Beratungsbereich 10 – Landwirtschaftliche Betriebsberatung Farm

Beratungsbereich 10 – Landwirtschaftliche Betriebsberatung Farm
Advisery Service (Cross Compliance)
Ausgangssituation:
Die Bezieher von Direktzahlungen sowie Bezieherinnen und Bezieher von bestimmten Zahlungen im
Rahmen der ländlichen Entwicklung und Betriebe, die im Zuge der Weinmarktordnung an
Umstellungsmaßnahmen und Umstrukturierungsmaßnahmen teilnehmen sind verpflichtet,
bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu erfüllen und ihre Flächen in gutem
landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zu erhalten. Die umfangreichen und teilweise
komplexen Bestimmungen erschweren die richtlinienkonforme Einhaltung für die Betriebsleiterinnen
und Betriebsleiter. Die Gesetzeskonformität und Feststellung von Mängeln und Möglichkeiten der
Beseitigung ist oft nur mit Unterstützung von Beratung möglich.
Sinn und Zweck der Bestimmung wird oft vom Kunden nicht verstanden und vielfach als reine
Förderauflage gesehen. Die direkte Kundennachfrage nach Beratungen zu rein Farm Advisery
Service-spezifischen Themen ist gering, Beratungen zu dem Thema werden häufig erst im
Sanktionsfall nachgefragt. Cross Compliance-relevante Beratungsinhalte sind vielfach eine
Querschnittsmaterie und sind somit oft nur ein Teilaspekt einer Beratungsanfrage und werden daher
vielfach in Kombination mit fachlicher Beratung transportiert werden.
Ziele:
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Durch Beratung einen Beitrag zur Richtlinienkonformität und Gesetzeskonformität für
landwirtschaftliche Betriebe und deren Betriebsführer im Hinblick auf die Vorgaben von
Cross Compliance und der damit verbundenen Gesetze (Umweltstandards, Hygiene,
Tierschutz) leisten.
Schaffung eines kompetenten und flächendeckenden Angebotes an Beratung zu allen Cross
Compliance-relevanten Themen
Inhalte:
Die Inhalte zu „Cross Compliance“ sind die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ und die
Erhaltung der Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ):
GLÖZ- Beratungsfelder:
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GLÖZ 1: Bodenbearbeitung in Gewässernähe
GLÖZ 2: Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung
GLÖZ 3: Grundwasserschutz
GLÖZ4: Begrünung von Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Produktion
verwendet werden
GLÖZ 5: Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung
GLÖZ 6: Verbot des Abbrennens von Stroh
GLÖZ 7:Erhaltung von geschützten Landschaftselemente
GAB – Grundanforderung an die Betriebsführung
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GAB 1:Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(Düngung, Lagerraum, Feldmieten)
GAB 2,3: Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
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GAB
4:
Lebensmittelsicherheit
(Innerbetrieblich,
Rückverfolgbarkeit,
Biozide),Futtermittelsicherheit
GAB 5: Hormonanwendungsverbot und Tierarzneimittelverordnung
GAB 6, 7, 8: Tierkennzeichnung (Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen)
GAB 9: Bekämpfung von Tierseuchen, Handel mit Tieren und deren Sperma, Eizellen und
Embryonen
GAB 10: Pflanzenschutzmittel (Verwendung: Zulassung, Anwendung, Sachkunde, Lagerung)
GAB 11, 12, 13: Tierschutz ( Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel)
Neben den oben genannten fachlichen Beratungsinhalten sind das beratungsbereichsspezifische
Beratungsmanagement (Produktmanagement, Produktkonzeption, Qualitätssicherung) sowie die
fachliche und methodische Weiterbildung der Leistungserbringer förderbar.
Zu beachtende Rahmenbedingungen:
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Verordnung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums Nr. 1305/2013: Artikel 15 Absatz 4 litera a)
Ländliche Entwicklung- Schwerpunktbereich 4A, 4B,
Ländliche Entwicklung-Priorität 4
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Horizontale Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung des Bundesministerium für
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - § 28
EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG, ABl. Nr. L 375
Aktionsprogramm Nitrat 2012
Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) - 2009/147/EG
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – (FFH-RL ) 92/43/EWG
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, Bundesgesetzblatt II Nummer 98/2010 in der
geltenden Fassung
Richtlinie 2009/128/Europäische Kommission für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
(ABl. Nr. L 309
Verordnung (EG) Nummer 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(ABl. Nr. L 309)
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt I Nummer 10/2011, Bundesgesetzblatt
II Nummer 233/2011 in der geltenden Fassung
Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG durch Landesgesetze
Anforderungen aus und Bezug zu den Programmen der Ländlichen Entwicklung
Einhaltung gesetzlicher Regelungen – Gesetze, Verordnungen der Länder
Finanziert durch die Ländliche Entwicklung
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Alle angebotenen Methoden mit eindeutigem Kundenbezug (Betriebsnummer)
Beratungsleistungen
zu
allen
oben
genannten
Inhalten
ausgenommen
Beratungsmanagement und fachliche und methodische Weiterbildung der Leistungserbringer
National Finanziert
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Alle angebotenen Methoden sofern nicht durch die Ländliche Entwicklung finanziert
Beratungsleistungen zu allen oben genannten Inhalten
Angebotsthema Ländliche Entwicklung und National
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Cross Compliance-spezifische Beratung inklusive GLÖZ
Im Angebot ist auf Cross Compliance-relevante Inhalte in anderen Beratungsangeboten hinzuweisen.