DE 9, Anhang 9 Vereinigte Arabische Emirate

Anhang 9
Vereinigte Arabische Emirate
1) Es besteht die Möglichkeit zur Zulassung zum Export von Halal
geschlachtetem Rindfleisch sowie Geflügelfleisch (Hinsichtlich
Elektrobetäubung bei Halalschlachtung siehe Anhang 9.1, Gulf Standard,
Pkt.3.2.7). Als Grundsatz gilt, dass der gesamte Produktionsablauf nur
über für den Export in die VAE zugelassene Betriebe zu erfolgen hat (z.B.
Schlachthaus-Zerlegebetrieb-Kühlhaus).
2) Die Exportbedingungen (siehe Anlage 9.1 - Halal Schlachtverordnung) sind
dem Betriebsverantwortlichen sowie den im Betrieb tätigen amtlichen
Tierärzten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
3) Für die Zulassung ist ein Gutachten des Islamischen Informations- und
Dokumentations-Zentrum Österreich erforderlich, in dem festgestellt wird,
dass der betreffende Betrieb den Anforderungen gem. § 51 Abs. 1 Z. 1 u.
2 LMSVG entspricht. Die Einhaltung der Bedingungen der Vereinigten
Arabischen Emirate ist vom amtlichen Tierarzt im Antrag auf
Exportzulassung zu bestätigen.
4) Zulassungsanträge sind mit Originalstempel und Unterschrift an das BMG
zu übermitteln.
5) Die Anträge auf Zulassung werden vom BMG an die Veterinärbehörde der
Vereinigten Arabischen Emirate weitergeleitet und die betreffenden
Betriebe gelten ab der Zustellung des Zulassungsbescheides vorbehaltlich
etwaiger Einwände seitens der Veterinärbehörde der Vereinigten
Arabischen Emirate als zum Export zugelassen. Vor Aufnahme der
Exporttätigkeit wird aus Sicht des BMG den Betrieben empfohlen mit der
dortigen Veterinärbehörde über die Außenhandelsstelle Abu Dhabi Kontakt
aufzunehmen.
6) Eine Kontrolle auf Einhaltung der Exportbedingungen hat mindestens
einmal jährlich zu erfolgen.
Die Kontrolle ist als solche zu dokumentieren, auch wenn sie gemeinsam
mit Kontrollen gem. § 54 oder § 31 (1) LMSVG stattgefunden hat.
Die Kontrollberichte sind bis zum 31.3. des Folgejahres dem BMG
vorzulegen.
7) Bei Exportabfertigungen sind die Dokumentationen der Konformität gem.
§ 52 LMSVG vom Betrieb für die jeweilige Sendung vorzulegen und zu
archivieren.
8) Derzeit existiert kein offizielles Veterinärzeugnis. Ein Zeugnisvorschlag
wurde den Behörden der VAE übermittelt, der anscheinend bei Exporten
akzeptiert wird.
Zusätzlich ist ein Halalzeugnis gem. Anhang 9.1., S. 5 auszustellen,
welches von einer vom Islamischen Informations- und
Dokumentationszentrum offiziell beauftragten Person zu unterfertigen ist.