im Kreis Siegen-Wittgenstein JUGENDLICHE UND ALKOHOL HINWEISE FÜR VEREINE UND FESTVERANSTALTER Hart am LimiT DIE ANTWORT AUF SCHÄDLICHEN ALKOHOLKONSUM BEI JUGENDLICHEN im Kreis Siegen-Wittgenstein INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNGSEITE 3 JUGENDSCHUTZSEITE 5 PLANUNGSHILFEN FÜR FESTE UND VERANSTALTUNGEN SEITE 9 DAS TEAMSEITE 9 ORDNUNG UND SICHERHEITSEITE 10 UMSETZUNG DER JUGENDSCHUTZBESTIMMUNGEN SEITE 12 ORGANISATION DER EINLASSKONTROLLENSEITE 12 ABGABE VON ALKOHOL UND ZIGARETTEN SEITE 13 KONSEQUENZEN BEI NICHTBEACHTUNGSEITE 15 KONTAKTSEITE 16 2 Sehr geehrte Vereinsvorsitzende, sehr geehrter Vereinsvorsitzender, sehr geehrte Festveranstalterin, sehr geehrter Festveranstalter, mit dieser Broschüre wenden wir uns an Sie als Verantwortliche im Verein bzw. als Verantwortliche für ein Fest, um gemeinsam mit Ihnen an dem immer größer werdenden Problem des riskanten Alkoholkonsums bei Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Dabei geht es uns besonders um den Umgang mit Alkohol bei Festen und Veranstaltungen. Alkohol ist ein weit verbreitetes Konsummittel in unserer Gesellschaft und bei Festen kaum weg zu denken. Dennoch ist Alkohol kein gewöhnliches Genussmittel, sondern einer der größten Risikofaktoren für die Entstehung einer Suchterkrankung. Es geht nicht darum, generell alkoholfreie Feste und Veranstaltungen zu propagieren. Wichtig ist aber der sinnvolle und altersgemäße Umgang mit diesem potentiellen Suchtmittel. Hierfür haben die Fachservices Gesundheit und Verbraucherschutz, Jugend und Familie sowie Ordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein einige Anregungen für Sie erarbeitet. Schätzungen zufolge konsumieren 9,5 Millionen Menschen in Deutschland riskant und schädlich Alkohol1. Die gesundheitlichen und sozialen Folgen sind enorm. Der Prävention kommt beim Einstiegsalter und dem Konsumverhalten Jugendlicher eine besondere Bedeutung zu. Jugendliche, die mit 14 oder 15 Jahren bereits häufig Alkohol trinken, haben eine viermal höhere Wahrscheinlichkeit als Erwachsene, alkoholabhängig zu werden. 1 Drogen- und Suchtbericht 2009, Bundesministerium für Gesundheit, Berlin 2009 3 im Kreis Siegen-Wittgenstein Trotz eindeutiger Jugendschutzbestimmungen liegt Alkohol bei Jugendlichen an erster Stelle der missbräuchlich konsumierten Substanzen. Der Umgang mit Alkohol hat teilweise erschreckende Formen angenommen: „Flat-Rate-Partys“, „Kampftrinken“, „Komasaufen“ etc. Die Zahl der Kinder und Jugendlichen - die Hälfte davon weiblich -, die mit Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert werden mussten, ist in den letzten fünf Jahren überdeutlich gestiegen. Wir möchten Sie ermuntern, zusammen mit uns Ihre Vorbildfunktion als Erwachsene und Ihre Verantwortung für Ihren Verein bzw. für Ihr Fest wahrzunehmen. Das Projekt HaLT bietet Ihnen die Möglichkeit dazu: - sinnvoller und altersgemäßer Genuss: Ja. - missbräuchlicher Umgang mit Suchtmitteln: ein klares Nein! 4 MACHT ES WIRKLICH EINEN SINN, DIE JUGENDSCHUTZBESTIMMUNGEN ZU BEACHTEN? „Die Bestimmungen auszuhängen, bringt doch eh nichts!“ Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen werden oft nicht eingehalten. Aber kommen wir deshalb zu dem Entschluss, dass wir keine entsprechenden Verkehrsschilder brauchen? „Wenn wir nichts verkaufen, tun es die Anderen.“ Unter diesem Aspekt wäre eigentlich alles erlaubt. Dass Andere gegen Bestimmungen verstoßen, ist aber keine Rechtfertigung für eigene Vergehen. „Das bringt doch nichts, die Jüngeren schicken dann eben Ältere, um alkoholische Getränke oder Tabakwaren zu kaufen.“ Das wird leider immer wieder so sein. Trotzdem dürfen die Vorschriften nicht von vornherein ignoriert werden und so Kindern und Jugendlichen der Erwerb und Konsum von Alkohol und Tabakwaren erleichtert werden. „Es ist unmöglich, immer nach einem Ausweis zu fragen, wenn die Leute am Ausschank anstehen.“ Wieso eigentlich? An anderen Kassen funktioniert es doch auch. In Fußballstadien zum Beispiel erhält niemand eine ermäßigte Karte, ohne einen Ausweis vorzuzeigen. 5 im Kreis Siegen-Wittgenstein WER MUSS DEN JUGENDSCHUTZ BEACHTEN? Das Gesetz wendet sich nicht unmittelbar an Kinder, Jugendliche und deren Eltern, sondern vor allem an Festveranstalter und Gewerbetreibende. Sie sind für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich und werden bei Verstößen in erster Linie zur Verantwortung gezogen. Wenn Gewerbetreibende, Veranstalter oder ihre Helfer die Schutzbestimmungen nicht beachten, also z.B. Jugendlichen unter 16 Jahren Gelegenheit zum Alkoholkonsum geben, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden kann. BEI ÖFFENTLICHEN FESTEN, FEIERN UND VERANSTALTUNGEN GELTEN FOLGENDE JUGENDSCHUTZREGELUNGEN: Bei öffentlichen Festveranstaltungen (mit gewerblicher Abgabe von Speisen und Getränken) und Veranstaltungen mit Tanzgelegenheit ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt nicht gestattet. Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Aufenthalt nur bis 24 Uhr gestattet. Davon gibt es zwei Ausnahmen: • Wird die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder gilt sie der Brauchtumspflege, dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendliche von 14 bis 16 Jahren bis 24 Uhr bleiben. • Sind die Kinder oder Jugendlichen in Begleitung einer personensorgeberechtigten (i. d. R. Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person, ist ihnen der Aufenthalt für die Dauer der Veranstaltung gestattet. Bei einer Erziehungsbeauftragung übernimmt eine volljährige Person aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person zeitweise Erziehungsaufgaben. Die erziehungsbeauftragte Person soll zur Gefahrenabwehr ein gewisses Autoritätsverhältnis zum Jugendlichen haben. Die erziehungsbeauftragte Person muss ihre Berechtigung schriftlich darlegen können und während des gesamten Aufenthaltes des Jugendlichen bei der Veranstaltung anwesend sein. Hochprozentige alkoholische Getränke (Spirituosen), dazu gehören auch so genannte Alkopops, Liköre und Mix-Getränke, dürfen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben und der Konsum darf nicht gestattet werden. 7 im Kreis Siegen-Wittgenstein Andere alkoholische Getränke (z.B. Bier, Wein, Sekt) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben und der Konsum darf ihnen nicht gestattet werden. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt erhalten, wobei aber besonders darauf zu achten ist, dass hierbei kein Alkoholmissbrauch betrieben wird. Das Gaststättengesetz verbietet, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. An Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren abgegeben werden. Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf nicht gestattet werden (auch nicht in elterlicher Begleitung!). KULTUR DES HINSCHAUENS: Mit dieser Information sollen die Jugendschutzbestimmungen verstärkt ins Bewusstsein der verantwortlichen Personen gerückt werden. Es ist von Bedeutung, dass Veranstalter klar und eindeutig auf die Einhaltung von Regeln achten. Wichtig ist dabei eine Kultur des Hinschauens. Wegschauen lässt den Eindruck entstehen, dass das Verhalten akzeptiert wird. Kinder und Jugendliche sollen aber merken, dass der Jugendschutz von Erwachsenen ernst genommen wird. Sie haben es in der Hand, die richtigen Signale zu geben! 8 EMPFEHLUNGEN, PLANUNGSHILFEN & GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE PLANUNG SCHÖNER, ERFOLGREICHER UND SICHERER FESTE: Durch eine sorgfältige Planung und ein hohes Augenmerk auf den Jugendschutz leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Suchtvorbeugung bei Kindern und Jugendlichen. Sicher finden Jugendliche in Einzelfällen immer wieder Möglichkeiten, solche Regelungen zu umgehen. Erfahrungsgemäß führt aber eine gute Vorbereitung und ein verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol zu weniger Betrunkenen, weniger Sachbeschädigungen und Schlägereien und damit insgesamt zu mehr Sicherheit und Vergnügen für Ihre Gäste. Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Planung haben oder Materialien für Ihre Veranstaltung benötigen! Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Broschüre. PLANUNG UND VERANTWORTUNG: DAS TEAM Im Team plant es sich besser! Verteilen Sie Arbeit und Verantwortung auf mehrere Schultern. Kommt es im Festverlauf zu Tätlichkeiten/Problemen, berät das Fest-Team gemeinsam, wie vorgegangen wird. Zunächst sollte versucht werden, eine Eskalation zu verhindern. Dies kann durch Aussprache eines Hausverweises oder die frühzeitige Informierung der Polizei erreicht werden. Im Vorfeld vereinbaren: die volljährigen Veranstalter/innen haben die Verantwortung für den Festverlauf sowie eine Vorbildfunktion und bleiben daher nüchtern. 9 im Kreis Siegen-Wittgenstein ORDNUNG UND SICHERHEIT Bei größeren Veranstaltungen berät Sie das Ordnungsamt und die Polizei zu Fragen der Sicherheit. Die Namen der Festorganisatoren/Ansprechpartner/innen sollten der Polizei genannt werden (inkl. Handynummern). Den Bereich vor der Festhalle, den Festplatz gut ausleuchten, das sorgt für mehr Sicherheit. Festordner bzw. Security-Personal verpflichten. Pro ca. 50 Besucher/innen, die Sie erwarten, ist erfahrungsgemäß eine Ordnungsperson erforderlich. Die Namen der Ordner/innen schriftlich fixieren und der Polizei im Vorfeld mitteilen. Der Verantwortungsbereich der Ordner/innen gilt für den Veranstaltungsort selbst, aber auch für den Eingangsbereich und die Parkplätze. Auch im Toilettenbereich Stichproben machen, da es dort häufig zu Vandalismus kommt. Im Vorfeld besprechen, was bei Störern von außen zu tun ist. Wie und durch wen (Team) fällt die Entscheidung, die Polizei zu rufen? Wichtig ist, dass die Polizei eine/n Ansprechpartner/in vorfindet, deshalb: wer bei der Polizei angerufen hat, steht den Beamten dann für Informationen zur Verfügung. Für die Erhöhung der Sicherheit und Sauberkeit: Gläserpfand erheben. Noch einfacher: Hartplastikbecher mit Pfand abgeben. Sicherer Heimweg für die Gäste: Bus- und Zugfahrpläne aushängen. Sicherer Heimweg für betrunkene Gäste: Freund/in, Bekannte ansprechen, evtl. Taxi rufen. 10 Telefonnummern von Taxidiensten für Anfragen bereithalten. Notrufnummern vorbereiten und am Fest deutlich sichtbar aushängen. Hinweise zum Jugendschutzgesetz besorgen. Plakate und Aufkleber gibt es kostenlos bei der Fachstelle für Suchtprävention, den Jugendschutzfachkräften und den Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden. PLATZ FÜR NOTIZEN UMSETZUNG DER JUGENDSCHUTZBESTIMMUNGEN ORGANISATION DER EINLASSKONTROLLEN 11 im Kreis Siegen-Wittgenstein Verantwortungsbewusste, volljährige Personen am Einlass einsetzen. Am Einlass die Ausweise kontrollieren und je nach Alter unterschiedliche Bänder oder Stempel (Farbe, Form) vergeben: bis 16 Jahre, 16 bis 17 Jahre, über 18 Jahre. Weitere Möglichkeit der Alterskontrolle: den Ausweis von unter 18-Jährigen einbehalten (Achtung: sorgfältiger Umgang damit muss gewährleistet sein, z.B. Karteikasten mit alphabetischem Register); bis Mitternacht müssen dann alle Ausweise abgeholt sein. Kein Einlass von bereits alkoholisierten Personen – hier gilt das Hausrecht! Je nach Veranstaltungsart evtl. Durchführung von Taschenkontrollen wegen Waffen, gefährlicher Gegenstände und Alkohol. Bei konkretem Verdacht auch Durchführung von Körperkontrollen. Weigert sich die betreffende Person, kann der Einlass verweigert werden (Hausrecht). PLATZ FÜR NOTIZEN ABGABE VON ALKOHOL UND ZIGARETTEN Verantwortungsbewusste Personen beim Alkoholverkauf einsetzen! Abgabe von Alkohol nur nach Alterskontrolle (Bänder oder Stempel in unterschiedlichen Farben). Ein Tipp: eine kleine Notiz an der Kasse mit dem Stichtag für 16- bzw. 18-Jährige 12 erspart ständiges Nachrechnen! • Unter 16 Jahren - kein Alkohol! • 16 – 17 Jahre: nur Bier, Wein, Sekt (pur oder gemischt). Keine Alcopops, keine Liköre, keine Spirituosen! • Ab 18 Jahren auch Spirituosen wie Wodka, Rum, Whisky und Mixgetränke, die Spirituosen enthalten (pur oder gemischt). Entscheidung treffen, welche Alkoholika ausgeschenkt werden sollen. Viele Veranstalter entscheiden sich gegen den Verkauf von Alkopops, da sie als Einstieg in den massiven Alkoholkonsum bei Jugendlichen gelten. Durch die steuerliche Belastung sind sie mittlerweile auch weniger attraktiv geworden. Bieten Sie Ihren Gästen etwas Besonderes, z.B. attraktive alkoholfreie Getränke (Cocktails), die Sie relativ günstig abgeben. Es gibt vorgemixte Mischungen; sie können aber auch leicht selbst vorbereitet werden. Unbedingte Einhaltung des sog. „Apfelsaftgesetzes“: das günstigste alkoholfreie Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk vergleichbarer Menge. Ansonsten drohen Geldbußen. Verzichten Sie auf Aktionen, die finanzielle Anreize für das schnelle Trinken von Alkohol schaffen! Keine Abgabe von Alkohol an Personen, die bereits betrunken sind. Kein Verkauf von Zigaretten. In Nordrhein-Westfalen herrscht in Mehrzweckhallen, Gaststätten, Jugendhäusern und Diskotheken ein striktes Rauchverbot. Lediglich in Gaststätten darf in speziell abgetrennten Räumen geraucht werden, dies gilt aber nicht für Hallen und Diskotheken. 13 im Kreis Siegen-Wittgenstein HaLT im Kreis Siegen-Wittgenstein Wir halten uns an das Jugendschutzgesetz PLATZ FÜR NOTIZEN KONSEQUENZEN BEI NICHTBEACHTUNG DER JUGENDSCHUTZBESTIMMUNGEN Die vorangestellten Regelungen des gesetzlichen Jugendschutzes sind einzuhalten. Bei Nichtbeachtung drohen zum Teil erhebliche Konsequenzen: • Verkaufspersonal, das die Altersbegrenzungen nicht einhält, muss mit einer hoK 14 KONSEQUENZEN BEI NICHTBEACHTUNG DER JUGENDSCHUTZBESTIMMEUNGEN Die vorangestellten Regelungen des gesetzlichen Jugendschutzes sind einzuhalten. Bei Nichtbeachtung drohen zum Teil erhebliche Konsequenzen: • Verkaufspersonal, das die Altersbegrenzung nicht einhält, muss mit einer hohen Geldbuße (der Gesetzgeber spricht von bis zu 50.000 €) rechnen. • Wenn Jugendliche etwa unter Alkoholeinfluss zu Schaden kommen oder einen Unfall verursachen, können auch diejenigen haftbar gemacht werden, die den Alkohol an sie verkauft oder für sie besorgt haben. • Die Abgabe von Alkohol an betrunkene Personen ist gesetzlich verboten. Kommen betrunkene Personen zu Schaden, können diejenigen haftbar gemacht werden, die ihnen trotz deutlich alkoholisiertem Zustand Alkohol gegeben haben – die Versicherungen nehmen das sehr genau! • Veranstalter haben das Hausrecht und dürfen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus festlegen, ob es sich z.B. um eine alkoholfreie Veranstaltung handeln soll, Alkohol erst ab 18 ausgeschenkt wird usw. • Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht in der Öffentlichkeit ein Rauchverbot. Tabakwaren dürfen zudem nicht an sie verkauft werden. Veranstalter, die dies nicht beachten, müssen mit Bußgeldern bis zu 50.000 € rechnen. 15 im Kreis Siegen-Wittgenstein KONTAKTDATEN Kreis Siegen-Wittgenstein Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz Fachstelle für Suchtprävention und Koordination Tel.: 0271 333-2716 oder 2717 Kreis Siegen-Wittgenstein Fachservice Jugend und Familie Kinder- und Jugendschutz Tel.: 0271 333-1374 Stadt Siegen Fachbereich Soziales, Familien, Jugend, Wohnen Kinder- und Jugendschutz Tel.: 0271 404-2623 Die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden des Kreises Siegen-Wittgenstein. 16 NOTIZEN 17 im Kreis Siegen-Wittgenstein NOTIZEN 18 Impressum: Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Telefon: 0271 333-2716 oder 2717 E-Mail: [email protected] Wir danken dem Landratsamt Bamberg und der Villa Schöpflin, Lörrach, für die Abdruckgenehmigung ihrer Materialien 19
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