informationsschreiben zur finanzberichterstattung

INFORMATIONSSCHREIBEN ZUR FINANZBERICHTERSTATTUNG
Dieses Informationsschreiben behandelt die Veröffentlichungspflichten von Emittenten bezüglich der Quartalsbericht- und Halbjahresfinanzberichterstattung, die mit der BörseGNovelle1 einhergehen. Das neue BörseG setzt die Transparenzrichtlinie 2013/50/EU2 um und
tritt mit 26. November 2015 in Kraft.
Mit der gegenständlichen Novelle wird die Quartalsberichterstattung grundsätzlich abgeschafft. Die Wiener Börse AG kann jedoch für das Marktsegment mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangen.3
Folgendes ist zu beachten:
Berichterstattung für das dritte Quartal nach IAS 34, Stichtag 30.09.2015
Emittenten mit einem geraden Geschäftsjahr haben ihre Quartalsberichte nach IAS 34 mit
Stichtag 30.09. nach derzeitiger Gesetzeslage bis zum 30.11. zu veröffentlichen. Mit Inkrafttreten der BörseG-Novelle am 26.11.2015 besteht für diese Emittenten, sofern die Geschäftsbedingungen der Wiener Börse AG nichts Gegenteiliges verlangen, keine Verpflichtung mehr Quartalsberichte zu veröffentlichen.
KEINE MELDEPFLICHT, da BörseG-Neu innerhalb der Veröffentlichungsfrist in Kraft tritt
1
BGBl I 2015/98
Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung
der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum
Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend des Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der
Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie
2004/109/EG, ABl L 2013/294,13
3
§ 87 Abs. 6 BörseG, BGBl I 2015/98
2
28.09.2015
Zwischenmitteilungen, Stichtag 30.09.2015
Ein Aktienemittent hat für den Fall, dass er keine Quartalsberichte nach Maßgabe der gemäß
IAS-VO4 übernommenen IFRS erstellt, Zwischenmitteilungen des Vorstands über das erste
und dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich zu veröffentlichen, spätestens jedoch
sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums. Emittenten mit einem geraden Geschäftsjahr haben ihre Zwischenmitteilungen mit Stichtag 30.09. jedenfalls noch zu veröffentlichen, da die Veröffentlichungsfrist (11.11.) noch vor Inkrafttreten des neuen BörseG endet.
MELDEPFLICHT, da BörseG-Neu nach der Veröffentlichungsfrist in Kraft tritt
Halbjahresfinanzberichte, Stichtag 30.09.2015
Durch die Verlängerung der Veröffentlichungsfrist von zwei auf drei Monate haben die Emittenten ihre Halbjahresfinanzberichte über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres mit
Stichtag 30.09.2015 weiterhin unverzüglich, aber spätestens erst Ende Dezember 2015 zu
veröffentlichen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Transparenz-RL 2013/50/EU finden Sie hier.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung ([email protected]).
4
VO 1606/2002/EG vom 19.07.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
28.09.2015