Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz vor der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Am 24. August 2015 wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen in zwei Bienenständen des Landkreises Spree-Neiße amtlich festgestellt. Zum Schutz vor der Gefährdung weiterer Bienenstände durch diese anzeigepflichtige Tierseuche wurde ein Sperrbezirk eingerichtet, welcher die Ortsteile Komptendorf, Roggosen, Koppatz, Kathlow, Sergen, Kahsel, Drieschnitz, Laubsdorf und Gablenz der Gemeinde Neuhausen/Spree betrifft (siehe markierten Sperrbezirk in der Abbildung). Gemäß § 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindung mit den §§ 1a, 3, 4, 10 Abs. 1 und 11 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) sowie den §§ 1 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) werden hiermit zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen für den Sperrbezirk nachstehende Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben: Für den Sperrbezirk gilt Folgendes: 1. Alle Bienenhalter haben umgehend, sofern noch nicht erfolgt, die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte dem Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinärund Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz), Telefon: 03562-98613920 oder 03562-98613924, anzuzeigen. 2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtlich zu untersuchen. Die Bienenhalter haben bei den amtlichen Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten. 3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 5. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 2 Sperrbezirk Amerikanische Faulbrut August 2015 Die Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Forst (Lausitz), den 24.08.2015 Dr. Vogt Amtstierarzt
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