USA -Neue Regeln für den D&O-Schutz

USA: Neue Spielregeln für den D&O-Schutz
Kolumne von Michael Hendricks am 18. Januar 2016 auf www.versicherungsmonitor.de
Legal Eye – Die Rechtskolumne Die Klage des US-Justizministeriums gegen Volkswagen
hat eine bisher in Deutschland kaum bemerkte Verschärfung der Regeln bei Fehlverhalten
von Managern in den Blickpunkt gerückt. Die sogenannte Yates-Richtlinie erfordert eine
Anpassung der D&O-Deckung. Das gilt auch für deutsche Manager, die in den USA tätig
sind.
Michael Hendricks ist Rechtsanwalt bei der
Kanzlei Hendricks + Partner Rechtsanwälte Düsseldorf
© Hendricks & Co
Im Mutterland der D&O-Versicherung hat das amerikanische Justizministerium zu einer
scharfen Gangart gegen Manager aufgerufen. Dies erfordert in den USA eine Anpassung des
D&O-Versicherungsschutzes. Auch für die US-Mandate deutscher Manager und
Aufsichtsräte ergibt sich konkreter Handlungsbedarf.
Völlig unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit hatte das amerikanische Justizministerium im
September 2015 neue Richtlinien zur individuellen Verantwortung der Manager für
Fehlverhalten und Rechtsverletzungen des Unternehmens festgelegt. In einem nach der
stellvertretenden amerikanischen Justizministerin Sally Yates benannten siebenseitigen
Memorandum ist verbindlich vorgegeben, dass Unternehmen in Fällen von Fehlverhalten
schonungslos aufklären und eng mit den Behörden kooperieren müssen. Mit einem
Entgegenkommen bei der Bemessung von Geldbußen können die Unternehmen ab sofort nur
noch rechnen, wenn sie alle relevanten Fakten über die Personen und Manager offen legen,
die in das Fehlverhalten involviert sind. Sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche
Ermittlungen gegen Unternehmen sollen nach den Yates-Richtlinien von Anbeginn auf
individuelle Personen fokussiert sein.
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Neue Spielregeln
Die neuen Spielregeln sind mittlerweile durch die milliardenschwere Bußgeldklage des USJustizministeriums gegen Volkswagen wegen Verstoßes gegen das US-Luftreinhaltegesetz ins
Blitzlichtgewitter der internationalen Wirtschaftspresse gerückt. In den USA werden
Bußgeldforderungen der Behörden durch Klagen vor einem Zivilgericht durchgesetzt. Der
Grund hierfür ist, dass den amerikanischen Behörden die Kompetenz fehlt, bei
Gesetzesverstößen die Bußgelder einfach per Bescheid festzusetzen.
Die bisherigen Aufklärungsbemühungen von VW werden in der Klageschrift als völlig
unzureichend moniert. VW soll die Ermittlungen durch irreführende Angaben und das
Vorenthalten von Material behindert haben. Der Konzern habe sich geweigert,
amerikanischen Staatsanwälten E-Mails und andere Kommunikationen von Führungskräften
offenzulegen. Der Vorwurf der kalifornischen Umweltbehörde: „Volkswagen hat die
Entscheidung getroffen, bei Abgas-Tests zu schummeln und hat dann versucht, das zu
verstecken. Sie haben weitergemacht und haben die Lüge noch verschlimmert, und als sie
erwischt wurden, haben sie versucht, es zu leugnen.“ VW hatte dagegen immer wieder betont,
vollumfänglich mit den US-Behörden zu kooperieren und sich auf den Datenschutz berufen.
Letzter Rettungsanker D&O-Police
Nach den neuen Yates-Richtlinien gilt: Eine Einigung der Behörden mit dem Unternehmen
darf niemals den Schutz individueller Personen vor strafrechtlicher oder zivilrechtlicher
Verantwortung vorsehen. Individuelles Fehlverhalten wird gnadenlos geahndet. Die USMinisterin Yates hat es so formuliert: „Unternehmen können Straftaten nur durch das Fleisch
und Blut von Menschen begehen“.
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Wenn die Manager vom eigenen Unternehmen „ans Messer geliefert“ werden, dann wird die
D&O-Police zum letzten Rettungsanker in der persönlichen Verteidigung. Führende
amerikanische D&O-Experten schlagen Alarm: Die neuen Yates-Richtlinien erfordern eine
persönliche Deckung für die betroffenen Manager mit ausreichenden und separaten
Versicherungssummen. Solche sogenannten „Excess Side A/DIC“ Policen greifen für die
Manager im Notfall dann, wenn die Unternehmen nicht mehr für die Verteidigungskosten
einspringen oder Freistellungen nicht mehr greifen.
Für die US-Mandate deutscher Manager ist der Abschluss einer individuellen D&O-Police in
Deutschland der geeignete Schutzschirm, um den aufgezeigten Risiken zu begegnen. Solche
persönlichen D&O-Absicherungskonzepte verbreiten sich im deutschen Markt rasant. Die
Deckung gilt weltweit und schließt neben deutschen Mandaten auch die US-Mandate ein.
Ausschlüsse für Risiken aus den neuen Yates-Richtlinien sehen die
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Versicherungsbedingungen nicht vor. Solche persönlichen Policen wecken zudem keine
Begehrlichkeiten. Sie empfehlen sich auch für Aufsichtsratsmandate in den USA (NonExecutive Directors). Einziger Wermutstropfen: Die Versicherungsprämie muss aus der
Privatschatulle gezahlt werden.
Michael Hendricks ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Hendricks + Partner Rechtsanwälte
Düsseldorf.
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