Prämienverbilligung: Standeskommission legt Richtprämien fest

Gesundheits- und Sozialdepartement
Departementssekretär
22. Dezember 2015
Medienmitteilung
Prämienverbilligung: Standeskommission legt Richtprämien fest
Die Standeskommission hat die Richtprämien für die individuelle Prämienverbilligung 2016 im
Kanton Appenzell Innerrhoden festgelegt. Anhand der Richtprämien, dem massgebenden Gesamteinkommen und dem Selbstbehalt wird die Prämienverbilligung berechnet. Die Verfügung
und Auszahlung an die Krankenkassen erfolgt üblicherweise im ersten Quartal.
Berechnungsgrundlagen: massgebendes Gesamteinkommen, Richtprämie, Selbstbehalt
Das Gesundheitsamt ermittelt die beitragsberechtigten Personen automatisch anhand der
Steuerdaten. Ein Antrag ist im Vergleich zu den meisten anderen Kantonen nicht nötig.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person oder einer Familie werden anhand des massgebenden Gesamteinkommens beurteilt. Dieses setzt sich insbesondere aus dem steuerpflichtigen Gesamteinkommen sowie dem steuerpflichtigen Gesamtvermögen zusammen. Für die Ermittlung des massgebenden Gesamteinkommens ist für die individuelle Prämienverbilligung
(IPV) 2016 in der Regel die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2014 ausschlaggebend. In
besonderen Fällen – zum Beispiel bei 18- bis 25-Jährigen ober bei Personen, die im Jahr 2015
in den Kanton gezogen sind – kann das massgebende Gesamteinkommen erst nach Vorliegen
der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2015 berechnet werden.
Die Höhe der IPV wird aus der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt berechnet. Für das Jahr 2016 hat die Standeskommission die Richtprämien für Kinder (Jahrgang
1998 und jünger) auf Fr. 711.--, für junge Erwachsene (Jahrgänge 1991 bis 1997) auf Fr 3‘080.- und für Erwachsene auf Fr. 3‘230 festgelegt. Die Richtprämien stützen sich auf die Prämien
des günstigsten Anbieters mit einer Filiale im Kanton (Hausarztmodell, inkl. Unfalldeckung,
Franchise Fr 300.--).
Der Selbstbehalt an den Richtprämien hängt von der Höhe des massgebenden Gesamteinkommens ab. Bei einem Gesamteinkommen von bis und mit Fr. 40‘000.-- liegt der Selbstbehalt
bei 8.00%. Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 80‘000.-- liegt der Selbstbehalt bei 13.00%.
Dazwischen steigt der Selbstbehalt pro Fr. 1‘000.-- schrittweise um 0.125%.
Personen, die zur AHV/IV-Rente Ergänzungsleistungen beziehen, erhalten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien. Bei den Erwachsenen belaufen sich diese auf Fr. 3‘924.--, bei
den jungen Erwachsenen auf Fr. 3‘528.-- und bei den Kindern auf Fr. 888.--.
Zeitpunkt der IPV-Verfügung
Da sich die Berechnung der IPV auf die Steuerdaten abstützt, müssen die jeweiligen definitiven
Daten abgewartet werden. Die IPV, welche sich auf die Steuerdaten 2014 abstützen, werden im
Verlaufe des ersten Quartals 2016 verfügt und an die Versicherungen ausbezahlt. In besonderen Fällen müssen die definitiven Steuerdaten 2015 abgewartet werden.
Da bei den jungen Erwachsenen auf jeden Fall die definitiven Steuerveranlagungen des Jahres
2015 abgewartet werden müssen, können die IPV für den gesamten Haushalt erst nach VorlieAI 511.2-34-78628
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gen dieser Steuerveranlagung berechnet werden. Durch eine frühe Einreichung der Steuererklärung, kann auch ein allfälliger IPV-Anspruch frühzeitig geprüft werden.
Bis zum Zeitpunkt der IPV-Verfügung müssen die vollen Prämienrechnungen beglichen werden.
Die IPV wird der entsprechenden Versicherung jeweils rückwirkend für das gesamte Jahr 2016
vergütet. Die IPV werden in der Folge direkt den Prämienrechnungen abgezogen und höchstens in der Höhe der effektiven Prämienlast gewährt. Die Vergütung wird ab einem Gesamtanspruch von Fr. 100.-- pro Jahr ausgerichtet.
Das Gesundheitsamt hat ein Merkblatt erstellt, welches detailliert über die IPV informiert. Das
Merkblatt ist über die Internetadresse www.ai.ch/ipv zu finden oder kann beim Gesundheitsamt
bezogen werden.
Die individuelle Prämienverbilligung im Kanton Appenzell I.Rh.
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) soll durch die Verbilligung der
Krankenkassenprämien den Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Seit
2014 werden die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) nicht mehr direkt den Steuern abgezogen, sondern aufgrund der Zweckbindung und der Bestimmungen im KVG direkt den Versicherungen ausbezahlt. Die Prämienrechnungen werden jeweils um den IPV-Betrag reduziert.
Die Höhe der IPV wird den anspruchsberechtigten Versicherten mittels Verfügung durch das
Gesundheitsamt mitgeteilt, ein Antrag muss nicht gestellt werden. Die Richtprämien werden
jährlich durch die Standeskommission festgelegt.
Kontakt für weitere Fragen
Departementssekretär Gesundheits- und Sozialdepartement,
[email protected], Telefon 071 788 94 57
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