Vernehmlassung zur Teilrevision des Planungs

Bürgerlich-demokratische Partei Thurgau
Geschäftsleitung, c/o Jürg Schumacher
Weinfelderstrasse 5a
8560 Märstetten
Departement
für Bau und Umwelt
Generalsekretariat
Promenade, Postfach
8510 Frauenfeld
Märstetten, 15. Januar 2016
Vernehmlassung zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
sowie von Erlass RB 725.1
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur oben erwähnten Teilrevision Stellung zu nehmen.
Vorbemerkungen
Die vorgeschlagene Teilrevision PBG beinhaltet zwei unterschiedliche Änderungen.
Zum einen möchte die Regierung Art. 15a des Bundesgesetzes über die Raumplanung und zum anderen die am 26.
Februar 2014 erheblich erklärte Motion „Verdichtetes Bauen- auch bei Parkplätzen“ umsetzen.
Die BDP verlangt, dass diese beiden Änderungen getrennt dem Grossen Rat unterbreitet werden.
Grundsätzliches
Die Umsetzung von Art. 15a RPB wird vom Bund verlangt. Die jetzt vorgeschlagene Umsetzung der Regierung
betrifft vor allem Abs. 2 des erwähnten Gesetzes. In Abs.1 wird verlangt, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit
den Gemeinden Massnahmen treffen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen,
insbesondere bodenrechtliche Massnahmen, wie Landumlegungen (Art. 20).
Wir sind der Ansicht, dass Art. 15a Abs. 1 mit der vorgeschlagenen Revision zu wenig Beachtung geschenkt wird.
Das Hauptanliegen der letzten Teilrevision des RPG seitens des Bundes ist ein schonender Umgang mit der nicht
erneuerbaren Ressource Boden. Mit der vorgeschlagenen Revision wird dem Anliegen zu wenig Rechnung getragen.
Es handelt sich hierbei sogar um eine Art „Zwangsüberbauung“ von unbebauten Bauzonen. Die Gesetzesänderung
betrifft nur unbebautes Bauland. Weiter wird unterschieden zwischen Neueinzonungen und bereits eingezontem
Bauland. Für neu einzuzonendes Bauland schreibt der Bund in Art. 15 Abs.4d vor, „dass seine Verfügbarkeit rechtlich
sichergestellt ist“.
Die BDP verlangt die Umsetzung dieser in Art. 15 geforderten Verfügbarkeit für neu einzuzonendes Bauland.
Das vorgesehene Kaufrecht der Gemeinden umfasst sämtliche Bauzonen. Ein Kaufrecht für ein Grundstück in einer
Einfamilienhauszone lässt sich kaum mit einem öffentlichen Interesse rechtfertigen. Die meisten der heutigen
Baureglemente der Gemeinden enthalten keine minimalen Bebauungsvorschriften. Damit kann die Erstellung und
Ausübung eines Kaufrechts beispielsweise mittels Baus eines einfachen Gartenhauses auf einer unbebauten
Parzelle umgangen werden.
Neueinzonungen sind möglich, wenn der Bedarf nachgewiesen wird. Für diesen Fall müssen die bisherigen
Bauzonen besser ausgenützt werden. Und hier schreibt der Bund in Art. 47, Berichterstattung gegenüber der
kantonalen Genehmigungsbehörde, vor:
„Insbesondere legt sie (die Gemeinde) dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und
welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren
oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.“
Der Regierungsrat schreibt im Bericht zur Vernehmlassung, dass von dieser Revision teilweise überbaute und
deutlich unternutzte Grundstücke nicht betroffen sind. Hierzu lassen sich kaum allgemeine Regeln aufstellen.
Die BDP ist dezidiert der Meinung, dass es genau hier Massnahmen braucht, um die Siedlungsentwicklung nach
innen zu lenken und die vorhandenen Reserven nutzen zu können.
Schlussfolgerung
Aus den genannten Gründen lehnen wir den vorgeschlagenen §71a (neu) ab und fordern eine Gesetzesänderung zu
einem späteren Zeitpunkt, welche besser auf die Ziele der Raumplanung abgestimmt ist. Insbesondere braucht es
zusätzliche Massnahmen zur Stärkung der Siedlungserneuerung und der Siedlungsentwicklung nach innen.
Die vorgeschlagene Umsetzung der erheblich erklärten Motion (12/MO 10/82) mit den §§ 88a und 124a befürworten
wir.
Zu den Änderungen unter II
Erlass RB 725.1 (Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992)
(Stand 1. Januar 2013):
In den Erläuterungen haben wir keine Hinweise zu diesen vorgeschlagenen Anpassungen gefunden. Wir gehen
davon aus, dass es sich um rein formale Änderungen handelt.
BDP Thurgau
Bürgerlich-demokratische Partei Thurgau
Für die Geschäftsleitung:
Jürg Schumacher, Präsident a.i.