Tierseuchenrechtliche AllgemeinverfĂĽgung

Öffentliche Bekanntmachung des
Kreises Siegen-Wittgenstein
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 12.10.2015 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische
Faulbrut der Bienen vom 20.05.2015
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein
erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1.
In 57319 Bad Berleburg-Aue/Wingeshausen war der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt und mit Allgemeinverfügung vom
20.05.2015 reglementiert worden. Die Amerikanische Faulbrut der Bienen ist
nunmehr erloschen.
2.
Die angeordneten Schutzmaßregeln in dem Sperrbezirk sind mit sofortiger
Wirkung aufgehoben.
3.
Die Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der
Bienen vom 20.05.2015, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Begründung
I.
Am 20.05.2015 wurde aufgrund des Ausbruchs der anzeigepflichtigen Bienenseuche Amerikanische Faulbrut in Bienenständen in 57319 Bad BerleburgAue/Wingeshausen, eine Allgemeinverfügung mit umfangreichen Sperrmaßnahmen für Bienenhaltungen erlassen. In der Folge der amtlichen Bekämpfung wurden im Oktober 2015 die letzten Aufhebungsuntersuchungen vorgenommen. Die
Proben wurden mit negativem Ergebnis auf den Erreger der Amerikanischen
Faulbrut untersucht.
II.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist gemäß § 24 Abs. 1 und 3 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)1
in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NRW)3 für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung
die sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Die Verfügung richtet sich aufgrund der Einwandermöglichkeit an alle Bienenhalter, insbesondere jedoch an die Imker im ehemaligen Sperrbezirk. Aufgrund des
großen Adressatenkreises erfolgt die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 3
VwVfG NRW in Verbindung mit § 3 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW)4.
Mit der amtstierärztlichen Untersuchung sowie den negativen Befundergebnissen
aus der Beprobung der betroffenen Bienenstände gemäß der §§ 9 und 11 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)5 wurde der Erfolg der amtlich angeordne-
ten Bekämpfungsmaßnahmen belegt und amtlich abgenommen. Die Amerikanische Faulbrut gilt in dem o. g. Sperrbezirk amtlich als erloschen.
Nach § 12 der BienSeuchV sind die angeordneten Schutzmaßregeln in dem betroffenen Bienenstand und in dem Sperrbezirk aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut amtlich als erloschen gilt.
Eine Anhörung unterbleibt gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die amerikanische Faulbrut der
Bienen gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW am Tag nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein, Fachservice Gesundheit
und Verbraucherschutz, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kohlbettstraße 17, 57072 Siegen, einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt
werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Allgemeine Hinweise:
Auskunft erteilt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises
Siegen-Wittgenstein, Kohlbettstr. 17, 57072 Siegen, Tel. 0271/333-2863 oder
2852
Siegen, 12.10.2015
Der Landrat
des Kreises Siegen-Wittgenstein
als Kreisordnungsbehörde
Im Auftrag
gez.
Dr. Heike Hill
1
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert das durch Artikel
392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und
Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tier-
seuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 293)
3
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Bekanntmachung
der Neufassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)
4
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(AG TierSG TierNebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (GV. NRW.
S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885)
5
Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004
(BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388)