Nr. 61/2015 vom 07.05.2015 Gemäß § 4 Abs. 2 des

DER LANDRAT
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Amtsblatt des Kreises Recklinghausen
Nr. 61/2015 vom 07.05.2015
Gemäß § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz
und
zum
Tierische-Nebenprodukte
Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) und 12 Abs. 2
und 3 der Hauptsatzung des Kreises Recklinghausen wird
hiermit die nachstehende Tierseuchenverordnung verkündet:
Tierseuchenverordnung
–Sperrbezirksverordnung –
des Kreises Recklinghausen zum Schutz gegen die
Amerikanische Faulbrut der Bienen
vom 07.05.2015
In Dorsten, Ortsteil Lembeck, ist in einem Bienenstand der Ausbruch
der Amerikanischen Faulbrut (AFB) amtlich festgestellt worden.
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1, 5, 8 und 9 des Tiergesundheitsgesetz
(TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in Verbindung mit
den §§ 1 und 4 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG
TierNebG NRW) vom 2. September 2008, Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung und Bereinigung von Vorschriften auf den Gebieten der
Tierseuchenbekämpfung
und
der
Beseitigung
tierischer
Nebenprodukte vom 2. September 2008 (GV. NRW. S.612), § 1 der
VO über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Tierseuchenrechts
und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung
von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom
27. Februar 1996 (GV. NW 1996 S. 104), zuletzt geändert durch Art.
4 der VO vom 15.12.2009 (GV. NRW. S. 854), §§ 5b, 11 der
Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S.
2738), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl. I S. 3499) – jeweils in
den zur Zeit. geltenden Fassungen - wird für den Kreis
Recklinghausen Folgendes verordnet:
Herausgeber:
Kreis Recklinghausen
Der Landrat
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Anforderungen von
Exemplaren beim
Kreis Recklinghausen
Fachdienst 10 – Zentrale
Aufgaben und Organisation
Telefon: 02361 53-3090
Telefax: 02361 53-3290
Das Amtsblatt des Kreises Recklinghausen kann als Email im Acrobat-Format (PDF-Datei) oder
gegen Beteiligung an den Portokosten von 30,00 Euro jährlich abonniert werden. (siehe Herausgeber)
[email protected]
www.vestischer-kreis.de
§1
Nachdem in Dorsten, OT Lembeck, der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut
(AFB) amtlich festgestellt worden ist, wird ein Sperrbezirk gebildet, der wie folgt
begrenzt ist:
Im Norden:
Kreisgrenze zum Kreis Borken.
Im Osten:
Midlicher Mühlenbach von Kreisgrenze Borken bis Lippramsdorfer Str. (K 55).
Im Süden:
Lippramsdorfer Str. (K55) vom Midlicher Mühlenbach westlich bis Bahnhofstraße,
Bahnhofstr. westlich bis Moorbecke, Moorbecke vorbei an Hausnummer 27
westlich zu auf L 608, L 608 südlich bis Wulfener Str. (K 48), Wulfener Str.
nördlich bis Am Hagen, Am Hagen westlich übergehend in Kiebitzberg bis Am
Krusenhof, Am Krusenhof westlich bis Michaelisweg, Michaelisweg in nördlich bis
Rhader Str. (K 13), Rhader Str. (K 13) westlich bis zur A 31.
Im Westen:
A 31 von Rhader Str. (K 13) nördlich bis Kreisgrenze Borken.
§2
Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf
Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; dabei sind
Futterkranzproben zur Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut zu nehmen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften
dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
5. Die Vorschrift der vorstehend genannten Ziffer 3 findet keine Anwendung auf
- Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des
Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben
werden und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
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§3
Alle Bienenvölker und Bienenstände in dem Sperrbezirk sind vom Besitzer,
seinem Vertreter oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten
Personen unverzüglich dem Landrat des Kreises Recklinghausen, Fachdienst 39,
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657
Recklinghausen, Tel.: 02361/53-2125, anzuzeigen.
§4
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 26 der
Bienenseuchenverordnung handelt, wer den Vorschriften dieser Verordnung
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Recklinghausen, 07.05.2015
KREIS RECKLINGHAUSEN
Der Amtstierarzt
gez. Dr. Siegfried Gerwert
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