Brandschutzvorschriften 2015 Informationsveranstaltung für Planer und Baufachleute Änderungen im Bauprozess Thomas Häcki Beat Meier Leiter Technische Inspektorate - Obwalden Leiter Prävention - Nidwaldner Sachversicherung Grundlage: Richtlinie Qualitätssicherung • Die Brandschutzbehörde • überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften • verlangt die zur Genehmigung einzureichenden Brandschutznachweise • genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise • unterstützt die Eigentümer bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung • fordert vor Bezug der Baute die Übereinstimmungserklärung Brandschutz ein Brandschutznachweis • Definition: Der Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Darlegung der geplanten Brandschutzmassnahmen • Mit dem Brandschutznachweis dokumentiert der Planer, wie er den Brandschutz am Projekt umsetzt • Die Brandschutzbehörden unterstützen wo nötig bei der Erarbeitung Brandschutznachweis als Hilfsmittel • Der Brandschutznachweis ist eine wichtige Grundlage für die korrekte Ausschreibung und Ausführung am Bau: • Definition von Lage und Feuerwiderstand von Brandabschnitten • Festlegung der Brandschutzabschlüsse (Türen, Fenster mit Feuerwiderstand) • Visualisierung der Rauch- und Wärmeabzugskonzepte • Standorte der Feuerlöscheinrichtungen etc. • Der Brandschutznachweis ist eine wichtige Grundlage für den Betrieb und Unterhalt, für die Planung von Umbauten etc. Brandschutznachweis • • • • Wie sieht ein Brandschutznachweis aus? Gibt es Vorlagen dazu? JA! www.brandschutznachweis.ch Muster-Brandschutznachweise für EFH, MFH, Gewerbe, Parking Brandschutznachweis Brandschutznachweis Brandschutznachweis Einreichung der Brandschutznachweise Einreichung der Brandschutznachweise • Nidwalden + Obwalden: Einreichung des Brandschutznachweises zusammen mit dem Baugesuch • Schwyz + Uri: Grundsätzlich ändert sich nichts am Baubewilligungsverfahren (Schwyz 4 Wochen vor Baubeginn) • Luzern: Ab 1. April 2015 sind Brandschutznachweise zusammen mit dem Baugesuch einzureichen • Elektronisches Baugesuchsformular mit Hinweis auf BS-Nachweis: Umsetzung Luzern + Nidwalden Umsetzung Luzern + Nidwalden Umsetzung Luzern + Nidwalden Umsetzung Obwalden www.brandschutznachweis.ch Wann ist ein Nachweis erforderlich •Einfamilienhaus: NEIN • Nebenbauten: NEIN wenn kein Personenaufenthalt, keine Feuerungen •Landwirtschaftliche Bauten: i.d.R. NEIN. Ausnahmen: Gewerbliche Tätigkeiten wie Handwerk, Verkaufsläden, Partyraum etc. Ablauf bei einem Baugesuch • Einreichung elektronisch an Bauamt / Baukoordination mit der Baueingabe • Allfällige Korrekturen via Mailverkehr Brandschutzexperte-Planer • Brandschutznachweis wird verbindlicher Teil der Baubewilligung • Keine detaillierten Auflagen der Feuerpolizei mehr – «einfache» Bewilligung «einfache Bewilligung» Nidwalden «einfache Bewilligung» Nidwalden Anträge - Brandschutz Die Übereinstimmungserklärung ist der Baubewilligungsbehörde vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage einzureichen. Der Gesuchsteller hat das Bauprojekt gemäss Baubewilligung und den genehmigten Brandschutzplänen zu erstellen. Die in den Brandschutzplänen und im Brandschutznachweis vom 16. März 2015 dargestellten Brandschutzmassnahmen sind verbindlich. Übereinstimmungserklärung • Der Bauherr unterzeichnet rechtsgültig vor Bezug der Baute die Übereinstimmungserklärung Brandschutz und bestätigt die vollständige und mängelfreie Umsetzung aller erforderlichen Brandschutzmassnahmen • Verfügt er nicht über das notwendige Fachwissen, stützt er sich auf die Übereinstimmungserklärung des QS Verantwortlichen Brandschutz Brandschutz + Prävention Form ulare V .1 Übereinstimmungserklärung Brandschutz Gemass Brandschutzrichtlinie Qualitätssicherung im Brandschutz hat die Bauherrschaft d ie Bauherrschaft die vollständige und mangelfreie Umsetzung der erfordertichen Brandschutzmassnahmen gemass der Baubewilligung in einer Übereinstimmungserklärung zu bescheinigen. Oie Übereinstimmungserklärung ist der Baubewilligungsbehörde vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage einzureichen. Bauaesuchs-Nr. 2015-1510-0001 Gesamtleiiter rund E1igentümer bes,t ätigen der zuständigen Brandschrutzbehö rd e: 1. Al le Brandschutzmassnahmen sind gemäss der Baube\i'llilligung sowie den IBrandschutzvorsch ifte n vollständig und 2. mangelfrei umgesetzt worden. Die Brandschutz,e~nri chtungen wurden überp,nüft und fiunktionieren einwandfre3. Vor Bezug der Baute oder vor Inbetriebnahme der Anlage ist die lnstrukUon der Nutzer bezügrlich Betrieb, Wartung und Unterhalt der 8 ran d schutze~ n nichtu n gen erfo 1grt. V 0 rb eha lte zu ZUfer 1 u nd 2: 1 o Es haben sich Änderungen gegenüber dem genehmigten Brandschutznachweis ergelben1. Der BrandschutznachR weis wird aktualisiert und als pdf-Datei der Baubewillig1ung1sbehörde zugestellt. Es g1ilt die fo,lgeinde Aufüstung der P end enzen mit der Angabe, bis wann die Fertigstellung erfolgt 1 1 o Unterschrift: 1 1 Unterschrift: gebäude versicherung„ luzern Sichere Sache. 1 wi r sichern und versichern kantonschwyz l Kanton Obwalden Übereinstimmungserklärung • Vor Bezug des Gebäudes ist die Übereinstimmungserklärung der Behörde einzureichen (per Mail, Post oder bei Bauabnahme) • Eine Abnahme im Sinne von Stichproben findet i.d.R. trotzdem statt (durch Gemeinde, Brandschutzexperte, Feuerschauer etc.) Zusammenfassung • Brandschutznachweis mit Baueingabe resp. vor Baubeginn • Übereinstimmungserklärung vor Bezug des Gebäudes Brandschutzvorschriften 2015 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Brandschutzvorschriften 2015 Teil 3: Fragen der Teilnehmer Brandschutzvorschriften 2015 Teil 4: Apéro
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