Radfahren im volltrunkenen Zustand.pptx

Inhaltsübersicht
•  In Deutschland geltende Promillegrenzen im Straßenverkehr
•  Verkehrsstraftaten von Radfahrern unter Alkohol
•  Alkoholunfälle von Pkw- und Radfahrern: langjährige Entwicklung und aktueller Trend
•  Blutalkoholwerte verunglückter Pkw- und Radfahrer im Vergleich
•  Ein niedrigerer Promillegrenzwert?
Kritik an der Strafbarkeitsgrenze von 1,6 Promille
Der Vorschlag des ADFC und die Reaktionen darauf
Ausblick: 1,1 Promille als Ordnungswidrigkeit
•  Nachfragen und Diskussion
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02.06.2015
Alkoholgrenzwerte für Kraft- und Radfahrer
Kraftfahrzeugführer:
•  1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit (Straftat)
•  0,5 Promille: Gefahrengrenzwert (Ordnungswidrigkeit)
•  Alkoholverbot: Fahranfänger und 18 – 21 Jahre;
Fahrer von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten
Radfahrer:
•  1,6 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit (Straftat)
•  Kein Gefahrengrenzwert
Für beide gilt:
•  Ab 0,3 Promille und Fahrfehlern: Relative Fahruntüchtigkeit (Straftat)
•  1,6 Promille mit Kraftfahrzeug oder Fahrrad: Überprüfung der Kraftfahrund/oder Radfahreignung (MPU)
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Alkohol-Verkehrsstraftaten von Radfahrern
Verkehrsstraftaten von Radfahrern (Alkohol, Drogen) 2009 - 2013 (KBA)
14000
12000
11782
10049
10000
9229
9142
8136
8000
6000
4000
2000
0
2009
2010
2011
2012
Jahr
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2013
Alkoholunfälle von Pkw- und Radfahrern
Alkoholisierte Verkehrsteilnehmer bei Unfällen mit Personenschaden 1991-2013 (Destatis)
35000
30000
Unfälle im Jahr
25000
20000
Radfahrer
Pkw-Fahrer
15000
10000
5000
0
1991
1995
2000
2005
2010
Jahr
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2013
Alkoholunfälle von Pkw- und Radfahrern
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Alkoholisierte je 1.000 Unfallbeteiligte
Alkoholisierte je 1.000 Beteiligte an Unfällen mit Personenschaden 1991-2013 (Destatis)
70
Alkoholisierte je 1.000 Beteiligte insgesamt
60
50
40
Radfahrer
Pkw-Fahrer
30
20
10
0
1991
1995
2000
2005
2010
Jahr
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2013
BAK-Werte verunglückter Radfahrer
BAK-Werte verunglückter Radfahrer, prozentuale Verteilung (2013, Destatis)
25,0%
23,6%
20,0%
17,5%
unter 0,5
0,5 - 0,8
15,5%
0,8 - 1,1
15,0%
1,1 - 1,4
1,4 - 1,7
11,8%
1,7 - 2,0
11,0%
2,0 - 2,5
10,0%
2,5 - 3,0
3,0 und mehr
6,9%
Ohne Angabe
4,8%
4,6%
5,0%
2,3%
2,0%
0,0%
unter 0,5
0,5 - 0,8
0,8 - 1,1
1,1 - 1,4
1,4 - 1,7
1,7 - 2,0
2,0 - 2,5
2,5 - 3,0
3,0 und mehr
BAK von ... bis unter ... Promille
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Ohne
Angabe
BAK-Werte verunglückter Rad- und Autofahrer
BAK-Werte verunglückter Pkw-Fahrer, prozentuale Verteilung (2013, Destatis)
BAK-Werte verunglückter Radfahrer, prozentuale Verteilung (2009-2013, Destatis)
30,0%
25,0%
24,1%
unter 0,5
0,5 - 0,8
unter 0,5
20,0%
0,5 - 0,8
18,4%
0,8 - 1,1
1,1 - 1,4
15,4%
15,0%
1,7 - 2,0
14,0%
2,5 - 3,0
10,0%
6,6%
5,0%
1,4 - 1,7
1,1 - 1,4
17,4%
18,0%
16,0%
2,0 - 2,5
11,3%
10,7%
0,8 - 1,1
20,0%
1,4 - 1,7
16,0%
15,7%
1,7 - 2,0
14,7%
2,0 - 2,5
12,4%
2,5 - 3,0
12,0%
3,0 und mehr
10,0%
Ohne Angabe
8,0%
3,0 und mehr
Ohne Angabe
9,0%
6,2%
6,0%
5,0%
4,1%
4,8%
4,0%
2,2%
2,1%
2,0%
0,0%
1,9%
1,9%
3,0 und mehr
Ohne Angabe
0,0%
unter 0,5
0,5 - 0,8
0,8 - 1,1
1,1 - 1,4
1,4 - 1,7
1,7 - 2,0
2,0 - 2,5
2,5 - 3,0
3,0 und mehr
unter 0,5
Ohne
Angabe
0,5 - 0,8
0,8 - 1,1
1,1 - 1,4
1,4 - 1,7
BAK von ... bis unter ... Promille
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1,7 - 2,0
BAK von ... bis unter ... Promille
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2,0 - 2,5
2,5 - 3,0
BAK-Werte verunglückter Pkw-Fahrer
BAK-Werte verunglückter Pkw-Fahrer unter und ab 1,1 Promille (2013, Destatis)
Ohne Angabe
2%
unter 0,5
Promille
6%
unter 0,5 Promille
ab 1,7 Promille
37%
0,5 bis unter 1,1 Promille
0,5 bis unter 1,1 Promille
22%
1,1 bis unter 1,7 Promille
ab 1,7 Promille
Ohne Angabe
1,1 bis unter 1,7 Promille
33%
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BAK-Werte verunglückter Radfahrer
BAK-Werte verunglückter Radfahrer unter und ab 1,1 Promille (2009-2013, Destatis)
Ohne Angabe
2%
0,5 bis unter 0,8 Promille
unter 0,5 Promille 4%
2%
0,8 bis unter 1,1 Promille
7%
unter 0,5 Promille
0,5 bis unter 0,8 Promille
0,8 bis unter 1,1 Promille
1,1 bis unter 1,7 Promille
ab 1,7 Promille
Ohne Angabe
1,1 bis unter 1,7 Promille
26%
ab 1,7 Promille
59%
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Ein niedrigerer Promillegrenzwert?
Seit einigen Jahren kritisieren Polizei und Verkehrssicherheitsverbände die Grenze von 1,6 Promille für
Radfahrer als „zu hoch“:
•  Der Promillewert stammt aus den achtziger Jahren und passt nicht zum heutigen Straßenverkehr
•  Mit 1,6 Promille BAK kann man nicht mehr sicher Rad fahren
•  Fahrradunfälle haben einen höheren Anteil von Alkoholbeteiligung – doppelt so hoch wie beim Auto
•  Der Anteil der Fahrradunfälle an allen Verkehrsunfällen unter Alkohol steigt
•  Die Verkehrssicherheit erfordert eine niedrigere Grenze
•  Es sollten die selben oder ähnliche Grenzen wie für Kraftfahrzeugführer gelten
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02.06.2015
ADFC zum niedrigeren Promillegrenzwert
Ja, der „absolute Grenzwert“ von 1,6 Promille liegt sehr hoch. Nach geltendem Recht kann er nicht
einfach gesenkt werden, nicht vom Gesetzgeber und auch nicht von der Rechtsprechung:
•  1,6 Promille ist nicht als Grenze zu verstehen, bis zu der man sicher Rad fahren kann
•  1,6 Promille ist die Grenze, ab der niemand mehr sicher Rad fahren kann (nach der Rechtsprechung
des BGH, die sich auf gerichtsmedizinische Erkenntnisse aus den achtziger Jahren stützt).
Deshalb machen sich Radfahrer ab 1,6 Promille strafbar, ohne dass ihnen eine alkoholbedingte
Fahrunsicherheit konkret nachgewiesen werden muss
•  Für Kfz-Führer gilt unter ihrer absoluten Grenze (1,1 Promille) ein Gefahrengrenzwert von 0,5 Promille
•  Eine solchen Gefahrengrenzwert sollte es auch für Radfahrer geben. Zusätzlich zur bestehenden
Grenze von 1,6 schlägt der ADFC einen Bußgeldtatbestand mit 1,1 Promille vor. 85 Prozent aller
Fahrradunfälle mit Alkoholeinfluss ereignen sich über dieser BAK
•  Ein zu niedriger Grenzwert (z. B. der selbe wie für Autofahrer) überfordert die Ressourcen der Polizei
und behindert sie bei der Aufgabe, Radfahrer mit gefährlich erhöhten BAK-Werten zu fassen
•  Unterschiedliche BAK-Werte sind berechtigt. Radfahren ist einfacher und ungefährlicher
•  Bei einheitlichen Grenzwerten könnten Alkoholisierte das Auto statt des Fahrrads wählen. Das würde
die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährden
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Gesetzesvorschlag des ADFC
Neuer Bußgeldtatbestand nach dem Vorbild des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
§ 24d 1,1 Promille-Grenze für Radfahrer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Fahrrad führt, obwohl er 0,55 mg/l oder mehr Alkohol in
der Atemluft oder 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer
solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten
berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrrad führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser
Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(5) § 24a Abs. 5 gilt entsprechend.
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Gesetzesvorschlag des ADFC: Rechtsfolgen
Das Bußgeld orientiert sich an § 24a Abs. 4 StVG („bis zu dreitausend Euro“) und an § 3 Abs. 6 BKatV:
Um die Hälfte ermäßigter Regelsatz bei Verstößen von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern
Verstöße von Kraftfahrern gegen § 24a StVG: mindestens 500 Euro
Bei Verstößen von Radfahrern jeweils um die Hälfte ermäßigt => mindestens 250 Euro
Damit wird die geringere Fremdgefährdung berücksichtigt, die von Radfahrern ausgeht
Fahrverbot nur für Kraftfahrzeugführer
Für Radfahrer kein befristetes Fahrverbot von mindestens einem Monat (§ 25 Abs. 1 StVG)
Vom StVG nur für Zuwiderhandlungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs vorgesehen
§ 13 FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
„wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden“
Folge: Gutachtenanordnung bei Radfahrern, die eine Fahrerlaubnis haben und wiederholt mit 1,1 Promille
oder mehr auf dem Fahrrad aufgefallen sind. Das wäre nicht unverhältnismäßig:
Nach Fahrradfahrt mit 1,6 Promille wird schon jetzt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet
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Der neue Grenzwert: 1,1 Promille
Der ADFC hat viele Fachleute und Verkehrssicherheitseinrichtungen überzeugt:
DVR, BASt, UDV, B.A.D.S., GdP, ADAC, Verkehrsgerichtstag, einzelne Bundestagsabgeordnete…
Der Vorschlag - 1,1 Promille als neuer Bußgeldtatbestand, zusätzlich zur bestehenden absoluten
Grenze von 1,6 Promille – ist wissenschaftlich begründbar und praktikabel
Neue rechtsmedizinische Untersuchungen der Universitäten Düsseldorf und Mainz ergeben, dass der
absolute Grenzwert von 1,6 Promille aus den achtziger Jahren nicht zu hoch ist. Zugleich zeigen die
Fahrversuche deutliche Einbußen der Fahrsicherheit aller Probanden im Bereich ab etwa 1 Promille
Der Gesetzgeber hat sich noch nicht zum Handeln entschlossen. Das Bundesverkehrsministerium sagt,
dass die Unfallzahlen nicht steigen. Die Zahl der Fahrradunfälle unter Alkohol nimmt sogar ab
Der ADFC führt das auf die öffentliche Debatte über Radfahren unter Alkohol zurück. Ein zusätzlicher
Alkoholgrenzwert würde diesen Trend unterstützen und verstärken.
Die Gesetzesänderung könnte mehrere hundert Radfahrer im Jahr von Alkoholunfällen bewahren.
Viele dieser Unfälle haben schwere Verletzungen zu Folgen, manche enden tödlich
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Eine Warnung von Samuel Beckett
„Das Fahrrad ist ein hohes Gut. Aber bei falschem Gebrauch wird es gefährlich.“
Aus seinem Roman „Mercier und Camier“, 1946
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