Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 1. Einführung/Tötung 1 Strafrecht BT I - Hat sich der Ehemann von Terri Schiavo strafbar gemacht, indem er Ernährung abgebrochen hat? Terri Schiavo 1. Einführung/Tötung 2 Strafrecht BT I - Macht sich eine Schwangere, die raucht, strafbar? 1. Einführung/Tötung 3 Strafrecht BT I - Stellt das Verbreiten des HI-Virus eine versuchte Tötung dar? 1. Einführung/Tötung 4 Strafrecht BT I Ist ein Schlittschuh eine Waffe? 1. Einführung/Tötung 5 Strafrecht BT I Macht es einen Unterschied, ob sie einer Pianistin oder einem Sänger die Hand verstümmeln? 1. Einführung/Tötung 6 Strafrecht BT I - Ist dies nur nach dem Strassenverkehrsgesetz verboten? 1. Einführung/Tötung 7 Strafrecht BT I - Welche rechtlichen Gefahren laufen Sie, wenn Sie sich an einer Massenschlägerei beteiligen? 1. Einführung/Tötung 8 Strafrecht BT I - Was passiert, wenn Sie Jörg Kachelmann heute noch der Vergewaltigung bezichtigen? 1. Einführung/Tötung 9 Strafrecht BT I - Ist Stalking strafbar? 1. Einführung/Tötung 10 Strafrecht BT I - Gehört Fifty Shades of Grey verboten? 1. Einführung/Tötung 11 Allgemeine Hinweise • • • • • Literatur Folien Podcasts Mikrofon Weiteres 1. Einführung/Tötung 12 Literatur 1. Einführung/Tötung 13 Literatur 1. Einführung/Tötung 14 Hörerscheine 1. Einführung/Tötung 15 Folien Evaluation HS 2015: «Bitte weniger Folien, für das Ausdrucken muss ein ganzer Wald gerodet werden!» Matthias Pöhm, Gründer APPP 01_Einführung 16 Podcast Die Vorlesung zum Strafprozessrecht wird aufgezeichnet. 01_Einführung 17 Wandermikrophon Für gute Podcasts bin ich auf Ihre Mitarbeit angewiesen 01_Einführung 18 Rechtsauskunft „Hallo Prof. ! Wie sieht es mit der strafrechtlichen Haftung aus, wenn ich mit 1.2 Promille einen Unfall mit Verletzten verursacht habe. Die zivil- und verwaltungsrechtlichen Aspekte dürfen Sie ausser Acht lassen! Danke und Grüsse X.Y.“ 1. Einführung/Tötung 19 Strafrecht BT I Urteilsstatistik 1. Einführung/Tötung 20 Verurteilte Personen 2014 1) Bei den Jugendurteilen werden sowohl Verbrechen, Vergehen als auch Übertretungen berücksichtigt. 2) Bei den Erwachsenen werden nur Verbrechen und Vergehen berücksichtigt, weil Übertretungen nur in Ausnahmefällen in das Strafregister eingetragen werden. Quellen: Jugendstrafurteilstatistik (JUSUS), Stand der Datenbank: 27.04.2015 Strafurteilsstatistik (SUS), Stand des Strafregisters: 30.04.2015 1. Einführung/Tötung 21 Verurteilte Personen 2014 Geschlecht Alter der Täter 17% Männlich Weiblich 83% 35000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 0 Staatszugehörigkeit der Täter Schweiz 33% 24% 43% Ausländische Wohnbevölkerung (ohne Asyl) andere Ausländer ("Kriminaltouristen") 1. Einführung/Tötung 22 «Sanktionstrichter» Verübte Straftaten (10.000) Wahrgenommen: 10% (1000) Angezeigt: 50% (500) Polizeilich aufgeklärt: 30% (150) Angeklagt: 33% (50) Verurteilung: 80% (40) Freiheitsstrafe: 66% (26) Vollzogen: 23% (6) StGB AT II - Einführung 23 Verurteilungen nach den wichtigsten Gesetzen 2014 AuG 12% BetmG 9% StGB 32% SVG 47% 1. Einführung/Tötung 24 Entwicklung der Verurteilungen nach den wichtigsten Gesetzen (Erwachsene) SVG StGB AuG BetmG 1. Einführung/Tötung 25 Verurteilungen Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111-136 StGB) 2014 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen und Erwachsenen) 3'039 3'000 2'500 2'000 1'500 1'091 1'000 500 0 86 14 1 1 0 0 99 3 231 507 410 32 99 97 44 1. Einführung/Tötung 26 Verurteilungen Tötungsdelikte 2014 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen und Erwachsenen) 120 99 100 86 80 60 40 20 14 0 Vorsätzliche Tötung Mord 1 1 0 0 Totschlag Tötung auf Verlangen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Kindestötung Fahrlässige Tötung 1. Einführung/Tötung 27 Delikte gegen Leib und Leben Tötungsdelikte 1. Einführung/Tötung 28 Übersicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einführung Leib und Leben Ehre, Geheimnis-/Privatbereich Freiheit Sexuelle Integrität Gemeingefährliche Delikte Delikte gg. öffentlichen Frieden 1. Einführung/Tötung 29 Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben a) b) c) d) 3. 4. 5. 6. 7. Tötungsdelikte Abtreibung Körperverletzung Gefährdung Leben/Gesundheit Ehre, Geheimnis-/Privatbereich Freiheit Sexuelle Integrität Gemeingefährliche Delikte Delikte gg. öffentlichen Frieden 1. Einführung/Tötung 30 Übersicht 1. Einführung 2. Leib und Leben a) Tötungsdelikte i. ii. iii. iv. v. vi. vii. b) c) d) 3. 4. 5. 6. 7. Vorsätzliche Tötung Art. 111 Mord Art. 112 Totschlag Art. 113 Tötung auf Verlangen Art. 114 Verleitung/Beihilfe zum Selbstmord Art. 115 Kindestötung Art. 116 Fahrlässige Tötung Art. 117 Abtreibung Körperverletzung Gefährdung Leben/Gesundheit Ehre, Geheimnis-/Privatbereich Freiheit Sexuelle Integrität Gemeingefährliche Delikte Delikte gg. öffentlichen Frieden 1. Einführung/Tötung 31 Vorsätzliche Tötung Art. 111 StGB 1. Einführung/Tötung 32 Art. 111 StGB - Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 33 Art. 111 – Meurtre Celui qui aura intentionnellement tué une personne sera puni d'une peine privative de liberté1 de cinq ans au moins, en tant que les conditions prévues aux articles suivants ne seront pas réalisées. StGB BT I - 2. Mord Totschlag 34 Art. 111 – Omicidio intenzionale Chiunque intenzionalmente uccide una persona è punito con una pena detentiva1 non inferiore a cinque anni, in quanto non ricorrano le condizioni previste negli articoli seguenti. StGB BT I - 2. Mord Totschlag 35 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 36 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 37 Täter - Jedermannsdelikt («Wer») Joachim Kroll 1. Einführung/Tötung 38 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 39 Tatobjekt: Mensch Genauer: Anderer lebender Mensch 1. Einführung/Tötung 40 Tatobjekt: Mensch Genauer: Anderer lebender Mensch jeden Alters und Geschlechts 1. Einführung/Tötung 41 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch - Versuchte Selbsttötung nicht strafbar Natrium Pentobarbital 1. Einführung/Tötung 42 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch - Abgrenzung eigenverantwortliche Selbsttötung von einverständlicher Fremdtötung? 1. Einführung/Tötung 43 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch - Beginn Menschenleben - Art. 31 Abs. 1 ZGB: Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt. - Strafrecht: - Selbständige Atmung? - Eröffnungswehen Öffnung Muttermund Stadien der Cervix-Dilatation Art. 116 StGB: Tötet die Mutter ihr Kind während der Geburt (=Tötungsdelikt; nicht Schwangerschaftsabbruch) 1. Einführung/Tötung 44 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch Beginn Menschenleben bei geplantem Kaiserschnitt? - Narkose? - Öffnung Bauchdecke? - Öffnung Uterus? Bei Notfallkaiserschnitt: - Eröffnungswehen 1. Einführung/Tötung 45 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch Ab Geburt - Jeder Mensch strafrechtlich geschützt - Überlebensfähigkeit irrelevant - Kein lebensunwertes Leben 1. Einführung/Tötung 46 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch Vor Geburt: - Schwangerschaftsabbruch = vorsätzliche «Tötung» Embryo? - Nicht Schutz von Menschenleben, sondern Schutz werdenden Lebens 1. Einführung/Tötung 47 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch Vor Geburt: Schutz des Embryo in vitro Art. 29 FMG: Wer durch Imprägnation einen Embryo in der Absicht erzeugt, diesen zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden … wird mit Gefängnis bestraft. 1. Einführung/Tötung 48 Tatobjekt: Mensch Vor Geburt: Schutz des Embryo in vitro Art. 17 Fortpflanzungsmedizingesetz Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein. 1. Einführung/Tötung 49 Tatobjekt: Mensch Zusammenfassung: Strafrechtlicher Schutz des Menschenlebens beginnt mit den Eröffnungswehen Stadien der Cervix-Dilatation 1. Einführung/Tötung 50 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch Ende Menschenleben? - «Tötung» eines Toten: - Untauglicher Versuch - Störung Totenfrieden Art. 262 StGB - Keine Sachbeschädigung 1. Einführung/Tötung 51 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch Ende Menschenleben? - Bis 1960er Jahre: Herz-Kreislauftod («klinischer Tod») 1. Einführung/Tötung 52 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch - Heute: Hirntod (neurologische Todesdefinition) - Art. 9 Abs. 1 Transplantationsgesetz «Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.» 1. Einführung/Tötung 53 Tatobjekt: Mensch Hirntod ist der irreversible Ausfall des gesamten Hirns, einschliesslich Hirnstamm Bei apallischen Syndrom (permanent vegetative state) Wachkoma ist «nur» die Grosshirnrinde ausgefallen Prinz Johan Friso von Oranien (1968-2013) 1. Einführung/Tötung 54 Tatobjekt: Mensch Der Tod kann durch folgende Ursachen eintreten: - durch den (vollständigen und) irreversiblen Funktionsausfall des Hirns einschliesslich des Hirnstamms infolge primärer Hirnschädigung oder erkrankung. - durch anhaltenden Kreislaufstillstand, der die Durchblutung des Gehirns …unterbricht bis der irreversible Funktionsausfall von Hirn und Hirnstamm und damit der Tod eingetreten ist (Tod nach Kreislaufstillstand). SAMW-Richtlinien zur Feststellung des Todes 1. Einführung/Tötung 55 Tatobjekt: Mensch Anderer lebender Mensch - Beginn Leben: Eröffnungswehen - Ende Leben: Hirntod 1. Einführung/Tötung 56 Tatobjekt: Mensch Zitat Prüfung Sommer 2014 1. Einführung/Tötung 57 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 58 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 59 Tathandlung - Taterfolg Beliebige Tathandlung - Erschiessen - Strangulation - Erhängen (Genickbruch) - Erdrosseln (Blutzufuhr) - Erwürgen (Sauerstoff) - Erstechen Ertränken Verbrennen Vergiften Verhungern Lassen Abstellen Beatmung etc. Michael Thali, IRM 1. Einführung/Tötung 60 Tathandlung – Täter und Opfer Tötungen 2008-2014 IRM UZH 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Unbekannt Frauen Männer Täter 24 12 49 Opfer 36 49 1. Einführung/Tötung 61 Tathandlung – Tatmittel Tötungen 2008-2014 IRM UZH Schusswaffen Messer Erwürgen/Ersticken/Strangulieren Stumpfe Gewalt Hammer/Beil Schütteltrauma Medikamente Verletzung ärztlicher Sorgfalt Personenwagen 1. Einführung/Tötung 62 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 63 Natürliche Kausalität Natürliche Kausalität Naturwissenschaftliches Bindeglied zwischen Handlung und Erfolg Handlung Kausalität Erfolg «Conditio sine qua non» Als natürliche Ursache gilt jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele. 1. Einführung/Tötung 64 Natürliche Kausalität BGE 131 IV 145 • Lieferwagenfahrer Y fährt Uferstrasse von Cologny nach Vésenaz. • Überholen eines Fahrzeugs, das auf rechten Fahrspur stand • Dieses wollte D. Fussgängerstreifen überqueren lassen. • D. schwer verletzt. • Linker Fuss gebrochen, dann Durchblutungsstörungen, dann Gangrän (Wundbrand) • 2 Wochen später stirbt D. • Autopsie: Todesursache: Unfallverletzungen führten zur Reaktivierung eines früheren Herzinfarktes Quai de Cologny/GE, BGE 131 IV 145 05_Objektiver Tatbestand 65 Natürliche Kausalität Hat Y den Tod von D. verursacht? Handlung Kausalität Autounfall kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Tod entfällt. Erfolg Natürliche Kausalität gegeben. 1. Einführung/Tötung 66 Objektive Zurechnung 1. Kausalität (BGer) a. Natürliche b. Adäquate 2. Zurechnung (Lehre) a. Schaffung b. Unerlaubtes Risiko c. Risikorealisierung «Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen…» 1. Einführung/Tötung 67 Objektive Zurechnung 1. Kausalität (BGer) a. Natürliche b. Adäquate 2. Zurechnung (Lehre) a. Schaffung b. Unerlaubtes Risiko c. Risikorealisierung - Unerhebliche Risiken - Geduldete Risiken (Sozialadäquanz) - Eigenverantwortung 1. Einführung/Tötung 68 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen Willen Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 1. Einführung/Tötung 69 Vorsatz Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Überflüssige Erwähnung! Art. 12 StGB 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 1. Einführung/Tötung 70 Wissen und Wollen Wissen Tatumstände Geschehensablauf Wollen Erfolg 1. Einführung/Tötung 71 Wissen/Wollen Wissen Wollen Direkter Vorsatz 1. Grades (Absicht) mind. für möglich halten Erfolg angestrebt Direkter Vorsatz 2. Grades Für sicher halten In Kauf nehmen Eventualvorsatz Für möglich halten In Kauf nehmen Bewusste Fahrlässigkeit Für möglich halten Vertrauen auf Ausbleiben Unbewusste Fahrlässigkeit Nicht vorausgesehen Nicht gewollt 1. Einführung/Tötung 72 Vorsätzliche Tötung Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg Kausalität Subjektiver Tatbestand Wissen/Für Möglich halten Willen/Inkaufnahme 1. Einführung/Tötung 73 Art. 260bis - Strafbare Vorbereitungshandlungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); cbis Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h). 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos. 3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. 1. Einführung/Tötung 74 Strafrecht BT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 1. Einführung/Tötung 75
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