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Gemeinnützige Tätigkeit kann nicht nur von Privatpersonen ausgeübt werden. Vielmehr
sind auch juristische Personen berechtigt und durchaus geeignet dafür, gemeinnützige
Tätigkeiten zu verfolgen. Häufig werden hierfür Vereine, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHs) oder Stiftungen herangezogen.
Grundsätzlich ist bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung zwischen der
Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) und Stiftungen nach den
bundesländerspezifischen Stiftungs- und Fondsgesetzen zu unterscheiden.
Der Staat unterstützt gemeinnützige Tätigkeit durch juristische Personen dadurch, dass
diese, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, keine Körperschaftsteuer1 abführen
müssen. Ob eine Körperschaft von den Finanzbehörden als gemeinnützig eingestuft wird,
hängt in erster Linie von der Ausgestaltung ihrer Rechtsgrundlage ab. Die
„Rechtsgrundlage“ stellt beim Verein dessen Statut, bei der GmbH dessen
Gesellschaftsvertrag und bei der Stiftung deren Stiftungsurkunden dar.
Alle diese Körperschaften haben gemeinsam, dass in ihren Rechtsgrundlagen der Zweck
der Körperschaft geregelt werden muss. Bei der Ausgestaltung des jeweiligen Zweckes ist
besondere Vorsicht geboten, da dieser essenziell für die Einstufung als gemeinnützig ist.
Aber auch die sonstigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsgrundlage müssen im
Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben für die Einstufung als „gemeinnützig“ stehen.
Die wesentlichen Voraussetzungen, die eine juristische Person erfüllen muss, damit sie als
gemeinnützig gilt, sind (Stand September 2015):
•
Verfolgung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken;
•
ausschließliche Förderung dieser Zwecke;
•
unmittelbare Förderung dieser Zwecke;
•
vollständige Verankerung dieser Grundsätze in der Rechtsgrundlage der juristischen
Person;
•
Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung.
Unter gemeinnützigem Zweck ist zu verstehen, dass durch die Körperschaft die
Allgemeinheit bzw. zumindest ein möglichst großer Personenkreis gefördert wird.
Mildtätig ist ein Zweck dann, wenn die Förderung von hilfsbedürftigen Personen im
Vordergrund steht. Hier kann der geförderte Personenkreis auch eng gefasst sein. Unter
1
Die Körperschaftsteuer bei juristischen Personen ist die Einkommensteuer bei natürlichen Personen und
beträgt einkommensunabhängig 25 %.
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kirchlichen Zwecken ist die Förderung von gesetzlich anerkannten Kirchen- und
Religionsgemeinschaften zu verstehen.
Ausschließliche Förderung dieser Zwecke bedeutet, dass die Körperschaft grundsätzlich
nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Daneben ist die
jeweilige Körperschaft allerdings berechtigt, bis zu 10 % der gesamten Tätigkeit anderen
Zwecken zu widmen. Mit diesem Punkt verbunden sind auch die richtige Ausgestaltung der
Regelungen über die Gewinnerzielung, Beteiligung am Erfolg und am Vermögen der
Körperschaft, Vergütung der Funktionäre der Körperschaft und Schicksal des Vermögens
der Körperschaft bei Auflösung.
Unter Unmittelbarkeit der Förderung ist zu verstehen, dass die jeweilige Körperschaft
den gemeinnützigen Zweck selbst verwirklichen muss. Somit ist die Förderung anderer
Körperschaften, die ihrerseits einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck
verfolgen, grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Teilaspekt soll als einer der Kernpunkte
der geplanten Reform des gemeinnützigen Stiftungsrechts geändert werden. Da bis heute
(September 2015) die Reform allerdings noch nicht beschlossen ist, haben wir hier die
derzeit geltende Regelung angeführt.
Sollte in der Rechtsgrundlage der jeweiligen Körperschaft auch nur eine Regelung die
gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, hat das zur Folge, dass die Körperschaft von den
Finanzbehörden nicht als „gemeinnützig“ qualifiziert wird und somit die steuerlichen
Begünstigungen nicht zur Anwendung kommen.
Welche Rechtsform ist wofür die richtige?
Im Hinblick auf die Wahl der Rechtsform der Körperschaft zur Erfüllung
gemeinnützigen Tätigkeiten kommt es wie so oft auf den jeweiligen Einzelfall an.
von
In Puncto Verwaltung am einfachsten zu handhaben ist der Verein. Darüber hinaus
unterliegt er kaum regulatorischen Auflagen. Die Gründung hängt auch nicht von einer
Bewilligung (wie beispielsweise bei Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und
Fondsgesetz) der zuständigen Behörde ab sondern vielmehr von einer Nicht-Untersagung
(längsten innerhalb von sechs Wochen). Auch benötigt man bei Gründung kein
Mindestkapital. Je nachdem aus welcher Warte man es betrachtet, ist ein Vorteil oder
Nachteil, dass das entscheidende Organ des Vereins die Mitgliederversammlung ist. Es
handelt sich dabei also um eine sehr demokratische Körperschaft. Dabei muss beachtet
werden, dass der Personenkreis der Mitglieder möglichst weit gehalten wird, um nicht die
Qualifikation eines „gemeinnützigen“ Vereins zu verlieren.
Der Vorteil einer Privatstiftung nach dem PSG sowie von Stiftungen nach dem
Bundesstiftungs- und Fondsgesetz liegt unter anderem darin, dass es sich um
eigentümerlose Gebilde handelt. Sofern also das Bestreben ist, eine Körperschaft zu
schaffen, die unter möglichst wenig Einfluss von außen steht und auf lange Zeit
ausgerichtet ist, ist die Stiftung sicher eine gute Option. Für die Errichtung einer
Privatstiftung ist aber ein Mindestvermögen von EUR 70.000,- notwendig. Ferner muss
allgemein der Stiftungsvorstand aus mindestens drei Personen bestehen. Darüber hinaus
muss die Privatstiftung über einen Stiftungsprüfer verfügen. All diese Funktionsträger
verursachen Kosten, sofern diese nicht darauf verzichten. Wenn die Privatstiftung diesen
auch nicht veröffentlichen muss, so muss dennoch jedes Jahr ein Jahresabschluss
aufgestellt werden. Auch das verursacht in der Regel Kosten.
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Ein weiterer Nachteil der Privatstiftung ist, dass sie nicht selber gewerbsmäßig tätig sein
darf. Sofern also die gemeinnützige Körperschaft selber gewerblich tätig sein soll, weil sie
zum Beispiel ein Seniorenheim betreibt, empfiehlt sich eher die Errichtung einer GmbH
oder eines Vereins.
Bei Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz muss das Stiftungsvermögen
zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend sein. Bei einem
Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer zu
bestellen. Ihr Entstehen hängt (derzeit noch) von der Bewilligung der zuständigen
Stiftungsbehörde ab und sie unterliegen der staatlichen bzw. landesbehördlichen Kontrolle.
Für Stiftungen die nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz errichtet wurden besteht
die Möglichkeit der Umwandlung in eine Privatstiftung nach dem PSG.
Auch hier gilt, daß die Reform des gemeinnützigen Stiftungsrechts die Gründung deutlich
vereinfachen sollte; geplant ist, die Gründung nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern
nur mehr anzeigepflichtig, wie beim Verein gehandhabt, zu machen. Derzeit spricht
eigentlich nur die geringere Anzahl der benötigten Stiftungsvorstände und die Möglichkeit
für den Stifter, selbst direkter Einfluß zu nehmen, für die Errichtung einer Stiftung nach
Bundesstiftungs- und Fondsgesetz gegenüber einer Privatstiftung.
Bei der gemeinnützigen GmbH haben die Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss
auf die Gesellschaft. So können sie zum Beispiel über die Besetzung der Geschäftsführung
frei entscheiden. Ferner ist das Mindestkapital weit geringer als bei der Privatstiftung und
beträgt grundsätzlich EUR 35.000,-. Aber auch hier muss jedes Jahr ein
Jahresabschluss aufgestellt werden, der darüber hinaus auch im Firmenbuch
veröffentlicht werden muss. Da die GmbH lediglich einen Geschäftsführer benötigt, sind
aber die Kosten für die Verwaltung geringer als bei einer Privatstiftung.
Generell gilt, daß die Wahl der Rechtsform und die Formulierung des Zwecks
entscheidend für die steuerliche Behandlung und vor allem für den nachhaltigen Erfolg
der gemeinnützigen Initiative sein können. Es ist daher ratsam, sich bei der Ausgestaltung
der gemeinnützigen Körperschaft sorgfältig und ohne großen Zeitdruck beraten zu lassen.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der
Solutio Stiftungspartner GmbH ist ausgeschlossen.
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