ackerstatuserhalt und dauergrünlandwerdung (ab 2015)

ACKERSTATUSERHALT UND DAUERGRÜNLANDWERDUNG
(AB 2015)
1.
KURZFASSUNG
Ackerflächen, welche 5 Jahre durchgehend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestanden
und nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind, werden zu Dauergrünlandflächen. Als Fruchtfolge gilt
die Änderung des Pflanzenbestands durch eine aktive Tätigkeit (Umbruch mit Neuaussaat,
Frässaat, Direktsaat) mit einer Änderung der Schlagnutzungsart im Mehrfachantrag (MFA) zu
einer Nicht-Ackerfutterfläche (z.B. Getreide) oder die Änderung des Pflanzenbestands durch
eine aktive Tätigkeit mit einer Leguminose in Reinsaat (Klee oder Luzerne) bzw.
Leguminosenmischung (Klee oder Luzerne) und Beantragung als „Klee“ oder „Luzerne“.
Ausgenommen von der Dauergrünlandwerdung sind bestimmte Flächen der 1. (Direktzahlung =
DIZA) und 2. Säule (ÖPUL).
1. Säule: Ökologische Vorrangflächen - das sind Grünbrachen mit dem Code „OVF“ (bis max.
10 % der Ackerflächen*)
2. Säule:
Grünbrachen
und
Ackerfutterflächen
bei
entsprechender
ÖPUL-
Maßnahmenbeantragung
Maßnahme
Umweltgerechte
biodiversitätsfördernde
Bewirtschaftung
Naturschutz
Schlagnutzungsart
Code
und Grünbrache, Sonstiges Feldfutter, DIV
sonstige Ackerkulturen
Grünbrache,
Energiegras, WF
Futtergräser,
Wechselwiese,
Sonstiges Feldfutter
jährige Grünbrache, Wechselwiese
K20
weitergeführte 20
Stilllegungen
Biologische Wirtschaftsweise,
Einschränkung
ertragssteigender
Betriebsmittel
Bewirtschaftung
auswaschungsgefährdeter
Ackerflächen, Vorbeugender
Oberflächengewässerschutz
auf Ackerflächen
Grünbrache
BG
Grünbrache,
Energiegras, AG, OG, ZOG
Futtergräser,
Wechselwiese,
Sonstiges Feldfutter
* gilt nur für Betriebe, die zur Anlage von ökologischen Vorrangflächen verpflichtet sind
2.
GRUNDSÄTZE/DEFINITIONEN
Ackerflächen, auf denen durchgehend seit mindestens 5 Jahre Ackerfutter (im jeweiligen MFA)
deklariert wurde, werden zu Dauergrünlandflächen, wenn im 6. Antragsjahr keine entsprechende
Fruchtfolgemaßnahme durchgeführt wird.
Als Fruchtfolge gilt die aktive Bestandsänderung zu Nicht-Ackerfutterflächen (z.B. Getreide oder
Mais) oder einer Leguminose in Reinsaat (Klee oder Luzerne) bzw. Leguminosenmischung (Klee
oder Luzerne) mit einer Reinsaatstärke von 20 – 40 kg.
Da in Abhängigkeit von Anbauverfahren und den folgenden Witterungsverhältnissen die
Konkurrenzkraft der angebauten Kleearten (zulässig sind ausschließlich Reinsaaten oder
Mischungen verschiedener Kleearten) leiden kann, wird als Folgekultur auch Kleegras (max.
Gräseranteil 40 %) akzeptiert. Kann aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen der max.
Gräseranteil von 40 % nicht erfüllt werden, so muss die Fruchtfolgemaßnahme bis zum nächsten
Mehrfachantrag wiederholt werden.
Zum Nachweis der durchgeführten Fruchtfolgemaßnahme sind gegebenenfalls bestimmte
Unterlagen vorzulegen z. B.: Saatgutrechnung, ggf. Maschinen(ring)abrechnung (vorteilhaft ist die
Angabe der bearbeiteten Feldstücke); bei Eigeneinsaat eine genaue Dokumentation über eingesäte
Kultur, Saatgutmenge, Datum und angewandte Sätechnik, betroffenes Feldstück.
Wird die Schlagnutzungsänderung durch Einsaat einer Kleegrasmischung herbeigeführt, kann diese
Maßnahme nicht als Fruchtfolgemaßnahme akzeptiert werden; eine derartige Maßnahme verhindert
nicht die Dauergrünlandwerdung.
Sofern Getreidearten der Pflanzenfamilie Gramineae (Süßgräser) wie beispielsweise Roggen,
Hafer, Gerste oder Triticale bestandesbildend (in Reinsaatstärke ausgesät) kultiviert und im MFA
beantragt
werden,
unterbricht
deren
Anbau
(unabhängig
von
der
Nutzung)
die
Dauergrünlandwerdung. Die Kultur muss zumindest zwischen 15. Mai und 15. Juni den Acker
bestandesbildend bedecken und ortsüblich bewirtschaftet werden.
Der Zeitpunkt der Fruchtfolge ist so zu wählen, dass spätestens im 6. Antragsjahr eine nicht in
Tabelle 1 genannte Schlagnutzung zu beantragen ist.
Beispiel 1:
2015
Hafer
2016
WW
WW = Wechselwiese
2017
WW
2018
WW
2019
WW
2020
WW
2021
Hafer
3.
SCHLAGNUTZUNGSARTEN FÜR GRAS- UND GRÜNFUTTERPFLANZEN

Diese Schlagnutzungsarten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Aufzählung
ist nicht abschließend, da es jährlich zu Änderungen der Schlagnutzungsarten für die
Beantragung im MFA kommen kann.
Tabelle 1:
Futtergräser
Kleegras (bis inkl. 2015; siehe
nachstehende Definition)
Wechselwiese (Egart, Ackerweide)
Energiegras
Grünbrache
(ab
MFA
2015)
ohne
„Ausnahmencodes“ (z.B. OVF, K20, WF, DIV usw.)
Bodengesundung A (bis inkl. 2014)
GLÖZ A (ohne Projektbestätigung) (bis inkl. 2014)
Blühflächen (nicht bei UBAG oder Biobetrieben) (bis
inkl. 2014)
Sonstiges Feldfutter
Folgende Schlagnutzungsarten erhalten den Ackerstatus aufrecht:
deklarierte Gräservermehrungsflächen, Elefantengras (Miscanthus sinensis, Chinaschilf), Klee,
Kleegras (ab 2016, siehe nachstehende Definition), Luzerne.
Definition der Schlagnutzungen im Sinne des Ackerstatuserhalts:
Grasanteil am Bestand
Bis inkl. MFA 2015
Ab MFA 2016
Bis 20 %
Klee
Bis 10 %
Klee
20 % - 60%
Kleegras
10 % – 40 %
Kleegras
60 % - 80 %
Wechselwiese
Über 40 %
Wechselwiese
Über 80 %
Futtergräser
Über 90 %
Futtergräser
Einsaat von 30 kg Rotklee (Reinsaat)
vor dem MFA 2016
Beispiel 2:
2011
WW
2012
WW
2013
WW
WW = Wechselwiese
 Fläche behält Ackerstatus
2014
WW
2015
WW
2016
KG
4.
BRACHFLÄCHEN UND BESTIMMTE FLÄCHEN IM RAHMEN VON ÖPULMAßNAHMEN
Verpflichtende Ökologische Vorrangflächen (Grünbrachen mit dem Code „OVF“) sowie
Grünbrachen und Ackerfutterflächen bei entsprechender ÖPUL-Maßnahmenbeantragung und
Codierung (siehe Seite 1) sind während der Dauer der Beantragung von der Dauergrünlandwerdung
ausgenommen. Nach Beendigung der Maßnahme (bzw. bei fehlender Codierung des betroffenen
Schlages) werden jene Jahre, für die vor Verpflichtungsbeginn der ÖPUL-Maßnahme bereits
Ackerfutter beantragt wurde, berücksichtigt. War auf der Fläche vor Verpflichtungsbeginn einer
ÖPUL- Maßnahme bereits 5 Jahre Ackerfutter beantragt, so muss nach Beendigung der Maßnahme
eine aktive Bestandsänderung zu einer Schlagnutzung, die nicht in Tabelle 1 genannt ist, erfolgen.
Beispiel 3:
Bisherige Bracheflächen mit Projektbestätigung erhalten als Ökologische Vorrangfläche (OVF)
auch weiterhin den Ackerstatus aufrecht.
2009
2010
2011
2012
GLÖZ A mit Projektbestätigung (WF)
2013
2014
2015
Grünbrac
he OVF
2016
Grünbrach
e OVF
Beispiel 4:
Da vor Verpflichtungsbeginn der Naturschutzmaßnahme bereits 1 Jahre Ackerfutter beantragt war,
muss vor dem MFA 2019 eine aktive Bestandsänderung erfolgen. Die Zeit von 2009 bis 2014 zählt
nicht für die Dauergrünlandwerdung.
2007
Getreide
2008
WW
2009
WW
(WF)
2010
WW
(WF)
2011
WW
(WF)
2015
WW
2016
WW
2017
WW
2018
WW
2019
Getreide
2012
WW
(WF)
2013
GLÖZ A
(WF)
2014
WW
(WF)
Beispiel 5:
Wird diese Fläche 2018 (6. Antragsjahr) wieder als Ackerfutter beantragt, so wird diese zu
Dauergrünland: Vor der Beantragung als GLÖZ A (mit Projektbestätigung „WF“) und der späteren
Beantragung als Grünbrache (OVF) waren bereits 4 Jahre Ackerfutter beantragt. Die Beantragung
im Jahr 2017 ist das 5. Jahr.
Mit einer entsprechenden Fruchtfolgemaßnahme vor dem MFA 2018 könnte die
Dauergrünlandwerdung verhindert werden.
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Getreide
KG
KG
KG
KG
GLÖZ A GLÖZ A GLÖZ A
(WF)
(WF)
(WF)
2013
GLÖZ A
(WF)
2014
GLÖZ
A (WF)
2015
Grünbrache
OVF
2016
Grünbrache
OVF
2017
WW
2018
DG
Beispiel 6:
Ist eine Ackerfutterfläche 2 Perioden (10 Jahre) oder länger im Agrarumweltprogramm (ÖPUL), so
beginnt die Berechnung der Dauergrünlandwerdung am Ende des Verpflichtungszeitraumes mit
dem Jahr 1.
2003
GLÖZ A
(WF)
2004
GLÖZ A
(WF)
2005
GLÖZ A
(WF)
2006
GLÖZ A
(WF)
2007
GLÖZ A
(WF)
2011
WW
(WF)
2012
WW
(WF)
2013
WW
(WF)
2014
GLÖZ A
(WF)
2015
WW
(Jahr 1*)
2008
GLÖZ A
(WF)
2009
GLÖZ A
(WF)
2010
WW
(WF)
* Beginn der 5 Jahres Periode
5.
5.1
WICHTIGE HINWEISE
Flächen, die 2015 zum 6. Mal in Folge als Ackerfutterfläche, Bracheflächen (ohne
Fruchtfolgemaßnahme gem. bisherigen Dauergrünlandwording) im Mehrfachantrag beantragt
werden, müssen von der AMA im Rahmen der Verwaltungskontrolle zu Dauergrünland ab 2015
geändert werden – gleiche Vorgangsweise wie bisher.
5.2
Betriebe, die Flächen zum 5. Mal oder öfters (mit Fruchtfolgemaßnahme gem. bisherigen
Dauergrünlandwording) in Folge als Ackerfutterfläche im Mehrfachantrag 2015 beantragt haben,
müssen vor dem MFA 2016 eine Fruchtfolgemaßnahme setzen und eine nicht in Tabelle 1
genannte Schlagnutzungsart beantragen.
5.3
Hatten Flächen nach dem „alten Dauergrünlandwording“ im Jahr 2014 den Status Acker
(Ackerstatus zum Beispiel durch Schlitzsaat von Ackerfutterkulturen aufrecht erhalten) und wurden
diese 2015 als verpflichtende Grünbrache (OVF) oder als Grünbrachen bzw. Ackerfutterflächen bei
entsprechender ÖPUL Maßnahmenbeantragung und -codierung beantragt, sind sie von der
Grünlandwerdung
ausgenommen.
Nach
Beendigung
dieser
Verpflichtung
muss
eine
Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden, sofern vor Eingang der Verpflichtung schon 5 oder mehr
Jahre Ackerfutter beantragt wurden.
5.4
Betriebe, die gemäß den bisherigen Regeln bis einschließlich 2014 keine Änderung der
Schlagnutzungsart zu einer Nicht-Ackerfutterkultur vornahmen, sollten zur Vermeidung der DGLWerdung
der
betroffenen
Schlagnutzungsart durchführen.
Flächen
zum
Mehrfachantrag
2016,
eine
Änderung
der
Beispiel 7:
2013 wurde eine aktive Bestandsänderung zu Futtergräser (Schlitzsaat) durchgeführt. Dadurch
wurde im Jahr 2014 die Dauergrünlandwerdung unterbrochen. Zur Vermeidung der
Dauergrünlandwerdung muss im MFA 2016 eine nicht in Tabelle 1 angeführte Schlagnutzung
beantragt werden.
2009
KG
2010
KG
2011
KG
2012
KG
2013
FG (aktive
Bestandesänderung)
2014
FG
2015
FG
2016
Wintergerste
oder
Sommergerste
FG = Futtergräser
Beispiel 8:
Die Fläche wurde seit 2010 als Wechselwiese beantragt. Mit Beantragung als Wechselwiese 2015
wird diese Fläche zu Dauergrünland umgesetzt. Eine Beantragung einer Ackerkultur im Jahr 2016
würde als Grünlandumbruch gezählt werden.
2009
KG
2010
WW
2011
WW
2012
WW
2013
WW
2014
WW
2015
Beantragte WW
wird zu DG
(VWK oder VOK)
2016
DG
VWK = Verwaltungskontrolle
VOK = Vor Ort Kontrolle
Beispiel 9:
Schlitzsaat mit Kleegrasmischung im Herbst 2014 - Ackerstatus bleibt 2015 erhalten
(Übergangsregelung). Schlitzsaat mit Reinsaat von Klee im Herbst 2015 -> Ackerstatus bleibt
erhalten.
2010
WW
2011
WW
2012
WW
2013
WW
2014
WW
2015
KG
2016
KG*
2017
KG*
2018
KG*
2019
WW
WW= Wechselwiese
KG = Kleegras
KG* = Kleegras (<40 % Gräser)
Beispiel 10:
Schlitzsaat im Herbst 2015 mit Kleegrasmischung. VOK 2016 stellt Dauergrünland fest, weil Klee
nicht in Reinsaat (in ortsüblicher Menge) eingesät wurde.
2010
KG
2011
WW
2012
WW
2013
WW
2014
WW
2015
WW
2016
KG (VOK DG)
Beispiel 11 (zu Punkt 5.3):
Flächen, die gemäß dem bisherigen Dauergrünlandwording aufgrund der Fruchtfolgemaßnahmen
für 2015 als Ackerfläche eingestuft werden können, bleiben weiterhin Ackerfläche, solange sie
entweder in der Säule 1 stillgelegt werden (Grünbrache als OVF; gilt aber nur für Betriebe, die zur
Anlage von ökologischen Vorrangflächen verpflichtet sind) oder in Säule 2 als Grünbrachen oder
Ackerfutterflächen mit entsprechenden ÖPUL-Codes (bei Teilnahme entsprechender ÖPULMaßnahmen) beantragt werden und anschließend eine Fruchtfolge getätigt wird.
2009
KG
2010
WW
2011
WW
2012
WW
2013
WW
2014
WW
2015
Grünbrache
OVF
2016
Grünbrache
OVF
2017
Getreide
MAßGEBLICHE RECHTSGRUNDLAGEN:
VERORDNUNGEN:
VO (EU) 1307/2013 Art 4
f) „Ackerland“ für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende
Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß dem Artikeln 22, 23 und 24 der
Verordnung (EG) 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und
dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese
Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen
befinden oder nicht.
g) „Dauerkulturen“ nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland
und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf den Flächen
verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und
Niederwald mit Kurzumtrieb.
h) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen Dauergrünland“) Flächen, die durch
Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere
Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können,
sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn
die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen
Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen
traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
i) „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in
natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für
Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als
Viehweiden genutzt werden.
EUGH-Urteil (C-47/13; 2. Oktober 2014)
Die Definition von „Dauergrünland“ in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr.
1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit
der gemeinsamen Regelung für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe ist dahin auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die
gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt
und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.
RECHTLICHER HINWEIS:
Dieses Dokument leitet sich aus den betreffenden rechtlichen Bestimmungen, Leitlinien
und Antworten der EK ab. Es gilt vorbehaltlich anderslautender zukünftiger Urteile der
zuständigen Gerichte, die die alleinige Zuständigkeit für die Weitergabe von rechtlich
verbindlichen Auslegungen des betreffenden Rechts haben.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.