Beratungsbereich 10 – Landwirtschaftliche Betriebsberatung Farm Advisery Service (Cross Compliance) Ausgangssituation: Die Bezieher von Direktzahlungen sowie Bezieherinnen und Bezieher von bestimmten Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung und Betriebe, die im Zuge der Weinmarktordnung an Umstellungsmaßnahmen und Umstrukturierungsmaßnahmen teilnehmen sind verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zu erhalten. Die umfangreichen und teilweise komplexen Bestimmungen erschweren die richtlinienkonforme Einhaltung für die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter. Die Gesetzeskonformität und Feststellung von Mängeln und Möglichkeiten der Beseitigung ist oft nur mit Unterstützung von Beratung möglich. Sinn und Zweck der Bestimmung wird oft vom Kunden nicht verstanden und vielfach als reine Förderauflage gesehen. Die direkte Kundennachfrage nach Beratungen zu rein Farm Advisery Service-spezifischen Themen ist gering, Beratungen zu dem Thema werden häufig erst im Sanktionsfall nachgefragt. Cross Compliance-relevante Beratungsinhalte sind vielfach eine Querschnittsmaterie und sind somit oft nur ein Teilaspekt einer Beratungsanfrage und werden daher vielfach in Kombination mit fachlicher Beratung transportiert werden. Ziele: - - Durch Beratung einen Beitrag zur Richtlinienkonformität und Gesetzeskonformität für landwirtschaftliche Betriebe und deren Betriebsführer im Hinblick auf die Vorgaben von Cross Compliance und der damit verbundenen Gesetze (Umweltstandards, Hygiene, Tierschutz) leisten. Schaffung eines kompetenten und flächendeckenden Angebotes an Beratung zu allen Cross Compliance-relevanten Themen Inhalte: Die Inhalte zu „Cross Compliance“ sind die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ und die Erhaltung der Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ): GLÖZ- Beratungsfelder: - GLÖZ 1: Bodenbearbeitung in Gewässernähe GLÖZ 2: Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung GLÖZ 3: Grundwasserschutz GLÖZ4: Begrünung von Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden GLÖZ 5: Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung GLÖZ 6: Verbot des Abbrennens von Stroh GLÖZ 7:Erhaltung von geschützten Landschaftselemente GAB – Grundanforderung an die Betriebsführung - GAB 1:Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Düngung, Lagerraum, Feldmieten) GAB 2,3: Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - GAB 4: Lebensmittelsicherheit (Innerbetrieblich, Rückverfolgbarkeit, Biozide),Futtermittelsicherheit GAB 5: Hormonanwendungsverbot und Tierarzneimittelverordnung GAB 6, 7, 8: Tierkennzeichnung (Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen) GAB 9: Bekämpfung von Tierseuchen, Handel mit Tieren und deren Sperma, Eizellen und Embryonen GAB 10: Pflanzenschutzmittel (Verwendung: Zulassung, Anwendung, Sachkunde, Lagerung) GAB 11, 12, 13: Tierschutz ( Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel) Neben den oben genannten fachlichen Beratungsinhalten sind das beratungsbereichsspezifische Beratungsmanagement (Produktmanagement, Produktkonzeption, Qualitätssicherung) sowie die fachliche und methodische Weiterbildung der Leistungserbringer förderbar. Zu beachtende Rahmenbedingungen: - Verordnung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Nr. 1305/2013: Artikel 15 Absatz 4 litera a) Ländliche Entwicklung- Schwerpunktbereich 4A, 4B, Ländliche Entwicklung-Priorität 4 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Horizontale Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung des Bundesministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - § 28 EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG, ABl. Nr. L 375 Aktionsprogramm Nitrat 2012 Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) - 2009/147/EG Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – (FFH-RL ) 92/43/EWG Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, Bundesgesetzblatt II Nummer 98/2010 in der geltenden Fassung Richtlinie 2009/128/Europäische Kommission für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. L 309 Verordnung (EG) Nummer 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 309) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt I Nummer 10/2011, Bundesgesetzblatt II Nummer 233/2011 in der geltenden Fassung Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG durch Landesgesetze Anforderungen aus und Bezug zu den Programmen der Ländlichen Entwicklung Einhaltung gesetzlicher Regelungen – Gesetze, Verordnungen der Länder Finanziert durch die Ländliche Entwicklung - Alle angebotenen Methoden mit eindeutigem Kundenbezug (Betriebsnummer) Beratungsleistungen zu allen oben genannten Inhalten ausgenommen Beratungsmanagement und fachliche und methodische Weiterbildung der Leistungserbringer National Finanziert - Alle angebotenen Methoden sofern nicht durch die Ländliche Entwicklung finanziert Beratungsleistungen zu allen oben genannten Inhalten Angebotsthema Ländliche Entwicklung und National - Cross Compliance-spezifische Beratung inklusive GLÖZ Im Angebot ist auf Cross Compliance-relevante Inhalte in anderen Beratungsangeboten hinzuweisen.
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