PDF: 150 KB - Landkreis Miesbach

Umschreibung einer ausländischen
Fahrerlaubnis aus EU-/EWR-Staaten
(Letzte Aktualisierung: Juni 2015)
Hinweis:
Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Informationen sind nur zutreffend, wenn Sie
Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Miesbach haben und im Besitz eines gültigen EU-/EWRFührerscheines aus einem der folgenden Staaten sind:
EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EWR:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Die „Umschreibefähigkeit“ von Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der sog.
„Äquivalenzliste“ der Europäischen Kommission. Bitte beachten Sie, dass es innerhalb der
EU immer noch rein nationale Fahrerlaubnisklassen geben kann!
Gültigkeit ausländischer EU und EWR Führerscheine in Deutschland
Grundsätzlich bleiben ausländische EU und EWR Führerscheine gemäß § 28
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auch dann in Deutschland gültig, wenn der
Führerscheininhaber endgültig seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet.
Gültige Fahrerlaubnisse aus Staaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) müssen nicht umgeschrieben werden
Es gelten allerdings für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D und DE folgende
weitere Bestimmungen:
Unabhängig von der eigentlichen ursprünglichen Gültigkeit, welche im Feld 11 des
Führerscheins eingetragen ist, besteht für diese Fahrerlaubnisklassen in Deutschland nur
eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren. Die Vorschriften über die Geltungsdauer von
Fahrerlaubnissen dieser Klassen gelten auch für die entsprechenden EU- und EWRFahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der
Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 FeV).
Ist die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE älter als 5 Jahre, so besteht die
Berechtigung noch für weitere 6 Monate ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der
Bundesrepublik Deutschland.
Bei den Führerscheinklassen C1 und C1E besteht die Berechtigung nach dem
50.Geburtstag nur noch für weitere 6 Monate nachdem der Wohnsitz in Deutschland
begründet wurde.
Fährt ein Inhaber eines ausländischen Führerscheins weiter nur mit der in Deutschland
abgelaufenen ausländischen Fahrerlaubnis, ohne diese umändern zu lassen, so erfüllt dies
den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Für einen Unternehmer, welcher die Fahrt anordnet, kommt eine Strafbarkeit wegen der
Anstiftung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in Betracht.
Persönliche Vorsprache:
Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da der Kartenführerschein Ihre
Unterschrift beinhaltet, welche bereits bei Antragstellung geleistet werden muss und eine
Identitätsprüfung notwendig ist. Diese findet bei der Antragstellung in Ihrer
Wohnortgemeinde oder der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Miesbach statt.
Antrag:
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes
Miesbach bzw. im Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnortgemeinde.
Bitte lassen Sie im Antrag Ihren Hauptwohnsitz vom Einwohnermeldeamt Ihrer
Wohnsitzgemeinde bestätigen.
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte zur Antragstellung mit:
 Personalausweis bzw. Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
 aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) im Hochformat
 Ihren ausländischen Führerschein im Original
 Bestätigung über die erste Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland (Diese ist
nicht erforderlich, wenn Ihre erste Anmeldung in der BRD an Ihrem jetzigen Wohnort
erfolgt ist und Sie seither ständig hier wohnhaft waren.
Sofern die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE –
wie oben beschrieben – abgelaufen ist, sind zudem zur Verlängerung dieser Klassen
folgende Unterlagen vorzulegen:
 Zeugnis oder Gutachten nach vorgeschriebenem Muster bei einem Augenarzt Ihrer
Wahl nach Anl. 6 Nr. 2 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV
 Bescheinigung über ärztliche Untersuchung nach vorgeschriebenem Muster bei
einem Arzt Ihrer Wahl, nach Anl. 5 Nr. 1 zu den §§ 11 Abs. 9, 48 Abs. 4 und 5 FeV
 bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung: Bescheinigung über die
(beschleunigte) Grundqualifikation oder Weiterbildung
Im Falle der Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE über das 50. Lebensjahr
hinaus zusätzlich:
 einen Nachweis nach Anlage 5 Nr. 2 zu den §§ 11 Abs. 9, 48 Abs. 4 und 5 FeV
(Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Begutachtungsstelle oder eines Arbeits- oder Betriebsmediziners, welches Aussagen
über die Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung
sowie die Reaktionsfähigkeit beinhalten)
 behördliches Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Gebühren:
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 25.01.2011, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10.01.2013
geändert worden ist.
Umschreibung (EU-Staaten) ohne Probezeit: 42,70 €
Umschreibung (EU-Staaten) mit Probezeit: 43,50 €
Eintragung der Schlüsselzahl 95 für Berufskraftfahrer: 28,60 €
Gesetzliche Grundlagen:
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Weitere Informationen:
Der ausländische Führerschein muss durch das Landeskriminalamt auf Echtheit überprüft
werden. Diese Überprüfung nimmt ca. zwei bis drei Wochen Zeit in Anspruch. Während
dieser Zeit müssen Sie Ihren Führerschein abgeben.
Der deutsche Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin
hergestellt. Sobald dieser vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt.
Die Abholung ist persönlich mit Personalausweis oder Reisepass, aber auch durch einen
Bevollmächtigten möglich.
Bevollmächtigte benötigen eine schriftliche Vollmacht sowie Ihren Pass oder
Personalausweis und müssen sich selbst durch ein Ausweisdokument legitimieren können.
Bei Aushändigung des deutschen Kartenführerscheines müssen Sie Ihren ausländischen
Führerschein abgeben.
Sofern sich hierzu weitere Fragen ergeben sollten, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Miesbach telefonisch, per E-Mail oder
auch gern persönlich zur Verfügung.