Ansprüche bei falschen Angaben zu Abgaswerten Unzutreffende Angaben eines Fahrzeughändlers zu den Abgaswerten eines von ihm verkauften Pkw können zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers führen. Der Käufer hat im Falle der Vereinbarung bestimmter Abgaswerte des Fahrzeuges zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser Anspruch ist auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Einhaltung der Abgaswerte durch den Verkäufer des Fahrzeuges gerichtet. In der Regel muss der Käufer dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt der Händler seiner Nacherfüllungspflicht nicht nach, kann der Käufer grundsätzlich eine Minderung des Kaufpreises bzw. eine Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Zudem kommen Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Betracht. Führen Nachbesserungen an dem Fahrzeug dazu, dass zwar die vereinbarten Abgaswerte eingehalten werden, jedoch Leistungs- und/oder Verbrauchswerte des Fahrzeuges nicht mehr dem vereinbarten Zustand entsprechen, kann der Käufer auch hieraus Gewährleistungsansprüche herleiten. Zu beachten ist, dass Gewährleistungsansprüche beim Kauf eines Pkw grundsätzlich in zwei Jahren verjähren, sofern nicht eine kürzere Frist wirksam vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit der Lieferung des Fahrzeuges. Für Käufer, die einen Pkw unter falschen Angaben zu den Abgaswerten erworben haben, ist die Einhaltung der Gewährleistungsfrist von Bedeutung. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche gegen den Verkäufer nur in Ausnahmefällen noch durchgesetzt werden. Unabhängig davon können ggf. Ansprüche gegen den Hersteller des Pkw bestehen, die auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durchsetzbar sind.
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