Resolution der Vollversammlung am 11. Juni 2015: Regelungen zur Dauergrünlandwerdung sind agrar-, umwelt- und klimapolitisch kontraproduktiv Die neuen Auslegungen des Dauergrünlandbegriffes auf europäischer Ebene werden von den betroffenen Bäuerinnen und Bauern mit großem Unverständnis aufgenommen. Mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass eine wechselnde Ackerfutternutzung (Wechselwiese oder andere Grünfutterpflanzen) die sogenannte Fünf-Jahres-Regelung nicht durchbrechen kann. Auch wenn über die Jahre verschiedene Grünfutterkulturen oder -mischungen angebaut werden, sind die betroffenen Flächen im Sinne des EuGH-Urteils als „Gras- bzw. Grünfutterpflanzen“ und folglich als Dauergrünland einzustufen. Diese Auslegung hat in der Praxis zwei Konsequenzen: 1.) Künftig muss nach vier Jahren Ackerfutteranbau zwingend eine andere Kultur anstelle einer Ackerfutterpflanze angebaut werden, um die Dauergrünlandwerdung zu verhindern. Zum Beispiel muss nach vier Jahren Wechselwiese ein Getreide oder eine Hackfrucht kultiviert werden. Eine Bestandsänderung von Wechselwiese zu Kleegras ist nicht mehr ausreichend. 2.) Zusätzlich muss, um ein Feldstück als Ackerfläche zu erhalten, im MFA des fünften Antragsjahres eine Schlagnutzungsänderung erfolgen. Das bedeutet, dass entweder im Herbst des vierten Jahres eine Winterung oder im Frühjahr des fünften Jahres eine Sommerung anzulegen ist. Von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen sind weiterhin bestimmte ÖPUL-Flächen (zB Grünbrachen bzw. UBB-Biodiversitätsflächen) und Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen. Aus vermögens- bzw. eigentumsrechtlichen Gründen bzw. wegen bestimmter Teilnahmemöglichkeiten im ÖPUL vermeiden betroffene Betriebe konsequent die Umwandlung von Acker- in Dauergrünland. Durch den mit der Neuregelung erzwungenen früheren Umbruch von Ackerfutterflächen ergeben sich negative Auswirkungen auf die Biodiversität dieser Flächen. Zudem führt der häufigere Umbruch der betroffenen Flächen zu einer erhöhten Mineralisierung organischer Substanz und damit zu zusätzlichen Klimabelastungen. Die häufiger notwendige Neuanlage der Grünfutterpflanzen reduziert die Trittfestigkeit dieser Flächen und damit auch die Möglichkeiten zur Beweidung. In einem Richtlinienentwurf hat die Europäische Kommission nun in Aussicht gestellt, dass Leguminosen-Reinbestände ebenso wie Grünbrachen im ÖPUL bzw. Ökovorrangflächen generell von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen werden sollen. Damit können die aufgezeigten Probleme zwar ansatzweise entschärft, aber nicht wirklich gelöst werden. Aufgrund der agrar-, umwelt- und klimapolitisch äußerst negativen Auswirkungen der derzeit geltenden Dauergrünlandregelungen fordert die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer OÖ mit Nachdruck den gänzlichen Entfall der Bestimmungen zur Dauergrünlandwerdung in der EU-Direktzahlungs-Verordnung 1307/2013. Zudem könnte mit dem Entfall dieser Bestimmungen EU-weit ein entscheidender Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet werden. Für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer OÖ völlig unverständlich sind auch aktuelle Diskussionen, wonach Landwirte mit der freiwilligen Anlage von Ökovorrangflächen besonders auf Umgehungstatbestände kontrolliert werden sollen. Selbst wenn Landwirte zum Erhalt des 1/2 Ackerstatus freiwillig zusätzliche Ökovorrangflächen anlegen, leisten sie einen wesentlich höheren ökologischen Beitrag als bei sonstigen Nutzungen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Sanktionierung der freiwilligen Anlage von Ökovorrangflächen völlig unverständlich und ökologisch kontraproduktiv. 2/2
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