Bürgerlich-demokratische Partei Thurgau Geschäftsleitung, c/o Jürg Schumacher Weinfelderstrasse 5a 8560 Märstetten Departement für Bau und Umwelt Generalsekretariat Promenade, Postfach 8510 Frauenfeld Märstetten, 15. Januar 2016 Vernehmlassung zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie von Erlass RB 725.1 Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur oben erwähnten Teilrevision Stellung zu nehmen. Vorbemerkungen Die vorgeschlagene Teilrevision PBG beinhaltet zwei unterschiedliche Änderungen. Zum einen möchte die Regierung Art. 15a des Bundesgesetzes über die Raumplanung und zum anderen die am 26. Februar 2014 erheblich erklärte Motion „Verdichtetes Bauen- auch bei Parkplätzen“ umsetzen. Die BDP verlangt, dass diese beiden Änderungen getrennt dem Grossen Rat unterbreitet werden. Grundsätzliches Die Umsetzung von Art. 15a RPB wird vom Bund verlangt. Die jetzt vorgeschlagene Umsetzung der Regierung betrifft vor allem Abs. 2 des erwähnten Gesetzes. In Abs.1 wird verlangt, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Massnahmen treffen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen, wie Landumlegungen (Art. 20). Wir sind der Ansicht, dass Art. 15a Abs. 1 mit der vorgeschlagenen Revision zu wenig Beachtung geschenkt wird. Das Hauptanliegen der letzten Teilrevision des RPG seitens des Bundes ist ein schonender Umgang mit der nicht erneuerbaren Ressource Boden. Mit der vorgeschlagenen Revision wird dem Anliegen zu wenig Rechnung getragen. Es handelt sich hierbei sogar um eine Art „Zwangsüberbauung“ von unbebauten Bauzonen. Die Gesetzesänderung betrifft nur unbebautes Bauland. Weiter wird unterschieden zwischen Neueinzonungen und bereits eingezontem Bauland. Für neu einzuzonendes Bauland schreibt der Bund in Art. 15 Abs.4d vor, „dass seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist“. Die BDP verlangt die Umsetzung dieser in Art. 15 geforderten Verfügbarkeit für neu einzuzonendes Bauland. Das vorgesehene Kaufrecht der Gemeinden umfasst sämtliche Bauzonen. Ein Kaufrecht für ein Grundstück in einer Einfamilienhauszone lässt sich kaum mit einem öffentlichen Interesse rechtfertigen. Die meisten der heutigen Baureglemente der Gemeinden enthalten keine minimalen Bebauungsvorschriften. Damit kann die Erstellung und Ausübung eines Kaufrechts beispielsweise mittels Baus eines einfachen Gartenhauses auf einer unbebauten Parzelle umgangen werden. Neueinzonungen sind möglich, wenn der Bedarf nachgewiesen wird. Für diesen Fall müssen die bisherigen Bauzonen besser ausgenützt werden. Und hier schreibt der Bund in Art. 47, Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde, vor: „Insbesondere legt sie (die Gemeinde) dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.“ Der Regierungsrat schreibt im Bericht zur Vernehmlassung, dass von dieser Revision teilweise überbaute und deutlich unternutzte Grundstücke nicht betroffen sind. Hierzu lassen sich kaum allgemeine Regeln aufstellen. Die BDP ist dezidiert der Meinung, dass es genau hier Massnahmen braucht, um die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und die vorhandenen Reserven nutzen zu können. Schlussfolgerung Aus den genannten Gründen lehnen wir den vorgeschlagenen §71a (neu) ab und fordern eine Gesetzesänderung zu einem späteren Zeitpunkt, welche besser auf die Ziele der Raumplanung abgestimmt ist. Insbesondere braucht es zusätzliche Massnahmen zur Stärkung der Siedlungserneuerung und der Siedlungsentwicklung nach innen. Die vorgeschlagene Umsetzung der erheblich erklärten Motion (12/MO 10/82) mit den §§ 88a und 124a befürworten wir. Zu den Änderungen unter II Erlass RB 725.1 (Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992) (Stand 1. Januar 2013): In den Erläuterungen haben wir keine Hinweise zu diesen vorgeschlagenen Anpassungen gefunden. Wir gehen davon aus, dass es sich um rein formale Änderungen handelt. BDP Thurgau Bürgerlich-demokratische Partei Thurgau Für die Geschäftsleitung: Jürg Schumacher, Präsident a.i.
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