Begründung

STADT
DIEMELSTADT
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30
„Beim niederen Teiche“
Begründung
gem. § 2 a BauGB
Entwurf
12. Januar 2016
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
Udenhäuser Straße 13
34393 Grebenstein
Telefon: 05674/4910
e-mail: [email protected]
www.bffl-schmidt.de
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Begründung ........................................................................................................ 1
1.1.
Vorbemerkung .................................................................................................... 1
1.2.
Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung....................................... 1
1.3.
Übergeordnete und rahmengebende Planungen ................................................ 2
1.4.
Städtebauliche Begründung der Festsetzungen ................................................. 2
1.4.1.
Planungskonzept ....................................................................................... 2
1.4.2.
Städtebauliche Festsetzungen ................................................................... 2
1.4.3.
Neue Kompensationsmaßnahme............................................................... 2
Verzicht auf Durchführung einer Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren
nach § 13 BauGB ............................................................................................... 4
Stadt Diemelstadt, 2. Änderung B-Plan Nr. 30 „Bei dem niederen Teiche“
1.
Begründung
1.1. Vorbemerkung
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes, der gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden
soll.
Im Gesetzestext heißt es dazu im 1. Absatz:
„Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt…. kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen.“
Bei der vorliegenden Planung sind diese geforderten Kriterien erfüllt.
- Die geplante Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung,
- Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten bestehen gem. § 1 (6) Nr.7
b nicht.
Unter diesen Voraussetzungen wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach §
2 (4) BauGB abgesehen.
1.2. Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung
Der rechtskräftige Bebauungsplan, der geändert werden soll, stellt im Änderungsbereich
ein Wohngebiet südlich des ehemaligen Bauhofes dar. Direkt im Anschluss, nördlich des
Kuhweges befinden sich der städtische Kindergarten, die Mittelpunktschule und der
Sportplatz. Nordöstlich des Wohngebietes liegt das öffentliche Freibad. Die Gebäude
des ehemaligen Bauhofes wurden vor einiger Zeit abgerissen. Mit der angestrebten Bebauungsplanänderung soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, eine fußläufige
Verbindung zwischen dem Wohnbaugebiet und diesen öffentlichen Einrichtungen zu
schaffen. Gleichzeitig wird dadurch eine günstige Wegeverbindung zur Innerortslage
hergestellt.
Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll außerdem eine neue Kompensationsmaßnahme zugeordnet werden, da die ursprünglich geplante Maßnahme aus
verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden konnte.
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1.3. Übergeordnete und rahmengebende Planungen
Übergeordnete Planungen, wie Regionalplan Nordhessen 2009, Landschaftsrahmenplan 2000 und Flächennutzungsplan, sind durch die geplanten Änderungen nicht betroffen.
1.4. Städtebauliche Begründung der Festsetzungen
1.4.1.
Planungskonzept
Um das Planungsziel zu erreichen, ist es erforderlich die bisherigen Baufelder im Bereich
des Wendehammers der Straße „Bei dem niederen Teiche“ etwas weiter auseinander
zu legen, um ausreichend Platz für die Anordnung eines Fußweges zu schaffen. Die
betreffenden Flächen sind derzeit noch nicht bebaut. In der nordwestlichen Verlängerung des geplanten Weges befindet sich im rechtskräftigen Bebauungsplan eine Pflanzfläche, die ebenfalls durch einen schmalen Streifen unterbrochen wird, um Raum für den
Gehweg zu schaffen. Die Breite des Streifens wird dabei so dimensioniert, dass eine
Begegnung, zum Beispiel von Kinderwagen, möglich ist.
1.4.2.
Städtebauliche Festsetzungen
Die Änderung betrifft ausschließlich die Lage, bzw. Abgrenzung der vorhandenen Baufelder, eine Rücknahme der Pflanzflächen in geringfügiger Größenordnung (ca. 50 qm)
sowie die Ergänzung eines Fußweges.
Alle sonstigen Festsetzungen gem. dem gültigen Bebauungsplan bleiben bestehen.
1.4.3.
Neue Kompensationsmaßnahme
Im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan wurde seinerzeit eine Kompensationsmaßnahme zugeordnet, mit der rund 238.000 Biotopwertpunkte kompensiert
werden sollten.
Da diese Maßnahme im Rahmen der Flurbereinigung nicht zur Ausführung kommen
konnte, wird im vorliegenden Änderungsverfahren eine neue Kompensationsmaßnahme
zugeordnet:
Ende August 2015 wurde vom NABU Gruppe Marsberg in einem Waldstück bei Neudorf
ein Rotmilanhorst kartiert. Für den betreffenden Horstbaum wurde bereits im Jahr 2013
ein Brutnachweis geführt. Der Baum diente auch im Jahr 2015 einem Rotmilanpaar als
Brutplatz. Ein entsprechender Nachweis konnte durch Fotos geführt werden.
In jüngerer Zeit haben sich die Erkenntnisse verdichtet, dass der Landschaftsraum
nördlich von Erlinghausen sowohl zur Brutzeit als auch zur Zugzeit von Rotmilanen intensiv zur Nahrungssuche genutzt wird. Ergänzend wurde festgestellt, dass im Jahr 2015
am Ortsrand von Marsberg, an mehreren Stellen, der Uhu gebrütet hat.
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Aufgrund der vielen neuen Erkenntnisse wurde in der Stadt Diemelstadt die Entscheidung getroffen, eine politische und planerische Strategie zu entwickeln, durch die ein
ausreichender Lebensraum für die Erhaltung der Rotmilanpopulation zur Verfügung gestellt wird. Die auch durch das „Helgoländer Papier“ angestrebte Lösung von Konflikten
zum Vogelschutz soll durch die von der Stadt Diemelstadt entwickelte „Planungskonzeption Artenschutz-Windenergie“ vor Ort konkret in die Tat umgesetzt werden.
Zu diesem Zweck soll in dem Gebiet südlich von Hesperinghausen, in dem sich sowohl
Rotmilanhorste als auch Schlafplätze befinden und das gleichzeitig als Zugkorridor dient,
ein ausreichender Raum so erhalten und gestaltet werden, dass er einerseits ausreichende, sichere Nahrungsgebiete für den Rotmilan bietet, andererseits aber auch einen
Schutz von Brut- und Schlafplätzen.
Um einen Verbund der verschiedenen Teillebensräume zu erreichen, sollen die städtischen Grünlandflächen im Bereich Hesperinghausen/Helmighausen, die aufgrund ihrer
Lage im Wasserschutzgebiet extensiv bewirtschaftet werden, mit in die Gesamtkonzeption integriert werden.
Aus diesem Grund hat die Stadt Diemelstadt das Waldstück westlich von Neudorf erworben, um es nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Waldeck Frankenberg dem vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als Kompensationsmaßnahme zuordnen zu können.
Es handelt sich um ein Grundstück in der Gemarkung von Diemelstadt Neudorf, in der
Flur 2 und betrifft einen Teil des Flurstückes 69. Die betreffende Fläche liegt etwa 300
m westlich der Landesstraße 3198 (Rote Land-Straße), zwischen den Ortsteilen Neudorf
und Helmighausen.
Quelle: Google-Earth
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Die Fläche ist von Fichten, Lärchen und Douglasien bewachsen.
Die geplante Maßnahme ist als ein Baustein des Artenschutzkonzeptes im Bereich der
Landschaft zwischen Neudorf, Helmighausen, Hesperinghausen und Marsberg zu sehen.
Durch den Grunderwerb kann die Sicherung des Horstbaumes gewährleistet werden.
Zusätzlich ist vorgesehen die Waldbewirtschaftung aufzugeben, 12 Eichen mit Einzelbaumschutz im Bereich der Waldschneise nahe des Horstbaumes anzupflanzen, sowie
einige junge Buchen im Bereich des Nadelholzbestandes zu pflanzen.
Derartige Maßnahmen sind nicht mit dem Wertpunktesystem der Kompensationsverordnung zu berechnen. Hier muss jedoch der Zusammenhang zu einer komplexen Maßnahme zum Artenschutz im Landschaftsraum nördlich von Erlinghausen gesehen werden. Gemäß Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird durch die geplante
Kompensationsmaßnahme der naturschutzrechtliche Eingriff, der seit Aufstellung des
Bebauungsplans Nummer 30 offen ist, vollständig kompensiert.
Die erforderlichen Flächen sind seit Anfang September 2015 im Besitz der Stadt Diemelstadt und stehen per Beschluss der Stadtverordneten unmittelbar zur Verfügung. Die
Sicherung der Maßnahmen ist somit unmittelbar gegeben.
2.
Verzicht auf Durchführung einer Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB
Hinsichtlich einer Umweltprüfung mit Umweltbericht werden bei Durchführung eines vereinfachten Bauleitplanverfahrens im Baugesetzbuch klare Aussagen getroffen.
Im 3. Absatz des § 13 BauGB heißt es dazu:
„Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
…abgesehen.“
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Umweltbelange bereits im Zusammenhang mit der Aufstellung des bestehenden Bebauungsplanes für den Geltungsbereich
abgearbeitet wurden.
Aus diesen Gründen wird von einer Umweltprüfung abgesehen.
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