November 2015

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aus dem Arbeitsrecht
Human Resource Newsflash
Ausgabe 4,
November 2015
Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH – Auswirkungen für
den Personalbereich
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015
entschieden, dass das Safe Harbor Abkommen zwischen der EU
Kommission und den USA ungültig ist. Dem Abkommen wurde
abgesprochen, ein mit dem Datenschutzniveau in der EU vergleichbares,
angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. Die Entscheidung
betrifft den HR-Bereich von Unternehmen vor allem insofern, als dass
Beschäftigtendaten nun nicht mehr auf Basis des Safe Harbor Regime an
US-Konzerngesellschaften und an Service Provider in die USA übersandt
werden dürfen.
Das Safe Harbor-Abkommen ist von der EU Kommission und dem US
Handelsministerium ausgehandelt worden, weil die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995
vorschreibt, dass personenbezogene Daten nur an Empfänger außerhalb der EU
übermittelt werden dürfen, wenn bei diesen ein angemessenes Datenschutzniveau
sichergestellt ist. Die US-Regierung wollte es US-Unternehmen ermöglichen, ein solches
Datenschutzniveau durch eine Selbstregulierung zu erreichen. Sie verabschiedete
Datenschutzgrundsätze, denen sich US-Unternehmen freiwillig unterwerfen konnten.
Die EU-Kommission hat im Jahr 2000 festgestellt, dass diese Grundsätze ein
angemessenes Datenschutzniveau schaffen. 1
Bis heute haben sich etwa 4.480 US-amerikanische Unternehmen 2 den Regelungen von
Safe Harbor unterworfen. Durch die Entscheidung des EuGH müssen nun alle EUUnternehmen, die personenbezogene Daten auf Basis von Safe Harbor an eines dieser
4.480 US-amerikanischen Unternehmen übermitteln, die Rechtsgrundlage für die
Übermittlung neu überprüfen.
Der EuGH hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass aufgrund der
Zugriffsrechte von US-Geheimdiensten kein angemessenes Schutzniveau bestehe und
den Vertragsparteien des Abkommens die Kompetenz zur Verabschiedung der Safe
Harbor Vereinbarung gefehlt habe.
Das Urteil des EuGH rüttelt an den Grundfesten des außereuropäischen Datentransfers.
Denn ab sofort können US-amerikanische Unternehmen nicht mehr auf Basis von Safe
Harbor belegen, dass die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten durch ein
ausreichendes Datenschutzniveau geschützt sind. Ein Datentransfer aus der EU an USUnternehmen basierend auf Safe Harbor ist ab sofort unzulässig.
Entscheidung (2000/520/EG ) der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren
Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom
Handelsministerium der USA. Im Folgenden RL 95/46).
2 Stand Oktober 2015, https://safeharbor.export.gov/list.aspx .
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Human Resource Newsflash 4, November 2015
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Unternehmen, die in ihren Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen den
Transfer von Beschäftigtendaten zu US-amerikanischen Unternehmen lediglich auf die
Safe Harbor Regelung gestützt haben, sind von der Entscheidung besonders betroffen.
Dies gilt sowohl für den Datenaustausch im Konzern, sprich zu US-amerikanischen
Tochter- und Mutterunternehmen, wie auch den Datenaustausch mit in den USA
ansässigen Dritten. Auch Traineeprogramme, Secondments und
Arbeitnehmerüberlassungen in die USA sind hinsichtlich der datenschutzrechtlichen
Rechtfertigung der Übertragung der Mitarbeiterdaten zu hinterfragen.
Ebenfalls überprüft werden sollten Personalwirtschaftssysteme oder cloudbasierte HRTools, die durch US-amerikanische Unternehmen betrieben oder zur Verfügung gestellt
werden. Verwendet beispielsweise ein deutsches Tochterunternehmen eines USamerikanischen Konzerns das zentrale Personalmanagementsystem der US-Mutter und
basiert die Übertragung der Mitarbeiterdaten allein auf der Safe Harbor Regelung, so ist
nach der Entscheidung des EuGH dieser Datenaustausch nunmehr unzulässig.
Angesichts der EuGH-Entscheidung gilt es nun, die Übermittlungen in die USA neu zu
bewerten und gegebenenfalls Alternativen zu finden. Etwaige Betriebsvereinbarungen
und HR-Managementsysteme sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung für den
Datenaustausch mit US-amerikanischen Unternehmen zu überprüfen und die
betroffenen Mitarbeiter gegebenenfalls aufgrund von § 4 Abs. 3 BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz) über Änderungen zu unterrichten.
Kurzfristig stellen beispielsweise die von der EU-Kommission verabschiedeten sog. EU
Standardvertragsklauseln eine Möglichkeit dar, die Datenübertragung in die USA
rechtlich zu stützen. Diese müssen zwischen der EU-Gesellschaft und der empfangenden
US-Gesellschaft abgeschlossen werden.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Argumente des Europäischen Gerichtshofs
gegen die Safe Harbor-Entscheidung auch gegen die EU Standardvertragsklauseln
eingewandt werden könnten. Dementsprechend ist auch die Übermittlung in die USA
auf Basis der EU Standardvertragsklauseln nicht zwingend dauerhaft eine belastbare
Rechtsgrundlage. Gegebenenfalls sind stattdessen von der Datenschutzaufsicht
genehmigte, individualisierte Vertragskonstrukte oder gar Einwilligungen
vorzugswürdig.
In jedem Fall empfiehlt es sich, den Drittlandtransfer von personenbezogenen Daten
einer Complianceprüfung und Risikobewertung zu unterziehen und dabei auch andere,
langfristige Lösungen vor dem Hintergrund der nun anstehenden Aktivitäten von EUKommission und Datenschutzaufsicht zu bedenken.
Im Konzernverbund sollte beispielweise die anstehende EUDatenschutzgrundverordnung zum Anlass genommen werden, die Geschäftsprozesse
gegebenenfalls auch global an das neue Recht anzupassen (Privacy Transformation).
Durch konzerninterne verbindliche Datenschutzregelungen (Binding Corporate Rules)
für den HR Bereich, die von den Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt werden
können, kann beispielsweise eine im Hinblick auf den EuGH belastbarere
Rechtsgrundlage zumindest für den konzerninternen Datentransfer geschaffen werden.
Von Jan-Peter Ohrtmann, Tel.: +49 211 981-2572, [email protected]
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Human Resource Newsflash 4, November 2015
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