Regelung zur Dauergrünlandwerdung

Resolution der Vollversammlung am 11. Juni 2015:
Regelungen zur Dauergrünlandwerdung sind agrar-, umwelt- und
klimapolitisch kontraproduktiv
Die neuen Auslegungen des Dauergrünlandbegriffes auf europäischer Ebene werden von
den betroffenen Bäuerinnen und Bauern mit großem Unverständnis aufgenommen. Mit
seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass eine
wechselnde Ackerfutternutzung (Wechselwiese oder andere Grünfutterpflanzen) die
sogenannte Fünf-Jahres-Regelung nicht durchbrechen kann. Auch wenn über die Jahre
verschiedene Grünfutterkulturen oder -mischungen angebaut werden, sind die betroffenen
Flächen im Sinne des EuGH-Urteils als „Gras- bzw. Grünfutterpflanzen“ und folglich als
Dauergrünland einzustufen.
Diese Auslegung hat in der Praxis zwei Konsequenzen:
1.) Künftig muss nach vier Jahren Ackerfutteranbau zwingend eine andere Kultur
anstelle einer Ackerfutterpflanze angebaut werden, um die Dauergrünlandwerdung zu
verhindern. Zum Beispiel muss nach vier Jahren Wechselwiese ein Getreide oder
eine Hackfrucht kultiviert werden. Eine Bestandsänderung von Wechselwiese zu
Kleegras ist nicht mehr ausreichend.
2.) Zusätzlich muss, um ein Feldstück als Ackerfläche zu erhalten, im MFA des fünften
Antragsjahres eine Schlagnutzungsänderung erfolgen. Das bedeutet, dass entweder
im Herbst des vierten Jahres eine Winterung oder im Frühjahr des fünften Jahres
eine Sommerung anzulegen ist.
Von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen sind weiterhin bestimmte ÖPUL-Flächen (zB
Grünbrachen bzw. UBB-Biodiversitätsflächen) und Bracheflächen als ökologische
Vorrangflächen.
Aus vermögens- bzw. eigentumsrechtlichen Gründen bzw. wegen bestimmter
Teilnahmemöglichkeiten im ÖPUL vermeiden betroffene Betriebe konsequent die
Umwandlung von Acker- in Dauergrünland. Durch den mit der Neuregelung erzwungenen
früheren Umbruch von Ackerfutterflächen ergeben sich negative Auswirkungen auf die
Biodiversität dieser Flächen. Zudem führt der häufigere Umbruch der betroffenen Flächen zu
einer erhöhten Mineralisierung organischer Substanz und damit zu zusätzlichen
Klimabelastungen. Die häufiger notwendige Neuanlage der Grünfutterpflanzen reduziert die
Trittfestigkeit dieser Flächen und damit auch die Möglichkeiten zur Beweidung.
In einem Richtlinienentwurf hat die Europäische Kommission nun in Aussicht gestellt, dass
Leguminosen-Reinbestände ebenso wie Grünbrachen im ÖPUL bzw. Ökovorrangflächen
generell von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen werden sollen. Damit können die
aufgezeigten Probleme zwar ansatzweise entschärft, aber nicht wirklich gelöst werden.
Aufgrund der agrar-, umwelt- und klimapolitisch äußerst negativen Auswirkungen der derzeit
geltenden
Dauergrünlandregelungen
fordert
die
Vollversammlung
der
Landwirtschaftskammer OÖ mit Nachdruck den gänzlichen Entfall der Bestimmungen zur
Dauergrünlandwerdung in der EU-Direktzahlungs-Verordnung 1307/2013. Zudem könnte mit
dem Entfall dieser Bestimmungen EU-weit ein entscheidender Beitrag zur
Verwaltungsvereinfachung
geleistet
werden.
Für
die
Vollversammlung
der
Landwirtschaftskammer OÖ völlig unverständlich sind auch aktuelle Diskussionen, wonach
Landwirte mit der freiwilligen Anlage von Ökovorrangflächen besonders auf
Umgehungstatbestände kontrolliert werden sollen. Selbst wenn Landwirte zum Erhalt des
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Ackerstatus freiwillig zusätzliche Ökovorrangflächen anlegen, leisten sie einen wesentlich
höheren ökologischen Beitrag als bei sonstigen Nutzungen. Vor diesem Hintergrund wäre
eine Sanktionierung der freiwilligen Anlage von Ökovorrangflächen völlig unverständlich und
ökologisch kontraproduktiv.
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