Arbeitszeit in Schwangerschaft Stillzeit

Arbeitszeiten in Schwangerschaft und Stillzeit
Arbeitszeiten in Schwangerschaft und Stillzeit
Um werdende und stillende Mütter vor Überforderung zu schützen, werden die Dauer
und die Lage ihrer Arbeitszeit im Mutterschutzgesetz beschränkt. Von den Beschränkungen kann nicht mit Einwilligung der werdenden oder stillenden Mutter abgewichen
werden, sondern nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Umfang der Arbeitszeit: Nie mehr als 8,5 Stunden pro Tag
Eine werdende oder stillende Mutter darf nicht länger als 8,5 Stunden am Tag oder
90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Ist die werdende oder stillende
Mutter noch keine 18 Jahre alt, darf sie nur 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in
der Doppelwoche beschäftig werden. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit; Pausen, die
mehr als 15 Minuten lang sind, sind keine Arbeitszeit.
Lage der Arbeitszeit: Zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends
Nachtarbeit ist für Schwangere und Stillende nicht erlaubt. Dabei gilt als Nacht die
Zeit von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
Für werdende Mütter in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten und Stillende gibt
es in einigen Berufsfeldern Ausnahmen:
•
Bereits um 5 Uhr morgens darf in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh
begonnen werden.
•
In der Gastronomie und im Beherbergungswesen (sämtliche Übernachtungsbetriebe, aber auch Heime) darf bis 22 Uhr gearbeitet werden.
•
Künstlerinnen dürfen an Musik-, Theater- und ähnlichen Aufführungen und Proben hierzu bis 23 Uhr mitwirken.
Oft nicht erlaubt: Sonntags- und Feiertagsarbeit
In den meisten Berufsfeldern ist für Schwangere und Stillende die Arbeit an Sonnund gesetzlichen Feiertagen nicht erlaubt.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
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Tätigkeit im Verkehrswesen, das sind Betriebe, die sich mit der Beförderung von
Personen, Gütern und Nachrichten befassen (z.B. Verkehrsunternehmen, Speditionen, Zeitschriftenvertrieb, Kurierdienste)
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Tätigkeit in der Gastronomie und im Beherbergungswesen
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Tätigkeit im Familienhaushalt
Stand: Juli 2015
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Arbeitszeiten in Schwangerschaft und Stillzeit
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Tätigkeit in Krankenhäusern. Hierzu gehört nicht die Tätigkeit in der ambulanten
Pflege.
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Tätigkeit in Badeanstalten
•
Tätigkeit im Bereich des Kunst- und Vergnügungsgewerbes wie in Freizeitparks,
Spielhallen, Varieté, aber auch im Theater, Konzert und Ähnlichen. Dies gilt nicht
nur für Künstlerinnen, sondern für alle in diesem Bereich Beschäftigten.
Immer wenn eine werdende oder stillende Mutter an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, so muss sie in der Woche mindestens einmal 24 Stunden Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe erhalten.
Möglichkeit des Abweichens von den Regelungen
Gegen Gebühr können Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, das Schwangere und Stillende abweichend
von den Regeln des Mutterschutzgesetzes auch zu anderen Zeiten arbeiten dürfen
(z. B. Sonntagsarbeit in der ambulanten Pflege, Arbeit der Lehrerin in der Erwachsenenbildung nach 20 Uhr, Künstlerinnen nach dem 4. Monat nach 20 Uhr) wenn sichergestellt ist, dass die beantragten Arbeitszeitabweichungen der Schwangeren
oder Stillenden gesundheitlich nicht schaden. Oft wird hier ein entsprechendes ärztliches Attest angefordert. Vor einer solchen Erlaubnis wird die werdende oder stillende
Mutter angehört.
Im Internet sind folgende Merkblätter einzusehen:
• Mutterschutz in Gärtnereien
• Mutterschutz in Arztpraxen
• Mutterschutz in Zahnarztpraxen
• Mutterschutz in zahntechnischen Laboratorien
• Mutterschutz in chemischen Laboratorien
• Mutterschutz in Alten- und Pflegeheimen
• Mutterschutz in der ambulanten Krankenpflege
• Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern
• Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Tieren
• Mutterschutz in stein- und holzverarbeitenden Betrieben
• Mutterschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
• Mutterschutz in Spielhallen
• Mutterschutz im Beauty-Bereich – Friseur
• Arbeitszeiten in Schwangerschaft und Stillzeit
• Individuelle, ärztliche Beschäftigungsverbote für Schwangere
Bei den Inhalten aller Merkblätter handelt es sich um allgemeine Hinweise, die nicht
die konkrete Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers im Einzelfall ersetzen können. Bei Unstimmigkeiten im konkreten Einzelfall entscheidet die zuständige Bezirksregierung (§ 2 Abs. 5; § 4 Abs. 5 MuSchG).
Stand: Juli 2015
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Herausgeber:
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen,
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