Weilheim Nr. 10 / 2015 Handy am Arbeitsplatz Was ist erlaubt – und was nicht? Früher war ein Handy ein Gerät, mit dem man telefonieren und Kurznachrichten verschicken konnte – und weiter nichts. Die heutigen Smartphones sind leistungsfähige Rechner, mit denen man filmen, fotografieren, Daten aufnehmen, speichern und verschicken kann. Vielen Vorgesetzten sind die handlichen Maschinen deshalb oft ein Dorn im Auge. Der Grund: Wer ständig am Telefon hängt, SMS verschickt oder Nachrichten in sozialen Netzwerken abruft oder postet, arbeitet nicht und verstößt damit gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Die Frage ist nun: Darf der Chef die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit verbieten? Ja, lautet die Antwort, er darf. Prinzipiell hat er das Recht, die Nutzung des Handys einzuschränken oder auch ganz zu verbieten. Er muss auch nicht näher begründen, ob und welche betriebliche Abläufe Beschäftigte stören oder behindern, wenn sie ihr Handy privat nutzen. Auch das Argument, ohne Privathandy sei man in einem Notfall nicht erreichbar, zählt nicht, wenn ein Beschäftigter in kritischen Situationen über die Zentrale oder Nebenstellen telefonisch erreicht werden kann. Ein Smartphone verfügt heute über eine Kamera und Aufnahmefunktion, mit dem sich schnell – oftmals auch unbemerkt – Sachen fotografieren oder filmen und elektronisch verbreiten lassen. In manchen Unternehmen ist es deshalb sogar generell verboten, das Handy an den Arbeitsplatz mitzubringen. Zum Beispiel in Abteilungen, in denen neue Produkte entwickelt werden. Beschäftigte, die trotz eines Verbots mit ihrem Handy Aufnahmen machen und diese weitergeben, verstoßen gegen vertragliche Pflichten. Beschäftigte müssen dann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch können sie schadensersatzpflichtig gemacht werden. Der Arbeitgeber kann sowohl die »aktive« wie »passive« Nutzung des Handys verbieten. Das heißt, dass das Handy auch nicht lautlos in der Tasche mitgeführt werden darf. Allerdings gilt das Verbot nicht für Pausenzeiten. Die Pause soll zur Erholung genutzt werden –wer durch die Nutzung des Handys Erholung erfährt, so die Rechtsprechung, soll es auch nutzen dürfen. In vielen Betrieben gibt es Betriebsvereinbarungen zur privaten Handynutzung. Für Fragen und weitere Informationen steht die IG Metall Weilheim gern zur Verfügung. V.i.S.d.P.: Daniela Fischer, IG Metall Weilheim, Fischerried 51b, 82362 Weilheim, Tel.: 0881-92370, E-Mail [email protected]
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