Relevante GOZ-Leistungen

113-156_Kap8_KV-Endo_Layout 1 02.09.2015 10:18 Seite 140
Geb.Nr.
Pkt. Leistungsbeschreibung/Abrechnungsbestimmung
GOZ
2400
70
Faktor/GOZ-/GOÄHinweise
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 1,0-fach:
3,94 €
2,3-fach:
9,05 €
Die Position ist berechenbar
3,5-fach: 13,78 €
• je Kanal bei elektrometrischer Längenbestimmung.
GOÄ-Nrn. Ä 1, Ä 5, Ä 6,
• maximal zweimal je Kanal je Sitzung (Dokumentation
GOZ-Nr. 0010
notwendig).
(Beratungen und Unter• maximal zweimal je Kanal und Sitzung in einer weiteren
suchungen)
Behandlungssitzung (Dokumentation notwendig).
• auch neben Röntgenaufnahmen.
GOÄ-Nrn. Ä 5000 ff.
(Röntgendiagnostik)
Gemäß Begründung des BMG (Bundesministerium für
Gesundheit) sowie der GOZ-Bestimmung kann die GOZNr. 2400 je Wurzelkanal und Sitzung höchstens zweimal
berechnet werden.
Die Leistung ist berechnungsfähig für jeden tatsächlich
behandelten Kanal. Maßgeblich hierfür ist die tatsächlich
vorliegende anatomische Situation, auch abweichend
von der Regelanatomie.
Eine mehrfache Längenmessung pro Wurzelkanal kann
häufig bei gekrümmten Wurzelkanälen indiziert sein. Da
die Leistung gemäß der GOZ-Bestimmung jedoch auf die
zweimalige Berechnung je Kanal begrenzt ist, kann der
höhere Aufwand lediglich nur über eine Anpassung des
Steigerungsfaktors erfolgen. Gegebenenfalls muss mit
dem Patienten im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen
werden.
GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)
GOZ-Nrn. 0080, 0090,
0100 (Anästhesien)
Präendodontischer Aufbau (analog nach § 6
Abs. 1 GOZ)
GOZ-Nr. 2030 (besondere Maßnahmen)
GOZ-Nr. 2040 (Anlegen
Spanngummi)
GOZ-Nr. 2390 (Trepanation)
GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation)
Ist in einer Folgesitzung eine erneute elektrometrische
Längenbestimmung erforderlich, kann diese wiederholt
berechnet werden. Hier gilt die Einschränkung, dass die
Leistung maximal zwei Mal je Kanal und Sitzung berechnungsfähig ist.
Entfernung nekrotischen
Pulpengewebes (analog
nach § 6 Abs. 1 GOZ)
Die elektrometrische Längenbestimmung nach GOZ-Nr.
2400 ist auch dann berechnungsfähig, wenn die endodontische Behandlung nicht erfolgreich ist und nicht
abgeschlossen werden kann (z. B. weil der Zahn in einer
Folgesitzung extrahiert werden muss).
GOZ-Nr. 2420 (elektrophysikalisch-chemische
Methoden)
Die Leistung sollte unter Angabe der festgestellten Länge
der Messung sowie der Häufigkeit der Messungen in der
Karteikarte dokumentiert werden.
Die elektrometrische Längenbestimmung ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV
nicht enthalten ist.
Die GOZ-Nr. 2400 ist im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung
je Wurzelkanal vereinbarungsfähig (vgl. Schnittstellenkommentar KZBV).
GOZ-Nr. 2410 (Aufbereitung des Wurzelkanals)
GOZ-Nr. 2430 (medikamentöse Einlage)
GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung)
GOZ-Nr. 2020/2197
(provisorischer
Verschluss/adhäsive
Befestigung)
etc.
Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung
Zusätzliche Möglichkeiten der Abrechnung einer Leistung
Keine Abrechnung der Leistung möglich
Allgemeine Hinweise für die korrekte Abrechnung einer Leistung
Abrechnungsbestimmungen/Kommentare/Begründung BMG/Begründungen für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes
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Kap. 8 | Relevante GOZ-/GOÄ-Leistungen