Rauchverbot gilt auch für private Feste

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Rechtsschutz - www.das.at
17. Juli 2015
Rauchverbot gilt auch für private Feste
Das totale Rauchverbot für Gaststätten ab 2018 wird auch für private Feiern wie
Hochzeiten, Taufen oder Firmenjubiläen gelten. Und auch Vereinsveranstaltungen
unterliegen dem Verbot. Ausgenommen werden nur reine Zigarrenclubs. Und der
Weihrauch in der Kirche.
„Dieses Verbot betrifft dann auch rein private Veranstaltungen wie etwa Familienfeiern, wenn diese
nicht mehr in den eigenen vier Wänden abgehalten werden“, erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der
D.A.S. Rechtsschutz AG. „Einfach einen Aushang mit dem Hinweis aufhängen, dass es sich um eine
geschlossene Gesellschaft handelt, wird nicht funktionieren“, so Kaufmann weiter. Gastgärten und die
Flächen vor dem Lokal blieben allerdings vom Rauchverbot ausgenommen.
Inhaber von Veranstaltungsräumlichkeiten, Gastwirte oder Hoteliers sind für die Einhaltung der
Bestimmungen verantwortlich. Sie trifft auch die Kennzeichnungspflicht mittels Warnhinweisen, die gut
sichtbar angebracht werden müssen. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2000 Euro,
im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro.
Strafen auch für Raucher
Aber auch Raucher können bei Nichteinhaltung des Rauchverbotes verantwortlich gemacht werden. Wer
trotz Rauchverbot raucht, kann mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1000
Euro bestraft werden.
„Das Rauchverbot umfasst übrigens auch E-Zigaretten und Wasserpfeifen“, informiert Kaufmann.
Auch in Veranstaltungsräumen von Vereinen gilt künftig das Rauchverbot. „Hierbei ist unbeachtlich, ob
der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Das Rauchverbot für
Vereine gilt auch dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der
Nichtraucherschutzbestimmungen erfolgen soll. Das bedeutet, dass die Ausübung von gastronomischen
Tätigkeiten auf Vereinsbasis ausgeschlossen ist“, so Kaufmann.
Reine Zigarrenclubs sind vom künftigen Rauchverbot ausgenommen.
Hotels dürfen einen extra Raucherraum haben, wenn gewährleistet ist, dass aus diesem kein Tabakrauch
in andere Bereiche dringt. In solchen Nebenräumen dürfen aber keine Speisen und Getränke serviert
werden.
Weihrauch bleibt erlaubt
Nicht unters Rauchverbot fällt auch der Weihrauch in der Kirche, da er weder ein Tabakerzeugnis, noch
ein „verwandtes Erzeugnis“ sei, beruhigt eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums. Ansonsten gilt
das Rauchverbot natürlich auch in Kirchen. NEOS-Mandatar Niko Alm hatte auf Facebook die - nicht
ganz ernst gemeinte - Frage aufgeworfen, ob das Rauchverbot auch kirchliche Einrichtungen umfasst.
Das Verbot erstrecke sich auch auf Vereine und natürlich Körperschaften öffentlichen Rechts,
argumentierte er. Das „Abfackeln“ von Weihrauch werde in Kirchen in Zukunft also nicht mehr erlaubt
sein, schon gar nicht wenn Kinder und Jugendliche anwesend sind und Speisen und Getränke, also
Oblaten und Wein zubereitet würden.
Das Gesundheitsministerium sieht allerdings die katholische Liturgie nicht in Gefahr. Es gebe eine klare
Vorgabe der EU, was unter dem Tabak verwandte Erzeugnisse zu verstehen sei.
Jedoch kann es beim Verbrennen von Weihrauch, einem Harz, zur Bildung des polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffs Benzo(a)pyren kommen - eine „der am längsten bekannten und
untersuchten krebserregenden Substanzen im Tabakrauch“, heißt es auf der Website der
Österreichischen Apothekerkammer.
In der Erzdiözese Wien zeigte man sich angesichts der Entwarnung jedenfalls beruhigt. Selbst wenn das
neue Gesetz Weihrauch umfassen würde, wäre damit wohl das Recht auf freie Religionsausübung
verletzt, sagte ein Sprecher von Kardinal Christoph Schönborn.