Safe Harbor - Medialawcamp 2015

Safe Harbor
#medialawcamp
„E-Commerce und E-Payment
Berlin, 27. November 2015
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October 2015
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Gliederung
1.
Was ist Safe Harbor?
2.
Das Safe Harbor Urteil
3.
Alternativen zum Safe Harbor
4.
Ausblick
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1. Was ist Safe Harbor?
■
Artikel 25 der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL
95/46/EG)
»
Absatz 1: Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind
oder nach der Übermittlung verarbeitet werden sollen, in ein Drittland
vorbehaltlich der Beachtung der aufgrund der anderen Bestimmungen
dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zulässig ist,
wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.
»
Absatz 2: Die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland
bietet, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei
einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen
eine Rolle spielen; […]
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1. Was ist Safe Harbor?
»
October 2015
Absatz 6: Die Kommission kann […] feststellen, dass ein Drittland
aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler
Verpflichtungen[…], hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der
Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes
Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.
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1. Was ist Safe Harbor?
■
Staaten, für die ein angemessenes Schutzniveau für die Übermittlung
personenbezogener Daten aus der Europäischen Union festgestellt wurde:
»
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Schweiz (2000), Kanada (2002),Argentinien (2003), Israel (2011), Uruguay
(2012), Neuseeland (2013)
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1. Was ist Safe Harbor?
■
Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2006 (2000/520/EG)
»
Absatz 1: Es wird davon ausgegangen, dass die dieser Entscheidung
[…] beigefügten "Grundsätze des 'sicheren Hafens' zum Datenschutz",
[…] für alle unter die Richtlinie 95/46/EG fallenden Tätigkeiten ein im
Sinne des Artikels 25 Absatz 2 dieser Richtlinie angemessenes
Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die von der
Europäischen Union an in den Vereinigten Staaten niedergelassene
Organisationen übermittelt werden[…]
»
US- Unternehmen können freiwillig dem Safe Harbor Abkommen
beitreten, indem sie sich verpflichten, die Safe Harbor Principles und die
dazugehörenden verbindlichen FAQs zu befolgen
»
Kontrolle der Federal Trade Commission
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2. Das Safe Harbor Urteil
■
EuGH Urteil vom 6. Oktober 2015, C-362/14
»
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Hintergrund:
□
Maximilian Schrems war seit 2008 bei Facebook Mitglied
□
Er forderte die irische Datenschutzbehörde dazu auf, die
Übermittlung persönlicher Daten von der irischen Tochterfirma von
Facebook an die Server, die sich in den U.S.A befinden, zu verbieten
□
Argument: die U.S.A. böten keinen angemessenen Schutz
(Snowden,/NSA)
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2. Das Safe Harbor Urteil
»
October 2015
Urteil:
□
Entscheidungen der Kommission i.S.d. Art. 25 Abs. 6 DS-RL hindern
nationale Datenschutzbehörden (i.S.d. Art. 28 DS-RL) nicht daran,
eigene Untersuchungen zur Angemessenheit des Schutzniveaus
anzustellen
□
Rechtsakte der Union kann allein der Gerichtshof für ungültig
erklären
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2. Das Safe Harbor Urteil
□
Kommissionsentscheidung zu Safe Harbor ungültig
 Kommission hätte nach ihrer Entscheidung regelmäßig prüfen
müssen, ob das Schutzniveau weiter angemessen ist
 In der Entscheidung ist den Erfordernissen der nationalen
Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von
Gesetzen Vorrang vor dem Safe Harbor Abkommen eingräumt
worden
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3. Alternativen zu Safe Harbor
■
Standardvertragsklauseln (EU Model Clauses)
■
Binding Corporate Rules
■
Einwilligung
■
Besondere Tatbestände bspw.: wenn
»
die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen
Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur
Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen
Person erforderlich ist oder
»
die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich
ist, der im Interesse der betroffenen Person vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen
werden soll
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4. Ausblick
■
Positionspapier der Art. 29-Arbeitsgruppe
»
Die Art. 29-Gruppe untersucht derzeit, ob andere
Übermittlungsinstrumente (BCRs, Standardvertragsklauseln) vom Safe
Harbor Urteil betroffen sind
»
Derzeit können und sollten diese Rechtsgrundlagen weiter genutzt
werden, können im Einzelfall aber auch von Datenschutzbehörden bei
Beschwerden überprüft werden
»
Die Übergangs- und Umsetzungsfrist für Unternehmen läuft bis Ende
Januar 2016
»
Die EU-Kommission und die USA sind aufgefordert bis Ende Januar 2016
eine Lösung zu finden
»
Ab Februar 2016 werden die Aufsichtsbehörden geeignete und
angemessene Mittel zur Durchsetzung der Safe-Harbour Entscheidung
anwenden
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4. Ausblick
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Positionspapier der Datenschutzkonferenz vom 21.10.2015
»
Nr. 6: Den Standardvertragsklausel sind die vom EuGH formulierten
Grundsätze, insb. die Randnummern 94 und 95 des Urteils zu Grunde zu
legen
»
Nr. 7: „Die Datenschutzbehörden werden derzeit keine neuen
Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage
von Binding Corporate Rules oder Datenexportverträgen erteilen“
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4. Ausblick
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Safe Harbor 2.0
»
EU-Justizkommissarin Vĕra Jourov: keine Einigung vor Ende 2016
»
Hauptstreitpunkte zwischen EU-Kommission und US Handelsministerium:
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□
Behördlicher Zugriff auf die Daten der EU Bürger
□
Gerichtliche Kontrolle der Überwachungsmaßnahmen
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4. Ausblick
Wie geht es weiter?
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Kontakt:
Dr. Anne Brandenburg
Rechtsanwältin/Associate
Greenberg Traurig Germany, LLP
Potsdamer Platz 1
10785 Berlin, Germany
Tel +49 30 700 171- 113
[email protected]
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