Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Stand: 01.04.2016 Merkblatt Berechnung des Altersteilzeitentgeltes für Beschäftigte im öffentlichen Dienst 1. Arbeitszeit Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines/r Beschäftigten die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Tarifvertrag über die Altersteilzeit (TV ATZ) lässt grundsätzlich jede Arbeitsgestaltung zu. Die überwiegende Zahl der Beschäftigten wird jedoch in der ersten Hälfte der Altersteilzeit die volle Arbeitszeit erbringen wollen, um in der zweiten Hälfte nicht mehr arbeiten zu müssen (Blockmodell). Bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III (Arbeitsförderung) handeln. Es darf also keine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), Zu beachten ist, dass nach § 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch in den Fällen besteht, in denen ein/e Beschäftigte/r zwar weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 400 Euro verdient und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. Mit dem Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung sind nachteilige arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtliche Folgen verbunden (Nichtvorliegen von Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes und des Tarifvertrages). 2. Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Höhe des Entgeltes Die Reduzierung der Arbeitszeit hat zur Folge, dass auch das Entgelt nach den Beträgen zu bemessen ist, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergeben, also erhält der/die Beschäftigte grundsätzlich die Hälfte des bisherigen Entgeltes. Dies gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Abweichend vom Grundsatz der Halbierung des Entgeltes sind bestimmte Entgeltbestandteile, z. B. Erschwerniszuschläge oder Überstundenentgelte, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. 3. Aufstockung des Bruttoentgeltes a) Beginn der Altersteilzeit bis 30.06.2004 (ATZ-Altfälle) Das hiernach insgesamt zustehende Bruttoentgelt ist nach dem TV ATZ um 20 %, mindestens aber auf 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts unter Beachtung der gültigen pauschalierten Mindestnettobetragstabellen aufzustocken (Mindestnettobetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages von 20 % bleiben steuerfreie Entgeltbestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften unberücksichtigt. Diese werden grundsätzlich neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. Bei der Berechnung des Zusatzaufstockungsbetrages bis zum Mindestnettobetrag (83 %) sind dem bisherigen Arbeitsentgelt Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit - zuzurechnen, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten (§ 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Halbsatz 1 TV ATZ). Der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL ist nicht in die Berechnung der Aufstockungsleistungen einzubeziehen. Vordr. 7503 (03.2016) -2- b) Beginn der Altersteilzeit ab 01.07.2004 (ATZ-Neufälle) Grundsätzlich muss eine Vergleichsberechnung zwischen der Aufstockung nach dem TV ATZ - wie unter a) beschrieben - und der Aufstockung nach dem ab 01.07.2004 geänderten AtG durchgeführt werden. Nach der gesetzlichen Neuregelung erfolgt eine Aufstockung um 20 % des Regelarbeitsentgelts (auf 70 % desselben). Da auch in den Neufällen der/die Beschäftigte den tariflichen Mindestnettobetrag von 83 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts unter Beachtung der gültigen pauschalierten Mindestnettobetragstabellen erhalten muss, führt die Anwendung des TV ATZ regelmäßig zu einem höheren Aufstockungsbetrag als die neue gesetzliche Regelung nach dem geänderten AtG. In Einzelfällen, wenn zum Regelarbeitsentgelt solche Entgelte gehören, die nicht in die tarifliche 20 % - Aufstockung eingehen (z. B. bei Anspruch auf Entgelt für Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft), kann allerdings die gesetzliche Regelung günstiger sein. Der höhere Betrag ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des ATZ - Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu erbringen hat (maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze). Zum Regelarbeitsentgelt gehört auch der auf die laufenden Bezüge entfallende sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgung. Weiterhin gehören z.B. auch vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Bereitschaftsvergütung, Schicht- und Wechselschichtzulagen etc., sofern sie laufend gezahlt werden, zum Regelarbeitsentgelt. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden (wie z. B. die einmal jährlich gezahlte Zuwendung und das Urlaubsgeld), bleiben unberücksichtigt. Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören nur dann zum Arbeitsentgelt, wenn sich rückblickend ergibt, dass diese in den jeweils zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen sind. Der Aufstockungsbetrag selbst ist weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 28 EStG, § 17 SGB IV, § 1 Arbeitsentgeltordnung). Er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. Beim Blockmodell können unständige Entgeltbestandteile nur während der Arbeitsphase erwirtschaftet werden. Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sieht jedoch vor, dass im Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase ein Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase zugestandenen unregelmäßigen Entgeltbestandteilen gebildet werden kann, der für die Berechnung des Aufstockungsbetrages in der Freistellungsphase maßgebend bleibt. Die Entscheidung hierüber trifft zu gegebener Zeit die Personaldienststelle. 4. Aufstockung der Rentenbeiträge a) Beginn der Altersteilzeit bis 30.06.2004 (ATZ-Altfälle) Der hälftige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des nach § 4 TV ATZ zustehenden Teilzeitentgeltes (ohne Entgeltaufstockung). Neben der Aufstockung des Entgelts entrichtet der Arbeitgeber jedoch auch noch einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag ist so hoch, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und 90% des Vollzeitentgeltes (maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze / BBG) zusätzlich versichert ist. Einmalzahlungen und andere nicht regelmäßig zustehende Entgeltbestandteile gehören bei diesen ATZ - Altfällen grundsätzlich auch zum insoweit aufzustockenden Arbeitsentgelt. Den hierfür erforderlichen Differenzbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt der Arbeitgeber allein. b) Beginn der Altersteilzeit ab 01.07.2004 (ATZ-Neufälle) Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber werden grundsätzlich in Höhe des Betrages entrichtet, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit (siehe Nr. 3b) - begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen BBG und dem Regelarbeitsentgelt - entfällt, höchstens bis zur BBG. Bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge bleiben Einmalzahlungen und andere nicht regelmäßig zustehende Entgeltbestandteile unberücksichtigt, weil nur noch solche Entgeltbestandteile in diese Berechnung einfließen, die laufend gezahlt werden. Den sich ergebenden Differenzbeitrag (Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteil) trägt auch hier der Arbeitgeber allein. 5. Entgelt und Aufstockung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 8 TV-ATZ) Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) zum Entgelt wie zur Rentenversicherung zunächst für die Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 22 TV-L), also längstens für 6 Wochen. Danach ist zu differenzieren: -3- Aufstockungsleistungen zum Entgelt (§ 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ) Sie werden geleistet längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), also bis zum Ablauf der 39. Krankheitswoche. Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Fällt in den Zeitraum der Zahlung des Krankengeldzuschusses eine Einmalzahlung, ist hinsichtlich der Einmalzahlung der Aufstockungsbetrag separat zu berechnen und auszuzahlen. Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 TV ATZ) Die Aufstockungsleistungen werden nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne, also nach 6 Wochen, nicht mehr gezahlt. Nach Ablauf dieser Fristen erhält der/die Beschäftigte nur noch Krankengeld auf Basis des Altersteilzeitentgelts, es sei denn, dass die Bundesagentur für Arbeit im Fall einer förderungsfähigen Wiederbesetzung noch für einen längeren Zeitraum Aufstockungsleistungen in gesetzlicher Höhe erbringt. Längere Krankheiten während der Freistellungsphase des Blockmodells haben keine Auswirkung auf die Höhe des Altersteilzeitentgelts. Ist der/die Beschäftigte, der/die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. 6. Zahlung einer Abfindung Aufgrund der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann es bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten zu Rentenabschlägen kommen. Für Beschäftigte, die nach Altersteilzeitarbeit wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente Rentenkürzungen zu erwarten haben, ist die Zahlung einer linear gestaffelten Abfindung bis zu maximal drei Monatsentgelten vorgesehen. Für je 0,3 % Rentenminderung erhält ein/e betroffene/r Beschäftigte/r zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 5 % des Entgeltes das dem/der Beschäftigten im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hätte. Für die Berechnung der Abfindung wird der Rentenbescheid benötigt. 7. Auswirkung auf die Zusatzversorgung Nach dem neuen Zusatzversorgungsrecht entsprechend dem Altersversorgungs-Tarifvertrag (ATV) vom 01.März 2002 ist bei Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeitbeschäftigung das 1,8fache des Altersteilzeitentgeltes nach § 4 TV ATZ (soweit es nicht ausnahmsweise in voller Höhe zusteht); zur Höhe des (Teilzeit-) Entgeltes bei Altersteilzeit siehe oben unter Nr. 2. Auf dieser Basis sind die Arbeitgeber-Umlagen und die ggf. anfallenden Arbeitgeber-Beiträge zur Zusatzversorgung zu berechnen und abzuführen. Durch das neue Entgeltpunkte-Modell bei der Zusatzversorgung werden in diesen Fällen vom Ergebnis her bei Altersteilzeit für grundsätzlich 90 % des bisherigen (zusatzversorgungspflichtigen) Entgeltes ohne die Altersteilzeit Versorgungspunkte ermittelt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Wurde die Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2003 vereinbart, ist - wie nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht – lediglich das Altersteilzeitentgelt nach § 4 TV ATZ (siehe oben) zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Hiervon werden die Umlagen und ggf. Beiträge zur Zusatzversorgung ermittelt. Die sich aus diesem (Teilzeit-) Entgelt ergebenden Versorgungspunkte (generell 50 % der Versorgungspunkte, die sich ohne die Altersteilzeit ergeben hätten) werden von der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung (im Allg. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder / VBL) mit dem 1,8fachen Wert berücksichtigt und dem Versorgungskonto entsprechend gutgeschrieben. Die sich nach dem neuen Zusatzversorgungsrecht für den Zeitraum der Altersteilzeit aufgrund des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bzw. der betreffenden Versorgungspunkte ergebende Zusatzversorgungs-Rente (im Allg. VBL-Rente) beträgt hiernach in beiden Fällen (unabhängig vom Zeitpunkt der ATZ-Vereinbarung) generell 90 % der Zusatzversorgungsrente, die sich ohne die Altersteilzeit ergeben würde. -4- 8. Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Kranken- und Pflegeversicherung (ab 01.07.00) Vor Beginn der Altersteilzeit freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Altersteilzeitbeschäftigte, die bei Beginn der Altersteilzeit auf Grund der Minderung ihres Arbeitsentgeltes versicherungspflichtig werden, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Grenzbetrag z. B. in 2007 monatlich 3.975 EUR / jährlich 47.700 EUR für als Pflichtmitglied und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte) seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei waren und jetzt nur deswegen versicherungspflichtig werden, weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt ist. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Bislang privat krankenversicherte Altersteilzeitbeschäftigte, die auf Grund der Minderung ihrer Arbeitszeit versicherungspflichtig werden, bleibt gem. § 6 Abs. 3a SGB V seit dem 01.07.2000 die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse verwehrt, wenn a) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Versicherung bestand und b) sie mindestens 2 Jahre und 6 Monate dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren. Das private Krankenversicherungsverhältnis wird in diesen Fällen fortgeführt. In allen anderen Fällen hingegen bleibt die Möglichkeit bestehen, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (vgl. Abschnitt über ehemals freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Altersteilzeitbeschäftigte) oder seinen privaten Krankenversicherungsvertrag aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu kündigen. 9. Beihilfe/Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag Ein/e Altersteilzeitbeschäftigte/r erhält Beihilfeleistungen entsprechend dem Arbeitsumfang in der Altersteilzeit. Eine Aufstockung findet nicht statt. Gleiches gilt auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V, der sich auch während des Altersteilzeitverhältnisses nach der Höhe des zustehenden (also grundsätzlich halbierten) Entgeltes bemisst. Die Ausführungen zur Krankenversicherung gelten für die Pflegeversicherung entsprechend. 10. Rückwirkende Berechnung des Altersteilzeitentgeltes Bei der erstmaligen Berechnung Ihres Altersteilzeitentgeltes wird es bedingt durch die Vorlaufzeiten bei der automatisierten Entgeltabrechnung unter Umständen zu einer Überzahlung des für die bisherige Arbeitszeit gezahlten Entgeltes kommen. Diese Überzahlung wird mit Ihrem Altersteilzeitentgelt verrechnet. Bitte stellen Sie sich bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit hierauf ein. Für die Beantwortung weiterer Fragen zur Berechnung Ihres Altersteilzeitentgelts stehen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des zuständigen Entgeltdezernates gerne zur Verfügung.
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