Gemeinnützige Tätigkeit kann nicht nur von Privatpersonen ausgeübt werden. Vielmehr sind auch juristische Personen berechtigt und durchaus geeignet dafür, gemeinnützige Tätigkeiten zu verfolgen. Häufig werden hierfür Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) oder Stiftungen herangezogen. Grundsätzlich ist bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung zwischen der Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) und Stiftungen nach den bundesländerspezifischen Stiftungs- und Fondsgesetzen zu unterscheiden. Der Staat unterstützt gemeinnützige Tätigkeit durch juristische Personen dadurch, dass diese, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, keine Körperschaftsteuer1 abführen müssen. Ob eine Körperschaft von den Finanzbehörden als gemeinnützig eingestuft wird, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung ihrer Rechtsgrundlage ab. Die „Rechtsgrundlage“ stellt beim Verein dessen Statut, bei der GmbH dessen Gesellschaftsvertrag und bei der Stiftung deren Stiftungsurkunden dar. Alle diese Körperschaften haben gemeinsam, dass in ihren Rechtsgrundlagen der Zweck der Körperschaft geregelt werden muss. Bei der Ausgestaltung des jeweiligen Zweckes ist besondere Vorsicht geboten, da dieser essenziell für die Einstufung als gemeinnützig ist. Aber auch die sonstigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsgrundlage müssen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben für die Einstufung als „gemeinnützig“ stehen. Die wesentlichen Voraussetzungen, die eine juristische Person erfüllen muss, damit sie als gemeinnützig gilt, sind (Stand September 2015): • Verfolgung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken; • ausschließliche Förderung dieser Zwecke; • unmittelbare Förderung dieser Zwecke; • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in der Rechtsgrundlage der juristischen Person; • Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung. Unter gemeinnützigem Zweck ist zu verstehen, dass durch die Körperschaft die Allgemeinheit bzw. zumindest ein möglichst großer Personenkreis gefördert wird. Mildtätig ist ein Zweck dann, wenn die Förderung von hilfsbedürftigen Personen im Vordergrund steht. Hier kann der geförderte Personenkreis auch eng gefasst sein. Unter 1 Die Körperschaftsteuer bei juristischen Personen ist die Einkommensteuer bei natürlichen Personen und beträgt einkommensunabhängig 25 %. Solutio Stiftungspartner GmbH Johannesgasse 4/2/1, 1010 Wien - Tel. +43 1 934 83 88 - [email protected] Villacher Straße 1A/14, 9020 Klagenfurt - [email protected] Hafenstrasse 2a, 4020 Linz - [email protected] HG Wien, FN 413379 k, UID-Nr ATU68629727 Bankverbindung: Erste Bank, IBAN AT21 2011 1824 5568 0300, BIC GIBAATWWXXX kirchlichen Zwecken ist die Förderung von gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften zu verstehen. Ausschließliche Förderung dieser Zwecke bedeutet, dass die Körperschaft grundsätzlich nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Daneben ist die jeweilige Körperschaft allerdings berechtigt, bis zu 10 % der gesamten Tätigkeit anderen Zwecken zu widmen. Mit diesem Punkt verbunden sind auch die richtige Ausgestaltung der Regelungen über die Gewinnerzielung, Beteiligung am Erfolg und am Vermögen der Körperschaft, Vergütung der Funktionäre der Körperschaft und Schicksal des Vermögens der Körperschaft bei Auflösung. Unter Unmittelbarkeit der Förderung ist zu verstehen, dass die jeweilige Körperschaft den gemeinnützigen Zweck selbst verwirklichen muss. Somit ist die Förderung anderer Körperschaften, die ihrerseits einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen, grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Teilaspekt soll als einer der Kernpunkte der geplanten Reform des gemeinnützigen Stiftungsrechts geändert werden. Da bis heute (September 2015) die Reform allerdings noch nicht beschlossen ist, haben wir hier die derzeit geltende Regelung angeführt. Sollte in der Rechtsgrundlage der jeweiligen Körperschaft auch nur eine Regelung die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, hat das zur Folge, dass die Körperschaft von den Finanzbehörden nicht als „gemeinnützig“ qualifiziert wird und somit die steuerlichen Begünstigungen nicht zur Anwendung kommen. Welche Rechtsform ist wofür die richtige? Im Hinblick auf die Wahl der Rechtsform der Körperschaft zur Erfüllung gemeinnützigen Tätigkeiten kommt es wie so oft auf den jeweiligen Einzelfall an. von In Puncto Verwaltung am einfachsten zu handhaben ist der Verein. Darüber hinaus unterliegt er kaum regulatorischen Auflagen. Die Gründung hängt auch nicht von einer Bewilligung (wie beispielsweise bei Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz) der zuständigen Behörde ab sondern vielmehr von einer Nicht-Untersagung (längsten innerhalb von sechs Wochen). Auch benötigt man bei Gründung kein Mindestkapital. Je nachdem aus welcher Warte man es betrachtet, ist ein Vorteil oder Nachteil, dass das entscheidende Organ des Vereins die Mitgliederversammlung ist. Es handelt sich dabei also um eine sehr demokratische Körperschaft. Dabei muss beachtet werden, dass der Personenkreis der Mitglieder möglichst weit gehalten wird, um nicht die Qualifikation eines „gemeinnützigen“ Vereins zu verlieren. Der Vorteil einer Privatstiftung nach dem PSG sowie von Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz liegt unter anderem darin, dass es sich um eigentümerlose Gebilde handelt. Sofern also das Bestreben ist, eine Körperschaft zu schaffen, die unter möglichst wenig Einfluss von außen steht und auf lange Zeit ausgerichtet ist, ist die Stiftung sicher eine gute Option. Für die Errichtung einer Privatstiftung ist aber ein Mindestvermögen von EUR 70.000,- notwendig. Ferner muss allgemein der Stiftungsvorstand aus mindestens drei Personen bestehen. Darüber hinaus muss die Privatstiftung über einen Stiftungsprüfer verfügen. All diese Funktionsträger verursachen Kosten, sofern diese nicht darauf verzichten. Wenn die Privatstiftung diesen auch nicht veröffentlichen muss, so muss dennoch jedes Jahr ein Jahresabschluss aufgestellt werden. Auch das verursacht in der Regel Kosten. Solutio Stiftungspartner GmbH Wien – Linz - Klagenfurt Ein weiterer Nachteil der Privatstiftung ist, dass sie nicht selber gewerbsmäßig tätig sein darf. Sofern also die gemeinnützige Körperschaft selber gewerblich tätig sein soll, weil sie zum Beispiel ein Seniorenheim betreibt, empfiehlt sich eher die Errichtung einer GmbH oder eines Vereins. Bei Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz muss das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend sein. Bei einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer zu bestellen. Ihr Entstehen hängt (derzeit noch) von der Bewilligung der zuständigen Stiftungsbehörde ab und sie unterliegen der staatlichen bzw. landesbehördlichen Kontrolle. Für Stiftungen die nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz errichtet wurden besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine Privatstiftung nach dem PSG. Auch hier gilt, daß die Reform des gemeinnützigen Stiftungsrechts die Gründung deutlich vereinfachen sollte; geplant ist, die Gründung nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern nur mehr anzeigepflichtig, wie beim Verein gehandhabt, zu machen. Derzeit spricht eigentlich nur die geringere Anzahl der benötigten Stiftungsvorstände und die Möglichkeit für den Stifter, selbst direkter Einfluß zu nehmen, für die Errichtung einer Stiftung nach Bundesstiftungs- und Fondsgesetz gegenüber einer Privatstiftung. Bei der gemeinnützigen GmbH haben die Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft. So können sie zum Beispiel über die Besetzung der Geschäftsführung frei entscheiden. Ferner ist das Mindestkapital weit geringer als bei der Privatstiftung und beträgt grundsätzlich EUR 35.000,-. Aber auch hier muss jedes Jahr ein Jahresabschluss aufgestellt werden, der darüber hinaus auch im Firmenbuch veröffentlicht werden muss. Da die GmbH lediglich einen Geschäftsführer benötigt, sind aber die Kosten für die Verwaltung geringer als bei einer Privatstiftung. Generell gilt, daß die Wahl der Rechtsform und die Formulierung des Zwecks entscheidend für die steuerliche Behandlung und vor allem für den nachhaltigen Erfolg der gemeinnützigen Initiative sein können. Es ist daher ratsam, sich bei der Ausgestaltung der gemeinnützigen Körperschaft sorgfältig und ohne großen Zeitdruck beraten zu lassen. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Solutio Stiftungspartner GmbH ist ausgeschlossen. Solutio Stiftungspartner GmbH Wien – Linz - Klagenfurt
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