Bessere Hilfe, wenn die Not am größten ist

Pressemitteilung
Bessere Hilfe,
wenn die Not am größten ist
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz
Erfurt • 22. Januar 2016 • Seit kurzem ist in Deutschland ein neues Hospiz- und
Palliativgesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthält Regelungen zur stationären und
ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung. Zudem hat es Auswirkungen auf
die bisherigen Regelungen im Thüringer Krankenhausrecht. Der Eindruck nach
den ersten Wochen: durchweg positiv.
Unsere moderne Spitzenmedizin ist in der Lage, nahezu jede Krankheit zu heilen
oder zumindest zu lindern. In manchen Fällen stößt diese jedoch noch immer an ihre
Grenzen. Die Hospizarbeit und die Palliativmedizin versuchen seit den 70er Jahren,
das entstehende Leid Schwerkranker und sterbender Menschen zu lindern und
begleitende Angebote zu schaffen. Jene, die nicht mehr geheilt werden können,
sollen nach dem Hospiz-Gedanken bestmögliche Pflege und Betreuung erfahren.
Passend
dazu
muss
die
Palliativmedizin
eine
optimale
Schmerztherapie
gewährleisten – für ein Lebensende in Würde. Bisher jedoch fehlten in ganz
Deutschland
gesetzliche
Strukturen.
Umso
erfreulicher,
dass
jetzt
ein
Rechtsanspruch auf Palliativpflege besteht (s. § 39 b SGB V § und 132 g SGB V).
„Sowohl die Regelungen auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch V und im
Sozialgesetzbuch XI als auch die Regelungen im Thüringer Krankenhausgesetz
waren lückenhaft und entsprachen nicht den aktuellen Erfordernissen im Hinblick auf
eine
strukturierte
Hospiz-
und
Palliativversorgung“,
Fachanwalt für Medizinrecht aus Mühlhausen.
erklärt
Mario
Hommel,
Mit dem neuen Gesetz ist erstmals ausdrücklich legal definiert (s. § 27 SGB V), dass
zur Krankenbehandlung auch die palliative Versorgung gehört. Das ist ein neuer
Ansatz. Ein wesentlicher und nun beseitigter Mangel war zudem, dass Pflegedienste
nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer Einzelfallprüfung in der
häuslichen Krankenpflege Leistungen zur Palliativversorgung erbringen konnten.
Dabei wollen viele Menschen gern ihre verbleibende Zeit in ihrer gewohnten
Umgebung verbringen.
Auch auf die Leistungen der Vertragsärzte hat das Gesetz positive Auswirkungen.
Die Versorgungsplanung für die letzten Lebensjahre ist nun gesetzlich geregelt.
Beratung zur Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase und Angebote
der Sterbebegleitung werden in den Plan integriert. Der behandelnde Hausarzt und
sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung werden gemeinsam
einbezogen, was dem Netzwerkgedanken Rechnung trägt.
Mario Hommel fasst zusammen: „Insgesamt werden in Zukunft die regionalen
Betreuungs- und Versorgungsangebote um umfassende medizinische, pflegerische,
hospizliche und seelsorgerische Begleitung erweitert. Damit ist das neue Hospiz- und
Palliativgesetz ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Betreuung von kranken
und todkranken Menschen.“
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
1. Die ambulante Palliativversorgung sowie die Vernetzung unterschiedlicher
Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung werden gestärkt.
2. Die ambulante Palliativversorgung kann nun auch außerhalb spezieller
palliativer Einrichtungen von normalen Pflegediensten erbracht werden. Auch
können ambulante Pflegedienste, im Rahmen der Palliativversorgungen in
stationären Einrichtungen ihre Leistungen weiterführend anbieten.
3. Im vertragsärztlichen Bereich gibt es zusätzlich vergütete Leistungen, die
insbesondere die Qualität der Versorgung erhöhen und Kooperationen
zwischen Anbietern und anderweitig Beteiligten ermöglichen.
4. Der
hausärztliche
übersteigt
den
vertragsärztlichen
„palliative“
Versorgungsbereich
bisherigen
regelhaften
Versorgung
und
wird
gestärkt.
Leistungsanspruch
wird
durch
die
in
Dies
der
gesetzlichen
Krankenkassen zusätzlich finanziert.
5. Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize wird deutlich verbessert. Die
Krankenkassen tragen jetzt statt 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten 95
Prozent. Der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkasse wird
darüber hinaus von 7 auf 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (nach § 18
Abs. 1 des SGB IV) erhöht.
6. In stationären Pflegeeinrichtungen sollen die wichtige Hospizkultur und die
Palliativversorgung weiter verbessert werden. Dazu gehört die Schaffung
eines einheitlichen, anerkannten medizinisch-pflegerischen Standards zur
Sterbebegleitung.
7. In
stationären
Einrichtungen
Gesundheitsvorsorgeplanung
für
die
wird
letzte
eine
Lebensphase
umfassende
eingerichtet.
Versicherte haben nunmehr einen Rechtsanspruch auf individuelle Beratung
und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und
Palliativversorgung.
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