Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Wir danken für Ihr Interesse

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
Wir danken für Ihr Interesse an unserer Veranstaltung letzte Woche und erlauben uns, Ihnen
die wichtigsten besprochenen Themen hiermit nochmals kurz zusammenzufassen.
Mehr als 120 Gäste sahen eine interessante Diskussion zwischen Dr. Barbara Ascher (die
kurzfristig für Dr. Therese Niss eingesprungen war), Rechtsanwalt Dr. Karl Grigkar und Univ.Prof. Dr. Johannes Zollner, die sich großteils mit der Diskrepanz zwischen den rechtlichen
Rahmenbedingungen und der gelebten Praxis in vielen Stiftungen beschäftigte.
Gleich zu Beginn wurde die Frage erörtert, inwieweit eine Stiftung Gesellschafterrechte –
typischerweise einer GmbH – ausüben darf. Dabei waren alle Diskutanten der Meinung, dass
die Stiftung rechtlich, und spätestens wenn der Stifter nicht mehr lebt auch faktisch,
Eigentümer eines Unternehmens ist. Als solcher muss sie diese Rolle auch ausüben, ohne
damit gegen das Verbot zu verstoßen, wonach eine Privatstiftung nicht gewerbsmäßig tätig
sein darf.
Die aktuelle Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung zu Lebzeiten des Stifters
bewegt sich für Stiftungsvorstände aber oft in einem rechtlichen Graubereich oder
überschreitet diesen sogar. Dies insbesondere weil der Stiftungsvorstand oft den Ersuchen
bzw. Weisungen des Stifters folgt. Solange der Stifter lebt ist dies grundsätzlich noch
reparabel. Nach dessen Ableben, dem Verlust des Änderungsrechtes bzw. wachsender
Anzahl an involvierten Personen, vor allem Begünstigten, kann das aber zu einem erheblichen
Haftungsrisiko werden.
Dem Stiftungsvorstand kommt aber bei der Führung der Stiftung die Schlüsselrollen zu.
Dabei wird dessen Aufgabe zunehmend komplexer, weil sie nicht nur (in vielen Fällen)
aufgrund ihres besonderen Vertrauensverhältnisses eine Vermittlerrolle gegenüber der
Eigentümerfamilie wahrnehmen, sondern vor allem auch fachlich immer mehr Entscheidungen
treffen müssen. Diese Entscheidungen werden derzeit in vielen Fällen noch vom Stifter bzw.
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der Stifterfamilie maßgeblich beeinflusst bzw. gefällt. Dazu wurde die Frage diskutiert, wie in
Zukunft der Stiftungsvorstand diese Aufgaben aus eigenem bewältigen kann.
Einig waren sich alle Diskutanten, dass sich das Anforderungsprofil an Stiftungsvorstände
in den kommenden Jahren an die gestiegenen Erwartungen und die verschärften persönlichen
Haftungsrisiken anpassen wird. Genauso müssen Stiftungserklärungen, wo dies noch
möglich ist, entsprechend angepasst werden. Diese müssen dem Vorstand für die vermehrt
operativen Themen den notwendigen Spielraum lassen, um durch die Handlungsfähigkeit des
Vorstandes auch die Handlungsfähigkeit und somit die Wettbewerbsfähigkeit des
Unternehmens zu sichern.
Auch besprochen wurde das Thema der externen Berater. Dabei war sich das Podium einig,
dass die Beiziehung externer Experten eine maßgebliche Möglichkeit für den Vorstand ist, das
Risiko seiner persönlichen Haftung zu einem wesentlichen Teil auf Dritte auszulagern, solange
dieser bei der Auswahl die notwendige Sorgfalt anwendet.
Diskutiert wurde auch die Möglichkeit der Änderung der Stiftungserklärung. Besonders wurde
dabei darauf hingewiesen, dass das Stiftungsrecht einen regen Wandel insbesondere
aufgrund der Rechtsprechung durchlebt. Dieser sollte in den Stiftungserklärungen
berücksichtigt werden, da vieles, was einmal als möglich angesehen wurde, heute nicht mehr
wirksam ist. Andererseits sind viele Punkte nunmehr klargestellt, was eine bessere
Ausgestaltung der Stiftungserklärung ermöglicht. Dazu wurde auch besprochen, wie
entscheidend die richtige Ausgestaltung des Änderungsrechtes in der Stiftungserklärung
ist. Ist dieses nämlich falsch ausgestaltet, kann das weitreichende Folgen für zB die Mitstifter
haben.
Abschließend wurde daran erinnert, dass die hehren Ziele bei Einführung des
Privatstiftungsgesetzes – Sicherung von inländischem und Anziehung von ausländischem
Vermögen, stabile Verhältnisse für den Wirtschaftsstandort - durch die legistischen
Korrekturen und die weitgehenden Interpretationen des Gesetzes durch den Obersten
Gerichtshof klar verfehlt wurden.
In dieser zunehmend herausfordernden Situation erscheint daher der Lösungsansatz der
Solutio Stiftungspartner punktgenau: Stiftungen darauf vorzubereiten, damit sie auch nach
dem Generationswechsel unternehmerisch handlungsfähig sind bzw. bleiben. Überprüft wird
in erster Linie, ob die Stiftung ihre Funktion als Unternehmer wahrnehmen kann und darf.
Ferner, ob der Stifterwille bzw. Stiftungszweck damit vereinbar ist. Gleichzeitig sollen
Solutio Stiftungspartner GmbH
Lösungen geschaffen werden, wie unternehmerische Entscheidungen hinkünftig getroffen
werden können.
Um die umfassende Beratung aus einer Hand anbieten zu können, steht hinter der Solutio
ein fünfköpfiges Kernteam. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Teammitgliedern, die auf
langjährige Unternehmenserfahrung zurückgreifen können. Diese werden bei Ihrer Arbeit
unmittelbar von einem Rechts- und einem Steuerexperten unterstützt. Dabei schafft das
gemeinsame Beratungsangebot Synergieeffekte, die bei einer Prüfung und Beratung durch
Einzel-Experten kaum erzielt werden können.
Besonders bei Familienunternehmen, braucht es auch einen speziellen persönlichen
Zugang, den die Solutio-Gründungsmitglieder mitbringen – stammen sie doch selbst Großteils
aus Familien mit unternehmerischem Hintergrund und kennen die häufigsten Gesprächs- und
Diskussionsthemen ihrer Kunden aus eigener Erfahrung. Das Team ist außerdem zwar
erfahren, aber auch noch verhältnismäßig jung, was in vielen Fällen das Verständnis für die
Begünstigten erleichtert.
Last but not least ist auch die schlanke Organisation ein Vorteil, denn sie ermöglicht einen
kostenbewussten Ansatz und ein schnelles Reagieren.
Für weiterführende Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!
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