Bescheiderläuterung - GPA

Bescheiderläuterung
Das Ergebnis der ANV wird den Steuerpflichtigen mittels
eines
Einkommensteuerbescheides
mitgeteilt.
Die
Grundlage für den Einkommensteuerbescheid bildet der
Jahreslohnzettel (Blatt 3) der vom Arbeitgeber an das
Finanzamt übermittelt wird. Der Jahreslohnzettel ist die
Zusammenfassung der monatlichen Lohnzettel und wird in
Kennzahlen
gegliedert.
Die
KZ
(210)
enthält
alle (2.300*14)
32.200,00
Bruttobezüge incl. der Sonderzahlungen (z. B.: Urlaubs- und
Weihnachtsgeld)
die
während
eines
Kalenderjahres
abgerechnet wurden. Die Sonderzahlungen KZ (220) werden
4.600,00
vom Bruttojahresbezug abgezogen, da diese nur mit 6 % zu
versteuern
sind.
Weiters
werden
die
Sozialversicherungsbeiträge der laufenden Bezüge KZ (230)
abgezogen.
Der
steuerpflichtigen
Lohnsteuer
die
verbleibende
Bezüge
für
die
KZ
Betrag
(245).
laufenden
ergibt
Die
Bezüge
4.997,32
die
gesamte
und
22.602,68
die
Sonderzahlung abgezogen wurden ist in der KZ (260)
enthalten. Die steuerpflichtigen Bezüge die unter KZ (245)
[4.011,49]
22.602,68
ausgewiesen werden, werden als Ausgangsbasis für die
Neuberechnung der Lohnsteuer auf die erste Seite des
Einkommensteuerbescheides übernommen. Im ersten Schritt
wird zumindest das Werbungskostenpauschale mit 132 €
abgezogen. Da in unserem Fall die Werbungkosten (näheres
dazu Kapitel Werbungkosten) höher sind als das Pauschale,
ein Buchhaltungskurs mit 450 € wurde bei der ANV geltend
gemacht, wird dieser statt der Werbungskostenpauschale
450,00
abgezogen. Nach Abzug der Werbungkosten ergibt sich der
Gesamtbetrag der Einkünfte.
Sonderausgaben
22.152,68
Für die Topfsonderausgaben wird immer eine Pauschale mit
60
€
berücksichtigt.
Topfsonderausgaben
für
In
diesem
Fall
Wohnraumschaffung
sind
die
allerdings
höher als die Pauschale und werden mit 300 € - ¼ von 1.200
€ - berücksichtigt. Die Spenden in Höhe von 150 € werden in
300,00
voller Höhe abgezogen.
150,00
Außergewöhnliche Belastungen
Die beantragten Zahnbehandlungskosten werden unter
Berücksichtigung
eines
Selbstbehaltes
(Berechnung
2.687,00
Selbstbehalt siehe Kapitel außergewöhnliche Belastungen)
+ 1.887,64
abgezogen. Weiters werden die Kinderbetreuungskosten und
der Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Nachdem
von
den
1.800,00
steuerpflichtigen
Bezügen
die
132,00
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen abgezogen wurden verbleibt das Einkommen.
Auf das Einkommen wird die Steuertarifformel (siehe dazu
18.971,32
der Steuertarif) angewendet. Es ergibt sich die Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge. Davon ist auf jeden Fall der
Verkehrsabsetzbetrag
291
€
und
der
2.909,54
Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 € abzuziehen. In unserem Fall
291,00
steht auch der Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem Kind
54,00
494 € zu – Steuer nach Absetzbeträgen.
494,00
2.070,54
Bisher wurde die Steuer nur für die laufenden Bezüge
errechnet.
Die
Sonderzahlungen
unterliegen
einem
begünstigten Steuersatz von 6 %. Die Steuer berechnet sich
wie folgend: KZ (220) 4.600 €– KZ (225) 785,22 €– 620 € FB
= 3.194,78 € * 6 %. Die Steuer für die laufenden Bezüge plus
die
Steuer
für
die
Sonderzahlungen
ergibt
die
191,69
Einkommensteuer für das gesamte Jahreseinkommen.
Davon ist die Lohnsteuer die in KZ (260) ausgewiesen ist
2.262,23
abzuziehen. Es ergibt sich eine Gutschrift.
4.011,60
0,37
1749,00