DER LANDRAT AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Amtsblatt des Kreises Recklinghausen Nr. 61/2015 vom 07.05.2015 Gemäß § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische-Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) und 12 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung des Kreises Recklinghausen wird hiermit die nachstehende Tierseuchenverordnung verkündet: Tierseuchenverordnung –Sperrbezirksverordnung – des Kreises Recklinghausen zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 07.05.2015 In Dorsten, Ortsteil Lembeck, ist in einem Bienenstand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) amtlich festgestellt worden. Aufgrund der §§ 24 Abs. 1, 5, 8 und 9 des Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008, Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Vorschriften auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 2. September 2008 (GV. NRW. S.612), § 1 der VO über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Tierseuchenrechts und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW 1996 S. 104), zuletzt geändert durch Art. 4 der VO vom 15.12.2009 (GV. NRW. S. 854), §§ 5b, 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl. I S. 3499) – jeweils in den zur Zeit. geltenden Fassungen - wird für den Kreis Recklinghausen Folgendes verordnet: Herausgeber: Kreis Recklinghausen Der Landrat Kurt-Schumacher-Allee 1 45657 Recklinghausen Anforderungen von Exemplaren beim Kreis Recklinghausen Fachdienst 10 – Zentrale Aufgaben und Organisation Telefon: 02361 53-3090 Telefax: 02361 53-3290 Das Amtsblatt des Kreises Recklinghausen kann als Email im Acrobat-Format (PDF-Datei) oder gegen Beteiligung an den Portokosten von 30,00 Euro jährlich abonniert werden. (siehe Herausgeber) [email protected] www.vestischer-kreis.de §1 Nachdem in Dorsten, OT Lembeck, der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) amtlich festgestellt worden ist, wird ein Sperrbezirk gebildet, der wie folgt begrenzt ist: Im Norden: Kreisgrenze zum Kreis Borken. Im Osten: Midlicher Mühlenbach von Kreisgrenze Borken bis Lippramsdorfer Str. (K 55). Im Süden: Lippramsdorfer Str. (K55) vom Midlicher Mühlenbach westlich bis Bahnhofstraße, Bahnhofstr. westlich bis Moorbecke, Moorbecke vorbei an Hausnummer 27 westlich zu auf L 608, L 608 südlich bis Wulfener Str. (K 48), Wulfener Str. nördlich bis Am Hagen, Am Hagen westlich übergehend in Kiebitzberg bis Am Krusenhof, Am Krusenhof westlich bis Michaelisweg, Michaelisweg in nördlich bis Rhader Str. (K 13), Rhader Str. (K 13) westlich bis zur A 31. Im Westen: A 31 von Rhader Str. (K 13) nördlich bis Kreisgrenze Borken. §2 Für den Sperrbezirk gilt Folgendes: 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; dabei sind Futterkranzproben zur Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut zu nehmen. 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 5. Die Vorschrift der vorstehend genannten Ziffer 3 findet keine Anwendung auf - Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und - Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 2 §3 Alle Bienenvölker und Bienenstände in dem Sperrbezirk sind vom Besitzer, seinem Vertreter oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen unverzüglich dem Landrat des Kreises Recklinghausen, Fachdienst 39, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen, Tel.: 02361/53-2125, anzuzeigen. §4 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit § 26 der Bienenseuchenverordnung handelt, wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Recklinghausen, 07.05.2015 KREIS RECKLINGHAUSEN Der Amtstierarzt gez. Dr. Siegfried Gerwert 3
© Copyright 2024 ExpyDoc