Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes

Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht
nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
vom 15. Februar 2016
Seite - 1 Beschluss-Nr. 09/2016
Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25
Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung in ihrem Ortsteil Kleinfahner hat der
Gemeinderat der Gemeinde Gierstädt in seiner Sitzung am
15. Februar 2016 aufgrund der Bestimmungen der mit §§ 19 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Dezember 2015 (GVBl. S. 183) die
nachfolgende Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
erlassen:
§1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Gemeinde Gierstädt steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne
des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung nach § 2
in ihrem Ortsteil Kleinfahner ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke
Flurstücke-Nr. 70/8, 70/10, 71, 72/1, 72/2, 73, 74, 75/2, 76, 77, 79 und 80 in der Flur 1
der Gemarkung Kleinfahner der Gemeinde Gierstädt und ergibt sich aus dem dieser
Satzung als Anlage 1 beigefügten Lageplan.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Tonna, den 23. Februar 2016
gez. Ulf Henniger
- Bürgermeister -
Erstveröffentlicht im Amtsblatt „Fahner Höhe“ Kurier Nr. 05/2016
der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ am 02. März 2016
- Siegel -
Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht
nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
vom 15. Februar 2016
Seite - 2 Beschluss-Nr. 09/2016
Hinweis nach § 3 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften
und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung – ThürBekVO) und
§ 12 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt
Die Anlage 1 (Lageplan des räumlichen Geltungsbereiches) nach § 2 der Satzung der
Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 24. Februar 2016 ist nach § 12 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft
„Fahner Höhe“, Markt 07, 99958 Tonna, Zimmer 213, ausgelegt.
Sie kann dort während der allgemeinen Dienstzeit
vom 03. März 2016 bis 22. März 2016
jeweils am
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr,
von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr,
von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr,
von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr und
von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Tonna, den 24. Februar 2016
gez. Ulf Henniger
- Bürgermeister -
Erstveröffentlicht im Amtsblatt „Fahner Höhe“ Kurier Nr. 05/2016
der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ am 02. März 2016
- Siegel -