Wiederbefestigung einer Facette an implantatgetragener Krone, konventionelles Befestigungsverfahren, Ausnahmefall • konventionelles Befestigungsverfahren an implantatgetragener Krone 14 • Ausnahme gemäß Zahnersatz-Richtlinie 36a liegt vor Kurze Fallbeschreibung: • Rezementierung einer implantatgetragenen Krone an Zahn 14, konventionelles Befestigungsverfahren Versorgungsart Regelversorgung Hinweise zur Versorgungsart: Die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen an implantatgetragenen Kronen stellt – sofern die Zahnersatz-Richtlinie 36a in Zusammenhang mit der Festzuschuss-Richtlinie A6 erfüllt ist – nur im konventionellen Befestigungsverfahren eine Regelversorgung dar. Aufgrund der adhäsiven Befestigung handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Festzuschüsse Zähne/Gebiet Anzahl 14 1 Nr. Befundbeschreibung 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette Hinweise zu den Festzuschüssen • Der Festzuschuss 7.3 ist für die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen an implantatgetragenen Kronen im Verblendbereich ansetzbar. BEMA Zähne/Gebiet Anzahl 14 1 Nr. Leistungsbeschreibung 24bi Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen bi) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 6 Kurz-Hinweise zu den BEMA-Nrn.: BEMA-Nr. 24bi: • Für die Erneuerung (auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder das Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer implantatgetragenen Krone; die BEMA-Nr. 24bi setzt die Einhaltung der Zahnersatz-Richtlinie 35a in Verbindung mit der Festzuschuss-Richtlinie A6 voraus. • Bei Suprakonstruktionen wird der Buchstabe „i“ an die BEMA-Nrn. angehängt. GOZ Zähne/Gebiet Anzahl 14 1 Nr. 2197 Leistungsbeschreibung Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) Kurz-Hinweise zu den GOZ-Nrn.: GOZ-Nr. 2197: • in derselben Sitzung mehrfach je Zahn möglich: je adhäsiv zu befestigendes Versorgungselement • für das Wiedereinsetzen der Verblendschale mittels Adhäsivtechnik Kap. 6 | Fallbeispiele 235 Material- und Laborkosten (Die Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend.) • Komposite für Verblendung BEL-II-Nrn.: Nr. Menge Text Erklärung 155 0 1 Konditionierung je Zahn Für das Silanisieren, bei Ausnahmeindikation nach BEL II 933 0 2 Versandkosten nicht im Praxislabor Expertentipp: Die Wiederherstellung von vestibulären Verblendungen an implantatgetragenen Kronen stellt unter Einhaltung der Zahnersatz-Richtlinie 36a und der Festzuschuss-Richtlinie A6 eine Regelversorgung dar. Zahnersatz-Richtlinie 36a „36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung: a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie […]“ Festzuschuss-Richtlinie A6 „6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fällen gewählt werden.“ Die adhäsive Befestigung löst allerdings eine gleichartige Versorgung aus und kann zusätzlich – als Mehrleistung zur Regelversorgung auf Teil 2 des HKPs – mit der GOZ-Nr. 2197 berechnet werden. Anstelle der BEMA-Nr. 24bi könnte auch die GOZ-Nr. 2320 berechnet werden. Wiederherstellung einer Verblendung an implantatgetragener Krone, Ausnahmefall gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 36a und Festzuschuss-Richtlinie A6 (Die Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend.): Im Verblendbereich, konventionelles Befestigungsverfahren: direkt , Regelversorgung BEMA-Nr. 24bi Festzuschuss 7.3 indirekt, Regelversorgung BEMA-Nrn. 24ai, 24bi, ggf. 19, ggf. 23 (Ekr) ggf. GOZ-Nr. 9060 Festzuschuss: 7.3, 7.4 Im Verblendbereich, adhäsives Befestigungsverfahren: direkt, gleichartige Versorgung BEMA-Nr. 24bi (oder GOZ-Nr. 2320) GOZ-Nr. 2197 Festzuschuss 7.3 236 indirekt, gleichartige Versorgung BEMA-Nrn. 24ai, 24bi (oder GOZ-Nr. 2320), ggf. 19, ggf. 23 (Ekr) GOZ-Nr. 2197, ggf. GOZ-Nr. 9060 Festzuschuss: 7.3, 7.4 Kap. 6 | Fallbeispiele Wiederherstellung einer Verblendung an implantatgetragener Krone, kein Ausnahmefall gemäß Zahnersatz-Richtlinie 36a und Festzuschuss-Richtlinie A6 (Die Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend.) Im Verblendbereich, konventionelles oder adhäsives Befestigungsverfahren: direkt, andersartige Versorgung GOZ-Nr. 2320, ggf. 2197 Festzuschuss 7.3 indirekt, andersartige Versorgung GOZ-Nrn. 2320, ggf. weitere GOZ-Nrn. 2290, 2197, 2270, 9060 Festzuschuss: 7.3, 7.4 Außerhalb des Verblendbereich, konventionelles oder adhäsives Befestigungsverfahren: Privatleistung GOZ-Nr. 2320, ggf. weitere GOZ-Nrn. 2290, 2197, 2270, 9060 kein Festzuschuss Festzuschüsse: Wiederherstellung einer implantatgetragenen Krone: Festzuschuss 7.3 = Wiederherstellung je Verblendung, innerhalb der Verblendgrenze Festzuschuss 7.4 = Rezementierung je implantatgetragene Krone 6 Kap. 6 | Fallbeispiele 237
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