USA: Neue Spielregeln für den D&O-Schutz Kolumne von Michael Hendricks am 18. Januar 2016 auf www.versicherungsmonitor.de Legal Eye – Die Rechtskolumne Die Klage des US-Justizministeriums gegen Volkswagen hat eine bisher in Deutschland kaum bemerkte Verschärfung der Regeln bei Fehlverhalten von Managern in den Blickpunkt gerückt. Die sogenannte Yates-Richtlinie erfordert eine Anpassung der D&O-Deckung. Das gilt auch für deutsche Manager, die in den USA tätig sind. Michael Hendricks ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Hendricks + Partner Rechtsanwälte Düsseldorf © Hendricks & Co Im Mutterland der D&O-Versicherung hat das amerikanische Justizministerium zu einer scharfen Gangart gegen Manager aufgerufen. Dies erfordert in den USA eine Anpassung des D&O-Versicherungsschutzes. Auch für die US-Mandate deutscher Manager und Aufsichtsräte ergibt sich konkreter Handlungsbedarf. Völlig unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit hatte das amerikanische Justizministerium im September 2015 neue Richtlinien zur individuellen Verantwortung der Manager für Fehlverhalten und Rechtsverletzungen des Unternehmens festgelegt. In einem nach der stellvertretenden amerikanischen Justizministerin Sally Yates benannten siebenseitigen Memorandum ist verbindlich vorgegeben, dass Unternehmen in Fällen von Fehlverhalten schonungslos aufklären und eng mit den Behörden kooperieren müssen. Mit einem Entgegenkommen bei der Bemessung von Geldbußen können die Unternehmen ab sofort nur noch rechnen, wenn sie alle relevanten Fakten über die Personen und Manager offen legen, die in das Fehlverhalten involviert sind. Sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Ermittlungen gegen Unternehmen sollen nach den Yates-Richtlinien von Anbeginn auf individuelle Personen fokussiert sein. 1 Neue Spielregeln Die neuen Spielregeln sind mittlerweile durch die milliardenschwere Bußgeldklage des USJustizministeriums gegen Volkswagen wegen Verstoßes gegen das US-Luftreinhaltegesetz ins Blitzlichtgewitter der internationalen Wirtschaftspresse gerückt. In den USA werden Bußgeldforderungen der Behörden durch Klagen vor einem Zivilgericht durchgesetzt. Der Grund hierfür ist, dass den amerikanischen Behörden die Kompetenz fehlt, bei Gesetzesverstößen die Bußgelder einfach per Bescheid festzusetzen. Die bisherigen Aufklärungsbemühungen von VW werden in der Klageschrift als völlig unzureichend moniert. VW soll die Ermittlungen durch irreführende Angaben und das Vorenthalten von Material behindert haben. Der Konzern habe sich geweigert, amerikanischen Staatsanwälten E-Mails und andere Kommunikationen von Führungskräften offenzulegen. Der Vorwurf der kalifornischen Umweltbehörde: „Volkswagen hat die Entscheidung getroffen, bei Abgas-Tests zu schummeln und hat dann versucht, das zu verstecken. Sie haben weitergemacht und haben die Lüge noch verschlimmert, und als sie erwischt wurden, haben sie versucht, es zu leugnen.“ VW hatte dagegen immer wieder betont, vollumfänglich mit den US-Behörden zu kooperieren und sich auf den Datenschutz berufen. Letzter Rettungsanker D&O-Police Nach den neuen Yates-Richtlinien gilt: Eine Einigung der Behörden mit dem Unternehmen darf niemals den Schutz individueller Personen vor strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verantwortung vorsehen. Individuelles Fehlverhalten wird gnadenlos geahndet. Die USMinisterin Yates hat es so formuliert: „Unternehmen können Straftaten nur durch das Fleisch und Blut von Menschen begehen“. Weitere Kolumnen auf Versicherungsmonitor.de: • • • Prozess-PR im D&O-Schadenfall D&O-Schadenregulierung und Prozessfinanzierung D&O: Vorsicht beim Tarifwechsel Wenn die Manager vom eigenen Unternehmen „ans Messer geliefert“ werden, dann wird die D&O-Police zum letzten Rettungsanker in der persönlichen Verteidigung. Führende amerikanische D&O-Experten schlagen Alarm: Die neuen Yates-Richtlinien erfordern eine persönliche Deckung für die betroffenen Manager mit ausreichenden und separaten Versicherungssummen. Solche sogenannten „Excess Side A/DIC“ Policen greifen für die Manager im Notfall dann, wenn die Unternehmen nicht mehr für die Verteidigungskosten einspringen oder Freistellungen nicht mehr greifen. Für die US-Mandate deutscher Manager ist der Abschluss einer individuellen D&O-Police in Deutschland der geeignete Schutzschirm, um den aufgezeigten Risiken zu begegnen. Solche persönlichen D&O-Absicherungskonzepte verbreiten sich im deutschen Markt rasant. Die Deckung gilt weltweit und schließt neben deutschen Mandaten auch die US-Mandate ein. Ausschlüsse für Risiken aus den neuen Yates-Richtlinien sehen die 2 Versicherungsbedingungen nicht vor. Solche persönlichen Policen wecken zudem keine Begehrlichkeiten. Sie empfehlen sich auch für Aufsichtsratsmandate in den USA (NonExecutive Directors). Einziger Wermutstropfen: Die Versicherungsprämie muss aus der Privatschatulle gezahlt werden. Michael Hendricks ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Hendricks + Partner Rechtsanwälte Düsseldorf. Dieser Text erschien zuerst in Herbert Frommes Versicherungsmonitor Premium (www.versicherungsmonitor.de) und ist dort nur für die Abonnenten persönlich bestimmt. Das Weiterleiten der Inhalte – auch an Kollegen – ist nicht gestattet. 3
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