merkblatt unterirdische behälter

Umgang mit defekten unterirdischen Behältern zur Lagerung
Wasser gefährdender Stoffe
Ein unterirdischer Behälter zur Lagerung Wasser gefährdender Stoffe, der defekt geworden ist,
entspricht nicht mehr den wasserrechtlichen Vorgaben. Der defekte Behälter ist umgehend zu
entleeren und darf zunächst nicht weiter betrieben werden.
Mögliche Sanierungsmaßnahmen sind mit dem Landkreis Osterholz, Untere Wasserbehörde
(UWB), abzustimmen. Grundsätzlich ist folgendermaßen vorzugehen:
Leck in der Außenhülle
• Umgehende Entleerung und Außerbetriebnahme
• Erstellung eines Sanierungsvorschlages durch einen Sachverständigen
Oft ist es möglich, in den Behälter eine weitere Innenhülle einzubauen und so die
Doppelwandigkeit wiederherzustellen.
• Eignungsfeststellung nach § 12 VAwS (=Genehmigung für den Weiterbetrieb) durch UWB
o Liegt der Sanierungsvorschlag des Sachverständigen vor, der eine
Sicherheitsbetrachtung (umfasst Tankinnenbesichtigung, Wanddickenmessung,
Lebensdauerabschätzung und Überprüfung der Örtlichkeit u. a. im Hinblick auf den
Grundwasserstand, den Grundwasserchemismus und die Erdfallgefährdung)
beinhaltet, erfolgt die Eignungsfeststellung befristet je nach vorausgesagter
Lebensdauer, innerhalb eines Wasserschutzgebietes max. fünf Jahre. Danach
Stilllegung.
o Ohne vorliegenden Sanierungsvorschlag mit Sicherheitsbetrachtung eines
Sachverständigen wird die Eignungsfeststellung auf max. fünf Jahre befristet,
innerhalb eines Wasserschutzgebietes auf max. ein Jahr. Danach Stilllegung.
o Notwendige Unterlagen für Eignungsfeststellung: Sanierungsvorschlag des
Sachverständigen mit Sicherheitsbetrachtung oder Sanierungsvorschlag des
Fachbetriebs
• Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb
• Prüfung des Tanks mit Leckschutzauskleidung durch einen Sachverständigen
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Mangelfeststellung: Kein Durchgang der Leckflüssigkeit am Prüfventil
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Freimachen oder Austausch des Prüfventils
Falls dies nicht gelingt, umgehende Entleerung und Außerbetriebnahme
Erstellung eines Sanierungsvorschlages durch einen Sachverständigen
Eignungsfeststellung nach § 12 VAwS durch UWB (s. unter Leck in der Außenhülle)
Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb
Prüfung des Tanks mit Leckschutzauskleidung durch einen Sachverständigen
Leck in der Innenhülle
• Umgehende Entleerung und Außerbetriebnahme
• Reparatur des Lecks und Wiederherstellung der Doppelwandigkeit (ein Leck in der
Innenhülle, z. B. durch Korrosion, ist meist reparabel) durch Fachbetrieb
o Prüfung des reparierten Tanks durch einen Sachverständigen
• Alternativ Einbau einer Leckschutzauskleidung ohne vorherige Reparatur
o Eignungsfeststellung nach § 12 VAwS durch UWB (s. unter Leck in der
Außenhülle)
o Einbau der Leckschutzauskleidung durch Fachbetrieb
o Prüfung des Tanks mit Leckschutzauskleidung durch einen Sachverständigen
Ihre Ansprechpartner:
Herr Belau, Tel.: 04791/930-291, E-Mail: [email protected]
Herr Erdmann, Tel.: 04791/930-288, E-Mail: [email protected]
Herr Lampe, Tel.: 04791/930-274, E-Mail: [email protected]
Kreishaus:
Öffnungszeiten:
Osterholzer Str. 23, 27711 Osterholz-Scharmeck, Tel. 04791/930-0, Fax 04791/930-358
E-Mail: [email protected] Internet: www.landkreis-osterholz.de
Mo. und Do. 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Di. 8.00 - 18.00 Uhr (durchgehend), Mi. und Fr. 8.00 – 12 Uhr
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