Pressemitteilung Bessere Hilfe, wenn die Not am größten ist Das neue Hospiz- und Palliativgesetz Erfurt • 22. Januar 2016 • Seit kurzem ist in Deutschland ein neues Hospiz- und Palliativgesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthält Regelungen zur stationären und ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung. Zudem hat es Auswirkungen auf die bisherigen Regelungen im Thüringer Krankenhausrecht. Der Eindruck nach den ersten Wochen: durchweg positiv. Unsere moderne Spitzenmedizin ist in der Lage, nahezu jede Krankheit zu heilen oder zumindest zu lindern. In manchen Fällen stößt diese jedoch noch immer an ihre Grenzen. Die Hospizarbeit und die Palliativmedizin versuchen seit den 70er Jahren, das entstehende Leid Schwerkranker und sterbender Menschen zu lindern und begleitende Angebote zu schaffen. Jene, die nicht mehr geheilt werden können, sollen nach dem Hospiz-Gedanken bestmögliche Pflege und Betreuung erfahren. Passend dazu muss die Palliativmedizin eine optimale Schmerztherapie gewährleisten – für ein Lebensende in Würde. Bisher jedoch fehlten in ganz Deutschland gesetzliche Strukturen. Umso erfreulicher, dass jetzt ein Rechtsanspruch auf Palliativpflege besteht (s. § 39 b SGB V § und 132 g SGB V). „Sowohl die Regelungen auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch V und im Sozialgesetzbuch XI als auch die Regelungen im Thüringer Krankenhausgesetz waren lückenhaft und entsprachen nicht den aktuellen Erfordernissen im Hinblick auf eine strukturierte Hospiz- und Palliativversorgung“, Fachanwalt für Medizinrecht aus Mühlhausen. erklärt Mario Hommel, Mit dem neuen Gesetz ist erstmals ausdrücklich legal definiert (s. § 27 SGB V), dass zur Krankenbehandlung auch die palliative Versorgung gehört. Das ist ein neuer Ansatz. Ein wesentlicher und nun beseitigter Mangel war zudem, dass Pflegedienste nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer Einzelfallprüfung in der häuslichen Krankenpflege Leistungen zur Palliativversorgung erbringen konnten. Dabei wollen viele Menschen gern ihre verbleibende Zeit in ihrer gewohnten Umgebung verbringen. Auch auf die Leistungen der Vertragsärzte hat das Gesetz positive Auswirkungen. Die Versorgungsplanung für die letzten Lebensjahre ist nun gesetzlich geregelt. Beratung zur Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase und Angebote der Sterbebegleitung werden in den Plan integriert. Der behandelnde Hausarzt und sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung werden gemeinsam einbezogen, was dem Netzwerkgedanken Rechnung trägt. Mario Hommel fasst zusammen: „Insgesamt werden in Zukunft die regionalen Betreuungs- und Versorgungsangebote um umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung erweitert. Damit ist das neue Hospiz- und Palliativgesetz ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Betreuung von kranken und todkranken Menschen.“ Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: 1. Die ambulante Palliativversorgung sowie die Vernetzung unterschiedlicher Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung werden gestärkt. 2. Die ambulante Palliativversorgung kann nun auch außerhalb spezieller palliativer Einrichtungen von normalen Pflegediensten erbracht werden. Auch können ambulante Pflegedienste, im Rahmen der Palliativversorgungen in stationären Einrichtungen ihre Leistungen weiterführend anbieten. 3. Im vertragsärztlichen Bereich gibt es zusätzlich vergütete Leistungen, die insbesondere die Qualität der Versorgung erhöhen und Kooperationen zwischen Anbietern und anderweitig Beteiligten ermöglichen. 4. Der hausärztliche übersteigt den vertragsärztlichen „palliative“ Versorgungsbereich bisherigen regelhaften Versorgung und wird gestärkt. Leistungsanspruch wird durch die in Dies der gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich finanziert. 5. Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize wird deutlich verbessert. Die Krankenkassen tragen jetzt statt 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten 95 Prozent. Der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkasse wird darüber hinaus von 7 auf 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (nach § 18 Abs. 1 des SGB IV) erhöht. 6. In stationären Pflegeeinrichtungen sollen die wichtige Hospizkultur und die Palliativversorgung weiter verbessert werden. Dazu gehört die Schaffung eines einheitlichen, anerkannten medizinisch-pflegerischen Standards zur Sterbebegleitung. 7. In stationären Einrichtungen Gesundheitsvorsorgeplanung für die wird letzte eine Lebensphase umfassende eingerichtet. Versicherte haben nunmehr einen Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist die Selbstverwaltungsorganisation der Rechtsanwälte in Thüringen. Sie ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Thüringen gebildet und damit zuständig für die Landesgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen. Ihr gehören rund 2.100 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Mit der Zulassung zur Anwaltschaft wird jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied in der für seinen Kanzleisitz zuständigen Rechtsanwaltskammer. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Thüringen Bahnhofstraße 46 99084 Erfurt Tel.: 03 61 / 654 88 - 0 Fax: 03 61 / 654 88 - 20 [email protected] www.rechtsanwaltskammer-thueringen.de Redaktion: PROFIL PR & Werbeagentur GmbH Ansprechpartner: Dr. Volker Hagenauer, Vanessa Finn (03 61 / 2 24 87 - 18) Cyriakstraße 27a, 99094 Erfurt Tel.: 03 61 / 2 24 87 - 0 Fax: 03 61 / 2 24 87 - 17 [email protected] [email protected] www.profilpr.de
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