Safe Harbor - Reaktionen auf das Positionspapier

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SAFE HARBOR URTEIL – REAKTIONEN DER LDSB
Lasse Junghänel | 09.11.2015
SAFE HARBOR URTEIL
Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragen
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Positionspapier der Datenschutzkommission
Reaktionen der
Landesdatenschutzbeauftragten
Gemäß Ziffer 7 des Positionspapiers der DSK werden derzeit keinen
neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf
Grundlage BCR oder Datenexportverträgen erteilt.
Diese Aussage wird von allen Landesdatenschutzbehörden getragen.
Gemäß Ziffer 9 kann unter engen Bedingungen die Einwilligung zum
Transfer von Daten eine tragfähige Grundlage sein.
Nach Ansicht des LDSB Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz ist als
Grundlage zur Datenübermittlung die Einwilligung nicht mehr
ernsthaft in Betracht zu ziehen. Denn selbst eine freiwillige
Einwilligung nach § 4a BDSG, die bereits nicht zu erwarten ist würde
in Anbetracht der Anlasslose Massenüberwachung der US
Geheimdienste in den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung
des Privatlebens eingreifen. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung
bei Datenübermittlung auf Grundlage der Einwilligung notwendig.
Gemäß Ziffer 2 ist die Zulässigkeit von Datentransfers in die USA auf
Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln oder BCR in Frage zu
stellen.
Nach Ansicht des Hamburger LDSB können die EuStandardvertragsklauseln und BCR noch als Rechtsgrundlage für die
Datenübermittlung fungieren.
Der LDSB Rheinland-Pfalz sieht beide Punkte kritisch und prüft
wiederum den Einzelfall , insbesondere die Einhaltung des Vertrages
durch den Datenimporteur.
Der LDSB Schleswig-Holstein sieht die EU-Standardvertragsklauseln
als nicht mehr wirksam an, da der Datenimporteur dem
europäischen Datenexporteur darin garantiert, dass er seines
Wissens keinen Gesetzten unterliege, die Ihm die Befolgung der
Anweisungen des Datenexporteurs und die Einhaltung seiner
vertraglichen Pflichten unmöglich mache. Dies ist jedoch in den USA
gerade der Fall.
09.11.2015 | Lasse Junghänel
SAFE HARBOR URTEIL
Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragen
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Positionspapier der Datenschutzkommission
Reaktionen der
Landesdatenschutzbeauftragten
Eine Schonfrist bzw. ein Zeitpunkt der Ergreifung rechtlicher
Maßnahmen durch die Datenschutzbehörden bestimmt das
Positionspapier nicht. Jedoch wird in Ziffer 12 die gesetzte Frist bis
zum 31.01.2016 zur Schaffung ausreichend weitreichender
Garantien zum Schutz der Privatsphäre begrüßt.
Der Hamburger LDSB erklärt durch den aufgestellten 3 Phasenplan,
dass ab Februar 2016 rechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des
Urteils ergriffen werden, um eine Datenübermittlung allein auf
Grundlage von Safe Harbor in Gänze zu unterbinden
Der LDSB Rheinland-Pfalz hält fest, dass Unternehmen bis zum
31.01.2016 klären sollen, auf welcher Grundlage die
Datenübermittlung in die USA durchgeführt wird, ob
Kündigungsmöglichkeiten der bestehenden Verträge durch das Safe
Harbor Urteil bestehen und welche Alternativen
Übertragungsmöglichkeiten in die USA bestehen. Eine Art Schonfrist
kann hier hereingelesen werden.
Der LDSB Schleswig-Holstein hat dagegen keine Schonfrist benannt
und nach seinen Ausführungen durchblicken lassen, unverzüglich
gegen Verstöße vorzugehen.
09.11.2015 | Lasse Junghänel
SAFE HARBOR URTEIL
Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragen
LDSB HAMBURG
Der Hamburger Datenschutzbeauftrage ergreift nach dem Safe Harbor
Urteil des EuGH in drei Phasen aufgeteilte Maßnahmen.
Zunächst werden Unternehmen identifiziert, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit Daten in die USA übermitteln, diese werden zum
Stand der rechtlichen Entwicklung und den weiter geplanten
Umsetzungsschritten informiert.
Diese Unternehmen werden im Zeitraum von Dezember 2015 bis
Januar 2016 um Auskunft gebeten, ob personenbezogene Daten in die
USA übermittelt werden und auf welcher Grundlage dies geschieht.
In einer Dritten Phase werden ab Februar 2016 rechtliche Maßnahmen
zur Durchsetzung des Urteils ergriffen, um eine Datenübermittlung
allein auf Grundlage von Safe Harbor in Gänze zu unterbinden.
Zunächst können EU-Standardvertragsklauseln und BCR (verbindliche
Unternehmensregelungen) noch als Rechtsgrundlage für den
Datentransfer in die USA fortgelten.
09.11.2015 | Lasse Junghänel
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SAFE HARBOR URTEIL
Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragen
LDSB SCHLESWIG-HOLSTEIN
Nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten Schleswig-Holstein
ist eine Datenübermittlung in die USA nach dem bisher geregelten
Rechtsrahmen nicht möglich. Denn selbst eine freiwillige Einwilligung
nach § 4a BDSG, die bereits nicht zu erwarten ist würde in Anbetracht
der Anlasslose Massenüberwachung der US Geheimdienste in den
Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens
eingreifen.
Im Übrigen können die EU-Standardvertragsklauseln nicht mehr
wirksam sein, da der Datenimporteur dem europäischen
Datenexporteur darin garantiert, dass er seines Wissens keinen
Gesetzten unterliege, die Ihm die Befolgung der Anweisungen des
Datenexporteurs und die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten
unmöglich mache. Dies ist jedoch in den USA gerade der Fall.
Eine Art „Schonfrist“ hat der Landesdatenschutzbeauftragte nicht
benannt.
09.11.2015 | Lasse Junghänel
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SAFE HARBOR URTEIL
Reaktionen der Landesdatenschutzbeauftragen
LDSB RHEINLAND-PFALZ
Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz ist eine
Datenübertragung in die USA nur noch ausnahmsweise gemäß § 4c
BDSG zulässig und bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung des
LDSB.
Die EU-Standardvertragsklauseln werden kritisch gesehen und bei den
betroffenen Unternehmen der Einzelfall geprüft. Insbesondere wie der
Datenimporteur seinen vertraglichen Pflichten nachkommt und wie
der Datenexporteur reagiert.
Auch die freiwillige Einwilligung wird nur in extremen Ausnahmefällen
als zulässige Grundlage für die Datenübermittlung angesehen. Eine
Einzelfallprüfung ist hier notwendig.
Bis zum 31.01.2016 sollen Unternehmen klären auf welcher Grundlage
die Datenübermittlung in die USA durchgeführt wird, ob
Kündigungsmöglichkeiten der bestehenden Verträge durch das Safe
Harbor Urteil bestehen und welche Alternativen
Übertragungsmöglichkeiten in die USA bestehen.
09.11.2015 | Lasse Junghänel
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