Neuregelung der Pflicht zur Quartalsberichterstattung (Prime Market

Express Accounting News
Neuregelung der Pflicht zur
Quartalsberichterstattung (Prime
Market) in den AGB der Wiener
Börse
Nr. 28 vom 26. November 2015
Inhalt
Die KPMG Express Accounting
News bieten Ihnen Kurzinformationen zu aktuellen Themen in der
österreichischen und internationalen Rechnungslegung diesmal zum
Thema:
Neuregelung der Pflicht zur
Quartalsberichterstattung (Prime
Market) in den AGB der Wiener
Börse
Für den Inhalt verantwortlich:
Günther Hirschböck
Gabriele Lehner
Für weitere Fragen wenden Sie
sich bitte direkt an Ihren
zuständigen KPMG Berater.
Mit der BörseG-Novelle (BGBl I 2015/98) wurde in Österreich
die EU-Transparenzrichtlinie 2013/50/EU vom November 2013
umgesetzt und die Regelungen zur Quartalsberichterstattung
in § 87 Abs 6 BörseG geändert.
Zukünftig sind aufgrund des BörseG keine Quartalsberichte/ Zwischenmitteilungen erforderlich, gem § 87 Abs 6 BörseG kann jedoch die Wiener
Börse AG für das Marktsegment mit den höchsten Anforderungen (prime
market) die Veröffentlichung von Quartalsberichten vorsehen.
Die Wiener Börse hat in der Folge am 23.11.2015 die Speziellen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen um die „Bedingungen über die Inhalte, Fristen und
sonstigen Veröffentlichungsanforderungen in Bezug auf Quartalsberichte von
Emittenten des prime market“ ergänzt. Darin wird festgelegt, dass Emittenten
deren Aktien am prime market teilnehmen, weiterhin verpflichtet sind,
Quartalsberichte zu veröffentlichen.
Allgemeine Grundsätze, Veröffentlichungszeitpunkt und Inhalte der
Quartalsberichte werden in dieser Ergänzung geregelt.
Die Änderungen des BörseG und die Ergänzung der AGB der Wiener Börse
treten jeweils mit 26.11.2015 in Kraft.
Herausgeber: KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at
Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine
allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle
Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine
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und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter.
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Die Änderung der Speziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wiener
Börse AG vom 23.11.2015 finden Sie hier.
Für jene Emittenten, die nicht im prime market notieren, hat die FMA die
Frage, ob zum Stichtag 30.9. noch Quartalsberichte bzw. Zwischenmitteilungen veröffentlicht werden müssen, in einem Informationsschreiben geklärt.
Demnach haben Emittenten mit Bilanzstichtag 31.12. ihre Quartals-berichte
nach IAS 34 bis zum 30.11. zu veröffentlichen. Da die Änderung des BörseG
vor 30.11. eintritt, besteht daher für diese Emittenten keine Verpflichtung
einen Quartalsbericht zu veröffentlichen.
Erstellt ein Aktienemittent keine Quartalsberichte nach IAS 34, so hat er
Zwischenmitteilungen des Vorstands über das erste und dritte Quartal des
Geschäftsjahres spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums
zu veröffentlichen. Zwischenmitteilungen mit Stichtag 30.09. sind daher noch
zu veröffentlichen, da die Veröffentlichungsfrist (11.11.) noch vor Inkrafttreten
des neuen BörseG endet.
Das Informationsschreiben der FMA finden Sie hier.
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