Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 15. Februar 2016 Seite - 1 Beschluss-Nr. 09/2016 Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung in ihrem Ortsteil Kleinfahner hat der Gemeinderat der Gemeinde Gierstädt in seiner Sitzung am 15. Februar 2016 aufgrund der Bestimmungen der mit §§ 19 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Dezember 2015 (GVBl. S. 183) die nachfolgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) erlassen: §1 Anordnung des Vorkaufsrechts Der Gemeinde Gierstädt steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung nach § 2 in ihrem Ortsteil Kleinfahner ein besonderes Vorkaufsrecht zu. §2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Flurstücke-Nr. 70/8, 70/10, 71, 72/1, 72/2, 73, 74, 75/2, 76, 77, 79 und 80 in der Flur 1 der Gemarkung Kleinfahner der Gemeinde Gierstädt und ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Lageplan. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Tonna, den 23. Februar 2016 gez. Ulf Henniger - Bürgermeister - Erstveröffentlicht im Amtsblatt „Fahner Höhe“ Kurier Nr. 05/2016 der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ am 02. März 2016 - Siegel - Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 15. Februar 2016 Seite - 2 Beschluss-Nr. 09/2016 Hinweis nach § 3 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung – ThürBekVO) und § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt Die Anlage 1 (Lageplan des räumlichen Geltungsbereiches) nach § 2 der Satzung der Gemeinde Gierstädt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 24. Februar 2016 ist nach § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“, Markt 07, 99958 Tonna, Zimmer 213, ausgelegt. Sie kann dort während der allgemeinen Dienstzeit vom 03. März 2016 bis 22. März 2016 jeweils am Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr, von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr, von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.30 Uhr, von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr und von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden. Tonna, den 24. Februar 2016 gez. Ulf Henniger - Bürgermeister - Erstveröffentlicht im Amtsblatt „Fahner Höhe“ Kurier Nr. 05/2016 der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ am 02. März 2016 - Siegel -
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