Brandschutzvorschriften 2015 Informationsveranstaltung für Planer und Baufachleute Änderungen im Bauprozess Boris Camenzind, Abteilungsleiter Prävention Gebäudeversicherung Luzern Grundlage: Richtlinie Qualitätssicherung • Die Brandschutzbehörde • • • • • überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften verlangt die zur Genehmigung einzureichenden Brandschutznachweise genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise unterstützt die Eigentümer bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung fordert vor Bezug der Baute die Übereinstimmungserklärung Brandschutz ein Brandschutznachweis • Definition: Der Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Darlegung der geplanten Brandschutzmassnahmen • Mit dem Brandschutznachweis dokumentiert der Planer, wie er den Brandschutz am Projekt umsetzt • Die Brandschutzbehörden unterstützen wo nötig bei der Erarbeitung Brandschutznachweis • Der Brandschutznachweis ist eine wichtige Grundlage für die korrekte Ausschreibung und Ausführung am Bau: • • • • Definition von Lage und Feuerwiderstand von Brandabschnitten Festlegung der Brandschutzabschlüsse (Türen, Fenster mit Feuerwiderstand) Visualisierung der Rauch- und Wärmeabzugskonzepte Standorte der Feuerlöscheinrichtungen etc. • Der Brandschutznachweis ist eine wichtige Grundlage für den Betrieb und Unterhalt, für die Planung von Umbauten etc. Brandschutznachweis • Wie sieht ein Brandschutznachweis aus? • Gibt es Vorlagen dazu? • JA! www.brandschutznachweis.ch • Muster-Brandschutznachweise für EFH, MFH, Gewerbe, Parking Brandschutznachweis Brandschutznachweis Umsetzung im Kanton Luzern • Einreichung des Brandschutznachweises zusammen mit dem Baugesuch (gilt auch für die Kantone Uri, Nidwalden, Obwalden) • Kanton Schwyz: 4 Wochen vor Baubeginn • Kanton Luzern: Ab 1. April 2015 sind Brandschutznachweise zusammen mit dem Baugesuch einzureichen • Elektronisches Baugesuchsformular mit Hinweis auf BS-Nachweis: Umsetzung im Kanton Luzern Umsetzung im Kanton Luzern Wann erforderlich? • Einfamilienhaus: NEIN, Verweis auf Weisungsblatt 6/1 GVL • Nebenbauten: NEIN wenn kein Personenaufenthalt, keine Feuerungen • Landwirtschaftliche Bauten: i.d.R. NEIN. Ausnahmen: Gewerbliche Tätigkeiten wie Handwerk, Verkaufsläden, Partyraum etc. Umsetzung im Kanton Luzern • • • • Einreichung elektronisch an Baukoordination mit der Baueingabe Allfällige Korrekturen via Mailverkehr Brandschutzexperte-Planer Brandschutznachweis wird verbindlicher Teil der Baubewilligung Keine detaillierten Auflagen der Feuerpolizei mehr – «einfache» Bewilligung Übereinstimmungserklärung • Der Bauherr unterzeichnet rechtsgültig vor Bezug der Baute die Übereinstimmungserklärung Brandschutz und bestätigt die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller erforderlichen Brandschutzmassnahmen • Verfügt er nicht über das notwendige Fachwissen, stützt er sich auf die Übereinstimmungserklärung des QS Verantwortlichen Brandschutz Übereinstimmungserklärung • Vor Bezug des Gebäudes ist die Übereinstimmungserklärung der Behörde einzureichen (per Mail, Post) • Eine Abnahme im Sinne von Stichproben findet i.d.R. trotzdem statt (durch Schätzer, Brandschutzexperte oder Feuerschauer) Zusammenfassung • Brandschutznachweis mit Baueingabe resp. vor Baubeginn • Übereinstimmungserklärung vor Bezug des Gebäudes Brandschutzvorschriften 2015 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Brandschutzvorschriften 2015 Teil 3: Fragen der Teilnehmer Brandschutzvorschriften 2015 Teil 4: Apéro
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