www.pwclegal.de Aktuelle Informationen zu Safe Harbor Newsflash Datenschutzrecht Februar 2016 Safe-Harbor-Schonfrist abgelaufen – Nachfolgeabkommen „EU-U.S. Privacy Shield“ angekündigt Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (EuGH-RS C-362/14) das Safe Harbor Abkommen mit den USA für unwirksam erklärt. Daraufhin hatten die Datenschutzaufsichtsbehörden Unternehmen aufgefordert, ihre Datenübermittlungen auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen oder zu beenden. Bis zum 31. Januar 2016 werde man aber nicht gegen Datenübermittlungen vorgehen, die bislang allein auf Safe Harbor gestützt seien. Vergangenen Montag ist diese Schonfrist nun abgelaufen. Von den Aufsichtsbehörden wurde bereits angekündigt, nun kurzfristig erste Maßnahmen gegen Unternehmen einzuleiten, die ihren Datentransfer weiterhin nur auf Safe Harbor-Regelungen stützen. Überraschend hat die EU-Kommission vorgestern, am 2. Februar 2016, ein Nachfolgeabkommen mit der US-Regierung mit dem Titel „EU-U.S. Privacy Shield“ angekündigt. Dieses Abkommen soll innerhalb der kommenden drei Monate in Kraft treten. Die Kommission möchte mit diesem Nachfolgeabkommen den Datentransfer in die USA wieder erleichtern. Für Unternehmen bleibt die Rechtslage gleichwohl unbefriedigend. Eine genaue Bewertung des „EU-U.S. Privacy Shield“-Abkommens und seiner Anforderungen kann erst nach Bekanntgabe des finalen Textes erfolgen. Sofern die Europäische Kommission entscheidet, dass damit ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird, ist diese Entscheidung eine wirksame Rechtsgrundlage, es sei denn, sie wird wieder von der Kommission aufgehoben oder vom EuGH für ungültig erklärt. Bis zur Kommissionsentscheidung und bis sich US-Unternehmen dem EU-U.S. Privacy Shield unterstellen können, wird aber noch Zeit vergehen. Die Frage bleibt damit: Wie sollen sich Unternehmen in der Zwischenzeit verhalten und wie werden die Aufsichtsbehörden vorgehen? Die Antwort hierauf hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab, beispielsweise wie lange die Umsetzung des Privacy Shields dauert, ob andere Maßnahmen wie EU-Standardvertragsklauseln implementiert werden können und wie ansonsten eine Angemessenheit des Datenschutzniveaus hergestellt werden kann. In jedem Fall ist es für Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt unerlässlich, die aktuellen und geplanten Datenflüsse in die USA vollständig identifiziert zu haben. Insbesondere ist es wichtig zu erkennen, welche Übermittlungen, z. B. an Dienstleister, bisher allein auf Safe Harbor gestützt wurden. Eine solche Übersicht wird von den Aufsichtsbehörden ab sofort erwartet. Um dies kurzfristig festzustellen, können automatisierte Tools eingesetzt werden, anhand derer Unternehmen Datenübermittlungen an US-Geschäftspartner auf Basis von Safe Harbor identifizieren können. Newsflash Datenschutzrecht Februar 2016 2 PwC unterstützt Sie beim Einsatz solcher Tools gern. Künftig und unabhängig von dieser Sofortmaßnahme empfiehlt sich die Erstellung einer „Datenlandkarte“ über die Datenflüsse im Unternehmen und zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern. Ein solcher Überblick wird nach den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung unerlässlich sein. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Tel.: +49 211 981-2572, [email protected]. Bestellung und Abbestellung Wenn Sie die Legal News – Datenschutzrecht bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ bzw. „Abbestellung“ an folgende Adresse: [email protected] Die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft bekennt sich zu den PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in deutscher Sprache über www.pwclegal.de/ethik-code) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache über www.globalcompact.de). Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Februar 2016 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC Legal“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwclegal.de
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