25.08.2015 Stellungnahme Abfälle aus WAK und FZ

Pressemitteilung
Dienstag, 6. Oktober 2015
Presseinformation
Abfälle des Forschungszentrums Karlsruhe und der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe sind nicht radioaktiv
Das Umweltministerium Baden-Württemberg (UM) hat 2006 vier Deponiebetreiber,
darunter auch die AVL, aktiv angefragt, ob sie kleinere Mengen Bauschutt und Bodensaushub aus dem Forschungszentrum Karlsruhe (FZ) übernehmen können. Hintergrund für die Bemühungen des UM war, dass der Kreis Karlsruhe über keine entsprechenden Deponiekapazitäten verfügt.
Seit der entsprechenden Genehmigung durch das UM mit Bescheid vom 27.02.2007
wurden geringe Mengen an Betonbruch, Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub vom Forschungszentrum und seit dem Bescheid des UM vom 14.04.2009
auch aus der Wiederaufbereitungsanlage in Karlsruhe (WAK) auf den Deponien
BURGHOF und AM FROSCHGRABEN angenommen. Für beide Deponien zusammengenommen, wurden zwischen 2007 und 2015 im Schnitt weniger als 50 t pro
Jahr eingelagert. Das UM hat als Atomaufsichtsbehörde die Materialien jeweils vorab geprüft und die Freigabe als unter Strahlenschutzaspekten unbedenklich und
damit als regulärer Bauschutt erteilt.
Die AVL hat für das Material aus FZ und WAK demgemäß die üblichen Listenpreise
für Bauschutt erhoben. Daraus ergaben sich zwischen 2007 und 2015 insgesamt
Einnahmen von gut 6.800 €. Da es sich also um normalen Bauschutt handelt, sahen
Geschäftsführung und Technische Leitung der AVL keine Veranlassung für besondere Sicherheitsmaßnahmen und sahen auch nicht die Notwendigkeit, die Standortgemeinden, den Landrat oder die zuständigen Gremien mit einzubinden.
Die Anlieferungen aus Karlsruhe wurden von der Geschäftsleitung der AVL im März
2015 beendet, da zu diesem Zeitpunkt die Erarbeitung einer Handlungsanweisung unter Federführung des Landkreistages - für die freigemessenen Abfälle aus dem
Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbH
Kontakt: Jasmin Mendel - Telefon (07141) 144 - 56 20 - Telefax -57 20
[email protected] - www.avl-ludwigsburg.de
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Rückbau des Gemeinschaftskraftwerks Neckarwestheim abgewartet werden sollte.
Bei den Verhandlungen hierzu waren Herr Landrat Dr. Haas und die AVL maßgeblich an der Ausarbeitung eines nochmals strengeren Kontrollverfahrens beteiligt, das
der gestiegenen Sensibilität im Zuge des Rückbaus der Kernkraftwerke Rechnung
trägt.
Was sind freigemessene Abfälle?
Die Strahlenschutzverordnungsieht die Kategorie der freigemessenen Abfälle vor, deren
eigene Strahlungunbedenklich ist, so dass sie auf Deponien abgelagert werden dürfen.
DieStrahlungdarf den Grenzwert von 10 Mikro-Sievert pro Jahr nicht überschreiten.
Dies ist die Strahlendosis, die dem internationalen Maßstab für Unbedenklichkeit entspricht und in der Umwelt auf natürliche Weise vorkommt (sog. Hintergrundstrahlung).
Fazit
Abschließend ist also nochmals zu betonen, dass die Einlagerung des Bauschutts und
des Bodenaushubs auf klarer rechtlicher Grundlage und ohne Eingehung von Umweltrisiken erfolgte. Die eingelagerten Stoffe sind im Sinne der Strahlenschutzverordnung
nicht radioaktiv, auch nicht „schwach radioaktiv“. Seit März 2015 finden keine weiteren
Einlagerungen von Abfällen aus WAK und FZ mehr statt.
Bei Rückfragen steht Ihnen der Geschäftsführer der AVL, Herr Dr. Remlinger (Tel.
07141/ 144 -302), gerne zur Verfügung.
Anhang:
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Das Freigabeverfahren in kerntechnischen Anlagen für die Entsorgung von Abfällen ist in 8 Schritte aufgeteilt:
1.Voruntersuchungen durch den Abfallerzeuger
2.Vorbehandlung durch den Abfallerzeuger
3.Orientierungsmessung/Vormessung durch den Abfallerzeuger
4.Entscheidungsmessung durch den Abfallerzeuger:
Hier müssen die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung nachweislich eingehalten
werden.
5.Kontrollmessung durch den Abfallerzeuger:
Diese dienen dem Betreiber der Anlage als Qualitätssicherung.
6.Dokumentation:
Der Betreiber der Anlage muss alle vorangegangen freigaberelevanten Verfahrensschritte (Messergebnisse etc.) dokumentieren. Anhand dieser Dokumentation kann die
zuständige Behörde dann die Freigabe (eingeschränkt oder uneingeschränkt) erteilen
(sofern alle Freigabewerte unterschritten wurden).
7.Kontrollmessungen von Sachverständigen im Auftrag des Umweltministeriums:
Stichprobenweise Überprüfung der Freigabe durch die Aufsichtsbehörde. Ein unabhängiger Gutachter führt Kontrollmessungen an dem Material durch.
8. Freigabe durch das Umweltministerium und durch den Strahlenschutzbeauftragten
des Betreibers.
Bei erfolgreicher Durchführung des Freigabeverfahrens gelten diese Stoffe im Sinne
des Atomgesetzes als nicht radioaktiv
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