Absenzen Merkblatt für Lernende und Lehrbetriebe Mai 2015 1. Rechtsgrundlage Die kantonale Berufsbildungsverordnung sagt in Art. 51: 2 Für voraussehbare Absenzen ist rechtzeitig bei der Schulleitung ein Urlaubsgesuch einzureichen. 3 Nicht voraussehbare Absenzen sind bis zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu begründen. Quelle: https://www.sta.be.ch/belex/d/4/435_111.html Die Absenzenordnung der WKS KV Bildung schreibt entsprechend vor, dass Absenzen bis zwei Wochen nach Wiedererscheinen der lernenden Person zu entschuldigen sind. Später tritt die Lehrperson nicht mehr darauf ein und es entstehen unentschuldigte Absenzen. 2. V oraussehbare und nicht voraussehbare Absenzen Voraussehbar sind Absenzen wegen geschäftlichen oder sportlichen Anlässen, geplanten medizinischen Eingriffen, Militärdienst und Ähnlichem. Nicht voraussehbar sind Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Todesfällen im engeren Umfeld usw. 3 . Ur l a u b s g e s u c h e b e i voraussehbaren Absenzen Spätestens 14 Tage vor der Absenz ist an die zuständige Abteilungsleitung ein Urlaubsgesuch zu stellen; dieses enthält neben der Begründung die Unterschrift der verantwortlichen Person im Lehrbetrieb. Die Abteilungsleitung bewilligt das Gesuch oder lehnt es begründet ab. Das bewilligte Gesuch ist den Lehrpersonen zusammen mit dem ausgefüllten Absenzenheft zur Entschuldigung vorzulegen. Wird dies nicht eingehalten, gilt auch diese Absenz als unentschuldigt. 5 . K o rr e k t u r e n Korrekturen der Absenzen im Zeugnis werden bis spätestens 4 Wochen nach dem Zustellen der Zeugnisse vorgenommen. Spätere Beschwerden werden abgelehnt. 6 . A b s e n z e n s c h l u s s a m Semesterende Auch für das Entschuldigen von Absenzen am Semesterende sind ausschliesslich die Lehrpersonen zuständig. Absenzenschluss ist 14 Tage vor Notenschluss. Die genauen Termine für den Noten- und den Absenzenschluss stehen im Vademecum. Vor Absenzenschluss entstandene Absenzen werden im aktuellen Semesterzeugnis als entschuldigt oder unentschuldigt ausgewiesen. Nach Absenzenschluss entstandene Absenzen werden ins nächste Semester übertragen. 7. Ü bertrag von Absenzen ins nächste Semester Übertragene Absenzen müssen innerhalb von zwei Wochen ab Beginn des Folgesemesters entschuldigt werden. Bei Profil- bzw. Ausbildungswechseln entfällt ein Übertrag. Für korrekte Überträge sind die Lehrpersonen zuständig. Findet ein Wechsel der Lehrperson statt, erhält die neue Lehrperson die Information zu den Überträgen durch die abgebende Lehrperson. 4. Entschuldigen von Absenzen Absenzen werden in jedem Fall bei den zuständigen Lehrpersonen mit dem Absenzenheft entschuldigt. Blosse Arztzeugnisse gelten nicht als Entschuldigung. Die Lehrpersonen vermerken die Absenz nur dann als entschuldigt, wenn – im Absenzenheft die Unterschrift der verantwortlichen Person im Lehrbetrieb vorhanden ist. – die Frist von zwei Wochen eingehalten ist. www.wksber n.ch M e h r w i s s e n , G ro s s e s b e w e g e n .
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