Newsflash Datenschutzrecht, Februar 2016

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Newsflash Datenschutzrecht
Februar 2016
Safe-Harbor-Schonfrist abgelaufen – Nachfolgeabkommen
„EU-U.S. Privacy Shield“ angekündigt
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (EuGH-RS
C-362/14) das Safe Harbor Abkommen mit den USA für unwirksam erklärt.
Daraufhin hatten die Datenschutzaufsichtsbehörden Unternehmen aufgefordert, ihre Datenübermittlungen auf eine neue Rechtsgrundlage zu
stellen oder zu beenden. Bis zum 31. Januar 2016 werde man aber nicht
gegen Datenübermittlungen vorgehen, die bislang allein auf Safe Harbor
gestützt seien.
Vergangenen Montag ist diese Schonfrist nun abgelaufen. Von den Aufsichtsbehörden
wurde bereits angekündigt, nun kurzfristig erste Maßnahmen gegen Unternehmen einzuleiten, die ihren Datentransfer weiterhin nur auf Safe Harbor-Regelungen stützen.
Überraschend hat die EU-Kommission vorgestern, am 2. Februar 2016, ein Nachfolgeabkommen mit der US-Regierung mit dem Titel „EU-U.S. Privacy Shield“ angekündigt.
Dieses Abkommen soll innerhalb der kommenden drei Monate in Kraft treten. Die
Kommission möchte mit diesem Nachfolgeabkommen den Datentransfer in die USA
wieder erleichtern.
Für Unternehmen bleibt die Rechtslage gleichwohl unbefriedigend. Eine genaue
Bewertung des „EU-U.S. Privacy Shield“-Abkommens und seiner Anforderungen kann
erst nach Bekanntgabe des finalen Textes erfolgen. Sofern die Europäische Kommission
entscheidet, dass damit ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird, ist
diese Entscheidung eine wirksame Rechtsgrundlage, es sei denn, sie wird wieder von
der Kommission aufgehoben oder vom EuGH für ungültig erklärt. Bis zur Kommissionsentscheidung und bis sich US-Unternehmen dem EU-U.S. Privacy Shield unterstellen
können, wird aber noch Zeit vergehen.
Die Frage bleibt damit: Wie sollen sich Unternehmen in der Zwischenzeit verhalten und
wie werden die Aufsichtsbehörden vorgehen?
Die Antwort hierauf hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab, beispielsweise wie lange
die Umsetzung des Privacy Shields dauert, ob andere Maßnahmen wie EU-Standardvertragsklauseln implementiert werden können und wie ansonsten eine Angemessenheit
des Datenschutzniveaus hergestellt werden kann.
In jedem Fall ist es für Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt unerlässlich, die aktuellen
und geplanten Datenflüsse in die USA vollständig identifiziert zu haben. Insbesondere
ist es wichtig zu erkennen, welche Übermittlungen, z. B. an Dienstleister, bisher allein
auf Safe Harbor gestützt wurden. Eine solche Übersicht wird von den Aufsichtsbehörden
ab sofort erwartet. Um dies kurzfristig festzustellen, können automatisierte Tools eingesetzt werden, anhand derer Unternehmen Datenübermittlungen an US-Geschäftspartner auf Basis von Safe Harbor identifizieren können.
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PwC unterstützt Sie beim Einsatz solcher Tools gern.
Künftig und unabhängig von dieser Sofortmaßnahme empfiehlt sich die Erstellung
einer „Datenlandkarte“ über die Datenflüsse im Unternehmen und zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern. Ein solcher Überblick wird nach den Anforderungen der
Datenschutzgrundverordnung unerlässlich sein.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei
Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Tel.: +49 211 981-2572, [email protected].
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