Abfindung Frage: An welche Voraussetzungen ist das Erhalten einer Abfindung geknüpft? Antwort: Abfindungen sind das Ergebnis eines Sozialplans, eines Kündigungsschutzprozesses oder eines Aufhebungsvertrages. Ein Anspruch auf eine Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist entgegen weit verbreiteter Meinung die Ausnahme. Gesetzlich geregelt ist die Zahlung einer Abfindung im § 9, die Höhe in § 10 KSchG. Wird ein Sozialplan gem. § 112 BetrVG im Falle einer Massenentlassung erstellt, dann wird hiernach die Abfindung geregelt. Daneben werden in arbeitsgerichtlichen Vergleichen häufig Abfindungen vereinbart. Ein Anspruch auf Abfindung bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung gibt es dagegen nicht. Frage: Gelten Sozialpläne und darin ausgehandelte Abfindungen auch für bereits aus dem Betrieb ausgeschiedene Mitarbeiter? Antwort: Abfindungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Ist man bereits aus dem Berufsleben ausgeschieden, gibt es keinen Verlust mehr, der abgefunden werden müsste. Also gibt es für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter keine Abfindung mehr. Frage: Wer hat das Recht, ausgehandelte Sozialpläne einzusehen? Antwort: Ein Sozialplan ist immer öffentlich zu machen. Jeder von dem Sozialplan betroffene Mitarbeiter hat das Anrecht ihn einzusehen, bzw. ein Kopie zu erhalten. Frage: Werden zwischen Unterzeichnung eines Sozialplans und der endgültigen Schließung des Betriebes geborene Kinder noch berücksichtigt hinsichtlich der Höhe der Abfindung? Antwort: In den meisten Sozialplänen gibt es einen Zuschlag für jedes auf der Steuerkarte eingetragene Kind (zum Zeitpunkt des Austritts). Sollte dieser Passus so im Sozialplan stehen, würde sich die Abfindung erhöhen, wenn das Kind vor Austritt aus dem Betrieb geboren wird. Frage: Sind in einem Sozialplan die Höhe der Abfindungen nach dem Alter des Mitarbeiters gestaffelt, welches Alter findet dann Berücksichtigung, wenn der Geburtstag in die Spanne zwischen Verabschiedung des Sozialplans und der Schließung des Betriebes fällt? Antwort: Maßgeblich für das anzuwendende Alter ist der Austritt aus dem Unternehmen. Es sei denn, im Sozialplan ist eine andere Regelung getroffen worden. Frage: Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Antwort: Hierbei ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird. Ist die Abfindung ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines Sozialplans, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wird die Abfindung auf Grund eines Aufhebungsvertrages gezahlt, kann es passieren dass die Summe auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, weil man selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Das Arbeitsamt kann außerdem eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Dabei verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. wenn bspw. Anspruch auf Arbeitslosengeld für ein Jahr besteht, bekommt man dann nur 9 Monate Geld. Allerdings kann nicht gesagt werden, bis zu welcher Höhe die Abfindung angerechnet wird, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Gefunden auf www.arbeitsrecht.de Mitgeteilt von Rechtsanwalt Schiffer A n w a l t s k a n z l e i Mohr & Stritt Rechtsanwälte Matthias Mohr Fachanwalt für Familienrecht Stella M. Stritt Dipl.-Finanzwirtin (FH) beide zugelassen beim OLG Karlsruhe Daniela Evers Stefan D. Schiffer Postfach 1144 79811 Titisee-Neustadt Hauptstraße 19 79822 Titisee-Neustadt Telefon: 0 7 6 5 1 / 9 1 8 1 2 0 Telefax: 0 7 6 5 1 / 3 0 5 8 e-mail: [email protected] www.rae-mohr-stritt.de Kurzinformation aus dem Arbeitsrecht Die Bedeutung der Abfindung im Arbeitsverhältnis
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