Prophylaktische Leistungen

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Kap. 8 | Seite 24
Prophylaktische Leistungen
BEMA
GOZ/GOÄ
Bemerkung: keine
Datumsangabe:
Erforderlich (bei mehreren Sitzungen/Tag gesonderte
Kennzeichnung notwendig
BEMA
Leistungsbeschreibung
IP5
Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit
aushärtenden Kunststoffen,
je Zahn.
Bew.-Zahl
GOZ/
GOÄ
Leistungsbeschreibung
16
2000
Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit
aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn
€
1,0 = 5,06
2,3 = 11,64
3,5 = 17,72
Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung
Eine Leistung nach Nr. IP5 umfasst die Versiegelung der
Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen
Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung
der zu versiegelnden Zähne.
1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107
abrechnungsfähig.
2. Eine Leistung nach Nr. IP5 kann auch bei Durchbruch
der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres abgerechnet werden.
3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.
Keine
Auf einen Blick
 Für die Fissurenversiegelung der Zähne 17, 16, 26,
27, 37, 36, 46 und 47, einschließlich der Entfernung
weicher Beläge und der Trockenlegung der Zähne
abrechenbar.
 Nur für Versicherte im Alter ab 6 Jahren bis einschließlich 17 Jahren.
Ausnahmen:
Bei vorzeitigem Durchbruch der Zähne 16, 26, 36 und
46 auch vor dem 7. Lebensjahr abrechnungsfähig.
Auf einen Blick
 Für die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und
zur Glattflächenversiegelung berechnungsfähig.
 Je Zahn je Fissurenversiegelung und je Glattflächenversiegelung (= maximal 2x je Zahn) berechenbar.
 Bei zwei getrennten Fissuren des Zahns ist die Leistung lediglich einmal je Zahn berechnungsfähig.
 Neben einer Füllungstherapie am selben Zahn
berechnungsfähig.
 Auch bei der Teilversiegelung einer kariesfreien
Fissur berechenbar.
 Für die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung wiederholt berechnungsfähig – ohne zeitliche
Einschränkung.
 Eine Altersbeschränkung bezüglich der Berechnung
besteht nicht.
 Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht
Leistungsbestandteil und kann zusätzlich berechnet
werden (= GOZ-Nrn. 4050/4055).
 Neben Untersuchungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn.
5/6), Beratung (GOÄ-Nr. 1), Parodontalstatus (GOZNr. 4000) und klinische Funktionsanalyse (GOZ-Nr.
8000) in gleicher Sitzung berechnungsfähig.
 Ggf. in Verbindung mit lokale Fluoridierung (GOZ-Nr.
1020/1030) berechnungsfähig.
 In gleicher Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung (= GOZ-Nr. 1040) berechnungsfähig.
 Für das Anlegen eines Spanngummis kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.
 Neben den BEMA-Nrn. IP1, IP2, IP5 in gleicher
Sitzung abrechnungsfähig.
 Neben BEMA-Nr. Ä 1 abrechenbar, die Beratung
muss jedoch aus einem anderen Grund erfolgen.
 Zusätzlich diagnostische Maßnahmen sind abrechnungsfähig, z. B. Untersuchung BEMA-Nr. 01, PSICode BEMA-Nr. 04, Röntgendiagnostik BEMA-Nrn.
Ä 925 ff.
 Die Zahnsteinentfernung kann zusätzlich mit der
BEMA-Nr. 107 einmal jährlich abgerechnet werden.
 Nicht für Patienten außerhalb des berechtigten Personenkreises abrechnungsfähig (nicht unter 6 Jahre
bzw. über 17 Jahre), Ausnahmen sind zu beachten
(s. o.).
 Für das Anlegen eines Spanngummis (Kofferdam)
kann zusätzlich die BEMA-Nr. 12 (bMF) je Kieferhälfte/Frontzahnbereich abgerechnet werden.
 Auch in Verbindung mit Kieferorthopädie abrechnungsfähig.
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Kap. 8 | Seite 25
Prophylaktische Leistungen
BEMA
GOZ/GOÄ
 Nicht für die Glattflächenversiegelung (= Privatleistung gemäß GOZ-Nr. 2000) abrechenbar.
 Nicht für die erweiterte Fissurenversiegelgung
(= BEMA-Nr. 13) abrechnungsfähig.
 Das Versiegelungsmaterial ist mit der BEMA-Nr. IP5
abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet
werden.
 Neben GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung Klebebracket)
als Bracketumfeldversiegelung (Glattflächenversiegelung) berechnungsfähig.
 Die adhäsive Befestigung gemäß GOZ-Nr. 2197 ist
nicht zusätzlich berechnungsfähig.
 Nicht neben den GOZ-Nrn. 6110 (Entfernung Klebebracket od. Attachment, inkl. Versiegelung) oder
6130 (Entfernung Band, inkl. Versiegelung) berechenbar.
 Nicht in gleicher Sitzung mit GOÄ-Nr. 3 berechnungsfähig.
 Nicht für die erweiterte Fissurenversiegelung
(= GOZ-Nr. 2050 ff.) berechnungsfähig.
 Das verwendete Material ist mit der GOZ-Nr. 2000
abgegolten und kann nicht zusätzlich berechnet werden.
© by Spitta Verlag GmbH & Co. KG • 9/2015
Kommentare/Hinweise/Bestimmungen/Richtlinien
Kommentierung
BEMA
GOZ/GOÄ
Abrechnung der Bema-Nr. IP5
Berechnung der GOZ-Nr. 2000
Mit der BEMA-Nr. IP5 sind abgegolten:
• Entfernung weicher Beläge
• Trockenlegung der Zähne
• Versiegelung kariesfreier Fissuren und Grübchen
ausschließlich an den Zähne 17, 16, 26, 27, 37, 36,
46 und 47 mit aushärtendem Kunststoff
Mit der GOZ-Nr. 2000 sind die relative Trockenlegung,
die Versiegelung von kariesfreien Fissuren/Grübchen
und Glattflächen (auch Bracketumfeldversiegelung) an
allen Milchzähnen und bleibenden Zähnen berechnungsfähig.
Häufigkeit der Abrechnungsfähigkeit und berechtigter Personenkreis
Zieringer
Die BEMA-Nr. IP5 ist in der Regel nur ab dem 7.
Lebensjahr bis einschließlich dem 18. Lebensjahr
abrechnungsfähig.
Ausnahme: Bei vorzeitigem Durchbruch der Zähne 16,
26, 36, 46 ist deren Versiegelung bereits vor dem
6. Lebensjahr mit der BEMA-Nr. IP5 abrechnungsfähig.
Eine zeitliche Einschränkung bezüglich der Wiederholung der Fissurenversiegelung und der erneuten
Abrechnung von BEMA-Nr. IP5 besteht nicht.
Entfernung weicher Beläge in Verbindung mit BEMANr. IP5
Die Entfernung weicher Beläge ist mit der BEMA-Nr.
IP5 abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet
werden.
Entfernung harter Beläge in Verbindung mit BEMANr. IP5
Die Entfernung harter Beläge ist nicht mit der BEMA-Nr.
IP5 abgegolten und kann einmal im Kalenderjahr mit
der BEMA-Nr. 107 (Zst) zusätzlich abgerechnet werden.
Eine erneute Entfernung harter Beläge innerhalb eines
Kalenderjahres stellt keine Leistung der gesetzlichen
Entfernung von harten und weichen Belägen in
Verbindung mit den GOZ-Nrn. 2000
Die Entfernung harter und weicher Beläge ist nicht
Bestandteil der GOZ-Nr. 2000, die GOZ-Nrn.
4050/4055 sind zusätzlich berechnungsfähig.
Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der
GOZ-Nr. 2000
Die Professionelle Zahnreinigung gemäß der GOZ-Nr.
1040 ist nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 2000, die GOZNr. 1040 ist zusätzlich berechnungsfähig.
Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der
GOZ-Nr. 2000
Bei Anwendung von Fluoridierungsmittel mit einer individuell gefertigten Schiene kann die GOZ-Nr. 1030
nicht mit der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden, da Fluoridierungsmaßnahmen bereits Bestandteil der GOZ-Nr.
1040 sind.
Werden jedoch andere kariesreduzierende Mittel mit
einer individuell gefertigten Schiene angewandt, kann
die GOZ-Nr. 1030 in gleicher Sitzung mit der GOZ-Nr.
1040 abgerechnet werden.
Folgende Maßnahmen sind nicht Bestandteil der
GOZ-Nr. 2000, die Berechnung erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
• Versiegelung mit Adhäsivtechnik (Facing)
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Kap. 8 | Seite 26
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BEMA
GOZ/GOÄ
Krankenversicherung dar (= Privatleistung gemäß
GOZ-Nrn. 4050 und 4055).
• Versiegelung mit anderem Material als Kunststoff,
z. B. Glasionomerzemente
• Mikroninvasive Kariestherapie (Adhäsive Infiltration)
mit ICON8
• Versiegelung von Schmelzabrasionen, -erosionen
• Schmelzfehlbildungen
• Auftragen eines CXH-Lackes zur minimalinvasiven
Kariestherapie
Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der
Versieglung kariesfreier Fissuren
Eine professionelle Zahnreinigung stellt eine reine Privatleistung dar und kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die
GOZ-Nr. 1040 geht sowohl über den Leistungsinhalt
der BEMA-Nr. 107 (Zst) als auch über den Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 4050/4055 hinaus.
Versiegelung als Privatleistung
Ausschließlich kariesfreie Fissuren und Grübchen an
den Zähnen 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 stellt bei
Personen ab dem 7. Lebensjahr bis einschließlich vollendetem 18. Lebensjahr eine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung dar
Ausnahme: Zähne 16, 26, 36, 46 bei vorzeitigem
Durchbruch schon vor dem 7. Lebensjahr
Als Privatleistung gilt z. B.
• die Fissurenversiegelung an allen anderen bleibenden Zähnen und an allen Milchzähnen
• die Glattflächenversiegelung
• die Bracketumfeldversiegelung
• die Versiegelung aller Zähne bei Patienten, die nicht
dem berechtigten Personenkreis (7.-18. Lebensjahr)
angehören
Beispiele:
11-jähriger Patient
Entfernung weicher Beläge und
Fissurenversiegelung der Zähne 17, 27, 37, 47
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X
6-jähriger Patient
Entfernung harter Beläge (erstes Mal im Kalenderjahr)
und Fissurenversiegelung der Zähne 17, 27, 37 ,47
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X
X
13-jähriger Patient
Entfernung weicher Beläge und
Fissurenversiegelung der Zähne 17, 16 und 15
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X (Zähne X ( Zahn
17, 16)
15)
X (Zahn
15)
Häufigkeit der Berechnung bei der Versiegelung von
Fissuren und die Versiegelung von Glattflächen:
Die GOZ-Nr. 2000 beschreibt zwei unterschiedliche
Maßnahmen, die Versiegelung von
• kariesfreien Fissuren
• Glattflächen
Die GOZ-Nr. 2000 ist an einem Zahn einmal für die Versiegelung kariesfreier Fissuren und zusätzlich einmal
für die Versiegelung von Glattflächen berechnungsfähig. Werden jedoch zwei getrennte Fissuren/Grübchen
an einem Zahn versiegelt, kann die GOZ-Nr. 2000
lediglich einmal je Zahn berechnet werden.
Entfernung weicher Beläge 16, 15, 14
Versiegelung kariesfreier Fissuren Zähne 16, 15, 14
Glattflächenversiegelung Zähne 16, 15
2000
4050/4055
X
1040
5 x GOZ-Nr. 2000
• je einmal an den Zähnen
16, 15, 14 für die Fissurenversiegelung
• zusätzlich je einmal an den
Zähnen 16, 15 für die
Glattflächenversiegelung
Professionelle Zahnreinigung
Zwei getrennte kariesfreie Fissuren am Zahn 17
werden versiegelt.
2000
4050/4055
X
1 x GOZ-Nr. 2000
• einmal am Zahn 17
• Es handelt sich zwar um
zwei getrennte Fissuren,
jedoch kann die Versiegelung kariesfreier Fissuren,
unabhängig von deren
Anzahl, nur einmal je Zahn
berechnet werden.
1040
X
Professionelle Zahnreinigung
Versiegelung kariesfreier Fissuren an Zahn 25 mittels
Adhäsivtechnik
§ 6 Abs. 1
GOZ
X
2000
4050/4055
1040
X
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Prophylaktische Leistungen
BEMA
GOZ/GOÄ
12-jähriger Patient
Entfernung harter Beläge (zweites Mal im Kalenderjahr) und Fissurenversiegelung der Zähne 17 und 16
Entfernung weicher und harter Beläge
Erweiterte Fissurenversiegelung mit Kompositmaterial
(einflächig)
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X
X
17-jähriger Patient
Professionelle Zahnreinigung und
Fissurenversiegelung Zahn 17
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X
X
© by Spitta Verlag GmbH & Co. KG • 9/2015
18-jähriger Patient
Entfernung weicher Beläge und
Fissurenversiegelung Zahn 18 und 17
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X
X
5-jähriger Patient
Entfernung weicher Beläge und
Fissurenversiegelung Zähne 16, 26 und 55, 65
BEMA-Nr. GOZ-Nr. BEMA-Nr. GOZ-Nrn. GOZ-Nr.
IP5
2000
107 (Zst)
4050/
1040
4055
X (Zähne X (Zähne
16, 26)
55, 65)
X (Zähne
55, 65)
2060
X
2000
4050/4055
X
1040
X
Professionelle Zahnreinigung
Versiegelung von Abrasionen.
§ 6 Abs. 1
2000
4050/4055
GOZ
X
1040
X
Entfernung weicher Beläge
Versiegelung eines Schmelzdefekts an Zahn 16
§ 6 Abs. 1
2000
4050/4055
1040
GOZ
X
X
Hinweis:
Nur medizinisch notwendige Leistungen können als
Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Handelt es sich um eine nicht notwendige Verlangensleistung, so ist eine Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3
GOZ notwendig.
Weitere mögliche zusätzlich berechnungsfähige
Leistungen
Z. B. Individualprophylaxemaßnahmen (GOZ-Nrn.
1000/1010), Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.),
lokale Fluoridierung zur Kariesvorbeugung (GOZ-Nrn.
1020/1030), PSI (GOZ-Nr. 4000), lokale Behandlung
von Mundschleimhauterkrankungen (GOZ-Nr. 4020).
Delegierbare Leistungen
Delegierbare Leistungen
Die BEMA-Nr. IP5 ist eine delegierbare Leistung und
kann von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht
werden.
Die BEMA-Nr. 2000 ist eine delegierbare Leistung und
kann von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht
werden.
Dokumentation
Zieringer
Abrechnung
Bema-Teil 1
Konservierend/Chirurgische Leistungen
Quartalsabrechnung
Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der zuständigen KZV, in der Regel mittels elektronischer Datenübermittlung
Zahnangabe: erforderlich
Datumsangabe
Erforderlich (bei mehreren Sitzungen/Tag gesonderte
Kennzeichnung notwendig)
Für die BEMA-Nrn. FU, IP1–IP5 besteht keine Budgetierung!
Fluoridierungsmaterial in Verbindung mit BEMA-Nr. IP4
Die Kosten für das Fluoridierungsmaterial sind in der
Regel mit einem Punktwertzuschlag abgegolten und
sind nicht gesondert abrechenbar.
Die angewandten Materialen, die Zähne und deren versiegelten kariesfreien Fissuren/Glattflächen müssen
dokumentiert werden.
08_00 05.09.15 11:07 Seite 28
Kap. 8 | Seite 28
BEMA
Prophylaktische Leistungen
GOZ/GOÄ
Ggf. gibt es hierzu KZV-Unterschiede und die Kosten
können über den Sprechstundenbedarf abgerechnet
werden.
Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe
Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt auch beim gesetzlich versicherten Patient gemäß GOZ/GOÄ,
da es sich um keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.
• Auftragen eines Chlorhexidin-Lack als minimalinvasive Therapie
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
• Zungenreinigung, Reinigung der Mundschleimhaut
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
• Nichtchirurgische Entfernung subgingvaler Beläge in Verbindung mit einer professionellen Zahnreinigung
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
• Professionelle Reinigung von abnehmbaren Implantataufbauelementen nach rekonstruktiver Phase,
von Verbindungselementen (Steg, Geschiebe usw.), herausnehmbaren Zahnersatz
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
• Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik
Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
• Speicheltest als medizinisch notwendige Leistungen
Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ oder mittels Zugriff auf den für Zahnärzte geöffneten
Bereich der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
– Entnahme des Abstrichmaterials (Speichel) = GOÄ-Nr. 298
• Je Entnahme, die GOÄ-Nr. 298 umfasst lediglich die Entnahme des Abstrichmaterials,
jedoch nicht dessen mikrobiologische Untersuchung.
– Mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials
• Nimmt der Zahnarzt die Untersuchung des Abstrichmaterials vor, kann die Leistung analog
gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
• Erfolgt die Untersuchung in einem Labor, stellt das Labor die mikrobiologische Untersuchung in Rechnung.
– Speichelfließrate = GOÄ-Nr. 3712
– PH-Wert-Bestimmung = GOÄ-Nr. 3714
– Pufferkapazitätbestimmung = GOÄ-Nr. 3715
– Streptococcus mutans (SM-Test) = GOÄ-Nrn. 298, 4538 (GOÄ-Nr. 4538 = reduzierter Gebührenrahmen)
– Pilznachweis Oricult = GOÄ-Nrn. 298, 4715 (GOÄ-Nr. 4715 = reduzierter Gebührenrahmen)
– Laktobazillen, LB-Test
• Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Abstrichmaterials die GOÄ-Nr. 298 berechnen.
• Die Untersuchung des Abstrichmaterials kann mit der GOÄ-Nr. 4831 ausschließlich vom Labor berechnet
werden, da die GOÄ-Nr. 4831 für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht geöffnet ist.
• Erfolgt die Untersuchung des Abstrichmaterials im Labor vom Zahnarzt, kann er die Leistung analog
gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnen.
• Speicheltest als medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen
Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß § 1 Abs. 2 GOZ mit einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt
und Zahlungspflichtigen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. Eine andere Berechnungsmöglichkeit besteht nicht!
Liste ggf. nicht abschließend