Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus EU-/EWR-Staaten (Letzte Aktualisierung: Juni 2015) Hinweis: Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Informationen sind nur zutreffend, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Miesbach haben und im Besitz eines gültigen EU-/EWRFührerscheines aus einem der folgenden Staaten sind: EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen Die „Umschreibefähigkeit“ von Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der sog. „Äquivalenzliste“ der Europäischen Kommission. Bitte beachten Sie, dass es innerhalb der EU immer noch rein nationale Fahrerlaubnisklassen geben kann! Gültigkeit ausländischer EU und EWR Führerscheine in Deutschland Grundsätzlich bleiben ausländische EU und EWR Führerscheine gemäß § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auch dann in Deutschland gültig, wenn der Führerscheininhaber endgültig seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet. Gültige Fahrerlaubnisse aus Staaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) müssen nicht umgeschrieben werden Es gelten allerdings für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D und DE folgende weitere Bestimmungen: Unabhängig von der eigentlichen ursprünglichen Gültigkeit, welche im Feld 11 des Führerscheins eingetragen ist, besteht für diese Fahrerlaubnisklassen in Deutschland nur eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren. Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen dieser Klassen gelten auch für die entsprechenden EU- und EWRFahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 FeV). Ist die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE älter als 5 Jahre, so besteht die Berechtigung noch für weitere 6 Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Führerscheinklassen C1 und C1E besteht die Berechtigung nach dem 50.Geburtstag nur noch für weitere 6 Monate nachdem der Wohnsitz in Deutschland begründet wurde. Fährt ein Inhaber eines ausländischen Führerscheins weiter nur mit der in Deutschland abgelaufenen ausländischen Fahrerlaubnis, ohne diese umändern zu lassen, so erfüllt dies den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Für einen Unternehmer, welcher die Fahrt anordnet, kommt eine Strafbarkeit wegen der Anstiftung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in Betracht. Persönliche Vorsprache: Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre Unterschrift beinhaltet, welche bereits bei Antragstellung geleistet werden muss und eine Identitätsprüfung notwendig ist. Diese findet bei der Antragstellung in Ihrer Wohnortgemeinde oder der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Miesbach statt. Antrag: Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Miesbach bzw. im Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnortgemeinde. Bitte lassen Sie im Antrag Ihren Hauptwohnsitz vom Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigen. Folgende Unterlagen bringen Sie bitte zur Antragstellung mit: Personalausweis bzw. Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) im Hochformat Ihren ausländischen Führerschein im Original Bestätigung über die erste Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland (Diese ist nicht erforderlich, wenn Ihre erste Anmeldung in der BRD an Ihrem jetzigen Wohnort erfolgt ist und Sie seither ständig hier wohnhaft waren. Sofern die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE – wie oben beschrieben – abgelaufen ist, sind zudem zur Verlängerung dieser Klassen folgende Unterlagen vorzulegen: Zeugnis oder Gutachten nach vorgeschriebenem Muster bei einem Augenarzt Ihrer Wahl nach Anl. 6 Nr. 2 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV Bescheinigung über ärztliche Untersuchung nach vorgeschriebenem Muster bei einem Arzt Ihrer Wahl, nach Anl. 5 Nr. 1 zu den §§ 11 Abs. 9, 48 Abs. 4 und 5 FeV bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung: Bescheinigung über die (beschleunigte) Grundqualifikation oder Weiterbildung Im Falle der Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE über das 50. Lebensjahr hinaus zusätzlich: einen Nachweis nach Anlage 5 Nr. 2 zu den §§ 11 Abs. 9, 48 Abs. 4 und 5 FeV (Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle oder eines Arbeits- oder Betriebsmediziners, welches Aussagen über die Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit beinhalten) behördliches Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen) Gebühren: Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10.01.2013 geändert worden ist. Umschreibung (EU-Staaten) ohne Probezeit: 42,70 € Umschreibung (EU-Staaten) mit Probezeit: 43,50 € Eintragung der Schlüsselzahl 95 für Berufskraftfahrer: 28,60 € Gesetzliche Grundlagen: Straßenverkehrsgesetz (StVG) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Weitere Informationen: Der ausländische Führerschein muss durch das Landeskriminalamt auf Echtheit überprüft werden. Diese Überprüfung nimmt ca. zwei bis drei Wochen Zeit in Anspruch. Während dieser Zeit müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald dieser vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt. Die Abholung ist persönlich mit Personalausweis oder Reisepass, aber auch durch einen Bevollmächtigten möglich. Bevollmächtigte benötigen eine schriftliche Vollmacht sowie Ihren Pass oder Personalausweis und müssen sich selbst durch ein Ausweisdokument legitimieren können. Bei Aushändigung des deutschen Kartenführerscheines müssen Sie Ihren ausländischen Führerschein abgeben. Sofern sich hierzu weitere Fragen ergeben sollten, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Miesbach telefonisch, per E-Mail oder auch gern persönlich zur Verfügung.
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