaber die auf die Einstufung bezogenen Kennzeichnungselemente,
die Teil der Zulassung eines Produktes sind, d. h. die Gefahren- und Sicherheitshinweise,
ändern möchte oder durch die CLP-Verordnung hierzu gezwungen wird, muss die Änderung
allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zugelassen ist, und gegebenenfalls der ECHA
gemeldet
werden
(siehe
Artikel 50
Absatz 2
der
Biozid-Verordnung
und
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission über Änderungen von
Biozidprodukten). Wenn die Änderung zu neuen Gefahren- oder Sicherheitshinweisen führt,
muss die Zulassung dementsprechend aktualisiert werden.
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4.50 Kann man von einer harmonisierten Einstufung eines Stoffes im
Anhang VI der CLP-Verordnung, die mit der Anmerkung T versehen ist,
abweichen?
Nach Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. der CLP-Verordnung gibt die Anmerkung T den
Lieferanten die Möglichkeit, von der harmonisierten Einstufung unter bestimmten
Bedingungen abzuweichen:
78
Ein „Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen
Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Teil 3 angegeben. Wenn die
Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zeigen,
dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n
Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en
einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen,
einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n.“
Die Anmerkung T bezieht sich nur auf Einstufungen zu den physikalischen Gefahren eines
Stoffes, von den Gesundheits- und Umweltgefahren einer harmonisierten Einstufung kann
auf Grund dieser Anmerkung nicht abgewichen werden.
Wenn entsprechende valide Testdaten nach Anmerkung T zu den physikalischen Gefahren
vorliegen, können die Lieferanten von der harmonisierten Einstufung abweichen,
beziehungsweise auf diese verzichten. Die Testdaten werden mit dem Stoff ermittelt, wie er
in Verkehr gebracht wird.
Bei Anwendung der Anmerkung T kommunizieren die Lieferanten alle relevanten
Informationen mit dem Sicherheitsdatenblatt an ihre Abnehmer und - falls von diesen
gefordert - an die Überwachungsbehörden.
5 Gefahrenkommunikation auf einem anderem Weg als
über Kennzeichnung
5.1
Wie
sind
die
sogenannten
P-Sätze
im
Sicherheitsdatenblatt
einzuarbeiten?
Die Vergabe der P-Sätze (Precautionary statement; Sicherheitshinweis) erfolgt mit der
Kennzeichnung der Stoffe oder Gemische. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind die Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches,
also sowohl Hersteller oder Importeure als auch nachgeschaltete Anwender oder Händler,
für die korrekte Kennzeichnung zuständig. Jeder Lieferant ist damit für die Vergabe der PSätze für die von ihm vertriebenen Produkte selbst verantwortlich.
Die P-Sätze sind gemäß den Vorgaben des Artikels 22 der CLP-Verordnung auszuwählen
und anzugeben. Hierbei sind die Rangfolgeregelungen des Artikels 28 zu berücksichtigen.
Die CLP-Verordnung schreibt vor, dass in der Regel nicht mehr als 6 Sätze vergeben
werden. Kombinierte P-Sätze, wie zum Beispiel P301 + P330 + P331 (vergleiche Anhang IV
79
Teil 1 Tab 6.3 bzw. Anhang IV Teil 2 Tab 1.3), sind hierbei als ein P-Satz zu werten. Der
Verantwortliche hat bei der Vergabe zu beachten, dass die Vergabe dieser Sätze für das
Produkt sinnvoll ist und an wen sich die Ratschläge richten.
Im ECHA Leitfaden zu CLP findet man im Kapitel 7, S.55 ff zu diesem Thema detaillierte
Hilfestellungen. Der Leitfaden (Update 11.04.2011) ist unter nachfolgendem Link
einzusehen: Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 (PDF-Datei, 1.91 MB)
Die Anzahl der P-Sätze, die auf dem Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind, ist zwar nicht
durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt, dennoch gilt der Grundsatz,
dass das Sicherheitsdatenblatt und das Kennzeichnungsetikett aufeinander abgestimmt sein
sollten. Im Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren) Unterabschnitt 2.2 sind daher genau die auf dem
Kennzeichnungsetikett angegebenen P-Sätze aufzuführen, d.h. an dieser Stelle sind nur die
ausgewählten 6 P-Sätze zu nennen (siehe Anhang II der REACH-Verordnung).
In weiteren Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes sind ausführlichere Handlungshilfen und
Sicherheitsmaßnahmen detailliert aufzuführen, siehe Abschnitt 4 (Erste Hilfe Maßnahmen),
Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung) sowie Abschnitt 7 (Handhabung
und Lagerung). Grundlage für die Angaben in diesen Abschnitten sind u. a. alle P-Sätze, die
für das Produkt zutreffend sind.
Diese zusätzlichen P-Sätze sollten also in diesen Abschnitten aufgearbeitet werden und als
Basisinformation für den sicheren Umgang dienen. Weitere sinnvolle Anweisungen sind ggf.
zu ergänzen. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen ist auf diese Kapitel des
Sicherheitsdatenblattes zurückzugreifen.
5.2
Wann muss ein Lieferant die CLP-Einstufungen für Stoffe und
Gemische in das Sicherheitsdatenblatt (SDB) aufnehmen?
Ein Lieferant muss die CLP-Informationen über CLP-Einstufungen für Stoffe seit dem 1.
Dezember 2010 und über CLP-Einstufungen für Gemische ab 1. Juni 2015 in Abschnitt 2.1
des Sicherheitsdatenblattes (SDB) gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Anhang II, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010, aufnehmen.
80
Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird mit Wirkung vom 1. Dezember
2010 durch Anhang I der Verordnung 453/2010 ersetzt und mit Wirkung vom 1. Juni 2015
durch Anhang II der Verordnung 453/2010 (beide Anhänge gelten für Stoffe und Gemische).
Die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 lässt es zu, dass bereits vor dem 1. Juni 2015 für Stoffe
oder Gemische der Anhang II dieser Verordnung anstelle des Anhang I dieser Verordnung
angewendet wird. In diesem Fall ist bei Gemischen die Einstufung der enthaltenen Stoffe im
Abschnitt 3.2 zusätzlich mit der Einstufung nach den Regeln der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
anzugeben. Die Einstufung des Gemischs selbst ist in Abschnitt 2.1 zusätzlich nach den
Regeln der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG anzugeben. Gemische die vor dem 1. Juni
2015 in Verkehr gebracht und gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft,
gekennzeichnet und verpackt wurden, brauchen nicht vor dem 1. Juni 2017 nach den Regeln
der CLP-Verordnung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden. Für diese Gemische
muss das SDB im Abschnitt 2.1 nicht vor dem 1. Juni 2017 an die CLP-Einstufungen
angepasst werden.
Unter Berücksichtigung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 453/2010 vom 1. Dezember
2010 muss die Einstufung eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch sowohl nach
Stoffrichtlinie 67/548/EWG als auch nach der CLP-Verordnung erfolgen. .
Eine vorzeitige Umsetzung der CLP-Anforderungen ist sowohl für Stoffe als auch Gemische
zulässig, solange das Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnungsetiketten angepasst sind
und die benötigten Informationen enthalten, damit andere ihre Gemische weiterhin nach den
aktuellen Bestimmungen der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG einstufen können.
5.3
Welche Informationen muss eine Werbung für gefährliche Stoffe nach
Artikel 48 der CLP-Verordnung enthalten?
Artikel 48(1) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für einen
als gefährlich eingestuften Stoff angegeben werden müssen. Die Werbung muss ggf. die
Gefahrenklasse und/oder die anwendbaren Gefahrenkategorien enthalten, zum Beispiel
akute orale Toxizität, Kategorie 3.
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81
5.4
Welche Informationen muss eine Werbung für Gemische nach Artikel
48 der CLP-Verordnung enthalten?
Artikel 48(2) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für als
gefährlich eingestufte Gemische und für als ungefährlich eingestufte Gemische, die einen
gefährlichen Stoff enthalten, angegeben werden müssen. Die Werbung muss das
zutreffende
Gefahrenpiktogramm,
Signalwort
und
Gefahrenhinweis/e
enthalten,
die
andernfalls auf dem Kennzeichnungsetikett für das Gemisch verlangt werden. Dazu gehören
auch die ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25(6) der CLP-Verordnung.
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6 Meldung
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis
6.1
Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter
in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Die CLP-Verordnung sieht für einen Alleinvertreter keine formale Rolle vor. Jedoch können
die unter REACH bestellten Alleinvertreter die für die Meldung an das Verzeichnis
notwendigen Informationen als Teil eines REACH-Registrierungsdossiers einreichen. Sie
können auch beim Verzeichnis separate Meldungen einreichen, wenn sie im Auftrag einer
Gruppe von Importeuren melden. Solch eine Gruppenmeldung sollte mit REACH-IT
vorgenommen werden. Im Gegensatz zu der Rolle eines Alleinvertreters unter REACH, wo
solch eine Lösung angestrebt wird, bleiben die Importeure weiterhin verantwortlich für die an
das Verzeichnis gemeldeten Informationen. Die einreichende Rechtspersönlichkeit muss
dokumentieren können, dass sie beauftragt wurde, im Auftrag und im Namen der Gruppe der
Hersteller/Importeure
zu
handeln,
die
Teil
der
Gruppe
sind,
und
dass
der/die
Hersteller/Importeure bestätigen, dass sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Meldung allein und voll verantwortlich bleiben.
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82
6.2
Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem
eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe
oder Gemische?
Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLPVerordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser
(Lösungsmittel) abgetrennt werden kann, ohne den zugrundeliegenden Stoff in seiner
Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern.
Bei wässrigen Lösungen handelt es sich um Gemische, wenn das Wasser ohne
Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes und ohne Änderung seiner Zusammensetzung
abgetrennt werden kann. Wenn das nicht der Fall ist, ist nach der Stoffdefinition die wässrige
Lösung als Stoff anzusehen.
1. Nach Auffassung des deutschen Helpdesks muss also bei der Frage nach Gemisch
oder Stoff unterschieden werden, ob bei einem „…%“-Eintrag im Anhang VI Wasser
abgetrennt werden kann. Wenn dies der Fall ist, wie z.B. im Falle einer
Ammoniaklösung, oder wässrigen Salzsäurelösung, handelt es sich im Hinblick auf
die Stoffdefinition um Gemische.
2. Wenn der zugrundeliegende Stoff nicht ohne Zersetzung abgetrennt werden kann,
wie z.B. im Falle einer wässrigen Wasserstoffperoxidlösung handelt es sich hierbei
um den Stoff im Sinne der oben genannten Definition.
Bei der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist also für die unter 1.
genannten Einträge zu beachten, dass der zugrundeliegende Stoff gemeldet werden soll. Bei
den unter 2. genannten Einträgen wird die wässrige Lösung als Stoff gemeldet.
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Definition wässriger
Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung eine andere
Meinung.
Zu wässrigen Lösungen mit einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLPVerordnung und deren Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden
weitere Informationen als FAQ (Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag
(„…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde liegende Stoff oder das
Gemisch?) veröffentlicht.
83
6.3
Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Kontext der CLP-Verordnung?
Unter der CLP-Verordnung bedeutet das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen,
diese entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu liefern oder zugänglich zu machen, und
zwar innerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten und derjenigen EWR-EFTALänder, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben. Die Einfuhr, die als das physische
Verbringen eines Stoffes oder Gemisches in das Zollgebiet der EU und derjenigen EWREFTA-Länder definiert wird, die die CLP-Verordnung umgesetzt haben, gilt außerdem als
Inverkehrbringen.
In Bezug auf die Meldung ist das Inverkehrbringen eine Vorbedingung: Stoffe, die in Artikel
39
der
CLP-Verordnung
genannt
werden,
müssen
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Es ist
jedoch keine Meldung erforderlich, wenn die unter Artikel 40 der CLP-Verordnung genannten
Informationen bereits als Teil einer vorherigen Registrierung oder Meldung vom selben
Anmelder vorgelegt wurden.
Die Meldefrist hängt von dem Datum ab, an welchem der Stoff in Verkehr gebracht wird.
Wenn ein Stoff am 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wird, muss er innerhalb 1 Monats
an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, d. h. der
Meldeschlusstermin ist der 3. Januar 2011. Wenn ein Stoff vor dem 1. Dezember 2010 in
Verkehr gebracht wird, z. B. am 10. Oktober 2010, und das Inverkehrbringen erfolgt wieder
am 17. Januar 2011, dann ist die Meldung bis zum 17. Februar 2011 fällig.
Ab dem 1. Dezember 2010 wird die einmonatige Frist in Bezug auf den Import ab dem Tag
berechnet, ab dem der Stoff oder das Gemisch physisch in das Zollgebiet der EUMitgliedstaaten und derjenigen EWR-EFTA-Länder, die die CLP-Verordnung umgesetzt
haben, eingeführt wird. Siehe auch FAQ "Müssen Stoffe oder Gemische, die schon vor dem
1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden und nach dem 1.
Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 noch auf Lager liegen, entsprechend CLP
umgekennzeichnet werden?".
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
6.4
Wie unterscheiden sich die für eine Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis
84
erforderlichen
Kennzeichnungsinformationen
nach
der
CLP-Verordnung
von
denjenigen für eine Registrierung unter REACH?
Gemäß Artikel 40(1)(f) der CLP-Verordnung sollte eine Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis die zutreffenden CLP-Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und
Gefahrenhinweise sowie alle ergänzenden Gefahrenhinweise beinhalten, die in den
Abschnitten 1.1 und 1.2 gemäß Anhang II der CLP-Verordnung festgelegt oder in Teil 3 im
Anhang VI der CLP-Verordnung vorgesehen sind.
Für
eine
Registrierung
ab
dem
1.
Dezember
2010
sollten
dieselben
CLP-
Kennzeichnungselemente wie für eine Meldung zum Verzeichnis angegeben werden.
Außerdem muss der Registrant die relevanten Sicherheitshinweise für einen gefährlichen
Stoff angeben. Unter Berücksichtigung aller identifizierten Verwendungen, die im
Registrierungsdossier erfasst sind, können mehr als sechs Sicherheitshinweise erforderlich
sein, um die Art und Schwere der Gefahren anzugeben. Dies zeigen die Bestimmungen in
Abschnitt 4 von Anhang VI der REACH-Verordnung, geändert durch Artikel 58(11) der CLPVerordnung.
Artikel 28(3) der CLP-Verordnung legt fest, dass nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise
auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden sollen, wenn nicht die Art und Schwere
der Gefahren eine höhere Anzahl erforderlich machen. Bei vielen gefährlichen Stoffen wird
die Anzahl der Sicherheitshinweise, die aufgrund der Einstufung des Stoffes zugeordnet
werden können, die festgelegte Anzahl von sechs Sicherheitshinweisen übersteigen.
Deshalb
wird
der
Hersteller
oder
Importeur
eine
Auswahl
aus
denjenigen
Sicherheitshinweisen treffen müssen, die in den Tabellen in Anhang IV zur CLP-Verordnung
in Übereinstimmung mit Artikel 22 und 28 der CLP-Verordnung angegeben sind. Eine
Anleitung zur Auswahl der Sicherheitshinweise für das CLP-Gefahrenetikett finden Sie im
Abschnitt 7 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 (PDF-Datei, 1.91 MB) vor.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
6.5
Muss der Anmelder die Begründung für eine Nichteinstufung nach Art.
40 (1) (d) der CLP-Verordnung angeben, wenn eine Einstufung für
einen Endpunkt per definitionem ausgeschlossen ist?
Ja. Anmelder, d. h. Hersteller und Importeure, müssen immer eine Begründung für das
Fehlen einer Einstufung („no classification“) angeben, und zwar in Übereinstimmung mit den
85
Grundregeln im Datenübermittlungshandbuch 5: Anleitung zum Ausfüllen eines technischen
Dossiers für Registrierungen und PPORD Mitteilungen (PDF-Datei, 7.63 MB), verfügbar auf
der ECHA-Website (Seite 29):
Der Grund für das Fehlen einer Einstufung sollte nach folgenden Grundregeln ausgewählt
werden:

„data lacking“ sollte ausgewählt werden, wenn Sie über keine relevanten Daten oder
andere ausreichende und aussagekräftige Informationen verfügen, die mit den
Einstufungskriterien verglichen werden können.

„inconclusive“ sollte ausgewählt werden, wenn Sie zwar Daten oder andere
Informationen haben, diese aber nicht verlässlich sind (z. B. wegen mangelnder
Qualität), oder wenn sich die Ergebnisse mehrerer Studien oder die Informationen
widersprechen. Die verfügbaren Daten/Informationen können dann nicht als solide
Basis für eine Einstufung herangezogen werden.

„conclusive but not sufficient for classification“ sollte ausgewählt werden, wenn ein
Stoff zwar in einer angemessenen Qualitätsstudie geprüft wurde oder andere
Qualitätsinformationen vorliegen, das Ergebnis aber zur Schlussfolgerung geführt
hat, dass die Einstufungskriterien nicht erfüllt sind. Dieser Grund kann auch
ausgewählt werden, wenn eine Gefahrenkategorie für Ihren Stoff nicht gültig ist (z. B.
„Flammable gases“ bei einem festen Stoff).
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es in der CLP-Verordnung bestimmte Ausnahmen
von der Einstufung gibt:

wenn ein Stoff als hautätzend Kat. 1 eingestuft wird, braucht er nicht als schwer
augenschädigend eingestuft werden (aber nicht umgekehrt),

wenn ein Stoff nach bestimmten physikalischen Gefahren eingestuft wird, braucht er
nicht nach bestimmten anderen physikalischen Gefahren eingestuft werden,

wenn ein Stoff einen bestimmten Aggregatzustand aufweist, z. B. wenn es sich um
ein Gas handelt, muss er nicht als oxidierender Feststoff oder als korrosiv gegenüber
Metallen eingestuft werden.
Bei solchen Einstufungsausnahmen sollten Sie „conclusive, but not sufficient for
classification“ als Grund für das Fehlen einer Einstufung auswählen.
Beachten Sie, dass ein Grund ausgewählt werden muss, wenn eine bestimmte Einstufung
nicht erfolgt. Dem Unternehmen bleibt es jedoch überlassen, welchen Grund es auswählt.
Geben Sie in IUCLID 5 keinen Grund für das Fehlen einer Einstufung („no classification“) ein,
dann fällt das Dossier bei der TCC-Überprüfung (Überprüfung auf technische Vollständigkeit)
durch.
86
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6.6
Welche Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung
für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis erforderlich?
Die erforderlichen Informationen über die Identität des Stoffes hinsichtlich der Meldung für
das Einstufungs- und Kennzeichnungsverhältnis sind in Artikel 40 (1) (b) der CLPVerordnung festgelegt; dazu gehören auch die in Punkt 2.1 bis 2.3.4 von Anhang VI zu
REACH aufgeführten Punkte. Um die ordnungsgemäße Identifizierung eines Stoffes
sicherzustellen, sollten die vorgelegten Informationen zur Stoffidentität konsistent und
eindeutig sein.
Zum Beispiel sollten sich bei einem Stoff mit mehreren Bestandteilen die Konzentrationen
seiner Bestandteile idealerweise auf 100 % summieren. Die Bezeichnungen, die der
Anmelder angibt (d. h. IUPAC-Bezeichnung, EC-Nummer, CAS-Bezeichnung und CASNummer), sollten ebenfalls konsistent sein und sich auf einen Stoff beziehen.
Für die Meldung eines importierten Stoffes, entweder als solchem oder in einem Gemisch
enthalten, sollte der Importeur seinen/seine Nicht-EU-Lieferanten kontaktieren, um so viel
wie möglich über die Identität seines Stoffes in Erfahrung zu bringen.
Weitere Hinweise zu den Informationen, die für die Stoffidentifizierung benötigt werden,
finden sich im Leitfaden zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH,
veröffentlicht auf der Website der Agentur (ECHA).
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6.7
Ist es bei Stoffen mit REACH-Registrierungsfristen 2013 bzw. 2018
erforderlich, einen Stoff vor der Registrierungsfrist für das Verzeichnis
zu melden?
Ja. Die Meldung ist von den REACH-Registrierungsfristen unabhängig. Ein Stoff, entweder
als solcher oder enthalten in einem Gemisch, muss für das Verzeichnis mit den verfügbaren
Anmelde-Tools innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen gemeldet werden. Die erste
Meldefrist war der 3. Januar 2011.
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6.8
Wie sollte eine Gruppe von Herstellern/Importeuren zum Zweck der
Meldung
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis
eingerichtet werden?
Das REACH-IT-System der ECHA wird Herstellern oder Importeuren die Möglichkeit bieten,
sich als Gruppe (nachstehend bezeichnet als „H/I-Gruppe“) gemäß Artikel 40(1) der CLPVerordnung anzumelden. Auf das Konzept der „H/I-Gruppe“ geht die CLP-Verordnung nicht
weiter ein. Solch eine Gruppe kann zum Beispiel eine Konzerngesellschaft mit
verschiedenen Rechtspersonen oder ein SIEF sein. Trotzdem ist es wichtig, dass alle
Mitglieder einer H/I-Gruppe Hersteller oder Importeure sind. Weitere Hinweise hierzu finden
sich im REACH-IT Nutzerhandbuch für die Industrie, Teil 15: Verwaltung der Gruppe von
Herstellern oder Importeuren (PDF-Datei, 1.33 MB).
Wenn eine H/I-Gruppenmeldung in REACH-IT erfolgt, sollte bei der Meldung die Identität
eines jeden Mitglieds angegeben werden. Wenn die Mitgliedschaft der H/I-Gruppe dadurch
aktualisiert wird, dass ein neues Mitglied hinzugefügt wird, dann wird dieses Mitglied
automatisch so angesehen, als habe es die Meldung/en eingereicht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine von einer H/I-Gruppe vorgelegte Meldung nur von dem
Gruppenleiter, der die H/I-Gruppenmeldung durchgeführt hat, aktualisiert werden kann. Der
Gruppenleiter sollte darauf achten, dass er bei jeder Aktualisierung der Meldung angibt, dass
er diese im Namen der H/I-Gruppe durchführt (andernfalls wird die aktualisierte Meldung so
betrachtet, als sei diese nur im Namen des Gruppenleiters vorgenommen worden).
Folgendes wird betont: Wenn der Gruppenleiter, der die H/I-Gruppenmeldung vorgenommen
hat, ein Registrierungsdossier für denselben Stoff ohne die H/I-Gruppe einreicht, wird die
Gruppe aus der Meldung entfernt und die anderen Gruppenmitglieder sind zu einer erneuten
Meldung
verpflichtet.
Aus
diesem
Grund
wird
empfohlen,
dass
mindestens
ein
Gruppenmitglied ein eigenes REACH-IT-Konto einrichtet, auch wenn dies für die
Gruppenmeldung selbst nicht erforderlich ist. Wenn die Gruppenmitglieder auch ihr eigenes
REACH-IT-Konto besitzen, kann der Gruppenleiter, bevor er seine Registrierung einreicht,
die Rechtspersönlichkeit auf ein anderes Gruppenmitglied übertragen. Eine Übertragung der
Rechtspersönlichkeit gewährleistet, dass die Gruppenmeldung in REACH-IT erhalten bleibt.
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6.9
Muss ein ungefährlicher Stoff, der auch unter REACH registriert wird,
an das Verzeichnis gemeldet werden?
Ja. In Artikel 39(a) der CLP-Verordnung heißt es, dass „Stoffe, die nach der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind“, in den Geltungsbereich des Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnisses fallen, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Somit gilt
die Meldepflicht für Stoffe, die unter REACH registrierungspflichtig sind und in Verkehr
gebracht werden, unabhängig davon, ob sie gefährlich sind oder nicht. Wird ein Stoff nicht
eingestuft, so sollte bei der Meldung für das Verzeichnis in der XML-Sammeldatei / im
IUCLID-5-Dossier
oder
im
Online-Assistenten
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis von REACH-IT die Option „not classified“ (nicht eingestuft)
ausgewählt werden.
Ist der Stoff jedoch nicht registrierungspflichtig und erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung
als gefährlich, so besteht keine Meldepflicht. Achtung: Ist ein Stoff noch nicht registriert
worden, so sollte der Anmelder die Meldung gemäß der Bestimmung in Artikel 40(3) der
CLP-Verordnung vornehmen, da die Meldung von den Registrierungsfristen unabhängig ist
(siehe hierzu auch FAQ "Ist es bei Stoffen mit REACH-Registrierungsfristen 2013 bzw. 2018
erforderlich, einen Stoff vor der Registrierungsfrist für das Verzeichnis zu melden?"). Hat ein
Unternehmen bereits ein Registrierungsdossier für den Stoff mit Einstufung und
Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung eingereicht, so braucht es keine separate
Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen.
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von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
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6.10 Wenn
einmal
ein
Stoff
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet worden ist, müssen dann
Hersteller oder Importeure denselben Stoff nochmals melden, obwohl
er bereits im Verzeichnis enthalten ist?
Ja. Jede Rechtsperson, die den Stoff in Verkehr bringt, muss eine Meldung einreichen.
Gleichwohl können Hersteller oder Importeure es vorziehen, die Meldung als Gruppe
durchzuführen. Dabei trägt nur ein Anmelder im Namen der anderen Anmelder die Meldung
in REACH-IT ein, wobei die Identität der letzteren auch eingetragen wird.
Wenn Sie außerdem das Online-REACH-IT-Tool zum Einreichen einer Meldung nutzen und
89
1. der Stoff bereits von einem anderen Hersteller oder Importeur gemeldet wurde und
2. Sie die angezeigte Einstufung und Kennzeichnung für diesen Stoff für geeignet
halten,
dann können Sie einfach das Kästchen „I agree“ (Ich bin einverstanden) anklicken, und die
relevanten Felder für Ihr Meldungsdossier werden automatisch ausgefüllt.
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6.11 Muss ein Hersteller oder Importeur Stoffe melden, die in Anhang VI der
CLP-Verordnung aufgeführt sind?
Ja. Stoffe, die unter Anhang VI aufgeführt sind, müssen entsprechend Artikel 40 der CLPVerordnung gemeldet werden, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden. Wenn eine
bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung durch Anhang VI harmonisiert ist, muss
diese Einstufung bei der Meldung des Stoffes verwendet werden. Wenn es sich um Stoffe
mit einer Mindesteinstufung in Anhang VI handelt, muss der Anmelder eine Einstufung in
eine mehr schwerwiegende Gefahrenkategorie vornehmen in Fällen, in denen er über
weitere Informationen verfügt, die zeigen, dass diese angemessener ist (siehe auch FAQ
"Was haben Sie zu tun, wenn Sie eine harmonisierte Einstufung verwenden müssen, die in
Tabelle 3.1 im Anhang VI zu CLP als Mindesteinstufung angegeben ist?").
Im Hinblick auf nicht harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen von Stoffen, die
in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, sollte der Hersteller oder Importeur eine
Selbsteinstufung des Stoffes vornehmen und die daraus resultierende Einstufung und
Kennzeichnung in seine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemäß Artikel 4(3) der CLP-Verordnung aufnehmen. Falls er zu dem Schluss kommt, dass
der Stoff nicht nach diesen Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft werden sollte,
sollte er gemäß Artikel 40 (1) (d) der CLP-Verordnung eine Begründung nennen.
Wenn ein Anmelder vorschlägt, eine andere nicht harmonisierte Einstufung und
Kennzeichnung für einen Stoff anzuwenden als diejenige, die bereits von einem anderen
Akteur für das Verzeichnis eingereicht wurde, hat der Anmelder eine Begründung für seine
Einstufung als Teil seiner Meldung für das Verzeichnis anzugeben.
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90
6.12 Sind
für
die
Meldung
an
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis analytische Informationen erforderlich,
wie zum Beispiel HPLC-Daten, Gaschromatogramme oder eine
Beschreibung der Analysemethode?
Die nachfolgend aufgeführten Informationen über die Identität des Stoffes sind zur Meldung
für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht erforderlich:

Spektren,

HPLC-Daten (Hochdruckflüssigkeitschromatographie),

Gaschromatogramme

und auch keine Beschreibung der Analysemethoden, die zur Identifizierung des
Stoffes und seiner möglichen Verunreinigungen und Zusätze angewendet wurden.
Dies steht im Gegensatz zu den Registrierungsanforderungen unter REACH, wo diese
Informationen verlangt werden.
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6.13 Muss für die Kennzeichnung der Vertraulichkeit eine Gebühr gezahlt
werden?
Nein. Hersteller und Importeure, die die Vertraulichkeit des IUPAC-Namens für einen unter
REACH Artikel 119(2)(f) und (g) genannten Stoff kennzeichnen, müssen keine Gebühr
zahlen, wenn sie diesen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
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6.14 Wie
wird
bei
der
Meldung
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis die Vertraulichkeit des IUPAC-Namens für
einen in Frage kommenden Stoff gekennzeichnet?
Um
die
Vertraulichkeit
der
IUPAC-Bezeichnung
im
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis zu kennzeichnen, muss ein Hersteller oder Importeur ein
IUCLID-Dossier zur Meldung des Stoffes für das Verzeichnis erstellen. In diesem IUCLIDDossier wird er aufgefordert,
91

ein Vertraulichkeits-Flag (confidentiality flag) für den IUPAC-Namens des Stoffes
zu setzen, indem er einen Haken in das entsprechende Kästchen setzt;

eine Begründung beizufügen, wozu auch die eindeutige Angabe gehört, ob der Stoff
zu denjenigen Stoffen gehört, die in REACH Artikel 119(2)(f) und (g) genannt werden,
(siehe
FAQ
"Können
bei
der
Meldung
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis bestimmte Informationen als vertraulich gekennzeichnet
werden?") und

einen Ersatznamen einzusetzen, welcher anstelle der IUPAC-Bezeichnung im
öffentlich zugänglichen Teil des Verzeichnisses veröffentlicht werden würde. Bei der
Ableitung eines Ersatznamens sollten die Regeln aus Teil B von Anhang VI zu
Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) (PDF-Datei, 879 KB) Anwendung
finden.
Die Anmelder sind aufgefordert, alle drei Elemente zur Kennzeichnung der Vertraulichkeit
vorzulegen.
Bitte beachten: Bei der Meldung von Stoffeinstufungen für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis müssen Anmelder das Vertraulichkeits-Flag durch ein IUCLIDDossier eingeben. Die anderen Anmeldungs-Tools, d. h. das Online- und das Bulk-Tool,
enthalten nicht die Möglichkeit, die Vertraulichkeit des IUPAC-Namens zu kennzeichnen.
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6.15 Können
bei
der
Meldung
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis bestimmte Informationen als vertraulich
gekennzeichnet werden?
Ja. Bei der Meldung von bestimmten Stoffen in das Verzeichnis können Hersteller und
Importeure den IUPAC-Namen als vertraulich kennzeichnen. Die Stoffe, bei denen eine
vertrauliche Behandlung des IUPAC-Namens möglich ist, sind in Artikel 119(2)(f) und (g) von
REACH aufgeführt sind. Es sind

Nicht-Phase-in-Stoffe,

Stoffe, die ausschließlich für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet
werden:
92
o
als Zwischenprodukt,
o
in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
o
in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.
Wird bei der Meldung eines Stoffes für das Verzeichnis die Vertraulichkeit der IUPACBezeichnung gekennzeichnet, so wird die IUPAC-Bezeichnung im öffentlich zugänglichen
Teil des Verzeichnisses auf der ECHA-Webseite nicht angezeigt. Wurde bei Registrierung
dieses Stoffes bereits die Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung beantragt und die
Begründung von der ECHA akzeptiert, dann gilt der Anspruch auf Vertraulichkeit auch
automatisch für das Verzeichnis.
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6.16 Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen
Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrunde
liegende Stoff oder das Gemisch?
In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden nur Stoffe als solche oder die in
Gemischen enthaltenen Stoffe gemeldet. Bei wässrigen Lösungen handelt es sich nach
Ansicht des deutschen Helpdesks um Gemische. Gemische als solche werden nicht
gemeldet.
Für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) sowie einen Eintrag des
zugrundeliegenden
Stoffes
in
Anhang
VI
der
CLP-Verordnung
besitzen
(z.
B.
Ammoniaklösung, Salzsäure etc.), soll nach Auffassung des deutschen Helpdesks bei einer
Meldung
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis
der
Eintrag
des
zugrundeliegenden Stoffes angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist analog zu
Registrierungspflichten unter REACH, wonach der zugrunde liegende Stoff, "mit Ausnahme
von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne
Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können", nicht aber das Gemisch
registrierungspflichtig ist.
Die Einstufung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen der wässrigen Lösung richtet sich
allerdings weiterhin nach deren Eintrag als Gemisch im Anhang VI der CLP-Verordnung.
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Meldung wässriger
Lösungen mit einem eigenen Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung die Meinung, dass
diese wässrigen Lösungen wie Stoffe zu behandeln sind.
93
Zur Abgrenzung Stoff/Gemisch im Hinblick auf wässrige Lösungen mit einen eigenen Eintrag
(„…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung wurden weitere Informationen als FAQ ((Handelt
es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang
VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?) veröffentlicht.
6.17 Wird die REACH-Registrierung für Stoffe vorbereitet, die zuvor nur für
F&E-Zwecke in Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr unter streng
kontrollierten Bedingungen verwendet wurden, müssen potenzielle
Registranten verfügbare Daten erfassen. Die Registranten müssen
bestimmen, ob die vorliegenden Informationen Anhang XI der REACHVerordnung entsprechen und ein Prüfprogramm entwickeln. Während
dieses Zeitraums ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sich die Einstufung des Stoffes ändern wird. Muss jedes Mal die
Meldung
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis
aktualisiert werden, wenn neue Informationen verfügbar werden, die
für die Einstufung relevant sind? Oder können die Unternehmen damit
solange warten, bis sie den Stoff registrieren?
Nach Artikel 15(1) der CLP-Verordnung sind Hersteller, Importeure und nachgeschaltete
Anwender verpflichtet, neue Informationen „unverzüglich“ zu beurteilen. Weiterhin verlangt
Artikel
40(2)
der
CLP-Verordnung,
dass
Anmelder
ihre
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsmeldung aktualisieren, „…wenn…, entschieden wurde, die Einstufung und
Kennzeichnung des Stoffes zu ändern“.
Die ECHA empfiehlt, dass der potenzielle Registrant im Einzelfall sorgfältig prüft, wann die
Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu aktualisieren ist. Die dabei
zu berücksichtigenden Faktoren könnten zum Beispiel sein:
zusätzlich benötigte Zeit, bis das Registrierungsdossier eingereicht wird,
mögliche Auswirkungen auf die sicheren Verwendungen des Stoffes und
praktische Konsequenzen für die Überarbeitung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten.
Zudem sollten die Unternehmen die gesamten Unterlagen bereithalten und die relevanten
Behörden ihres Mitgliedstaates konsultieren.
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94
6.18 Müssen bei der Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis dessen Bestandteile, Zusatzstoffe und
Verunreinigungen auch separat gemeldet werden?
Nein. Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen eines Stoffes müssen nicht einzeln
gemeldet werden, selbst wenn sie gefährlich sind und zur Einstufung des Stoffes beitragen.
Gemäß CLP Artikel 2 Absatz 7 sind sie in der Begriffsbestimmung für einen Stoff enthalten:
„Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen
durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität
notwendigen
Zusatzstoffe
und
der
durch
das
angewandte
Verfahren
bedingten
Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne
Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt
werden können.“
Werden diese Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder Bestandteile jedoch auch als einzelne
Stoffe verkauft, so müssen diese selbstverständlich gemeldet werden.
IUCLID 5.2 gestattet die Angabe von vorhandenen Verunreinigungen und der notwendigen
Zusatzstoffe eines Stoffes (zur Wahrung der Stabilität) sowie die Angabe des Beitrags dieser
Bestandteile zu einer Einstufung des gemeldeten Stoffes in Abschnitt 1.2.
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6.19 Muss ich die Einstufungen nach DSD (Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD,
Dangerous Substance Directive)) oder nach CLP für das Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Siehe Kapitel 2.9.
6.20 Sind nur die Stoffe meldepflichtig, die in Mengen von 1 Tonne oder
mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden?
Siehe Kapitel 2.10.
95
6.21 Muss der Meldende bei einer Meldung für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis eine Gebühr bezahlen?
Nein. Das Einreichen einer Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist
kostenlos. Ebenso gibt es keine Gebühren für eine Aktualisierung der Meldung.
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6.22 Ist es im Hinblick auf nichtharmonisierte Einstufungen möglich, eine
Einstufung für das Verzeichnis zu melden, die sich von den bereits
vorhandenen
Einträgen
im
Verzeichnis
für
denselben
Stoff
unterscheidet?
Ja. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis können unterschiedliche Einstufungen
für denselben Stoff verschiedene Gründe haben, z. B. verschiedene Verunreinigungsprofile.
In
anderen
Fällen
können
Anmelder
oder
Registranten
aufgrund
von
Auslegungsunterschieden im Bewertungsverfahren der vorhandenen Daten oder bei der
Anwendung der CLP-Einstufungsvorschriften zu einer unterschiedlichen Einstufung für
denselben Stoff gelangt sein.
CLP Artikel 41 verlangt jedoch, dass Anmelder und Registranten sich nach Kräften
bemühen, um zu einem einvernehmlichen Eintrag für denselben Stoff zu gelangen, sofern
nicht eine Begründung (z. B. Verunreinigungsprofil) für abweichende Einstufungen gegeben
werden kann.
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6.23 Kann
ein
Unternehmen
in
mehr
als
einer
Gruppe
von
Herstellern/Importeuren erscheinen?
Ja, das ist möglich. Ein Unternehmen kann in mehr als einer Gruppe von Anmeldern
erscheinen, wenn die in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldeten
Stoffe unterschiedlich sind.
96
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6.24 Die Registrierungsfrist für einen Phase-in-Stoff, der in Mengen von 1
Tonne pro Jahr hergestellt/importiert wird, ist der 31. Mai 2018. Muss
dieser
Stoff
bereits
jetzt
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Ja. Jeder registrierungspflichtige Stoff unabhängig davon, ob er als gefährlich einzustufen ist
oder nicht, der ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurde, musste bis zum 3.
Januar 2011 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, sofern
er nicht früher von demselben Hersteller oder Importeur registriert oder gemeldet worden ist.
Die Meldepflicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gilt für Stoffe, die
unter REACH registrierungspflichtig sind, unabhängig von ihrer Registrierungsfrist.
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6.25 Wer
muss
keine
Meldungen
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
Nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer von Gemischen, Produzenten von
Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher Stoffe und Gemische müssen keine Meldungen für
das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen, denn die Meldung der
entsprechenden Stoffe sollte bereits auf einer früheren Stufe in der Lieferkette erfolgt sein.
Importeure von Erzeugnissen sind ebenfalls von der Meldepflicht von Stoffen in importierten
Erzeugnissen in allen Fällen befreit, in denen die Registrierung dieser Stoffe (nach REACH
Artikel 7) nicht erforderlich ist.
Natürliche oder juristische Personen, die außerhalb der EU Stoffe herstellen, Gemische
formulieren oder Erzeugnisse produzieren, können keine Stoffe für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis melden.
97
Die unter REACH bestellten Alleinvertreter (OR) haben nur eine formale Rolle, wenn sie die
für die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen
Informationen als Teil des Registrierungsdossiers vorlegen. Die CLP-Verordnung sieht für
einen Alleinvertreter keine formale Rolle vor. Es wird jedoch von der ECHA akzeptiert, dass
Dritte die Einreichung einer Meldung im Namen von einer Gruppe von Herstellern oder
Importeuren, die sie vertreten, vornehmen. Wenn solch eine Lösung angewendet wird, muss
die einreichende Rechtspersönlichkeit dokumentieren können, dass sie beauftragt wurde, im
Auftrag und im Namen der Hersteller/Importeure zu handeln, die Teil der Gruppe sind, und
dass der/die Hersteller/Importeure bestätigen, dass sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Meldung allein und voll verantwortlich bleiben.
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6.26 Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang IV zu REACH
ausgenommen
sind,
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Prinzipiell ja, wenn sie in Verkehr gebracht werden und die Kriterien für eine Einstufung als
gefährlich erfüllen. Andererseits erfasst Anhang IV nur solche Stoffe, die entsprechend
allgemein verfügbarer Informationen nur marginal gefährliche Eigenschaften aufweisen.
Solange ein Hersteller oder Importeur zu dem Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist,
einen speziellen in Anhang IV aufgeführten Stoff als gefährlich einzustufen, muss er diesen
nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
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6.27 Müssen Stoffe, die von der Registrierung durch Anhang V zu REACH
ausgenommen
sind,
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Ja, wenn sie in Verkehr gebracht werden und die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich
erfüllen. Anhang V zu REACH führt Stoffkategorien und einzelne Stoffe auf, die von der
Registrierung unter REACH ausgenommen sind, da eine Registrierung als unangemessen
oder unnötig erachtet wird. Hierzu gehören z. B. bestimmte natürlich vorkommende Stoffe,
98
Fettsäuren und Glas. Das Fehlen einer Einstufung ist eine Voraussetzung, dass bestimmte
Kategorien von der Registrierung ausgenommen sind. Andere in Anhang V genannte Stoffe
können gefährliche Eigenschaften aufweisen und sind daher gemäß CLP meldepflichtig,
wenn sie in Verkehr gebracht werden. Solange jedoch ein Hersteller oder Importeur zu dem
Ergebnis gelangt, dass es unangemessen ist, einen bestimmten unter Anhang V erfassten
Stoff einzustufen, muss er keine Informationen über diesen Stoff für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis melden.
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6.28 Muss ich Stoffe melden, die für eine physikalische Gefahr eingestuft
werden und in einem gefährlichen Gemisch enthalten sind?
Ja. CLP Artikel 39(b) bezieht sich auf alle Gefahren. Dies schließt die Meldung eines Stoffes
ein, der für eine bestimmte physikalische Gefahr eingestuft wird und in einem Gemisch
enthalten ist, das:
in Verkehr gebracht wird und
wegen des Vorhandenseins dieses Stoffes für eine physikalische Gefahr eingestuft wird.
Die physikalische Gefahrenklasse, zu welcher das Gemisch gehört, kann sich von der
Gefahrenklasse des Stoffs / der Stoffe, die die Gefahr verursachen unterscheiden. Im
Zweifelsfall sollte eine Expertenbeurteilung herangezogen werden.
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6.29 Wer
muss
Meldungen
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
Sowohl Hersteller, die einen gefährlichen Stoff in Verkehr bringen, als auch Importeure eines
gefährlichen Stoffes müssen die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes an die ECHA
melden. Dies gilt für Stoffe als solche oder in einem gefährlichen Gemisch oberhalb des
relevanten Konzentrationsgrenzwerts was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt,
und zwar unabhängig von der in Verkehr gebrachten Menge. Die Meldepflicht gilt auch für
Hersteller und Importeure, die einen Stoff in Verkehr bringen, der unter REACH
registrierungspflichtig ist, unabhängig von der Einstufung. Eine separate Meldung ist nicht
99
notwendig, wenn dieselben Informationen (d. h. die Einstufung gemäß CLP-Kriterien) bereits
als Teil der Registrierung unter REACH durch denselben Hersteller oder Importeur
eingereicht wurden. Enthält das Registrierungsdossier diese Informationen nicht, so muss es
durch die CLP-Informationen unverzüglich aktualisiert werden. Die Meldung kann auch durch
eine Gruppe von Herstellern oder Importeuren erfolgen.
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6.30 Welche
Stoffe
müssen
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Die
folgenden
Stoffe
müssen
mengenunabhängig
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden:

Stoffe, die unter REACH registrierungspflichtig sind (≥ 1 Tonne/Jahr) und in Verkehr
gebracht werden. Dazu gehören Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und
bestimmte Stoffe in Erzeugnissen, wenn REACH Artikel 7 ihre Registrierung vorsieht.
Diese Stoffe müssen nicht gemeldet werden, wenn ein Hersteller, Importeur oder
Alleinvertreter (OR) den Stoff mit der Einstufung und Kennzeichnung nach CLP
registriert hat, und die Registrierung bereits vor Fälligkeit der Meldung nach Artikel 40
Absatz 1 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfolgt ist.
Insbesondere ist die Meldung für die Importeure nicht erforderlich, die durch eine
Registrierung erfasst sind, die bereits von einem OR in ihrem Namen vorgenommen
wurde. Jedoch müssen Importeure einen Stoff innerhalb eines Monats nach dem
Import melden, wenn der OR die Registrierung noch nicht eingereicht hat;

Stoffe, die unter CLP als gefährlich eingestuft und unabhängig von deren Tonnage in
Verkehr gebracht werden. Dazu gehören Stoffe, die unter CLP als gefährlich
eingestuft werden, die aber von der Registrierung ausgenommen sind, z. B.
Polymere nach REACH Artikel 6 Absatz 3;

Stoffe, die unter CLP als gefährlich eingestuft werden und in einem in Verkehr
gebrachten Gemisch in einer Konzentration enthalten sind, die, wenn relevant, über
den
in
Anhang
I
zu
CLP
bzw.
in
Richtlinie
1999/45/EG
festgelegten
Konzentrationsgrenzwerten liegen, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich
führt.
Meldepflichtig sind nach CLP Artikel 40 nur Hersteller von Stoffen und Importeure von
Stoffen oder Gemischen. Daher muss nur der Importeur einen Stoff, der in einem Gemisch
100
enthalten
ist,
für
das
Verzeichnis
melden,
wenn
der
Stoff
gefährlich
oder
registrierungspflichtig ist.
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
6.31 Die deutschen Begriffe „Anmeldung“, „Mitteilung“, „Meldung“ (im
Englischen jeweils “notification“) werden in der EU-ChemikalienGesetzgebung in verschiedenen Zusammenhängen gebraucht. Was ist
der
Unterschied
zwischen
einer
„Anmeldung“
unter
Richtlinie
67/548/EWG, einer „Anmeldung/Meldung“ unter REACH und einer
„Meldung“ unter CLP?
Siehe Kapitel 2.12.
6.32 Müssen Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen
sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden?
Ja, die Bedingungen von CLP Artikel 39(b) und 40 Absatz 1 besagen: Ist ein Stoff von der
Registrierung unter REACH ausgenommen, so verlangt CLP dessen Meldung für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, wenn er als gefährlich eingestuft und
entweder als solcher oder in einem gefährlichen Gemisch oberhalb der festgelegten
Konzentrationsgrenzwerte in Verkehr gebracht wird. Dazu gehören zum Beispiel gefährliche
Stoffe, die in der EU zurückgewonnen werden und die von der Registrierung unter REACH
Artikel 2 Absatz 7d) ausgenommen sind. Andererseits müssen in Verkehr gebrachte Stoffe,
die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind und nicht als gefährlich
eingestuft werden, nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet
werden.
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EU-Ebene veröffentlicht wurde.
101
6.33 Wie erstelle ich eine Meldung für den Eintrag in das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis und reiche diese ein?
Zur Erstellung Ihrer Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldung können Sie eines der
folgenden Werkzeuge verwenden:
1. IUCLID 5. Sie können alle verlangten Informationen in IUCLID 5 angeben und ein
Einstufungs- und Kennzeichnungs-Dossier in IUCLID erstellen.
In IUCLID 5 können Sie für ein und denselben Stoff mehrere Zusammensetzungen eingeben
(z. B. bedingt durch verschiedene Verunreinigungsprofile) und jede Zusammensetzung mit
einer bestimmten Einstufung und Kennzeichnung verknüpfen. Beachten Sie, dass jeder
Anmelder nur eine Meldung pro Stoff einreichen kann, wobei dieses Werkzeug das einzige
ist, in dem Sie mehrere Zusammensetzungen für ein und denselben Stoff einreichen können.
2. Sammeldatei. Sie können eine XML-Sammeldatei erstellen, die mehrere Einstufungsund Kennzeichnungsmeldungen enthält.
Die XML-Sammeldatei können Sie entweder mit dem von der ECHA zur Verfügung
gestellten EXCEL-Werkzeug oder mit Hilfe des XML-Schemas erstellen (letztere Möglichkeit
eignet sich vorzugsweise für Nutzer mit informationstechnischem Hintergrund).
Die XML-Sammeldatei erlaubt die Einreichung von Meldungsdaten für mehrere oder eine
große Zahl von durch ihre EG- oder CAS-Nummer definierten Stoffen in einer einzigen Datei.
Hinweis: Sie können die XML-Sammeleinreichung nur benutzen, wenn die einzelnen Stoffe
jeweils durch ihre CAS- oder EG-Nummer und durch lediglich eine Zusammensetzung
identifiziert werden.
3. Online. Sie können die benötigten Daten manuell in REACH-IT eingeben
Wenn Sie nur wenige Stoffe melden müssen und IUCLID 5 gegenwärtig nicht verwenden, ist
die Online-Meldung über REACH-IT unter Umständen die für Sie günstigste Option.
Aktuelle Informationen über die Funktionsweise der REACH-IT-Online-Meldung und das
XML-Werkzeug finden Sie im CLP-Abschnitt der ECHA-Website
Wie reiche ich eine Meldung ein?
Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldungen müssen elektronisch über das REACH-ITPortal auf der ECHA-Website eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie ein
Unternehmenskonto in REACH-IT einrichten müssen, bevor Sie mit der Meldung Ihrer
Stoffe beginnen.
Weitere Informationen zu REACH-IT und zum Erstellen und Einreichen einer Meldung finden
Sie auf der ECHA-Website.
102
6.34 Zur Meldepflicht gemäß CLP Artikel 39(b): Was sollte ein Importeur
machen, wenn er nur Informationen über die Einstufungen gemäß der
Stoffrichtlinie 67/548/EWG für die in den Gemischen enthaltenen Stoffe
hat, die er importiert?
Wird ein importiertes Gemisch als gefährlich („dangerous“ gemäß der Zubereitungsrichtlinie
DPD, Dangerous Product Directive, – bis 01/06/2015) oder als gefährlich („hazardous“
gemäß CLP) eingestuft, verlangt CLP Artikel 39(b), dass die Stoffe in dem Gemisch, die zu
dieser Einstufung geführt haben, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet werden. Gemäß CLP Artikel 40(1) müssen die gemeldeten Stoffeinstufungen CLPEinstufungen sein. Es kann der Fall eintreten, dass Importeure nur über die DSDEinstufungen der in den Gemischen enthaltenen Stoffe verfügen, beispielsweise über ein
Sicherheitsdatenblatt. Unter Umständen stehen ihnen weitere Daten über die Stoffe nicht zur
Verfügung. Gleichzeitig muss das Gemisch wegen des Vorhandenseins dieser Stoffe gemäß
den DPD-Kriterien als gefährlich eingestuft werden. In dieser Situation sollten Importeure die
Umwandlungstabelle in Anhang VII (PDF-Datei, 815 KB) zu CLP zu Hilfe nehmen und die
relevanten CLP-Stoffeinstufungen in dem Gemisch melden. Weitere Erläuterungen zur
Verwendung der Umwandlungstabellen in Anhang VII sind in Kapitel 1.7. der „Leitlinien zur
Anwendung der CLP-Kriterien“ enthalten, die auf der Website der Agentur (ECHA)
veröffentlicht sind.
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort
von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf
EU-Ebene veröffentlicht wurde.
6.35 Müssen Medizinprodukte und medizinische Geräte eingestuft und für
das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Stoffe und Gemische, die als Fertigerzeugnis vorliegen und für den Endverbraucher
bestimmt sind, welche:

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG und
93/42/EWG sind und invasiv oder im direkten Körperkontakt verwendet werden,

sowie Medizinprodukte und medizinische Geräte , die unter Richtlinie 98/79/EG
fallen,
sind gänzlich von den Bestimmungen der CLP-Verordnung ausgenommen.

Zu den unter Richtlinie 90/385/EWG erfassten Stoffen und Gemischen, welche
invasiv oder im direkten Körperkontakt verwendet werden, gehören z. B. Cochlea-
103
Implantate, implantierbare Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren und
implantierbare Nervenstimulatoren.

Zu den unter Richtlinie 93/42/EWG erfassten Stoffen und Gemischen, welche invasiv
oder im direkten Körperkontrakt verwendet werden, gehören z. B. Nähte, Katheter,
Stents, Ballonkatheter und Wundverbände gehören.

Zu den unter Richtlinie 98/79/EWG erfassten Stoffen und Gemischen gehören zum
Beispiel Reagenzien zur Diagnose von Hepatitis C und HIV, Geräte zur
Selbstdiagnose für die Blutzucker-Messung und IVD-Messgeräte.
Da die vorstehend genannten Stoffe und Gemische von den CLP-Bestimmungen
ausgenommen sind, müssen sie weder eingestuft, verpackt, gekennzeichnet noch für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden. Aber bei Stoffen, die
entweder als solche oder in einem Gemisch in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr
hergestellt oder importiert werden, kann sich aus REACH noch die Verpflichtung zur
Einstufung (jedoch nicht zur Kennzeichnung, Verpackung und Meldung in das Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis) ergeben, weil solche Stoffe registriert werden müssten.
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6.36 Müssen Arzneimittel eingestuft und für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Für
den
Endverbraucher
bestimmte
Stoffe
und
Gemische,
die
in
Form
von
2001/83/EG
über
den
Fertigerzeugnissen vorliegen und bei denen es sich um:

Arzneimittel
im
Anwendungsbereich
der
Richtlinie
Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel oder um

Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/82/EG über den
Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel handelt,
sind gänzlich von den Bestimmungen der CLP-Verordnung ausgenommen.
Das heißt, sie müssen weder eingestuft, verpackt, gekennzeichnet noch für das Einstufungsund Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.
Liefert ein Hersteller oder Importeur jedoch Stoffe und Gemische, beispielsweise
pharmazeutische Wirkstoffe (APIs) oder Arzneimittelträger, die noch nicht in Form von
Fertigerzeugnissen vorliegen, müssen diese Stoffe und Gemische vom Hersteller oder
Importeur in Übereinstimmung mit CLP eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden.
104
Zudem müssen diese Stoffe, wenn sie in Verkehr gebracht werden, auch für das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.
Die Ausnahmeregelung der CLP-Verordnung macht keinen Unterschied zwischen
pharmazeutisch aktiven und nicht aktiven Bestandteilen: Sie gilt für jeden in einem
Arzneimittel verwendeten Stoff oder Gemisch (z. B. Arzneimittelträger), der/das als
Fertigerzeugnis vorliegt und zur pharmazeutischen Verwendung vorgesehen ist.
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6.37 Müssen
Abfälle
eingestuft
und
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Nein, Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall-Rahmenrichtlinie) fallen nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und müssen
daher nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.. Abfall
bezeichnet jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will
oder entledigen muss. Das können Abfälle aus Haushalten sein (z. B. Zeitungen oder
Kleidung, Nahrungsmittel, Dosen oder Flaschen) oder von professionellen Verwendern oder
aus der Industrie (z. B. zu entsorgende Reifen, Schlacke, Fensterrahmen).
Unter der CLP-Verordnung gelten Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und
Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen nicht als nachgeschaltete Anwender. Gleichzeitig
erhalten Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen keine Sicherheitsdatenblätter darüber, wie
man mit einem Stoff oder Gemisch während der Entsorgungsphase umzugehen hat.
Solange Rückstände aus Abfallentsorgungsanlagen Abfälle sind, d. h. sie werden entsorgt
(z. B. deponiert), fallen sie nicht in den CLP-Anwendungsbereich. Stoffe oder Gemische, die
aus Abfall zurückgewonnen werden, fallen in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung.
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105
6.38 Muss ich Erzeugnisse mit Explosivstoff für das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Wenn Sie ein Hersteller oder Importeur eines explosiven Stoffes sind (explosiv nach CLPKriterien), der in einem späteren Schritt in ein Erzeugnis eingebracht wird, müssen Sie
diesen Stoff melden. Aber Erzeugnisse mit Explosivstoff müssen Sie nicht melden.
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6.39 Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler),
verpflichtet,
diesen
einzustufen
und
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
Siehe Kapitel 1.5.
6.40 Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008
(CLP-Verordnung)
Stoffe
in
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Siehe Kapitel 4.44.
6.41 Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG)
Nr.
1272/2008
(CLP-Verordnung)
für
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?
Siehe Kapitel 4.43.
6.42 Müssen
unter
REACH
registrierungspflichtige
Stoffe
für
das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch
wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?
Siehe Kapitel 4.38.
106
7 Informationen zu CLP-Meldungen ab dem 03. Januar
2011
7.1
Ich werde in Kürze einen Stoff in Verkehr bringen. Wann muss ich der
ECHA die Einstufung und Kennzeichnung melden?
Die CLP-Verordnung verlangt, dass Sie innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen des Stoffes die Meldung durchführen.
Beispiel: Sie bringen einen Stoff am 5. Januar 2014 in Verkehr, dann müssen Sie die
Einstufung und Kennzeichnung spätestens bis zum 5. Februar 2014 melden.
Bei Importeuren beginnt die einmonatige Frist ab dem Tag, an dem ein Stoff, als solcher
oder in einem Gemisch enthalten, in das Zollgebiet der EU physisch eingeführt wird.
7.2
Ich plane die Meldung eines Stoffes. Kann ich überprüfen, ob es
bereits eine vorher gemeldete Einstufung und Kennzeichnung im
Hinblick auf meinen Stoff gibt?
Ja, das ist in REACH-IT mit dem Assistenten zur Online C&L-Meldung möglich. Während Sie
Ihre eigene Meldung einreichen, erhalten Sie für den gemeldeten Stoff eine Liste der
anderen gemeldeten Einstufungen.
7.3
Kann ich die Einstufung verwenden, die bereits in der Datenbank
verfügbar ist?
Ja. Wenn Sie das Online-Einreichungstool (PDF-Datei, 2.41 MB) verwenden, können Sie
einer bereits gemeldeten Einstufung für denselben Stoff zustimmen. Sie bleiben jedoch voll
verantwortlich für die korrekte Einstufung und Kennzeichnung Ihres Stoffes und müssen Ihre
Einstufung aktualisieren, sobald Sie von weiteren gefährlichen Eigenschaften Kenntnis
erlangen.
7.4
Muss ich meine gemeldete Einstufung auf dem neuesten Stand halten?
Ja, Ihre Meldung sollte immer auf dem neuesten Stand sein.
In den folgenden Fällen müssen Sie Ihre Meldung unverzüglich aktualisieren:
107
wenn Sie neue Informationen haben, die zu einer Änderung der Einstufung des Stoffes
führen;
wenn es Änderungen Ihrer Kontaktdaten gibt. (Anmerkung des Helpdesks: Die CLPVerordnung sieht keine Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung der Kontaktdaten
vor, wird aber die Einstufung und Kennzeichnung aktualisiert, sollten auch die Kontaktdaten
aktualisiert werden, soweit sie sich ebenfalls geändert haben.)
Lesen Sie mehr dazu in der Praxisanleitung 7 (PDF-Datei, 362 KB).
7.5
Wie kann ich meine Meldung aktualisieren?
Für diesen Zweck können Sie eines der drei IT-Tools verwenden: IUCLID 5, das OnlineEinreichungstool oder das XML-Sammeltool. Diese Tools sind miteinander kompatibel.
Um die Aktualisierung erfolgreich abzuschließen, müssen Sie klar angeben, dass Sie eine
Aktualisierung ausführen und die Referenznummer einer vorherigen Meldung angeben. Die
Pflichtinformationen und weitere Anforderungen finden Sie in der Praxisanleitung 7 (PDFDatei, 362 KB), Abschnitt 3.5 – Wie kann ich eine C&L-Meldung aktualisieren.
7.6
Ich habe meine Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen in
einem REACH-Registrierungsdossier eingereicht. Wie kann ich diese
Meldung aktualisieren?
Wenn Sie eine REACH-Registrierung eingereicht haben, können Sie Ihre Einstufungs- und
Kennzeichnungsinformationen nur durch eine Aktualisierung Ihres Registrierungsdossiers
ändern. Über REACH-IT können Sie eine Aktualisierung Ihres in IUCLID5 erstellten
Registrierungsdossiers einreichen.
Ausnahme: Wenn Sie ein NONS (Notification of New Substances)-Registrierungsdossier
von unter 1 Tonne/Jahr eingereicht haben, muss eine C&L-Meldung anstelle der
Aktualisierung
des
Registrierungsdossiers
eingereicht
werden.
Wenn
Ihr
Registrierungsdossier nicht die CLP-Daten enthält, müssen Sie dieses unverzüglich
aktualisieren.
108
8 Informationen zum Öffentlichen Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis
8.1
Was ist das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis? Und wofür
kann es verwendet werden?
Bei dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis handelt es sich um eine Datenbank,
die Informationen zu Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen enthält, die unter
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gemeldet oder unter Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registriert wurden. Das Verzeichnis enthält auch die
Liste über die rechtsverbindlichen harmonisierten Einstufungen (Anhang VI zur CLPVerordnung) und wird von der ECHA eingerichtet und gepflegt.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis dient mehreren Zwecken:
Es ist ein Werkzeug für die Gefahrenkommunikation und eine Quelle mit Basisinformationen
über die in Verkehr gebrachten Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich
erfüllen, oder registrierungspflichtig sind. Es ist bestimmt für Lieferanten von Stoffen, die
allgemeine Öffentlichkeit und für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (MSCAs);
Es zeigt die Unterschiede in der Einstufung und Kennzeichnung desselben Stoffes, die durch
unterschiedliche Lieferanten angewendet werden, und verweist damit auf die Notwendigkeit
weiterer Diskussionen unter den Firmen, um die Gründe für die Unterschiede zu erforschen
und/oder sich über die korrekteste Einstufung, Bewertungsbedarf oder die Notwendigkeit
einer rechtsverbindlichen Harmonisierung einer bestimmten Einstufung und Kennzeichnung
eines Stoffes zu einigen;
Es ist wichtig für die Gefahrenkommunikation und das Risikomanagement, wenn z. B.
MSCAs die Notwendigkeit für potenzielle Zulassungen und Beschränkungen für gefährliche
Stoffe unter REACH beurteilen.
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Inventory der ECHA durch die Bundesstelle für Chemikalien. Die Originalfassung in englischer
Sprache wurde auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Die
Übersetzung bleibt nahe am Originaltext und nimmt dafür sprachliche Unebenheiten in Kauf. In
Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
109
8.2
Was ist im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
enthalten?
Artikel 42 der CLP-Verordnung legt fest, dass bestimmte Informationen im Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis öffentlich zugänglich sein müssen. Artikel 119(1) der REACHVerordnung beschreibt diese Informationen genauer. Aus jeder Meldung eines Stoffes, der
nach Artikel 119(1)(a) der REACH-Verordnung in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft ist,
werden die IUPAC-Bezeichnung und die Einstufung und Kennzeichnung veröffentlicht.
Außerdem werden die EINECS-Bezeichnung und die Einstufung und Kennzeichnung aller
Meldungen für EINECS-Stoffe veröffentlicht.
Aus technischen Gründen wird die erste Version des öffentlichen Verzeichnisses nur
Meldungen für Stoffe enthalten, die in die Gefahrenklassen eingestuft sind, die in Artikel
119(1)(a) der REACH-Verordnung festgelegt sind. Dies erfasst dennoch etwa 80 % der
gemeldeten Stoffe.
Auch geben Markierungen im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis an,
ob die angezeigte Einstufung und Kennzeichnung aus einer gemeinsamen Einreichung im
REACH-Registrierungsverfahren stammt. Zukünftig wird es Markierungen geben, die
anzeigen, ob es sich bei dem angezeigten Eintrag um einen Eintrag handelt, der zwischen
den Anmeldern gemäß Artikel 41 der CLP-Verordnung abgestimmt ist.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.3
Was
ist
nicht
im
Öffentlichen
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis enthalten?
Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthält keine Kontaktdaten
von Anmeldern oder Registranten, da dies in der CLP-Verordnung nicht vorgesehen ist. Um
keine vertraulichen Geschäftsinformationen offenzulegen, sind auch keine detaillierten
Informationen über Verunreinigungen oder Zusatzstoffe im Öffentlichen Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis enthalten. Außerdem haben Anmelder und Registranten die
Möglichkeit, Anspruch auf Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung zu erheben (weitere
Informationen, wie der Anspruch auf Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung markiert wird,
110
finden sich im Data Submission Manual Part 12 (PDF-Datei, 2.97 MB)). Wenn dies der Fall
ist, wird sie nicht in das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
aufgenommen.
Ferner werden IUPAC-Bezeichnungen von Stoffen aus Meldungen nicht aufgenommen, die
nicht in eine oder mehrere der Gefahrenklassen, wie in Artikel 119(1)(a) der REACHVerordnung festgelegt, eingestuft sind.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.4
Wie kann ich Informationen im Öffentlichen Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis suchen?
Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bietet mehrere Suchoptionen,
sowohl auf der Basis der Stoffidentität als auch auf der Basis der Einstufungen. Wenn man
an einem bestimmten Stoff oder an einer Stoffgruppe interessiert ist, kann die Suche mit der
kompletten oder partiellen EG-Bezeichnung, der in Annex VI der CLP-Verordnung
enthaltenen Bezeichnung, der IUPAC-Bezeichnung oder der kompletten oder partiellen EG-,
CAS- oder Anhang-VI-Index-Nummer erfolgen.
Aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit wurden die Einstufungen in physikalische,
Gesundheits- und Umwelteinstufungen unterteilt. Außerdem kann der Benutzer entweder die
abgekürzten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes (z. B. Acute Tox. 4) oder den
Gefahrenhinweis-Code (z. B. H302) auswählen. Die Kombination von Stoffidentität und
Einstufungselementen wird die Suchergebnisse weiter verfeinern.
Die Suchergebnisse werden auf der Basis von Stoffen bereitgestellt. Wenn der Benutzer
einen Stoff aus den Ergebnissen auswählt, wird er zu einer Überblickseite geführt, die zuerst
den harmonisierten Eintrag /die harmonisierten Einträge (sofern vorhanden) und dann die
zusammengefassten Einstufungen aus den Meldungen auflistet. Bei einer weiteren Auswahl
einer bestimmten Zusammenfassung wird die detaillierte Ansicht der zusammengefassten
Meldung bereitgestellt. Gegenwärtig ist jedoch ein Download und Export der Suchergebnisse
nicht möglich.
Die ECHA hat festgestellt, dass in einzelnen Fällen Anmelder einen falschen Stoffnamen bei
ihrer Meldung angegeben haben. Da die ECHA die Informationen so anzeigt, wie sie in den
111
Meldungen angegeben sind, ohne Überprüfung der Richtigkeit der Daten, kann dies bei
der Suche mit dem Stoffnamen zu Scheinergebnissen führen, da ein Stoff in den
Ergebnissen angezeigt wird, der scheinbar in keinem Zusammenhang mit dem gesuchten
Stoff steht. In solchen Fällen wird empfohlen, die zweite Ansichtsvariante der Seite zu
verwenden, wo alle gemeldeten IUPAC-Bezeichnungen aufgelistet sind, um festzustellen, ob
die anfangs angezeigte Bezeichnung falsch war. Die Stoffgruppierung basiert auf
numerischen Identifikatoren und ist durch Ungenauigkeiten im Stoffnamen nicht betroffen.
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Inventory der ECHA durch die Bundesstelle für Chemikalien. Die Originalfassung in englischer
Sprache wurde auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Die
Übersetzung bleibt nahe am Originaltext und nimmt dafür sprachliche Unebenheiten in Kauf. In
Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.5
Werden Meldungen für identische Stoff zusammengefasst? Wenn ja,
welche Zusammenfassungsregeln werden angewendet?
Die Meldungen für jeden Stoff werden zusammengefasst auf der Basis numerischer
Identifikatoren, wo sie vorhanden sind, wie zum Beispiel die EG- oder CAS-Nummern. Für
Anzeigezwecke werden identische Einstufungen zusammengefasst und als ein Eintrag
angezeigt. Die Anzahl der Meldungen, die jeder zusammengefassten Einstufung zugrunde
liegt, wird ebenfalls angegeben. Die Zusammenfassung erfolgt automatisch und basiert
sowohl
auf
Einstufungs-
als
auch
Kennzeichnungselementen.
Unterschiedlicher
Zustand/physikalische Form und verschiedene Gründe für eine Nichteinstufung wurden bei
der Zusammenfassung nicht berücksichtigt. Diese Unterschiede werden ggf. in der
detaillierten Ansicht des Einstufungseintrags angezeigt.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.6
Sind
Angaben
wie
Summenformel,
Strukturformel
und
Molekulargewicht für die Öffentlichkeit nicht sichtbar, wenn die Stoffe
112
an
das
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis
gemeldet
werden?
Die
ECHA
veröffentlicht
keine
mit
der
Meldung
ins
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis eingereichten Informationen, die nicht in Artikel 119(1) der
REACH-Verordnung genannt werden.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.7
Kann
ich
für
die
Suche
Kennzeichnungsverzeichnis
im
die
Öffentlichen
Einstufungs-
Listennummer
des
und
Stoffes
verwenden?
Nein. Bei der Vorregistrierung hat die ECHA automatisch Listennummern für Stoffe
vergeben, die nicht im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen
chemischen Stoffe (EINECS), in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen
Stoffe (ELINCS) und in der No-Longer-Polymers (NLP)-Liste aufgeführt sind. Diese bei der
(Vor)Registrierung automatisch vergebenen Listennummern haben keinen formellen Status
und werden somit nicht im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht. Die
einzigen numerischen Stoff-Identifikatoren, die zur Durchführung einer Suche verwendet
werden können, sind die offiziellen EG- und CAS-Nummern und (für Stoffe mit einer
harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung) die Anhang-VI-Indexnummer.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
113
8.8
Kann
bei
der
Suche
im
Öffentlichen
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis die Meldenummer verwendet werden, um
einen Stoff zu identifizieren?
Nein. Ein Stoff kann nur identifiziert werden, wenn die Suche wie folgt durchgeführt wird: mit
der CAS-Nummer, mit der offiziellen EG-Nummer, mit der Anhang-VI-Indexnummer für
Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung oder der Stoffidentität. Die
Meldenummer kann nur vom Anmelder über REACH-IT verwendet werden.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.9
Warum gibt es abweichende Einstufungen für identische Stoffe?
Eines der Hauptziele des Verzeichnisses besteht darin, eine einheitliche Einstufung von
Stoffen zu fördern. Aber aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ist
davon auszugehen, dass anfangs für viele Stoffe unterschiedliche Einstufungen gemeldet
werden. Einige davon können mit technischen Fehlern erklärt werden, die beim
Anmeldungsverfahren gemacht wurden (z. B. nicht alle Kennzeichnungselemente wurden
richtig zugeordnet), oder mit geringfügigen Unterschieden in scheinbar identischen
Meldungen
(z. B.
Unterschiede
bei
betroffenen
Organen
oder
Expositionswegen).
Verschiedene Anmelder können aber auch unterschiedliche Auffassungen zur Einstufung
eines Stoffes haben, basierend auf unterschiedlichen Interpretationen wissenschaftlicher
Studien oder eines unterschiedlichen Zugangs zu diesen Studien. In jedem Fall sind
Anmelder gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach Kräften um eine Einigung über den Eintrag
in das Verzeichnis zu bemühen, und die ECHA davon in Kenntnis zu setzen (siehe Artikel 41
der CLP-Verordnung).
Es kann auch verschiedene berechtigte Gründe dafür geben, dass Meldungen für denselben
Stoff unterschiedliche Einstufungen haben. Unterschiedliche Zusammensetzungen oder
Verunreinigungsprofile
führen
häufig
zu
unterschiedlichen
Einstufungen,
und
der
physikalische Zustand und die Form eines Stoffes sind oft sehr wichtig, wenn die Gefahren
eines Stoffes beurteilt werden. Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
zeigt den gemeldeten Zustand und die Form an, enthält aber keine Informationen über
Zusammensetzung oder Verunreinigungen. Und schließlich können technische Fehler bei
114
der Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis auch zu scheinbar
unterschiedlichen Einstufungen führen.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.10 Kann ich mich auf die Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen
verlassen,
die im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
veröffentlicht werden? Wenn zum Beispiel die Einstufung und
Kennzeichnung
für
unterschiedlich
einen
wären,
Stoff
würde
von
mich
verschiedenen
das
Lieferanten
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis über die ‚richtige‘ Einstufung für meinen
Stoff informieren?
Das
Öffentliche
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis-Verzeichnis
wird
die
gemeldeten Einstufungen so anzeigen, wie sie der ECHA gemeldet werden. Die Agentur
nimmt keine Überprüfung des Inhalts vor. Die Meldungen sollten daher die Situation auf
dem Markt wiedergeben. Obwohl Anmelder die Pflicht haben, sich nach Kräften um eine
Einigung über den Eintrag in das Verzeichnis zu bemühen, kann es begründete
Abweichungen
geben,
zum
Beispiel
aufgrund
von
Verunreinigungen
oder
Zusammensetzung. Das wird im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
möglicherweise nicht sofort ersichtlich werden.
Wir fordern alle Benutzer auf, ihre Bedenken ggf. mit ihren Lieferanten zu diskutieren, aber
eine einzig "richtige" Einstufung, die von der ECHA identifiziert und markiert ist, wird es nicht
geben. Das Öffentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wird jedoch angeben,
wo eine rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung
enthalten ist, und wo die Einstufung eines Stoffes das Ergebnis einer gemeinsamen
Registrierung unter REACH ist.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.11 Wie können Firmen miteinander in Kontakt treten und wann werden sie
dazu in der Lage sein? Würde man (einen) Anmelder mit anderen in
Kontakt bringen, wenn es Meinungsverschiedenheiten über die
Einstufung gibt?
Es ist nicht vorgesehen, dass die ECHA Firmen aktiv miteinander in Kontakt bringt, wenn
unterschiedliche Einstufungen für denselben Stoff an das Verzeichnis gemeldet werden. Laut
Artikel 41 der CLP-Verordnung liegt es in der Verantwortung des (der) Registranten und des
Anmelders (der Anmelder) desselben Stoffes, sich nach Kräften um eine Einigung über den
Eintrag in das Verzeichnis zu bemühen.
Die ECHA arbeitet gegenwärtig an einer Lösung, damit anmeldende Firmen miteinander
Kontakt
aufnehmen
können,
sodass
sie
über
unterschiedliche
Einstufungs-
und
Kennzeichnungseinträge für denselben Stoff diskutieren können. Jedoch hat die ECHA für
das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis mehr als 3 Millionen Meldungen erhalten,
die mehr als 115.000 Stoffe erfassen. Vor der Implementierung einer Lösung für eine derart
große Anzahl von Anmeldern und Stoffen muss die ECHA sicherstellen, dass die Lösung
funktionsfähig ist.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
116
8.12 Es
ist
nicht
möglich,
eine
Meldung
ins
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis ungültig zu machen/zu löschen. Bedeutet
das, wenn eine Firma eine Meldung für einen Stoff abgibt und dann die
Lieferung einstellt, wird ihre Meldung für diesen Stoff viele Jahre nach
Einstellung
der
Lieferung
immer
noch
im
Einstufungs-
und
Kennzeichnungsverzeichnis stehen und möglicherweise nicht mehr
stimmen?
Die Einstellung der Herstellung oder Einfuhr bedeutet nicht automatisch, dass ein Stoff nicht
mehr auf dem Markt vorhanden ist. Die ECHA untersucht jedoch gegenwärtig Möglichkeiten,
um im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis das Einreichungsdatum
oder das Datum der letztmaligen Aktualisierung der Meldung anzugeben. Diese
Informationen können Schlussfolgerungen über die Aktualität der Einstufungs- und
Kennzeichnungsinformationen für den im Verzeichnis angezeigten Stoff ermöglichen.
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Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
8.13 Warum werden die Sicherheitshinweise nicht veröffentlicht?
Nach Artikel 40(1)(f) der CLP-Verordnung muss eine Meldung an das Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis die anwendbaren CLP-Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und
Gefahrenhinweise sowie alle zusätzlichen Gefahrenhinweise gemäß Abschnitt 1.1 und 1.2
des Anhangs II der CLP-Verordnung oder Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung
enthalten. Die ECHA betrachtet Sicherheitshinweise nicht als Bestandteil der Einstufung und
Kennzeichnung im Sinne von Artikel 119(1) der REACH-Verordnung. Außerdem ist die
Angabe
von
Sicherheitshinweisen
Kennzeichnungsverzeichnis
nicht
bei
Meldungen
ins
zwingend
erforderlich.
Des
EinstufungsWeiteren
sind
und
die
Sicherheitshinweise in den Tabellen bei der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
nicht aufgelistet.
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Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine deutsche Arbeitsübersetzung der Q&As on the Public C&L
Inventory der ECHA durch die Bundesstelle für Chemikalien. Die Originalfassung in englischer
Sprache wurde auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Die
Übersetzung bleibt nahe am Originaltext und nimmt dafür sprachliche Unebenheiten in Kauf. In
Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.
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Service-Telefon 0231 9071-2971
Fax 0231 9071-2070
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Internet www.reach-clp-biozid-helpdesk.de