Bescheiderläuterung Das Ergebnis der ANV wird den Steuerpflichtigen mittels eines Einkommensteuerbescheides mitgeteilt. Die Grundlage für den Einkommensteuerbescheid bildet der Jahreslohnzettel (Blatt 3) der vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt wird. Der Jahreslohnzettel ist die Zusammenfassung der monatlichen Lohnzettel und wird in Kennzahlen gegliedert. Die KZ (210) enthält alle (2.300*14) 32.200,00 Bruttobezüge incl. der Sonderzahlungen (z. B.: Urlaubs- und Weihnachtsgeld) die während eines Kalenderjahres abgerechnet wurden. Die Sonderzahlungen KZ (220) werden 4.600,00 vom Bruttojahresbezug abgezogen, da diese nur mit 6 % zu versteuern sind. Weiters werden die Sozialversicherungsbeiträge der laufenden Bezüge KZ (230) abgezogen. Der steuerpflichtigen Lohnsteuer die verbleibende Bezüge für die KZ Betrag (245). laufenden ergibt Die Bezüge 4.997,32 die gesamte und 22.602,68 die Sonderzahlung abgezogen wurden ist in der KZ (260) enthalten. Die steuerpflichtigen Bezüge die unter KZ (245) [4.011,49] 22.602,68 ausgewiesen werden, werden als Ausgangsbasis für die Neuberechnung der Lohnsteuer auf die erste Seite des Einkommensteuerbescheides übernommen. Im ersten Schritt wird zumindest das Werbungskostenpauschale mit 132 € abgezogen. Da in unserem Fall die Werbungkosten (näheres dazu Kapitel Werbungkosten) höher sind als das Pauschale, ein Buchhaltungskurs mit 450 € wurde bei der ANV geltend gemacht, wird dieser statt der Werbungskostenpauschale 450,00 abgezogen. Nach Abzug der Werbungkosten ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Sonderausgaben 22.152,68 Für die Topfsonderausgaben wird immer eine Pauschale mit 60 € berücksichtigt. Topfsonderausgaben für In diesem Fall Wohnraumschaffung sind die allerdings höher als die Pauschale und werden mit 300 € - ¼ von 1.200 € - berücksichtigt. Die Spenden in Höhe von 150 € werden in 300,00 voller Höhe abgezogen. 150,00 Außergewöhnliche Belastungen Die beantragten Zahnbehandlungskosten werden unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes (Berechnung 2.687,00 Selbstbehalt siehe Kapitel außergewöhnliche Belastungen) + 1.887,64 abgezogen. Weiters werden die Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Nachdem von den 1.800,00 steuerpflichtigen Bezügen die 132,00 Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wurden verbleibt das Einkommen. Auf das Einkommen wird die Steuertarifformel (siehe dazu 18.971,32 der Steuertarif) angewendet. Es ergibt sich die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge. Davon ist auf jeden Fall der Verkehrsabsetzbetrag 291 € und der 2.909,54 Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 € abzuziehen. In unserem Fall 291,00 steht auch der Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem Kind 54,00 494 € zu – Steuer nach Absetzbeträgen. 494,00 2.070,54 Bisher wurde die Steuer nur für die laufenden Bezüge errechnet. Die Sonderzahlungen unterliegen einem begünstigten Steuersatz von 6 %. Die Steuer berechnet sich wie folgend: KZ (220) 4.600 €– KZ (225) 785,22 €– 620 € FB = 3.194,78 € * 6 %. Die Steuer für die laufenden Bezüge plus die Steuer für die Sonderzahlungen ergibt die 191,69 Einkommensteuer für das gesamte Jahreseinkommen. Davon ist die Lohnsteuer die in KZ (260) ausgewiesen ist 2.262,23 abzuziehen. Es ergibt sich eine Gutschrift. 4.011,60 0,37 1749,00
© Copyright 2024 ExpyDoc