Abfindung Frage

Abfindung
Frage:
An welche Voraussetzungen ist das Erhalten einer Abfindung geknüpft?
Antwort:
Abfindungen sind das Ergebnis eines Sozialplans, eines Kündigungsschutzprozesses
oder eines Aufhebungsvertrages. Ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist
entgegen weit verbreiteter Meinung die
Ausnahme. Gesetzlich geregelt ist die
Zahlung einer Abfindung im § 9, die Höhe in
§ 10 KSchG. Wird ein Sozialplan gem. §
112 BetrVG im Falle einer Massenentlassung erstellt, dann wird hiernach die Abfindung geregelt. Daneben werden in arbeitsgerichtlichen Vergleichen häufig Abfindungen vereinbart. Ein Anspruch auf Abfindung
bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung
gibt es dagegen nicht.
Frage:
Gelten Sozialpläne und darin ausgehandelte
Abfindungen auch für bereits aus dem Betrieb ausgeschiedene Mitarbeiter?
Antwort:
Abfindungen werden für den Verlust des
Arbeitsplatzes gezahlt. Ist man bereits aus
dem Berufsleben ausgeschieden, gibt es
keinen Verlust mehr, der abgefunden werden müsste. Also gibt es für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter keine Abfindung
mehr.
Frage:
Wer hat das Recht, ausgehandelte Sozialpläne einzusehen?
Antwort:
Ein Sozialplan ist immer öffentlich zu machen. Jeder von dem Sozialplan betroffene
Mitarbeiter hat das Anrecht ihn einzusehen,
bzw. ein Kopie zu erhalten.
Frage:
Werden zwischen Unterzeichnung eines
Sozialplans und der endgültigen Schließung
des Betriebes geborene Kinder noch berücksichtigt hinsichtlich der Höhe der Abfindung?
Antwort:
In den meisten Sozialplänen gibt es einen
Zuschlag für jedes auf der Steuerkarte eingetragene Kind (zum Zeitpunkt des Austritts). Sollte dieser Passus so im Sozialplan
stehen, würde sich die Abfindung erhöhen,
wenn das Kind vor Austritt aus dem Betrieb
geboren wird.
Frage:
Sind in einem Sozialplan die Höhe der Abfindungen nach dem Alter des Mitarbeiters
gestaffelt, welches Alter findet dann Berücksichtigung, wenn der Geburtstag in die
Spanne zwischen Verabschiedung des Sozialplans und der Schließung des Betriebes
fällt?
Antwort:
Maßgeblich für das anzuwendende Alter ist
der Austritt aus dem Unternehmen. Es sei
denn, im Sozialplan ist eine andere Regelung getroffen worden.
Frage:
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Antwort:
Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem
Grund die Abfindung gezahlt wird. Ist die
Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des
Arbeitsplatzes im Rahmen eines Sozialplans, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wird die Abfindung auf Grund eines Aufhebungsvertrages
gezahlt, kann es passieren dass die Summe
auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird,
weil man selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beigetragen
hat.
Das Arbeitsamt kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Dabei verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. wenn bspw. Anspruch auf
Arbeitslosengeld für ein Jahr besteht, bekommt man dann nur 9 Monate Geld. Allerdings kann nicht gesagt werden, bis zu welcher Höhe die Abfindung angerechnet wird,
da dies stark vom Einzelfall abhängt.
Gefunden auf www.arbeitsrecht.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Schiffer
A n w a l t s k a n z l e i
Mohr & Stritt
Rechtsanwälte
Matthias Mohr
Fachanwalt für Familienrecht
Stella M. Stritt
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
beide zugelassen beim OLG Karlsruhe
Daniela Evers
Stefan D. Schiffer
Postfach 1144
79811 Titisee-Neustadt
Hauptstraße 19
79822 Titisee-Neustadt
Telefon: 0 7 6 5 1 / 9 1 8 1 2 0
Telefax: 0 7 6 5 1 / 3 0 5 8
e-mail: [email protected]
www.rae-mohr-stritt.de
Kurzinformation
aus dem
Arbeitsrecht
Die Bedeutung der Abfindung im Arbeitsverhältnis