01_Einführung Tötungsdelikte

Strafrecht BT I
Prof. Dr. iur. Marc Thommen
1. Einführung/Tötung
1
Strafrecht BT I
- Hat sich der Ehemann
von Terri Schiavo
strafbar gemacht,
indem er Ernährung
abgebrochen hat?
Terri Schiavo
1. Einführung/Tötung
2
Strafrecht BT I
- Macht sich eine
Schwangere, die raucht,
strafbar?
1. Einführung/Tötung
3
Strafrecht BT I
- Stellt das Verbreiten des
HI-Virus eine versuchte
Tötung dar?
1. Einführung/Tötung
4
Strafrecht BT I
Ist ein Schlittschuh eine
Waffe?
1. Einführung/Tötung
5
Strafrecht BT I
Macht es einen
Unterschied, ob sie einer
Pianistin oder einem
Sänger die Hand
verstümmeln?
1. Einführung/Tötung
6
Strafrecht BT I
- Ist dies nur nach dem
Strassenverkehrsgesetz
verboten?
1. Einführung/Tötung
7
Strafrecht BT I
- Welche rechtlichen
Gefahren laufen Sie,
wenn Sie sich an einer
Massenschlägerei
beteiligen?
1. Einführung/Tötung
8
Strafrecht BT I
- Was passiert, wenn Sie
Jörg Kachelmann heute
noch der Vergewaltigung bezichtigen?
1. Einführung/Tötung
9
Strafrecht BT I
- Ist Stalking strafbar?
1. Einführung/Tötung
10
Strafrecht BT I
- Gehört Fifty Shades of
Grey verboten?
1. Einführung/Tötung
11
Allgemeine Hinweise
•
•
•
•
•
Literatur
Folien
Podcasts
Mikrofon
Weiteres
1. Einführung/Tötung
12
Literatur
1. Einführung/Tötung
13
Literatur
1. Einführung/Tötung
14
Hörerscheine
1. Einführung/Tötung
15
Folien
Evaluation HS 2015:
«Bitte weniger Folien, für
das Ausdrucken muss ein
ganzer Wald gerodet
werden!»
Matthias Pöhm, Gründer APPP
01_Einführung
16
Podcast
Die Vorlesung zum
Strafprozessrecht wird
aufgezeichnet.
01_Einführung
17
Wandermikrophon
Für gute Podcasts bin ich
auf Ihre Mitarbeit
angewiesen
01_Einführung
18
Rechtsauskunft
„Hallo Prof. !
Wie sieht es mit der
strafrechtlichen Haftung aus,
wenn ich mit 1.2 Promille
einen Unfall mit Verletzten
verursacht habe. Die zivil- und
verwaltungsrechtlichen
Aspekte dürfen Sie ausser Acht
lassen!
Danke und Grüsse
X.Y.“
1. Einführung/Tötung
19
Strafrecht BT I
Urteilsstatistik
1. Einführung/Tötung
20
Verurteilte Personen 2014
1) Bei den Jugendurteilen werden
sowohl Verbrechen, Vergehen als
auch Übertretungen
berücksichtigt.
2) Bei den Erwachsenen werden nur
Verbrechen und Vergehen
berücksichtigt, weil
Übertretungen nur in
Ausnahmefällen in das
Strafregister eingetragen werden.
Quellen:
Jugendstrafurteilstatistik (JUSUS),
Stand der Datenbank: 27.04.2015
Strafurteilsstatistik (SUS), Stand des
Strafregisters: 30.04.2015
1. Einführung/Tötung
21
Verurteilte Personen 2014
Geschlecht
Alter der Täter
17%
Männlich
Weiblich
83%
35000
30000
25000
20000
15000
10000
5000
0
Staatszugehörigkeit der Täter
Schweiz
33%
24%
43%
Ausländische
Wohnbevölkerung (ohne Asyl)
andere Ausländer
("Kriminaltouristen")
1. Einführung/Tötung
22
«Sanktionstrichter»
Verübte Straftaten (10.000)
Wahrgenommen: 10% (1000)
Angezeigt: 50% (500)
Polizeilich aufgeklärt: 30% (150)
Angeklagt: 33% (50)
Verurteilung: 80% (40)
Freiheitsstrafe:
66% (26)
Vollzogen:
23% (6)
StGB AT II - Einführung
23
Verurteilungen nach den wichtigsten
Gesetzen 2014
AuG
12%
BetmG
9%
StGB
32%
SVG
47%
1. Einführung/Tötung
24
Entwicklung der Verurteilungen nach den
wichtigsten Gesetzen (Erwachsene)
SVG
StGB
AuG
BetmG
1. Einführung/Tötung
25
Verurteilungen Delikte gegen Leib und Leben
(Art. 111-136 StGB) 2014
(Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen und Erwachsenen)
3'039
3'000
2'500
2'000
1'500
1'091
1'000
500
0
86 14
1
1
0
0
99
3
231
507 410
32 99
97 44
1. Einführung/Tötung
26
Verurteilungen Tötungsdelikte 2014
(Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen und Erwachsenen)
120
99
100
86
80
60
40
20
14
0
Vorsätzliche
Tötung
Mord
1
1
0
0
Totschlag
Tötung auf
Verlangen
Verleitung und
Beihilfe zum
Selbstmord
Kindestötung
Fahrlässige
Tötung
1. Einführung/Tötung
27
Delikte gegen Leib und Leben
Tötungsdelikte
1. Einführung/Tötung
28
Übersicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Einführung
Leib und Leben
Ehre, Geheimnis-/Privatbereich
Freiheit
Sexuelle Integrität
Gemeingefährliche Delikte
Delikte gg. öffentlichen Frieden
1. Einführung/Tötung
29
Übersicht
1. Einführung
2. Leib und Leben
a)
b)
c)
d)
3.
4.
5.
6.
7.
Tötungsdelikte
Abtreibung
Körperverletzung
Gefährdung Leben/Gesundheit
Ehre, Geheimnis-/Privatbereich
Freiheit
Sexuelle Integrität
Gemeingefährliche Delikte
Delikte gg. öffentlichen Frieden
1. Einführung/Tötung
30
Übersicht
1. Einführung
2. Leib und Leben
a)
Tötungsdelikte
i.
ii.
iii.
iv.
v.
vi.
vii.
b)
c)
d)
3.
4.
5.
6.
7.
Vorsätzliche Tötung Art. 111
Mord Art. 112
Totschlag Art. 113
Tötung auf Verlangen Art. 114
Verleitung/Beihilfe zum Selbstmord Art. 115
Kindestötung Art. 116
Fahrlässige Tötung Art. 117
Abtreibung
Körperverletzung
Gefährdung Leben/Gesundheit
Ehre, Geheimnis-/Privatbereich
Freiheit
Sexuelle Integrität
Gemeingefährliche Delikte
Delikte gg. öffentlichen Frieden
1. Einführung/Tötung
31
Vorsätzliche Tötung
Art. 111 StGB
1. Einführung/Tötung
32
Art. 111 StGB - Vorsätzliche Tötung
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
33
Art. 111 – Meurtre
Celui qui aura intentionnellement tué une
personne sera puni d'une
peine privative de liberté1
de cinq ans au moins, en
tant que les conditions
prévues aux articles
suivants ne seront pas
réalisées.
StGB BT I - 2. Mord Totschlag
34
Art. 111 – Omicidio intenzionale
Chiunque
intenzionalmente uccide
una persona è punito con
una pena detentiva1 non
inferiore a cinque anni, in
quanto non ricorrano le
condizioni previste negli
articoli seguenti.
StGB BT I - 2. Mord Totschlag
35
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
36
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
37
Täter
- Jedermannsdelikt
(«Wer»)
Joachim Kroll
1. Einführung/Tötung
38
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
39
Tatobjekt: Mensch
Genauer:
Anderer lebender Mensch
1. Einführung/Tötung
40
Tatobjekt: Mensch
Genauer:
Anderer lebender Mensch
jeden Alters und
Geschlechts
1. Einführung/Tötung
41
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
- Versuchte Selbsttötung
nicht strafbar
Natrium Pentobarbital
1. Einführung/Tötung
42
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
- Abgrenzung
eigenverantwortliche
Selbsttötung von
einverständlicher
Fremdtötung?
1. Einführung/Tötung
43
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
- Beginn Menschenleben
- Art. 31 Abs. 1 ZGB: Die
Persönlichkeit beginnt
mit dem Leben nach
der vollendeten Geburt.
- Strafrecht:
- Selbständige Atmung?
- Eröffnungswehen
Öffnung Muttermund
Stadien der Cervix-Dilatation
Art. 116 StGB: Tötet die
Mutter ihr Kind während der
Geburt (=Tötungsdelikt; nicht
Schwangerschaftsabbruch)
1. Einführung/Tötung
44
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
Beginn Menschenleben
bei geplantem
Kaiserschnitt?
- Narkose?
- Öffnung Bauchdecke?
- Öffnung Uterus?
Bei Notfallkaiserschnitt:
- Eröffnungswehen
1. Einführung/Tötung
45
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
Ab Geburt
- Jeder Mensch strafrechtlich geschützt
- Überlebensfähigkeit
irrelevant
- Kein lebensunwertes
Leben
1. Einführung/Tötung
46
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
Vor Geburt:
- Schwangerschaftsabbruch = vorsätzliche
«Tötung» Embryo?
- Nicht Schutz von
Menschenleben,
sondern Schutz
werdenden Lebens
1. Einführung/Tötung
47
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
Vor Geburt:
Schutz des Embryo in vitro
Art. 29 FMG: Wer durch
Imprägnation einen Embryo
in der Absicht erzeugt,
diesen zu einem anderen
Zweck als der Herbeiführung
einer Schwangerschaft zu
verwenden … wird mit
Gefängnis bestraft.
1. Einführung/Tötung
48
Tatobjekt: Mensch
Vor Geburt:
Schutz des Embryo in vitro
Art. 17 Fortpflanzungsmedizingesetz
Ausserhalb des Körpers der Frau
dürfen nur so viele imprägnierte
Eizellen zu Embryonen entwickelt
werden, als innerhalb eines Zyklus
für die Herbeiführung einer
Schwangerschaft erforderlich sind; es
dürfen jedoch höchstens drei sein.
1. Einführung/Tötung
49
Tatobjekt: Mensch
Zusammenfassung:
Strafrechtlicher Schutz des
Menschenlebens beginnt
mit den Eröffnungswehen
Stadien der Cervix-Dilatation
1. Einführung/Tötung
50
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
Ende Menschenleben?
- «Tötung» eines Toten:
- Untauglicher Versuch
- Störung Totenfrieden
Art. 262 StGB
- Keine Sachbeschädigung
1. Einführung/Tötung
51
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
Ende Menschenleben?
- Bis 1960er Jahre:
Herz-Kreislauftod
(«klinischer Tod»)
1. Einführung/Tötung
52
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
- Heute: Hirntod
(neurologische
Todesdefinition)
- Art. 9 Abs. 1
Transplantationsgesetz
«Der Mensch ist tot,
wenn die Funktionen
seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms
irreversibel ausgefallen
sind.»
1. Einführung/Tötung
53
Tatobjekt: Mensch
Hirntod ist der irreversible
Ausfall des gesamten Hirns,
einschliesslich Hirnstamm
Bei apallischen Syndrom
(permanent vegetative
state) Wachkoma ist «nur»
die Grosshirnrinde
ausgefallen
Prinz Johan Friso von Oranien
(1968-2013)
1. Einführung/Tötung
54
Tatobjekt: Mensch
Der Tod kann durch folgende
Ursachen eintreten:
- durch den (vollständigen und)
irreversiblen Funktionsausfall
des Hirns einschliesslich des
Hirnstamms infolge primärer
Hirnschädigung oder erkrankung.
- durch anhaltenden
Kreislaufstillstand, der die
Durchblutung des Gehirns
…unterbricht bis der
irreversible Funktionsausfall
von Hirn und Hirnstamm und
damit der Tod eingetreten ist
(Tod nach Kreislaufstillstand).
SAMW-Richtlinien
zur Feststellung des Todes
1. Einführung/Tötung
55
Tatobjekt: Mensch
Anderer lebender Mensch
- Beginn Leben:
Eröffnungswehen
- Ende Leben:
Hirntod
1. Einführung/Tötung
56
Tatobjekt: Mensch
Zitat Prüfung Sommer 2014
1. Einführung/Tötung
57
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
58
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
59
Tathandlung - Taterfolg
Beliebige Tathandlung
- Erschiessen
- Strangulation
- Erhängen (Genickbruch)
- Erdrosseln (Blutzufuhr)
- Erwürgen (Sauerstoff)
-
Erstechen
Ertränken
Verbrennen
Vergiften
Verhungern Lassen
Abstellen Beatmung
etc.
Michael Thali, IRM
1. Einführung/Tötung
60
Tathandlung – Täter und Opfer
Tötungen
2008-2014
IRM UZH
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
Unbekannt
Frauen
Männer
Täter
24
12
49
Opfer
36
49
1. Einführung/Tötung
61
Tathandlung – Tatmittel
Tötungen 2008-2014
IRM UZH
Schusswaffen
Messer
Erwürgen/Ersticken/Strangulieren
Stumpfe Gewalt
Hammer/Beil
Schütteltrauma
Medikamente
Verletzung ärztlicher Sorgfalt
Personenwagen
1. Einführung/Tötung
62
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
63
Natürliche Kausalität
Natürliche Kausalität
Naturwissenschaftliches
Bindeglied zwischen Handlung
und Erfolg
Handlung
Kausalität
Erfolg
«Conditio sine qua non»
Als natürliche Ursache gilt jede
Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass auch der Erfolg entfiele.
1. Einführung/Tötung
64
Natürliche Kausalität
BGE 131 IV 145
• Lieferwagenfahrer Y fährt Uferstrasse
von Cologny nach Vésenaz.
• Überholen eines Fahrzeugs, das auf
rechten Fahrspur stand
• Dieses wollte D. Fussgängerstreifen
überqueren lassen.
• D. schwer verletzt.
• Linker Fuss gebrochen, dann
Durchblutungsstörungen, dann
Gangrän (Wundbrand)
• 2 Wochen später stirbt D.
• Autopsie: Todesursache:
Unfallverletzungen führten zur
Reaktivierung eines früheren
Herzinfarktes
Quai de Cologny/GE, BGE 131 IV 145
05_Objektiver Tatbestand
65
Natürliche Kausalität
Hat Y den Tod von D.
verursacht?
Handlung
Kausalität
Autounfall kann nicht
weggedacht werden, ohne
dass auch Tod entfällt.
Erfolg
Natürliche Kausalität
gegeben.
1. Einführung/Tötung
66
Objektive Zurechnung
1. Kausalität (BGer)
a. Natürliche
b. Adäquate
2. Zurechnung (Lehre)
a. Schaffung
b. Unerlaubtes Risiko
c. Risikorealisierung
«Verhalten muss geeignet
sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
den Erfahrungen des
Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens
zu begünstigen…»
1. Einführung/Tötung
67
Objektive Zurechnung
1. Kausalität (BGer)
a. Natürliche
b. Adäquate
2. Zurechnung (Lehre)
a. Schaffung
b. Unerlaubtes Risiko
c. Risikorealisierung
- Unerhebliche Risiken
- Geduldete Risiken
(Sozialadäquanz)
- Eigenverantwortung
1. Einführung/Tötung
68
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen
 Willen
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen
Menschen tötet, ohne
dass eine der besondern
Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
1. Einführung/Tötung
69
Vorsatz
Art. 111 StGB
Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der
besondern Voraussetzungen der
nachfolgenden Artikel zutrifft,
wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft.
Überflüssige Erwähnung!
Art. 12 StGB
1 Bestimmt es das Gesetz nicht
ausdrücklich anders, so ist nur
strafbar, wer ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich begeht.
1. Einführung/Tötung
70
Wissen und Wollen
Wissen
 Tatumstände
 Geschehensablauf
Wollen
 Erfolg
1. Einführung/Tötung
71
Wissen/Wollen
Wissen
Wollen
Direkter Vorsatz 1. Grades
(Absicht)
mind. für möglich halten
Erfolg angestrebt
Direkter Vorsatz 2. Grades
Für sicher halten
In Kauf nehmen
Eventualvorsatz
Für möglich halten
In Kauf nehmen
Bewusste Fahrlässigkeit
Für möglich halten
Vertrauen auf Ausbleiben
Unbewusste Fahrlässigkeit
Nicht vorausgesehen
Nicht gewollt
1. Einführung/Tötung
72
Vorsätzliche Tötung
Objektiver Tatbestand





Täter
Tatobjekt
Tathandlung
Taterfolg
Kausalität
Subjektiver Tatbestand
 Wissen/Für Möglich halten
 Willen/Inkaufnahme
1. Einführung/Tötung
73
Art. 260bis - Strafbare Vorbereitungshandlungen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder
organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und
Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der
folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b. Mord (Art. 112);
c. Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d. Raub (Art. 140);
e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f. Geiselnahme (Art. 185);
g. Brandstiftung (Art. 221);
h. Völkermord (Art. 264);
i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j. Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).
2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die
Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er
straflos.
3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im
Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren
Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel
3 Absatz 2 ist anwendbar.
1. Einführung/Tötung
74
Strafrecht BT I
Prof. Dr. iur. Marc Thommen
1. Einführung/Tötung
75