Compliance-Richtlinie der IGDWL (Interessengemeinschaft dezentrale Wohnungslüftung) Unsere Marktwirtschaft ist darauf angewiesen, dass Unternehmen im Wettbewerb untereinander mit ihren Leistungen, ihren Preisen und ihrem Service um ihre Kunden (und/oder Lieferanten) im Wettbewerb stehen. Die IGDWL lehnt jede kartell-rechtswidrige Verfälschung des Wettbewerbs durch Unternehmen oder Branchen-verbände, o.ä. ab. Diese Compliance-Richtlinie dient der Vorbeugung von Kartellverstößen des IGDWL. Sie richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IGDWL, deren Mitgliedsfirmen, sowie Angehörige von Arbeitsgruppen, welche, z.B. im Rahmen von Interessenvereinigungen o.ä., mit den Mitarbeitern der IGDWL zusammenarbeiten. Ihr Ziel ist es, über die wichtigsten Verbote des Kartellrechts aufzuklären und klare Verhaltensanforderungen aufzustellen, um Verstöße zu vermeiden. Einen vollständigen Überblick über die vielfältigen Vorschriften und Problemstellungen des Kartellrechts kann diese Compliance-Richtlinie nicht geben. Vielmehr konzentriertsie sich auf die wesentlichen Verbote, die für die tägliche Arbeit von Bedeutung sind. Bei Unsicherheiten sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Verbotene Verhaltensweisen im Kartellrecht Das Kartellrecht verbietet den Unternehmen, insbesondere, wenn sie im Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, ihr Marktverhalten abzusprechen oder zu koordinieren. Unternehmen, insbesondere Wettbewerber, dürfen untereinander grundsätzlich keine Absprachen über ihr Wettbewerbsverhalten treffen und nicht zu einem Boykott aufrufen. Folgende Themen dürfen nicht im Rahmen eines Zusammentreffens mit einem Wettbewerbsunternehmen oder im Rahmen von Arbeitsgruppen o.ä., an welchen Wettbewerbsunternehmen beteiligt sind, angesprochen werden: Preise und Preisbestandteile: Verboten ist insbesondere jede Absprache über Endkundenpreise, Mindestpreise, Preisbandbreiten, Einkaufspreise, Zeitpunkte von Preiserhöhungen, einzelne Preisbestandteile, Kalkulationsgrundlagen, die Weitergabe gestiegener Vorkosten oder die Gewährung von Rabatten. Konditionen: Verboten ist insbesondere jede Absprache über den Umfang von Gewährleistungen und Garantien, über Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen oder über die Durchführung von begleitenden Services. Kunden: Verboten ist insbesondere jede Absprache darüber, welche Kunden oder Kundengruppen von dem einen und von dem anderen Wettbewerber beliefert werden; verboten ist auch das gegenseitige Respektieren der „Stammkunden“. 1/3 Liefergebiete: Verboten ist jede Absprache über die Aufteilung von Liefergebieten, etwa dergestalt, dass sich jeder Wettbewerber ein Liefergebiet „reserviert“, in dem der andere Wettbewerber nicht tätig wird. Quoten und Kapazitäten: Verboten ist jede Absprache über eine Drosselung oder Beschränkung der Produktion, über Produktionsquoten oder Kapazitätsverknappungen bzw. über den gebremsten Ausbau der Kapazitäten. Verboten ist auch die abgestimmte Teilnahme an Ausschreibungen, so dass Wettbewerber mit abgesprochenen Preisen oder Konditionen an Ausschreibungen teilnehmen. Verboten sind ebenfalls verabredete Marktaustritte dergestalt, dass der eine Wettbewerber nach Absprache mit dem anderen Wettbewerber sich aus einem Markt zurückzieht bzw. gar nicht erst in ihn eintritt. Auch die Abstimmung über geplante Innovationen, z.B., dass zwei Wettbewerber verabreden, die Einführung einer Produktinnovation zu verschieben, ist unzulässig. Auch zwischen Nicht-Wettbewerbern sind Absprachen über ein abgestimmtes Marktverhalten teilweise unzulässig, kommen aber seltener vor. Hervorzuheben ist, dass Hersteller ihren Händlern grundsätzlich keine Endkundenpreise vorschreiben dürfen und ihnen grundsätzlich auch nicht vorgeben dürfen, nicht in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kunden zu liefern. Boykottverbot: Neben dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen sind auch einseitige Maßnahmen von Unternehmen verboten. Hervorzuheben ist insofern das Boykottverbot. Danach ist es verboten, wenn ein Unternehmen andere Unternehmen dazu aufruft, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, insbesondere diese nicht zu beliefern oder nicht von ihnen zu beziehen. Verboten sind sogenannte „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Auch Boykottaufrufe durch Verbände sind verboten. Verbot von einheitlichem Verhalten: Verbindliche Beschlüsse von satzungsmäßigen Gremien, mit denen den Mitgliedern oder Teilnehmern ein einheitliches Verhalten im Markt vorgegeben wird. Verboten sind auch verbindliche Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen, Interne Mitteilungen, aber auch (interne) Vorträge und Schulungen, - die bezwecken oder geeignet sind, von den Mitgliedsunternehmen als Richtschnur für ihr Marktverhalten genommen zu werden, - die sensible Informationen enthalten, die so öffentlich nicht zugänglich sind. Bei allen Veranstaltungen, Treffen von z.B. Interessengemeinschaften, Arbeitsgruppen oder sonstigen Aktivitäten, an denen die IGDWL direkt oder indirekt beteiligt 2/3 ist oder diese organisiert hat, dürfen (auch auf den Fluren oder während der Pausen) die in dieser Richtlinie dargestellten Themen bzw. allgemein kartellrechtlich relevante Themen nicht angesprochen werden. Alle Mitarbeiter und Mitglieder der IGDWL sind angewiesen, keine unerlaubten Absprachen zu tätigen oder diese zu dulden und sich nach den Richtlinien des Kartellrechts zu verhalten. Ebenso sind diese Mitarbeiter angewiesen, bei Verdacht auf unerlaubte Handlungen oder Versuche von Absprachen oder unerlaubtem Verhalten den Vorgesetzten zu informieren. Die IGDWL unterstützt keine Aktivitäten, mit denen unzulässige Absprachen getroffen, unzulässige Informationen ausgetauscht oder das Verhalten von Unternehmen unzulässig koordiniert werden könnte. Die IGDWL lehnt jede kartell-rechtswidrige Verfälschung des Wettbewerbs durch Unternehmen oder Branchenverbände o.ä. ab. Berlin, 01.11.2015, IGDWL (Interessengemeinschaft dezentrale Wohnraumlüftung) Michael Merscher Sprecher 3/3
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