Übereinstimmungserklärung Brandschutz

Brandschutzvorschriften
2015
Informationsveranstaltung
für Planer und Baufachleute
Änderungen im Bauprozess
Boris Camenzind, Abteilungsleiter Prävention
Gebäudeversicherung Luzern
Grundlage: Richtlinie Qualitätssicherung
• Die Brandschutzbehörde
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überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften
verlangt die zur Genehmigung einzureichenden Brandschutznachweise
genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise
unterstützt die Eigentümer bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung
fordert vor Bezug der Baute die Übereinstimmungserklärung Brandschutz ein
Brandschutznachweis
• Definition: Der Brandschutznachweis ist eine vollständige,
nachvollziehbare und plausible Darlegung der geplanten
Brandschutzmassnahmen
• Mit dem Brandschutznachweis dokumentiert der Planer, wie er den
Brandschutz am Projekt umsetzt
• Die Brandschutzbehörden unterstützen wo nötig bei der Erarbeitung
Brandschutznachweis
• Der Brandschutznachweis ist eine wichtige Grundlage für die korrekte
Ausschreibung und Ausführung am Bau:
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Definition von Lage und Feuerwiderstand von Brandabschnitten
Festlegung der Brandschutzabschlüsse (Türen, Fenster mit Feuerwiderstand)
Visualisierung der Rauch- und Wärmeabzugskonzepte
Standorte der Feuerlöscheinrichtungen etc.
• Der Brandschutznachweis ist eine wichtige Grundlage für den Betrieb
und Unterhalt, für die Planung von Umbauten etc.
Brandschutznachweis
• Wie sieht ein Brandschutznachweis aus?
• Gibt es Vorlagen dazu?
• JA! www.brandschutznachweis.ch
• Muster-Brandschutznachweise für EFH, MFH, Gewerbe, Parking
Brandschutznachweis
Brandschutznachweis
Umsetzung im Kanton Luzern
• Einreichung des Brandschutznachweises zusammen mit dem
Baugesuch (gilt auch für die Kantone Uri, Nidwalden, Obwalden)
• Kanton Schwyz: 4 Wochen vor Baubeginn
• Kanton Luzern: Ab 1. April 2015 sind Brandschutznachweise
zusammen mit dem Baugesuch einzureichen
• Elektronisches Baugesuchsformular mit Hinweis auf BS-Nachweis:
Umsetzung im Kanton Luzern
Umsetzung im Kanton Luzern
Wann erforderlich?
• Einfamilienhaus: NEIN, Verweis auf Weisungsblatt 6/1 GVL
• Nebenbauten: NEIN wenn kein Personenaufenthalt, keine Feuerungen
• Landwirtschaftliche Bauten: i.d.R. NEIN. Ausnahmen: Gewerbliche Tätigkeiten
wie Handwerk, Verkaufsläden, Partyraum etc.
Umsetzung im Kanton Luzern
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Einreichung elektronisch an Baukoordination mit der Baueingabe
Allfällige Korrekturen via Mailverkehr Brandschutzexperte-Planer
Brandschutznachweis wird verbindlicher Teil der Baubewilligung
Keine detaillierten Auflagen der Feuerpolizei mehr – «einfache» Bewilligung
Übereinstimmungserklärung
• Der Bauherr unterzeichnet rechtsgültig vor Bezug der Baute die
Übereinstimmungserklärung Brandschutz und bestätigt die
vollständige und mängelfreie Umsetzung aller erforderlichen
Brandschutzmassnahmen
• Verfügt er nicht über das notwendige Fachwissen, stützt er sich auf
die Übereinstimmungserklärung des QS Verantwortlichen
Brandschutz
Übereinstimmungserklärung
• Vor Bezug des Gebäudes ist die Übereinstimmungserklärung der
Behörde einzureichen (per Mail, Post)
• Eine Abnahme im Sinne von Stichproben findet i.d.R. trotzdem statt
(durch Schätzer, Brandschutzexperte oder Feuerschauer)
Zusammenfassung
• Brandschutznachweis mit Baueingabe resp. vor Baubeginn
• Übereinstimmungserklärung vor Bezug des Gebäudes
Brandschutzvorschriften 2015
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Brandschutzvorschriften 2015
Teil 3: Fragen der Teilnehmer
Brandschutzvorschriften 2015
Teil 4: Apéro