Fallbeispiel

Wiederbefestigung einer Facette an implantatgetragener Krone,
konventionelles Befestigungsverfahren, Ausnahmefall
• konventionelles Befestigungsverfahren an implantatgetragener Krone 14
• Ausnahme gemäß Zahnersatz-Richtlinie 36a liegt vor
Kurze Fallbeschreibung:
• Rezementierung einer implantatgetragenen Krone an Zahn 14, konventionelles Befestigungsverfahren
Versorgungsart
 Regelversorgung
Hinweise zur Versorgungsart:
Die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen an implantatgetragenen Kronen stellt – sofern die
Zahnersatz-Richtlinie 36a in Zusammenhang mit der Festzuschuss-Richtlinie A6 erfüllt ist – nur im konventionellen Befestigungsverfahren eine Regelversorgung dar. Aufgrund der adhäsiven Befestigung handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.
Festzuschüsse
Zähne/Gebiet Anzahl
14
1
Nr.
Befundbeschreibung
7.3
Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette),
je Facette
Hinweise zu den Festzuschüssen
• Der Festzuschuss 7.3 ist für die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen an implantatgetragenen Kronen im Verblendbereich ansetzbar.
BEMA
Zähne/Gebiet Anzahl
14
1
Nr.
Leistungsbeschreibung
24bi
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
bi) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
6
Kurz-Hinweise zu den BEMA-Nrn.:
BEMA-Nr. 24bi:
• Für die Erneuerung (auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder das Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer implantatgetragenen Krone; die BEMA-Nr.
24bi setzt die Einhaltung der Zahnersatz-Richtlinie 35a in Verbindung mit der Festzuschuss-Richtlinie
A6 voraus.
• Bei Suprakonstruktionen wird der Buchstabe „i“ an die BEMA-Nrn. angehängt.
GOZ
Zähne/Gebiet Anzahl
14
1
Nr.
2197
Leistungsbeschreibung
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer, etc.)
Kurz-Hinweise zu den GOZ-Nrn.:
GOZ-Nr. 2197:
• in derselben Sitzung mehrfach je Zahn möglich: je adhäsiv zu befestigendes Versorgungselement
• für das Wiedereinsetzen der Verblendschale mittels Adhäsivtechnik
Kap. 6 | Fallbeispiele
235
Material- und Laborkosten (Die Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend.)
• Komposite für Verblendung
BEL-II-Nrn.:
Nr.
Menge Text
Erklärung
155 0
1
Konditionierung je Zahn
Für das Silanisieren, bei Ausnahmeindikation nach BEL II
933 0
2
Versandkosten
nicht im Praxislabor
Expertentipp:
Die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen an implantatgetragenen Kronen stellt unter Einhaltung der Zahnersatz-Richtlinie 36a und der Festzuschuss-Richtlinie A6 eine Regelversorgung dar.
Zahnersatz-Richtlinie 36a
„36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die
Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie […]“
Festzuschuss-Richtlinie A6
„6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der
Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit
Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die
vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat.
Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb
der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fällen gewählt werden.“
Die adhäsive Befestigung löst allerdings eine gleichartige Versorgung aus und kann zusätzlich – als
Mehrleistung zur Regelversorgung auf Teil 2 des HKPs – mit der GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.
Anstelle der BEMA-Nr. 24bi könnte auch die GOZ-Nr. 2320 berechnet werden.
Wiederherstellung einer Verblendung an implantatgetragener Krone, Ausnahmefall gemäß der
Zahnersatz-Richtlinie 36a und Festzuschuss-Richtlinie A6 (Die Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend.):
Im Verblendbereich, konventionelles Befestigungsverfahren:
direkt , Regelversorgung
BEMA-Nr. 24bi
Festzuschuss 7.3
indirekt, Regelversorgung
BEMA-Nrn. 24ai, 24bi, ggf. 19, ggf. 23 (Ekr)
ggf. GOZ-Nr. 9060
Festzuschuss: 7.3, 7.4
Im Verblendbereich, adhäsives Befestigungsverfahren:
direkt, gleichartige Versorgung
BEMA-Nr. 24bi (oder GOZ-Nr. 2320)
GOZ-Nr. 2197
Festzuschuss 7.3
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indirekt, gleichartige Versorgung
BEMA-Nrn. 24ai, 24bi (oder GOZ-Nr. 2320), ggf.
19, ggf. 23 (Ekr)
GOZ-Nr. 2197, ggf. GOZ-Nr. 9060
Festzuschuss: 7.3, 7.4
Kap. 6 | Fallbeispiele
Wiederherstellung einer Verblendung an implantatgetragener Krone, kein Ausnahmefall gemäß
Zahnersatz-Richtlinie 36a und Festzuschuss-Richtlinie A6 (Die Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend.)
Im Verblendbereich, konventionelles oder adhäsives Befestigungsverfahren:
direkt, andersartige Versorgung
GOZ-Nr. 2320, ggf. 2197
Festzuschuss 7.3
indirekt, andersartige Versorgung
GOZ-Nrn. 2320, ggf. weitere GOZ-Nrn. 2290,
2197, 2270, 9060
Festzuschuss: 7.3, 7.4
Außerhalb des Verblendbereich, konventionelles oder adhäsives Befestigungsverfahren:
Privatleistung
GOZ-Nr. 2320, ggf. weitere GOZ-Nrn. 2290, 2197, 2270, 9060
kein Festzuschuss
Festzuschüsse:
Wiederherstellung einer implantatgetragenen Krone:
Festzuschuss 7.3 = Wiederherstellung je Verblendung, innerhalb der Verblendgrenze
Festzuschuss 7.4 = Rezementierung je implantatgetragene Krone
6
Kap. 6 | Fallbeispiele
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