113-156_Kap8_KV-Endo_Layout 1 02.09.2015 10:18 Seite 140 Geb.Nr. Pkt. Leistungsbeschreibung/Abrechnungsbestimmung GOZ 2400 70 Faktor/GOZ-/GOÄHinweise Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 1,0-fach: 3,94 € 2,3-fach: 9,05 € Die Position ist berechenbar 3,5-fach: 13,78 € • je Kanal bei elektrometrischer Längenbestimmung. GOÄ-Nrn. Ä 1, Ä 5, Ä 6, • maximal zweimal je Kanal je Sitzung (Dokumentation GOZ-Nr. 0010 notwendig). (Beratungen und Unter• maximal zweimal je Kanal und Sitzung in einer weiteren suchungen) Behandlungssitzung (Dokumentation notwendig). • auch neben Röntgenaufnahmen. GOÄ-Nrn. Ä 5000 ff. (Röntgendiagnostik) Gemäß Begründung des BMG (Bundesministerium für Gesundheit) sowie der GOZ-Bestimmung kann die GOZNr. 2400 je Wurzelkanal und Sitzung höchstens zweimal berechnet werden. Die Leistung ist berechnungsfähig für jeden tatsächlich behandelten Kanal. Maßgeblich hierfür ist die tatsächlich vorliegende anatomische Situation, auch abweichend von der Regelanatomie. Eine mehrfache Längenmessung pro Wurzelkanal kann häufig bei gekrümmten Wurzelkanälen indiziert sein. Da die Leistung gemäß der GOZ-Bestimmung jedoch auf die zweimalige Berechnung je Kanal begrenzt ist, kann der höhere Aufwand lediglich nur über eine Anpassung des Steigerungsfaktors erfolgen. Gegebenenfalls muss mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung) GOZ-Nrn. 0080, 0090, 0100 (Anästhesien) Präendodontischer Aufbau (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ) GOZ-Nr. 2030 (besondere Maßnahmen) GOZ-Nr. 2040 (Anlegen Spanngummi) GOZ-Nr. 2390 (Trepanation) GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) Ist in einer Folgesitzung eine erneute elektrometrische Längenbestimmung erforderlich, kann diese wiederholt berechnet werden. Hier gilt die Einschränkung, dass die Leistung maximal zwei Mal je Kanal und Sitzung berechnungsfähig ist. Entfernung nekrotischen Pulpengewebes (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ) Die elektrometrische Längenbestimmung nach GOZ-Nr. 2400 ist auch dann berechnungsfähig, wenn die endodontische Behandlung nicht erfolgreich ist und nicht abgeschlossen werden kann (z. B. weil der Zahn in einer Folgesitzung extrahiert werden muss). GOZ-Nr. 2420 (elektrophysikalisch-chemische Methoden) Die Leistung sollte unter Angabe der festgestellten Länge der Messung sowie der Häufigkeit der Messungen in der Karteikarte dokumentiert werden. Die elektrometrische Längenbestimmung ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Die GOZ-Nr. 2400 ist im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung je Wurzelkanal vereinbarungsfähig (vgl. Schnittstellenkommentar KZBV). GOZ-Nr. 2410 (Aufbereitung des Wurzelkanals) GOZ-Nr. 2430 (medikamentöse Einlage) GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung) GOZ-Nr. 2020/2197 (provisorischer Verschluss/adhäsive Befestigung) etc. Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung Zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung Keine Abrechnung der Leistung möglich Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung Abrechnungsbestimmungen/Kommentare/Begründung BMG/Begründungen für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes 140 Kap. 8 | Relevante GOZ-/GOÄ-Leistungen
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