ACKERSTATUSERHALT UND DAUERGRÜNLANDWERDUNG (AB 2015) 1. KURZFASSUNG Ackerflächen, welche 5 Jahre durchgehend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestanden und nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind, werden zu Dauergrünlandflächen. Als Fruchtfolge gilt die Änderung des Pflanzenbestands durch eine aktive Tätigkeit (Umbruch mit Neuaussaat, Frässaat, Direktsaat) mit einer Änderung der Schlagnutzungsart im Mehrfachantrag (MFA) zu einer Nicht-Ackerfutterfläche (z.B. Getreide) oder die Änderung des Pflanzenbestands durch eine aktive Tätigkeit mit einer Leguminose in Reinsaat (Klee oder Luzerne) bzw. Leguminosenmischung (Klee oder Luzerne) und Beantragung als „Klee“ oder „Luzerne“. Ausgenommen von der Dauergrünlandwerdung sind bestimmte Flächen der 1. (Direktzahlung = DIZA) und 2. Säule (ÖPUL). 1. Säule: Ökologische Vorrangflächen - das sind Grünbrachen mit dem Code „OVF“ (bis max. 10 % der Ackerflächen*) 2. Säule: Grünbrachen und Ackerfutterflächen bei entsprechender ÖPUL- Maßnahmenbeantragung Maßnahme Umweltgerechte biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung Naturschutz Schlagnutzungsart Code und Grünbrache, Sonstiges Feldfutter, DIV sonstige Ackerkulturen Grünbrache, Energiegras, WF Futtergräser, Wechselwiese, Sonstiges Feldfutter jährige Grünbrache, Wechselwiese K20 weitergeführte 20 Stilllegungen Biologische Wirtschaftsweise, Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen, Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen Grünbrache BG Grünbrache, Energiegras, AG, OG, ZOG Futtergräser, Wechselwiese, Sonstiges Feldfutter * gilt nur für Betriebe, die zur Anlage von ökologischen Vorrangflächen verpflichtet sind 2. GRUNDSÄTZE/DEFINITIONEN Ackerflächen, auf denen durchgehend seit mindestens 5 Jahre Ackerfutter (im jeweiligen MFA) deklariert wurde, werden zu Dauergrünlandflächen, wenn im 6. Antragsjahr keine entsprechende Fruchtfolgemaßnahme durchgeführt wird. Als Fruchtfolge gilt die aktive Bestandsänderung zu Nicht-Ackerfutterflächen (z.B. Getreide oder Mais) oder einer Leguminose in Reinsaat (Klee oder Luzerne) bzw. Leguminosenmischung (Klee oder Luzerne) mit einer Reinsaatstärke von 20 – 40 kg. Da in Abhängigkeit von Anbauverfahren und den folgenden Witterungsverhältnissen die Konkurrenzkraft der angebauten Kleearten (zulässig sind ausschließlich Reinsaaten oder Mischungen verschiedener Kleearten) leiden kann, wird als Folgekultur auch Kleegras (max. Gräseranteil 40 %) akzeptiert. Kann aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen der max. Gräseranteil von 40 % nicht erfüllt werden, so muss die Fruchtfolgemaßnahme bis zum nächsten Mehrfachantrag wiederholt werden. Zum Nachweis der durchgeführten Fruchtfolgemaßnahme sind gegebenenfalls bestimmte Unterlagen vorzulegen z. B.: Saatgutrechnung, ggf. Maschinen(ring)abrechnung (vorteilhaft ist die Angabe der bearbeiteten Feldstücke); bei Eigeneinsaat eine genaue Dokumentation über eingesäte Kultur, Saatgutmenge, Datum und angewandte Sätechnik, betroffenes Feldstück. Wird die Schlagnutzungsänderung durch Einsaat einer Kleegrasmischung herbeigeführt, kann diese Maßnahme nicht als Fruchtfolgemaßnahme akzeptiert werden; eine derartige Maßnahme verhindert nicht die Dauergrünlandwerdung. Sofern Getreidearten der Pflanzenfamilie Gramineae (Süßgräser) wie beispielsweise Roggen, Hafer, Gerste oder Triticale bestandesbildend (in Reinsaatstärke ausgesät) kultiviert und im MFA beantragt werden, unterbricht deren Anbau (unabhängig von der Nutzung) die Dauergrünlandwerdung. Die Kultur muss zumindest zwischen 15. Mai und 15. Juni den Acker bestandesbildend bedecken und ortsüblich bewirtschaftet werden. Der Zeitpunkt der Fruchtfolge ist so zu wählen, dass spätestens im 6. Antragsjahr eine nicht in Tabelle 1 genannte Schlagnutzung zu beantragen ist. Beispiel 1: 2015 Hafer 2016 WW WW = Wechselwiese 2017 WW 2018 WW 2019 WW 2020 WW 2021 Hafer 3. SCHLAGNUTZUNGSARTEN FÜR GRAS- UND GRÜNFUTTERPFLANZEN Diese Schlagnutzungsarten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da es jährlich zu Änderungen der Schlagnutzungsarten für die Beantragung im MFA kommen kann. Tabelle 1: Futtergräser Kleegras (bis inkl. 2015; siehe nachstehende Definition) Wechselwiese (Egart, Ackerweide) Energiegras Grünbrache (ab MFA 2015) ohne „Ausnahmencodes“ (z.B. OVF, K20, WF, DIV usw.) Bodengesundung A (bis inkl. 2014) GLÖZ A (ohne Projektbestätigung) (bis inkl. 2014) Blühflächen (nicht bei UBAG oder Biobetrieben) (bis inkl. 2014) Sonstiges Feldfutter Folgende Schlagnutzungsarten erhalten den Ackerstatus aufrecht: deklarierte Gräservermehrungsflächen, Elefantengras (Miscanthus sinensis, Chinaschilf), Klee, Kleegras (ab 2016, siehe nachstehende Definition), Luzerne. Definition der Schlagnutzungen im Sinne des Ackerstatuserhalts: Grasanteil am Bestand Bis inkl. MFA 2015 Ab MFA 2016 Bis 20 % Klee Bis 10 % Klee 20 % - 60% Kleegras 10 % – 40 % Kleegras 60 % - 80 % Wechselwiese Über 40 % Wechselwiese Über 80 % Futtergräser Über 90 % Futtergräser Einsaat von 30 kg Rotklee (Reinsaat) vor dem MFA 2016 Beispiel 2: 2011 WW 2012 WW 2013 WW WW = Wechselwiese Fläche behält Ackerstatus 2014 WW 2015 WW 2016 KG 4. BRACHFLÄCHEN UND BESTIMMTE FLÄCHEN IM RAHMEN VON ÖPULMAßNAHMEN Verpflichtende Ökologische Vorrangflächen (Grünbrachen mit dem Code „OVF“) sowie Grünbrachen und Ackerfutterflächen bei entsprechender ÖPUL-Maßnahmenbeantragung und Codierung (siehe Seite 1) sind während der Dauer der Beantragung von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen. Nach Beendigung der Maßnahme (bzw. bei fehlender Codierung des betroffenen Schlages) werden jene Jahre, für die vor Verpflichtungsbeginn der ÖPUL-Maßnahme bereits Ackerfutter beantragt wurde, berücksichtigt. War auf der Fläche vor Verpflichtungsbeginn einer ÖPUL- Maßnahme bereits 5 Jahre Ackerfutter beantragt, so muss nach Beendigung der Maßnahme eine aktive Bestandsänderung zu einer Schlagnutzung, die nicht in Tabelle 1 genannt ist, erfolgen. Beispiel 3: Bisherige Bracheflächen mit Projektbestätigung erhalten als Ökologische Vorrangfläche (OVF) auch weiterhin den Ackerstatus aufrecht. 2009 2010 2011 2012 GLÖZ A mit Projektbestätigung (WF) 2013 2014 2015 Grünbrac he OVF 2016 Grünbrach e OVF Beispiel 4: Da vor Verpflichtungsbeginn der Naturschutzmaßnahme bereits 1 Jahre Ackerfutter beantragt war, muss vor dem MFA 2019 eine aktive Bestandsänderung erfolgen. Die Zeit von 2009 bis 2014 zählt nicht für die Dauergrünlandwerdung. 2007 Getreide 2008 WW 2009 WW (WF) 2010 WW (WF) 2011 WW (WF) 2015 WW 2016 WW 2017 WW 2018 WW 2019 Getreide 2012 WW (WF) 2013 GLÖZ A (WF) 2014 WW (WF) Beispiel 5: Wird diese Fläche 2018 (6. Antragsjahr) wieder als Ackerfutter beantragt, so wird diese zu Dauergrünland: Vor der Beantragung als GLÖZ A (mit Projektbestätigung „WF“) und der späteren Beantragung als Grünbrache (OVF) waren bereits 4 Jahre Ackerfutter beantragt. Die Beantragung im Jahr 2017 ist das 5. Jahr. Mit einer entsprechenden Fruchtfolgemaßnahme vor dem MFA 2018 könnte die Dauergrünlandwerdung verhindert werden. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Getreide KG KG KG KG GLÖZ A GLÖZ A GLÖZ A (WF) (WF) (WF) 2013 GLÖZ A (WF) 2014 GLÖZ A (WF) 2015 Grünbrache OVF 2016 Grünbrache OVF 2017 WW 2018 DG Beispiel 6: Ist eine Ackerfutterfläche 2 Perioden (10 Jahre) oder länger im Agrarumweltprogramm (ÖPUL), so beginnt die Berechnung der Dauergrünlandwerdung am Ende des Verpflichtungszeitraumes mit dem Jahr 1. 2003 GLÖZ A (WF) 2004 GLÖZ A (WF) 2005 GLÖZ A (WF) 2006 GLÖZ A (WF) 2007 GLÖZ A (WF) 2011 WW (WF) 2012 WW (WF) 2013 WW (WF) 2014 GLÖZ A (WF) 2015 WW (Jahr 1*) 2008 GLÖZ A (WF) 2009 GLÖZ A (WF) 2010 WW (WF) * Beginn der 5 Jahres Periode 5. 5.1 WICHTIGE HINWEISE Flächen, die 2015 zum 6. Mal in Folge als Ackerfutterfläche, Bracheflächen (ohne Fruchtfolgemaßnahme gem. bisherigen Dauergrünlandwording) im Mehrfachantrag beantragt werden, müssen von der AMA im Rahmen der Verwaltungskontrolle zu Dauergrünland ab 2015 geändert werden – gleiche Vorgangsweise wie bisher. 5.2 Betriebe, die Flächen zum 5. Mal oder öfters (mit Fruchtfolgemaßnahme gem. bisherigen Dauergrünlandwording) in Folge als Ackerfutterfläche im Mehrfachantrag 2015 beantragt haben, müssen vor dem MFA 2016 eine Fruchtfolgemaßnahme setzen und eine nicht in Tabelle 1 genannte Schlagnutzungsart beantragen. 5.3 Hatten Flächen nach dem „alten Dauergrünlandwording“ im Jahr 2014 den Status Acker (Ackerstatus zum Beispiel durch Schlitzsaat von Ackerfutterkulturen aufrecht erhalten) und wurden diese 2015 als verpflichtende Grünbrache (OVF) oder als Grünbrachen bzw. Ackerfutterflächen bei entsprechender ÖPUL Maßnahmenbeantragung und -codierung beantragt, sind sie von der Grünlandwerdung ausgenommen. Nach Beendigung dieser Verpflichtung muss eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden, sofern vor Eingang der Verpflichtung schon 5 oder mehr Jahre Ackerfutter beantragt wurden. 5.4 Betriebe, die gemäß den bisherigen Regeln bis einschließlich 2014 keine Änderung der Schlagnutzungsart zu einer Nicht-Ackerfutterkultur vornahmen, sollten zur Vermeidung der DGLWerdung der betroffenen Schlagnutzungsart durchführen. Flächen zum Mehrfachantrag 2016, eine Änderung der Beispiel 7: 2013 wurde eine aktive Bestandsänderung zu Futtergräser (Schlitzsaat) durchgeführt. Dadurch wurde im Jahr 2014 die Dauergrünlandwerdung unterbrochen. Zur Vermeidung der Dauergrünlandwerdung muss im MFA 2016 eine nicht in Tabelle 1 angeführte Schlagnutzung beantragt werden. 2009 KG 2010 KG 2011 KG 2012 KG 2013 FG (aktive Bestandesänderung) 2014 FG 2015 FG 2016 Wintergerste oder Sommergerste FG = Futtergräser Beispiel 8: Die Fläche wurde seit 2010 als Wechselwiese beantragt. Mit Beantragung als Wechselwiese 2015 wird diese Fläche zu Dauergrünland umgesetzt. Eine Beantragung einer Ackerkultur im Jahr 2016 würde als Grünlandumbruch gezählt werden. 2009 KG 2010 WW 2011 WW 2012 WW 2013 WW 2014 WW 2015 Beantragte WW wird zu DG (VWK oder VOK) 2016 DG VWK = Verwaltungskontrolle VOK = Vor Ort Kontrolle Beispiel 9: Schlitzsaat mit Kleegrasmischung im Herbst 2014 - Ackerstatus bleibt 2015 erhalten (Übergangsregelung). Schlitzsaat mit Reinsaat von Klee im Herbst 2015 -> Ackerstatus bleibt erhalten. 2010 WW 2011 WW 2012 WW 2013 WW 2014 WW 2015 KG 2016 KG* 2017 KG* 2018 KG* 2019 WW WW= Wechselwiese KG = Kleegras KG* = Kleegras (<40 % Gräser) Beispiel 10: Schlitzsaat im Herbst 2015 mit Kleegrasmischung. VOK 2016 stellt Dauergrünland fest, weil Klee nicht in Reinsaat (in ortsüblicher Menge) eingesät wurde. 2010 KG 2011 WW 2012 WW 2013 WW 2014 WW 2015 WW 2016 KG (VOK DG) Beispiel 11 (zu Punkt 5.3): Flächen, die gemäß dem bisherigen Dauergrünlandwording aufgrund der Fruchtfolgemaßnahmen für 2015 als Ackerfläche eingestuft werden können, bleiben weiterhin Ackerfläche, solange sie entweder in der Säule 1 stillgelegt werden (Grünbrache als OVF; gilt aber nur für Betriebe, die zur Anlage von ökologischen Vorrangflächen verpflichtet sind) oder in Säule 2 als Grünbrachen oder Ackerfutterflächen mit entsprechenden ÖPUL-Codes (bei Teilnahme entsprechender ÖPULMaßnahmen) beantragt werden und anschließend eine Fruchtfolge getätigt wird. 2009 KG 2010 WW 2011 WW 2012 WW 2013 WW 2014 WW 2015 Grünbrache OVF 2016 Grünbrache OVF 2017 Getreide MAßGEBLICHE RECHTSGRUNDLAGEN: VERORDNUNGEN: VO (EU) 1307/2013 Art 4 f) „Ackerland“ für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß dem Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. g) „Dauerkulturen“ nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb. h) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen Dauergrünland“) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen; i) „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. EUGH-Urteil (C-47/13; 2. Oktober 2014) Die Definition von „Dauergrünland“ in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit der gemeinsamen Regelung für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. RECHTLICHER HINWEIS: Dieses Dokument leitet sich aus den betreffenden rechtlichen Bestimmungen, Leitlinien und Antworten der EK ab. Es gilt vorbehaltlich anderslautender zukünftiger Urteile der zuständigen Gerichte, die die alleinige Zuständigkeit für die Weitergabe von rechtlich verbindlichen Auslegungen des betreffenden Rechts haben. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.
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