Handy am Arbeitsplatz

Weilheim
Nr. 10 / 2015
Handy am Arbeitsplatz
Was ist erlaubt – und was nicht?
Früher war ein Handy ein Gerät, mit dem man telefonieren und Kurznachrichten verschicken
konnte – und weiter nichts. Die heutigen Smartphones sind leistungsfähige Rechner, mit denen
man filmen, fotografieren, Daten aufnehmen, speichern und verschicken kann. Vielen
Vorgesetzten sind die handlichen Maschinen deshalb oft ein Dorn im Auge. Der Grund: Wer
ständig am Telefon hängt, SMS verschickt oder Nachrichten in sozialen Netzwerken abruft
oder postet, arbeitet nicht und verstößt damit gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Die Frage ist nun:
Darf der Chef die Nutzung privater Mobiltelefone
während der Arbeitszeit verbieten?
Ja, lautet die Antwort, er darf.
Prinzipiell hat er das Recht, die Nutzung des Handys einzuschränken oder auch ganz zu
verbieten. Er muss auch nicht näher begründen, ob und welche betriebliche Abläufe
Beschäftigte stören oder behindern, wenn sie ihr Handy privat nutzen. Auch das Argument,
ohne Privathandy sei man in einem Notfall nicht erreichbar, zählt nicht, wenn ein Beschäftigter
in kritischen Situationen über die Zentrale oder Nebenstellen telefonisch erreicht werden kann.
Ein Smartphone verfügt heute über eine Kamera und Aufnahmefunktion, mit dem sich schnell
– oftmals auch unbemerkt – Sachen fotografieren oder filmen und elektronisch verbreiten
lassen. In manchen Unternehmen ist es deshalb sogar generell verboten, das Handy an den
Arbeitsplatz mitzubringen. Zum Beispiel in Abteilungen, in denen neue Produkte entwickelt
werden. Beschäftigte, die trotz eines Verbots mit ihrem Handy Aufnahmen machen und diese
weitergeben, verstoßen gegen vertragliche Pflichten. Beschäftigte müssen dann mit
arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch können sie schadensersatzpflichtig gemacht
werden.
Der Arbeitgeber kann sowohl die »aktive« wie »passive«
Nutzung des Handys verbieten. Das heißt, dass das
Handy auch nicht lautlos in der Tasche mitgeführt werden
darf. Allerdings gilt das Verbot nicht für Pausenzeiten. Die
Pause soll zur Erholung genutzt werden –wer durch die
Nutzung des Handys Erholung erfährt, so die
Rechtsprechung, soll es auch nutzen dürfen.
In vielen Betrieben gibt es Betriebsvereinbarungen
zur privaten Handynutzung.
Für Fragen und weitere Informationen steht die IG Metall Weilheim gern zur Verfügung.
V.i.S.d.P.: Daniela Fischer, IG Metall Weilheim, Fischerried 51b, 82362 Weilheim, Tel.: 0881-92370, E-Mail [email protected]