08_00 07.09.15 09:43 Seite 24 Kap. 8 | Seite 24 Prophylaktische Leistungen BEMA GOZ/GOÄ Bemerkung: keine Datumsangabe: Erforderlich (bei mehreren Sitzungen/Tag gesonderte Kennzeichnung notwendig BEMA Leistungsbeschreibung IP5 Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn. Bew.-Zahl GOZ/ GOÄ Leistungsbeschreibung 16 2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn € 1,0 = 5,06 2,3 = 11,64 3,5 = 17,72 Abrechnungsbestimmung Abrechnungsbestimmung Eine Leistung nach Nr. IP5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne. 1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig. 2. Eine Leistung nach Nr. IP5 kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. 3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten. Keine Auf einen Blick Für die Fissurenversiegelung der Zähne 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47, einschließlich der Entfernung weicher Beläge und der Trockenlegung der Zähne abrechenbar. Nur für Versicherte im Alter ab 6 Jahren bis einschließlich 17 Jahren. Ausnahmen: Bei vorzeitigem Durchbruch der Zähne 16, 26, 36 und 46 auch vor dem 7. Lebensjahr abrechnungsfähig. Auf einen Blick Für die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und zur Glattflächenversiegelung berechnungsfähig. Je Zahn je Fissurenversiegelung und je Glattflächenversiegelung (= maximal 2x je Zahn) berechenbar. Bei zwei getrennten Fissuren des Zahns ist die Leistung lediglich einmal je Zahn berechnungsfähig. Neben einer Füllungstherapie am selben Zahn berechnungsfähig. Auch bei der Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur berechenbar. Für die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung wiederholt berechnungsfähig – ohne zeitliche Einschränkung. Eine Altersbeschränkung bezüglich der Berechnung besteht nicht. Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht Leistungsbestandteil und kann zusätzlich berechnet werden (= GOZ-Nrn. 4050/4055). Neben Untersuchungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5/6), Beratung (GOÄ-Nr. 1), Parodontalstatus (GOZNr. 4000) und klinische Funktionsanalyse (GOZ-Nr. 8000) in gleicher Sitzung berechnungsfähig. Ggf. in Verbindung mit lokale Fluoridierung (GOZ-Nr. 1020/1030) berechnungsfähig. In gleicher Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung (= GOZ-Nr. 1040) berechnungsfähig. Für das Anlegen eines Spanngummis kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Neben den BEMA-Nrn. IP1, IP2, IP5 in gleicher Sitzung abrechnungsfähig. Neben BEMA-Nr. Ä 1 abrechenbar, die Beratung muss jedoch aus einem anderen Grund erfolgen. Zusätzlich diagnostische Maßnahmen sind abrechnungsfähig, z. B. Untersuchung BEMA-Nr. 01, PSICode BEMA-Nr. 04, Röntgendiagnostik BEMA-Nrn. Ä 925 ff. Die Zahnsteinentfernung kann zusätzlich mit der BEMA-Nr. 107 einmal jährlich abgerechnet werden. Nicht für Patienten außerhalb des berechtigten Personenkreises abrechnungsfähig (nicht unter 6 Jahre bzw. über 17 Jahre), Ausnahmen sind zu beachten (s. o.). Für das Anlegen eines Spanngummis (Kofferdam) kann zusätzlich die BEMA-Nr. 12 (bMF) je Kieferhälfte/Frontzahnbereich abgerechnet werden. Auch in Verbindung mit Kieferorthopädie abrechnungsfähig. 08_00 05.09.15 11:07 Seite 25 Kap. 8 | Seite 25 Prophylaktische Leistungen BEMA GOZ/GOÄ Nicht für die Glattflächenversiegelung (= Privatleistung gemäß GOZ-Nr. 2000) abrechenbar. Nicht für die erweiterte Fissurenversiegelgung (= BEMA-Nr. 13) abrechnungsfähig. Das Versiegelungsmaterial ist mit der BEMA-Nr. IP5 abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden. Neben GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung Klebebracket) als Bracketumfeldversiegelung (Glattflächenversiegelung) berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung gemäß GOZ-Nr. 2197 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Nicht neben den GOZ-Nrn. 6110 (Entfernung Klebebracket od. Attachment, inkl. Versiegelung) oder 6130 (Entfernung Band, inkl. Versiegelung) berechenbar. Nicht in gleicher Sitzung mit GOÄ-Nr. 3 berechnungsfähig. Nicht für die erweiterte Fissurenversiegelung (= GOZ-Nr. 2050 ff.) berechnungsfähig. Das verwendete Material ist mit der GOZ-Nr. 2000 abgegolten und kann nicht zusätzlich berechnet werden. © by Spitta Verlag GmbH & Co. KG • 9/2015 Kommentare/Hinweise/Bestimmungen/Richtlinien Kommentierung BEMA GOZ/GOÄ Abrechnung der Bema-Nr. IP5 Berechnung der GOZ-Nr. 2000 Mit der BEMA-Nr. IP5 sind abgegolten: • Entfernung weicher Beläge • Trockenlegung der Zähne • Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen ausschließlich an den Zähne 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 mit aushärtendem Kunststoff Mit der GOZ-Nr. 2000 sind die relative Trockenlegung, die Versiegelung von kariesfreien Fissuren/Grübchen und Glattflächen (auch Bracketumfeldversiegelung) an allen Milchzähnen und bleibenden Zähnen berechnungsfähig. Häufigkeit der Abrechnungsfähigkeit und berechtigter Personenkreis Zieringer Die BEMA-Nr. IP5 ist in der Regel nur ab dem 7. Lebensjahr bis einschließlich dem 18. Lebensjahr abrechnungsfähig. Ausnahme: Bei vorzeitigem Durchbruch der Zähne 16, 26, 36, 46 ist deren Versiegelung bereits vor dem 6. Lebensjahr mit der BEMA-Nr. IP5 abrechnungsfähig. Eine zeitliche Einschränkung bezüglich der Wiederholung der Fissurenversiegelung und der erneuten Abrechnung von BEMA-Nr. IP5 besteht nicht. Entfernung weicher Beläge in Verbindung mit BEMANr. IP5 Die Entfernung weicher Beläge ist mit der BEMA-Nr. IP5 abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden. Entfernung harter Beläge in Verbindung mit BEMANr. IP5 Die Entfernung harter Beläge ist nicht mit der BEMA-Nr. IP5 abgegolten und kann einmal im Kalenderjahr mit der BEMA-Nr. 107 (Zst) zusätzlich abgerechnet werden. Eine erneute Entfernung harter Beläge innerhalb eines Kalenderjahres stellt keine Leistung der gesetzlichen Entfernung von harten und weichen Belägen in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 2000 Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 2000, die GOZ-Nrn. 4050/4055 sind zusätzlich berechnungsfähig. Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der GOZ-Nr. 2000 Die Professionelle Zahnreinigung gemäß der GOZ-Nr. 1040 ist nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 2000, die GOZNr. 1040 ist zusätzlich berechnungsfähig. Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der GOZ-Nr. 2000 Bei Anwendung von Fluoridierungsmittel mit einer individuell gefertigten Schiene kann die GOZ-Nr. 1030 nicht mit der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden, da Fluoridierungsmaßnahmen bereits Bestandteil der GOZ-Nr. 1040 sind. Werden jedoch andere kariesreduzierende Mittel mit einer individuell gefertigten Schiene angewandt, kann die GOZ-Nr. 1030 in gleicher Sitzung mit der GOZ-Nr. 1040 abgerechnet werden. Folgende Maßnahmen sind nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 2000, die Berechnung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ • Versiegelung mit Adhäsivtechnik (Facing) 08_00 05.09.15 11:07 Seite 26 Kap. 8 | Seite 26 Prophylaktische Leistungen BEMA GOZ/GOÄ Krankenversicherung dar (= Privatleistung gemäß GOZ-Nrn. 4050 und 4055). • Versiegelung mit anderem Material als Kunststoff, z. B. Glasionomerzemente • Mikroninvasive Kariestherapie (Adhäsive Infiltration) mit ICON8 • Versiegelung von Schmelzabrasionen, -erosionen • Schmelzfehlbildungen • Auftragen eines CXH-Lackes zur minimalinvasiven Kariestherapie Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der Versieglung kariesfreier Fissuren Eine professionelle Zahnreinigung stellt eine reine Privatleistung dar und kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die GOZ-Nr. 1040 geht sowohl über den Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 107 (Zst) als auch über den Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 4050/4055 hinaus. Versiegelung als Privatleistung Ausschließlich kariesfreie Fissuren und Grübchen an den Zähnen 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 stellt bei Personen ab dem 7. Lebensjahr bis einschließlich vollendetem 18. Lebensjahr eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar Ausnahme: Zähne 16, 26, 36, 46 bei vorzeitigem Durchbruch schon vor dem 7. Lebensjahr Als Privatleistung gilt z. B. • die Fissurenversiegelung an allen anderen bleibenden Zähnen und an allen Milchzähnen • die Glattflächenversiegelung • die Bracketumfeldversiegelung • die Versiegelung aller Zähne bei Patienten, die nicht dem berechtigten Personenkreis (7.-18. Lebensjahr) angehören Beispiele: 11-jähriger Patient Entfernung weicher Beläge und Fissurenversiegelung der Zähne 17, 27, 37, 47 BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X 6-jähriger Patient Entfernung harter Beläge (erstes Mal im Kalenderjahr) und Fissurenversiegelung der Zähne 17, 27, 37 ,47 BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X X 13-jähriger Patient Entfernung weicher Beläge und Fissurenversiegelung der Zähne 17, 16 und 15 BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X (Zähne X ( Zahn 17, 16) 15) X (Zahn 15) Häufigkeit der Berechnung bei der Versiegelung von Fissuren und die Versiegelung von Glattflächen: Die GOZ-Nr. 2000 beschreibt zwei unterschiedliche Maßnahmen, die Versiegelung von • kariesfreien Fissuren • Glattflächen Die GOZ-Nr. 2000 ist an einem Zahn einmal für die Versiegelung kariesfreier Fissuren und zusätzlich einmal für die Versiegelung von Glattflächen berechnungsfähig. Werden jedoch zwei getrennte Fissuren/Grübchen an einem Zahn versiegelt, kann die GOZ-Nr. 2000 lediglich einmal je Zahn berechnet werden. Entfernung weicher Beläge 16, 15, 14 Versiegelung kariesfreier Fissuren Zähne 16, 15, 14 Glattflächenversiegelung Zähne 16, 15 2000 4050/4055 X 1040 5 x GOZ-Nr. 2000 • je einmal an den Zähnen 16, 15, 14 für die Fissurenversiegelung • zusätzlich je einmal an den Zähnen 16, 15 für die Glattflächenversiegelung Professionelle Zahnreinigung Zwei getrennte kariesfreie Fissuren am Zahn 17 werden versiegelt. 2000 4050/4055 X 1 x GOZ-Nr. 2000 • einmal am Zahn 17 • Es handelt sich zwar um zwei getrennte Fissuren, jedoch kann die Versiegelung kariesfreier Fissuren, unabhängig von deren Anzahl, nur einmal je Zahn berechnet werden. 1040 X Professionelle Zahnreinigung Versiegelung kariesfreier Fissuren an Zahn 25 mittels Adhäsivtechnik § 6 Abs. 1 GOZ X 2000 4050/4055 1040 X 08_00 05.09.15 11:07 Seite 27 Kap. 8 | Seite 27 Prophylaktische Leistungen BEMA GOZ/GOÄ 12-jähriger Patient Entfernung harter Beläge (zweites Mal im Kalenderjahr) und Fissurenversiegelung der Zähne 17 und 16 Entfernung weicher und harter Beläge Erweiterte Fissurenversiegelung mit Kompositmaterial (einflächig) BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X X 17-jähriger Patient Professionelle Zahnreinigung und Fissurenversiegelung Zahn 17 BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X X © by Spitta Verlag GmbH & Co. KG • 9/2015 18-jähriger Patient Entfernung weicher Beläge und Fissurenversiegelung Zahn 18 und 17 BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X X 5-jähriger Patient Entfernung weicher Beläge und Fissurenversiegelung Zähne 16, 26 und 55, 65 BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr. IP5 2000 107 (Zst) 4050/ 1040 4055 X (Zähne X (Zähne 16, 26) 55, 65) X (Zähne 55, 65) 2060 X 2000 4050/4055 X 1040 X Professionelle Zahnreinigung Versiegelung von Abrasionen. § 6 Abs. 1 2000 4050/4055 GOZ X 1040 X Entfernung weicher Beläge Versiegelung eines Schmelzdefekts an Zahn 16 § 6 Abs. 1 2000 4050/4055 1040 GOZ X X Hinweis: Nur medizinisch notwendige Leistungen können als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Handelt es sich um eine nicht notwendige Verlangensleistung, so ist eine Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ notwendig. Weitere mögliche zusätzlich berechnungsfähige Leistungen Z. B. Individualprophylaxemaßnahmen (GOZ-Nrn. 1000/1010), Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.), lokale Fluoridierung zur Kariesvorbeugung (GOZ-Nrn. 1020/1030), PSI (GOZ-Nr. 4000), lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen (GOZ-Nr. 4020). Delegierbare Leistungen Delegierbare Leistungen Die BEMA-Nr. IP5 ist eine delegierbare Leistung und kann von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht werden. Die BEMA-Nr. 2000 ist eine delegierbare Leistung und kann von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht werden. Dokumentation Zieringer Abrechnung Bema-Teil 1 Konservierend/Chirurgische Leistungen Quartalsabrechnung Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der zuständigen KZV, in der Regel mittels elektronischer Datenübermittlung Zahnangabe: erforderlich Datumsangabe Erforderlich (bei mehreren Sitzungen/Tag gesonderte Kennzeichnung notwendig) Für die BEMA-Nrn. FU, IP1–IP5 besteht keine Budgetierung! Fluoridierungsmaterial in Verbindung mit BEMA-Nr. IP4 Die Kosten für das Fluoridierungsmaterial sind in der Regel mit einem Punktwertzuschlag abgegolten und sind nicht gesondert abrechenbar. Die angewandten Materialen, die Zähne und deren versiegelten kariesfreien Fissuren/Glattflächen müssen dokumentiert werden. 08_00 05.09.15 11:07 Seite 28 Kap. 8 | Seite 28 BEMA Prophylaktische Leistungen GOZ/GOÄ Ggf. gibt es hierzu KZV-Unterschiede und die Kosten können über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt auch beim gesetzlich versicherten Patient gemäß GOZ/GOÄ, da es sich um keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. • Auftragen eines Chlorhexidin-Lack als minimalinvasive Therapie Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ • Zungenreinigung, Reinigung der Mundschleimhaut Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ • Nichtchirurgische Entfernung subgingvaler Beläge in Verbindung mit einer professionellen Zahnreinigung Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ • Professionelle Reinigung von abnehmbaren Implantataufbauelementen nach rekonstruktiver Phase, von Verbindungselementen (Steg, Geschiebe usw.), herausnehmbaren Zahnersatz Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ • Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ • Speicheltest als medizinisch notwendige Leistungen Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ oder mittels Zugriff auf den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. – Entnahme des Abstrichmaterials (Speichel) = GOÄ-Nr. 298 • Je Entnahme, die GOÄ-Nr. 298 umfasst lediglich die Entnahme des Abstrichmaterials, jedoch nicht dessen mikrobiologische Untersuchung. – Mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials • Nimmt der Zahnarzt die Untersuchung des Abstrichmaterials vor, kann die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. • Erfolgt die Untersuchung in einem Labor, stellt das Labor die mikrobiologische Untersuchung in Rechnung. – Speichelfließrate = GOÄ-Nr. 3712 – PH-Wert-Bestimmung = GOÄ-Nr. 3714 – Pufferkapazitätbestimmung = GOÄ-Nr. 3715 – Streptococcus mutans (SM-Test) = GOÄ-Nrn. 298, 4538 (GOÄ-Nr. 4538 = reduzierter Gebührenrahmen) – Pilznachweis Oricult = GOÄ-Nrn. 298, 4715 (GOÄ-Nr. 4715 = reduzierter Gebührenrahmen) – Laktobazillen, LB-Test • Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Abstrichmaterials die GOÄ-Nr. 298 berechnen. • Die Untersuchung des Abstrichmaterials kann mit der GOÄ-Nr. 4831 ausschließlich vom Labor berechnet werden, da die GOÄ-Nr. 4831 für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht geöffnet ist. • Erfolgt die Untersuchung des Abstrichmaterials im Labor vom Zahnarzt, kann er die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnen. • Speicheltest als medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß § 1 Abs. 2 GOZ mit einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. Eine andere Berechnungsmöglichkeit besteht nicht! Liste ggf. nicht abschließend
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